Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Bewertung der Qualitätskriterien der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für innovative Entwicklungsvorhaben des Handwerks
Erl. d. MW v. 26.4.2011 - 20-32322/1200 (Nds.MBl. Nr.17/2011 S.310) - VORIS 77100 -
Bezug: Erl. v. 7.4.2009 (Nds.MBl. S.449), geändert durch Erl. v. 26.4.2011 (Nds.MBl. S.310) - VORIS 77100 -

Schulrecht

I. Die Bewertung der Anträge nach Nummer 4.8 i.V.m. der Anlage des Bezugserlasses erfolgt im Rahmen des nachfolgenden Scoring-Verfahrens.

1. Das Produkt, Produktionsverfahren oder die Dienstleistung übersteigt den unternehmensbezogenen Stand der Technik

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 10
Erläuterungen:
0 Punkte: nicht nachweislich oder in Ansätzen gering nachweislich vorhanden
1 Punkt: vorhanden (z.B. Weiterentwicklung von Vorhaben/Produkten/Dienstleistungen)
2 Punkte: in besonderer Weise vorhanden (z.B. neue oder neuartige Vorhaben/Produkte)
Mindestpunktzahl: 1

2. Vorhaben und Lösungsweg sind hinreichend konkretisiert

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 3
Erläuterungen:
0 Punkte: nein
1 Punkt: ja
2 Punkte: ja, im besonderen Maße
Mindestpunktzahl: 1

3. Vorhaben und Lösungsweg versprechen eine erfolgreiche Realisierung

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 5
Erläuterungen:
0 Punkte: nein
1 Punkt: wahrscheinlich
2 Punkte: ja, im besonderen Maße
Mindestpunktzahl: 1

4. Das Produkt, Produktionsverfahren, die Dienstleistung oder deren Weiterentwicklung ist marktfähig

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 5
Erläuterungen:
0 Punkte: nein
1 Punkt: mittelfristig wahrscheinlich
2 Punkte: mittelfristig sehr wahrscheinlich
Mindestpunktzahl: 1

5. Das Vorhaben trägt zur Leistungsfähigkeit des niedersächsischen Handwerks bei

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 5
Erläuterungen:
0 Punkte: nein
1 Punkt: ja (für das beantragende Handwerksunternehmen oder des gleichen Gewerks)
2 Punkte: ja (für das gesamte niedersächsische Handwerk)
Mindestpunktzahl: 1

6. Es werden Arbeitsplätze gesichert und/oder neu geschaffen

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 3
Erläuterungen:
0 Punkte: nein
1 Punkt: gesichert
2 Punkte: neu geschaffen
Mindestpunktzahl: 1

7. Ein technisches Risiko für den Zuwendungsempfänger liegt vor

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 5
Erläuterungen:
0 Punkte: kein oder geringes technisches Risiko (allgemeines Unternehmerrisiko)
1 Punkt: überschreitet das allgemeine technische Risiko
2 Punkte: überschreitet das allgemeine technische Risiko deutlich
Mindestpunktzahl: 1

8. Ein wirtschaftliches Risiko für den Zuwendungsempfänger liegt vor

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 3
Erläuterungen:
0 Punkte: kein oder geringes wirtschaftliches Risiko (allgemeines Unternehmerrisiko)
1 Punkt: überschreitet das allgemeine wirtschaftliche Risiko
2 Punkte: überschreitet das allgemeine wirtschaftliche Risiko deutlich
Mindestpunktzahl: 1

9. Der Ressourceneinsatz ist angemessen

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 3
Erläuterungen:
0 Punkte: unangemessen
1 Punkt: angemessen
2 Punkte: außerordentlich angemessen
Mindestpunktzahl: 1

10. Umwelt und Nachhaltigkeit werden berücksichtigt

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 1
Erläuterungen:
0 Punkte: nicht erkennbar
1 Punkt: finden Berücksichtigung
2 Punkte: finden besondere Berücksichtigung
Mindestpunktzahl: 1

11. Chancengleichheit ist gewährleistet

Bewertung in Punkten: 0 bis 2
Gewichtung: x 1
Erläuterungen:
0 Punkte: nein
1 Punkt: gewährleistet
2 Punkte: außerordentlich gewährleistet
Mindestpunktzahl: 1

II. Alle Qualitätskriterien müssen erfüllt sein, wobei jedes Qualitätskriterium die Mindestpunktzahl 1 erreichen muss.

Die Mindestpunktzahl von 44 muss erreicht sein, um eine Fördermöglichkeit zu erhalten; die Höchstpunktzahl beträgt 88. Die Auswahl der zu fördernden Projekte richtet sich nach der erreichten Gesamtpunktzahl in absteigender Reihenfolge.

Erläuterungen zur Gewichtung:

Gewichtung 10: Grundsätzliches Förderziel der Richtlinie
Gewichtung 5: Kriterien, die gemäß der Intention der Richtlinie ein besonderes Gewicht haben bzw. denen ein besonderes Gewicht zuzumessen ist.
Gewichtung 3: Kriterien, die notwendig sind, damit die Vorhaben gemäß der Richtlinie Erfolg versprechend durchgeführt werden können.
Gewichtung 1: Kriterien, die im Weiteren erfüllt sein müssen.

III. Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen

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