Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Unternehmensberatung kleiner und mittlerer Unternehmen in Niedersachsen (Beratungsrichtlinie 2009)
RdErl. d. MW v. 14. 6. 2010 - 15-32329 (Nds.MBl. Nr.24/2010 S.593) - VORIS 77100 -
Bezug: RdErl. v. 12.7.2005 (Nds.MBl. S.593), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.10.2007 (Nds.MBl. S.1282) - VORIS 77100 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finanzieller Beteiligung aus Mitteln des Europäischen Regionalfonds (EFRE) Zuwendungen für die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Unternehmensberatung als wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG):

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 vom 7.4.2009 (ABl. EU Nr. L 94 S.10),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 vom 1.9.2009 (ABl. EU Nr. L 250 S.1),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (AB1. EU Nr. L 210 S.1; 2008 Nr. L 301 S.40), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 vom 19.5.2010 (ABl. EU Nr. L 132 S.1), sowie
- Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) — im Folgenden: AGFVO (ABl. EU Nr. L 214 S.3).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz” bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - im Folgenden: RWB -).

1.4 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Durchführung einzelbetrieblicher Unternehmensberatungen durch externe freiberufliche und angestellte Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater sowie Beraterinnen und Berater der Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft (im Folgenden gemeinsam: Beraterinnen und Berater).

2.2 Die einzelbetriebliche Unternehmensberatung kann als konzeptionelle Beratung, Coaching oder Prozessmoderation erfolgen.

Konzeptionelle Beratungen dienen der Erarbeitung komplexer betrieblicher Konzepte und deren Umsetzung in den Unternehmen. Dies kann auch begleitende Beratungen bei der Implementierung und beim Umsetzen eines entwickelten fachlichen Konzepts in den Unternehmensablauf einbeziehen. Die konzeptionelle Beratung beinhaltet grundsätzlich die Erstellung eines individuellen fachlichen Konzepts. Diese Individualität schließt eine gleichzeitige Betreuung mehrerer Unternehmen oder Freiberuflerinnen oder Freiberufler in einer konzeptionellen Beratung grundsätzlich aus.

Eine begleitende Beratung (Coaching) beinhaltet längerfristige, prozessbegleitende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Betriebskompetenz der Unternehmerin oder des Unternehmers.

Prozessmoderation dient der Optimierung von Veränderungsprozessen sowie ggf. der Verständigung zwischen Verhandlungspartnern (Übergabe) zur Findung einvernehmlicher Lösungen. Hierzu wird eine neutrale Moderatorin oder ein neutraler Moderator eingebunden, um die kommunikativen Rahmenbedingungen zu schaffen.

2.3 Eine Beratung kann innerhalb der Unternehmensphasen

- Unternehmensnachfolge, auch als Prozessmoderation,
- Unternehmenswachstum (z. B. Marketing, Beteiligungskapitalsuche, Außenwirtschaft/Internationalisierung, Design) und
- Bestandssicherung

erfolgen.

Die Beratungsfelder innerhalb der Unternehmensphasen und der Förderumfang werden vom MW in Zusammenarbeit mit der NBank konkretisiert, um so die Förderung auf die aktuellen Problemlagen mittelständischer Unternehmen zu konzentrieren.

Zusätzlich können durch MW jährlich wechselnde Beratungsschwerpunkte festgelegt werden, um gezielt herausgehobene Bereiche durch begleitende Maßnahmen zu unterstützen.

Das MW behält sich die Implementierung zusätzlicher unterstützender Maßnahmen im Zielgebiet „Konvergenz” (Ziel 1/Region Lüneburg) vor.

2.4 Eine Förderung der Beratung aus diesem Programm ist im Falle der Gewährung einer Förderung aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für diese Maßnahme ausgeschlossen (Kumulationsverbot).

