1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage von § 8 MFG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Messepräsentationen niedersächsischer Unternehmen. Ziel der Messeförderung ist es, die Absatzbemühungen der Unternehmen auf internationalen Messen im In- und Ausland sowie auf Ausstellungen zu unterstützen. Durch die Förderung sollen Kosten und Risiken einer Messebeteiligung auf ein vertretbares Maß reduziert sowie betriebsgrößenspezifische Nachteile abgebaut werden.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Teilnahme an Messen im Inland
Gefördert wird die Messeteilnahme auf einem Gemeinschaftsstand.
2.2 Teilnahme an Messen im Ausland
Gefördert wird die Messeteilnahme auf einem Gemeinschafts- oder Einzelstand.
2.3 Beschränkung der Förderung
Das MW behält sich vor, die Förderung auf Messen mit besonderer branchen-spezifischer und internationaler Bedeutung zu beschränken. Daneben kann für einzelne durch das MW festzulegende Veranstaltungen im Ausland der Art und Höhe nach eine besondere Förderung vorgesehen werden, insbesondere auch indirekte Fördermaßnahmen wie Informationsstände und außenwirtschaftlich relevante Sonderaktionen.
2.4 Förderfähigkeit
Förderfähig ist nur die Teilnahme an solchen Messen, die im Messekatalog des Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) verzeichnet sind.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) bei der Förderung von Gemeinschaftsständen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 ist der Organisator der Messepräsentation.
Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger (Aussteller) weiterzuleiten.
3.2 Zuwendungsempfänger bei der Förderung von Einzelständen auf Auslandsmessen bzw. Letztempfänger bei der Förderung von Gemeinschaftsständen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sind kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU) i.S. der geltenden Definition der EU-Kommission und Angehörige Freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen.
Danach gelten als KMU Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36).
3.3 Es können auch Auslandsmessebeteiligungen von Wirtschaftsverbänden und wirtschaftlichen Selbstverwaltungsorganisationen gefördert werden, sofern dies mit den Zielsetzungen dieser Richtlinie vereinbar ist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Bei der Förderung von Gemeinschaftsständen ist der Bewilligungsstelle vom Organisator eine einheitliche Konzeption vorzulegen, die die auf der Basis des Niedersachsen-Stils für Präsentationen des Landes entwickelten gestalterischen Vorgaben berücksichtigen soll. Bei den Gemeinschaftsständen im In- und Ausland soll die Teilnahme von mindestens acht niedersächsischen Unternehmen vorgesehen werden.
4.2 Der Organisator ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Aussteller zu beraten und während der Messe sowie in der Vor- und Nachbereitungsphase der gemeinschaftlichen Messepräsentation zu betreuen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung bei Gemeinschaftsständen wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und bei Einzelständen im Ausland in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei der Inanspruchnahme anderer öffentlicher Finanzierungshilfen ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
5.2 Zuwendungsfähig sind alle für die Organisation und den Betrieb des Standes notwendigen Ausgaben. Ausgenommen sind Eigenleistungen sowie Ausgaben für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Bewirtung des letztbegünstigten Unternehmens.
5.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt die Zuwendung bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 7 500 EUR. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Förderhöchstbetrag überschritten werden. Eine Förderung ist für bis zu drei Messebeteiligungen je Aussteller möglich.
5.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt die Zuwendung
| - | bei der Beteiligung mit einem Einzelstand als Festbetrag 2 000 EUR bei innereuropäischen Messen (EU 27) und 4 000 EUR bei außereuropäischen Messen. |
| - | bei der Beteiligung an einem Gemeinschaftsstand bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5 000 EUR bei innereuropäischen Messen (EU 27) bzw. 8 000 EUR bei außereuropäischen Messen. |
Eine Förderung ist auf eine Messebeteiligung pro Kalenderjahr begrenzt. Grundsätzlich darf ein Aussteller insgesamt nur drei Mal die Förderung für die Teilnahme an einer bestimmten Messe im Ausland in Anspruch nehmen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Angaben der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antragsverfahrens sind subventionserhebliche Tatsachen i.S. des § 264 StGB.
6.2 Nach Abschluss der Messe führt der Organisator eines Gemeinschaftsstandes Ausstellerbefragungen durch. Die Berichte sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.
6.3 Vom Organisator zurückgeforderte und vom Letztempfänger zurückgezahlte Förderbeträge sind dem Landeshaushalt wieder zuzuführen.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 1216, 30177 Hannover.
7.3 Der Antrag ist vor Maßnahmebeginn (verbindliche Anmeldung beim Messeveranstalter) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
7.4 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P).
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
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An die
Investitions- und
Förderbank Niedersachsen
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |