1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zur Beschleunigung innovativer Entwicklungen und Prozesse sollen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Anreize für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen gegeben werden; dies gilt auch für die Entwicklung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie für die Bereiche erneuerbare Energien, innovative Energietechniken, Energieeffizienz und Energieeinsparung. Dabei soll die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen auch im Verbund mit anderen Unternehmen intensiviert werden.
Die Realisierung innovativer Vorhaben soll dazu beitragen, die Voraussetzungen für die Verbesserung der Marktchancen kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden: KMU), insbesondere von Handwerksbetrieben, zu schaffen. Die Förderung soll auch der Entwicklung von Technologien zur Erreichung von Klimaschutzzielen und einer nachhaltigen Energieversorgung dienen.
Zu diesem Zweck können insbesondere KMU Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO erhalten.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (im Folgenden: NBank) als zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
2.1.1 Vorhaben der industriellen Forschung, die das planmäßige Forschen bzw. kritische Erforschen mit dem Ziel der Gewinnung neuer Erkenntnisse zur Nutzung für neue oder erheblich verbesserte Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung begrenzter Ressourcen zum Inhalt haben.
2.1.2 Vorhaben der vorwettbewerblichen Entwicklung, die die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in neue, verbesserte oder veränderte Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zum Ziel haben. Hierzu gehören auch Entwicklungsarbeiten bei der Übernahme von neuen, verbesserten oder ressourceneffektiven Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab oder zur Anpassung bestehender Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen an neue Anwendungsprofile.
2.1.3 Vorhaben, die die Erforschung und Entwicklung neuer Technologien zur Energieerzeugung und von erneuerbaren Energien wie Wind und Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft, Bioenergie und Biokraftstoffe zum Inhalt haben.
2.1.4 Innovative Vorhaben, die der Steigerung der Effizienz bei der Energieerzeugung und -nutzung sowie der Energieeinsparung (z.B. im Bereich Gebäude, Verkehr und Kleinverbrauch) dienen.
2.1.5 Pilot- oder Demonstrationsvorhaben sowie Prototypen zur Erprobung und Feststellung der technisch-wirtschaftlichen Eigenschaften i.S. des Entwicklungszieles, sofern diese Vorhaben nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können.
2.1.6 Einzel- oder Verbundvorhaben, die auf der Basis der Informations- und Kommunikationstechnologien die Entwicklung und Anwendung von neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren, Systemlösungen sowie Dienstleistungen für die Informations- und Kommunikationswirtschaft (inklusive Medienwirtschaft) zum Inhalt haben.
Die Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 können - auch unter Inanspruchnahme von Leistungen Dritter - als
| - | als Einzelvorhaben von Unternehmen allein, |
| - | Verbundvorhaben von mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen, |
| - | Kooperationsvorhaben von einem oder mehreren Unternehmen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren öffentlichen Forschungseinrichtungen, deren Leistungen mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen und die ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen, |
durchgeführt werden.
2.2 Innovationsförderung im Handwerk
2.2.1 Vorhaben, bei denen mithilfe von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ein verwertbares neuartiges Produkt, neuartige Produktionsverfahren oder eine verwertbare neuartige Dienstleistung entwickelt oder weiterentwickelt werden soll.
Entwicklungsarbeiten bei der Übernahme von Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab, zur Anpassung bestehender Erzeugnisse in einem anderen oder neuen Anwendungsbereich sowie zur Anpassung von Fertigungsverfahren sind gleichfalls zuwendungsfähig.
Die Vorhaben können von Handwerksunternehmen allein oder mit Beteiligung von Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen, durchgeführt werden.
2.2.2 Maßnahmen, die bei Vorhaben i.S. von Nummer 2.2.1 durch verbesserte Vermarktungsmöglichkeiten eine Absatzsteigerung erwarten lassen und damit dazu beitragen, dass Arbeitsplätze gesichert oder neue geschaffen werden können. Dazu gehören:
| - | Auftragsstudien zur Bewertung unternehmenseigener Markteinführungsstrategien, |
| - | qualifizierte, externe Marketingberatung, |
| - | wissenschaftliche Beratung bei der Erschließung neuer Märkte und der Ermittlung von Marktpotenzialen, |
| - | Aus- und Weiterbildung von Marketing- und Vertriebsmitarbeiterinnen und Marketing- und Vertriebsmitarbeitern, |
| - | Werbe-, Ausstellungs- und Messemaßnahmen zur Präsentation des Unternehmens und seiner innovativen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. |
2.2.3 Entwicklung und Erprobung innovativer technischer und organisatorischer Kooperationsmodelle zur Abwicklung von Aufträgen, die die Kapazitäten eines einzelnen Handwerksunternehmens deutlich übersteigen und deshalb nur von mehreren Unternehmen gemeinsam durchgeführt werden können (Pilotprojekte).