2.5 Nicht gefördert werden Beratungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen, ferner Gutachten, Prüfungen, Architektur- und sonstige Planungen sowie gezielte Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten und routinemäßige Werbung.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) entsprechend der jeweiligen Definition der EU und Angehörige Freier Berufe mit Sitz oder Sitz der Betriebsstätte in Niedersachsen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind Angehörige der freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterin oder als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als Finanzdienstleisterin oder als Finanzdienstleister, als Wirtschaftsprüferin oder als Wirtschaftsprüfer, als Steuerberaterin oder als Steuerberater oder als vereidigte Buchprüferin oder als vereidigter Buchprüfer tätig sind oder werden wollen sowie Unternehmen, die in dieser Eigenschaft tätig sind oder deren Geschäftszweck einem dieser genannten Beratungsfelder zuzuordnen ist.

Unternehmen i.S. von Artikel 1 Nr. 3 AGFVO, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission nicht Folge geleistet haben (Artikel 1 Nr. 6 Buchst. a AGFVO) sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Nr. 6 Buchst. c AGFVO) sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Definition der KMU ergibt sich aus Artikel 2 Nr. 7 i.V.m. Anhang I AGFVO in der jeweils geltenden Fassung.

3.2 Bei der Bewilligung sind die Grundsätze des Gender Mainstreaming anzuwenden.

3.3 Bei der Bewilligung werden die Querschnittsziele betreffend Nachhaltigkeit und Umwelt/Klimaschutz beachtet. Dies beinhaltet z.B. die Einbindung von Aspekten, die den demografischen Wandel oder die Energie- und Ressourceneffizienz betreffen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die einzelbetriebliche Unternehmensberatung muss durch eine akkreditierte Beraterin oder einen akkreditierten Berater aus der Beraterbörse der NBank erfolgen. Dazu stellt die NBank den Antragstellern eine Liste von fachlich qualifizierten und neutralen Beraterinnen und Beratern zur Verfügung (Beraterbörse), deren Qualifikation in geeigneter Weise nachgewiesen ist. In der Beraterbörse können sich Beraterinnen und Berater listen lassen.

4.2 Antragsteller und Beraterin oder Berater schließen eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Preis der Beratung.

4.3 Der Inhalt der Beratung sowie deren wesentlichen Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht festzuhalten. Dabei sollen auch Aussagen über die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten gemacht werden.

4.4 Eine Zuwendung oder Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Antrag vor Beratungsbeginn gestellt wurde.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die dem Antragsteller für die Tätigkeit der Beraterinnen oder Berater entstehen. Dazu gehören neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten der Beraterinnen oder Berater, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

5.3 Als Bemessungsgrundlage gilt ein Tagewerk von 8 Stunden. Die Förderung umfasst mindestens

- 5 Tagewerke im Zielgebiet „Konvergenz” und
- 7 Tagewerke im Zielgebiet „RWB”,

jedoch höchstens 25 Tagewerke.

5.4 Die Förderung beträgt bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben je Tagewerk, jedoch höchstens 400 EUR je Tagewerk. Darin sind Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder des Beraters bereits enthalten.

5.5 Ein Tagewerk kann auch auf einzelne Beratungen aufgeteilt werden, wenn dies i.S. einer begleitenden Beratung erforderlich ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfänger sind im Fall einer finanziellen Beteiligung der EU aus Mitteln des EFRE verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Vordrucke für Antragstellung und Mittelabruf werden von der NBank zur Verfügung gestellt.

7.4 Die NBank wird im Rahmen eines Monitorings die Ergebnisse und Qualität der Beratungen erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Mitwirkung verpflichtet.

7.5 Die Zuwendung ist nach Abschluss der Maßnahme mittels Vordruck bei der NBank unter Beifügung des Beratungsberichts, der Rechnung und eines Zahlungsnachweises abzufordern.

7.6 Als zahlenmäßiger Verwendungsnachweis gelten die zur Auszahlung der Zuwendung vorgelegten Unterlagen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

_________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

[ Bezugserlass ]

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