2.2.4 Qualifizierungsvorhaben auf Grundlage eines Schulungskonzepts, die im Zusammenhang mit Innovationsvorhaben gemäß den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 stehen und die geeignet sind, zur Steigerung der Innovationsfähigkeit des Unternehmens und zur Einführung neuartiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen beizutragen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU entsprechend der jeweiligen Definition der EU, die ihren Sitz oder den Sitz der Betriebsstätte in Niedersachsen haben.
Danach gelten als KMU
| - | bis 31.12.2004 Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3.4.1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr.L 107 S.4), |
| - | ab 1.1.2005 Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 124 S.36). |
3.2 Bei Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 können neben den Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 auch wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen Zuwendungen gewährt werden, die ihren Sitz in Niedersachsen haben.
3.3 Bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.6 können neben den Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 auch natürlichen Personen Zuwendungen gewährt werden, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben.
3.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 Handwerksunternehmen, die der Definition der KMU nach Nummer 3.1 entsprechen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Vorhaben müssen hinreichend konkretisiert und technologisch Erfolg versprechend sein. Sie müssen das für den Zuwendungsempfänger tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten.
4.2 Vorhaben nach Nummer 2.1 müssen eine Neuheit in der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Ein Vorhaben gilt als neu, wenn sich die zu entwickelnden Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen noch nicht auf dem Markt befinden und nicht wirtschaftlich verwertet wurden. Die Weiterentwicklung von Technologien und Techniken für bereits auf dem Markt befindliche Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen kann gefördert werden, wenn die Weiterentwicklung zur erheblichen Verbesserung oder wesentlichen Änderung des bisherigen Entwicklungsergebnisses führt.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 muss der unternehmensbezogene Stand der Technik nachweislich übertroffen werden.
4.3 Vorhaben nach Nummer 2.1 müssen einen Beitrag für den gesamtwirtschaftlichen Innovationsprozess leisten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass ein Vorhaben zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft oder zur Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.
4.4 Vorhaben sollen mittelfristig die Aussicht auf eine wirtschaftliche Verwertbarkeit bzw. einen wirtschaftlichen Erfolg erkennen lassen. Dazu gehört neben dem Konzept für die Projektdurchführung auch ein Konzept für die wirtschaftliche Verwertung der zu entwickelnden Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Die Vorhaben müssen in Niedersachsen durchgeführt werden. Bei Verbund- oder Kooperationsvorhaben genügt es, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil in Niedersachsen durchgeführt wird. Die wirtschaftliche Verwertung soll in einem angemessenen Rahmen in Niedersachsen erfolgen. Dies schließt jedoch den Export der Ergebnisse des Vorhabens z.B. durch Vergabe von Lizenzen an Unternehmen außerhalb Niedersachsens nicht aus.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung grundsätzlich durch rückzahlbare Darlehen gewährt. In Ausnahmefällen kann auch ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn durch die Gewährung eines Darlehens der Förderzweck nicht erreicht werden kann.
Die Mitfinanzierung von aus Ziel-2-Mitteln geförderten Vorhaben erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.
Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt grundsätzlich durch Gewährung eines Zuschusses.
5.1 Förderung durch Darlehen
5.1.1 Darlehen können bis zur Höhe von 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.1.2 Die Laufzeit des Darlehens beträgt grundsätzlich bis zu zehn Jahre. Das Darlehen kann in der Anlaufzeit bis zu drei Jahre tilgungsfrei gestellt werden. Die Tilgung erfolgt viertel-jährlich in festen Beträgen. Eine vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich.
5.1.3 Der Zinssatz für das von der NBank am Kapitalmarkt refinanzierte Darlehen wird für die Dauer der Laufzeit des Darlehens durch das Land um bis zu 3 v.H. pro Jahr verbilligt.
5.1.4 Zins- und Auszahlungssatz des Darlehens werden von der NBank in Abstimmung mit dem Land festgesetzt und orientieren sich an den jeweiligen Kapitalmarktbedingungen. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich zu entrichten.
5.1.5 Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
5.2 Zuschussförderung
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1:
5.2.1 Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Einzel- oder Verbundvorhaben bis zu 25 v.H. der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2 Bei Kooperationsvorhaben beträgt der Zuschuss bis zu 35 v.H. der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.3 Die sich nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 ergebenden Fördersätze können erhöht werden, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
5.2.3.1 Im Fall der Antragstellung von KMU i.S. von Nummer 3.1 kann der Fördersatz um zehn Prozentpunkte angehoben werden.
5.2.3.2 Wird das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem C-Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur von KMU, die der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe-Definition der kleinen und mittleren Unternehmen entsprechen, durchgeführt, so kann der Fördersatz um fünf Prozentpunkte angehoben werden.
5.2.3.3 Dient das Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das FTE-Rahmenprogramm der EU fallenden spezifischen Programms, so kann der Fördersatz um fünfzehn Prozentpunkte angehoben werden. In diesem Fall entfällt der in der Regelung gemäß Nummer 5.2.2 enthaltene Kooperationszuschlag von 10 v.H.
5.2.3.4 Die Förderhöchstintensität bei Kumulierung des Grundfördersatzes mit den Zuschlägen wird auf 50 v.H. der projektbezogenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben begrenzt.
5.2.4 Der Zuwendungshöchstbetrag wird bei Vorhaben nach Nummer 2.1.6 auf 150 000 EUR begrenzt. Bei Zuwendungsempfängern, deren Sitz oder Betriebsstätte im Ziel-2 Gebiet liegt, beträgt der Höchstbetrag 200 000 EUR. Bei Verbundvorhaben erhöht sich der Höchstbetrag auf 500 000 EUR, jedoch nicht mehr als 150 000 EUR je Verbundpartner bzw. 200 000 EUR je Verbundpartner im Ziel-2-Gebiet.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.2:
5.2.5 Die Höhe der Förderung beträgt maximal 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR.
5.2.6 Im Fall der Beteiligung einer Forschungseinrichtung sind bis zu 50 v.H. der auf die Forschungseinrichtung entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig. Die auf den Zuwendungsempfänger entfallen zuwendungsfähigen Ausgaben sind bis zu 35 v.H. förderfähig. Die Zuwendung beträgt insgesamt jedoch höchstens 100 000 EUR.
Beträgt der Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben der Forschungseinrichtung mehr als 25 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts, können auch die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers mit bis zu 50 v.H. gefördert werden. Die Zuwendung beträgt insgesamt jedoch höchstens 100 000 EUR.
5.2.7 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.4 sind bis zu 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des Gesamtprojekts förderfähig. Die Förderhöhe ist auf 50 v.H. der Tagessätze der Arbeitsgemeinschaft industrieller Einrichtungen (AIF) beschränkt. Im Übrigen gelten die Höchstsätze gemäß Nummer 5.2.5 bzw. 5.2.6.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie können für dasselbe Vorhaben Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden, soweit dieses mit den kumulierenden Programmen vereinbar ist und damit die nach dieser Richtlinie zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. Bei der Inanspruchnahme von Darlehen wird der von der Bewilligungsbehörde zu ermittelnde Subventionswert zugrunde gelegt.
6.2 Die Förderung nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.69/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De minimis"-Beihilfen (ABl. EG L 10 S.30).
Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission staatliche Beihilfen zusätzlich zu Beihilfen aus genehmigten Programmen bis zu einer Höhe von 100 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) innerhalb von drei Jahren erhalten. Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlichen Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erhalt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe zur Offenlegung aller erhaltenen Beihilfen verpflichtet.
6.3 Die Förderung nach Nummer 2.2.4 erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.68/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L10 S.20).
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO.
7.2 Förderanträge sind in 2-facher Ausfertigung auf vorgeschriebenen Vordruck bei der NBank einzureichen. Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.
7.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 holt die NBank eine Bewertung der technologischen Inhalte durch das Innovationszentrum Niedersachsen GmbH ein.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 ist dem Antrag die Bewertung einer Innovationsberaterin oder eines Innovationsberaters der zuständigen Handwerkskammer beizufügen.
7.4 Im Fall der Beteiligung von mehreren Unternehmen an einem Vorhaben ist aus dem Kreis der beteiligten Partner ein verantwortlicher Projektkoordinator zu bestimmen. Der Projektkoordinator und die übrigen Partner haben ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die unterschriebene Vereinbarung bzw. ein Entwurf dieser Vereinbarung ist Bestandteil des Antrages. Die Bewilligung erfolgt ggf. mit einer Fristsetzung zur Unterzeichnung der Vereinbarung als auflösende Bedingung.
7.5 Über Projektfortgang, -abschluss und -verwertung sind entsprechende Berichte vorzulegen. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
7.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P).
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser RdErl. tritt am 1.5.2004 in Kraft.
8.2 Gleichzeitig werden die Bezugserlasse aufgehoben.
8.3 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12. 2008 außer Kraft.
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