Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms
Gem. Erl. d. MW u. d. MU v. 23.1.2009 - Z2.2 04011/1000 (Nds.MBl. Nr.6/2009 S.176) - VORIS 77100 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus Mitteln des Landes Zuwendungen im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms.

Zur Beschleunigung innovativer Entwicklungen und Prozesse sollen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Niedersachsens Anreize für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für neue vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen gegeben werden.

Die Realisierung innovativer Vorhaben soll dazu beitragen, die Marktchancen kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden: KMU) zu verbessern. Dabei soll sowohl die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen als auch die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen intensiviert werden. Als KMU gelten Unternehmen entsprechend Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - ABl. EU Nr. L 214 S.3 - (im Folgenden: AGFVO).

Die Förderung soll auch der wirtschaftsnahen Entwicklung von technischen Lösungen zur Erreichung von Klimaschutzzielen und einer nachhaltigen Energieversorgung dienen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der AGFVO und hängt beispielsweise vom Vorliegen eines Anreizeffektes und der Erfüllung der Transparenzregelungen ab.

1.3 Folgende Verordnungen (EG) finden zudem Anwendung bei einer Finanzierung aus Mitteln des EFRE:

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239. S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates vom 18.12.2008 (ABl. EU Nr. L 348 S.19),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1).

1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB –“).

1.5 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie und der in der Anlage befindlichen Qualitätskriterien.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung entsprechend Artikel 30 AGFVO mit dem Ziel, neue oder erheblich verbesserte, vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Darunter fallen u.a. die Gewinnung neuer, sowie der Erwerb und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie - nur für KMU - die dazugehörige Sicherung von Patenten und Gebrauchsmustern.

2.2 Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung i.S. von Nummer 2.1, die die wirtschaftsnahe Erforschung und Entwicklung neuer technischer Lösungen zur Energieerzeugung und von erneuerbaren Energien wie Wind- und Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft, Bioenergie und Biokraftstoffe zum Inhalt haben, sowie innovative Vorhaben i.S. von Nummer 2.1, die der Steigerung der Effizienz bei der Energieerzeugung und -nutzung sowie der Energieeinsparung (z.B. im Bereich Gebäude, Verkehr und Kleinverbrauch) dienen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, die ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte in Niedersachsen haben.

3.2 Entsprechend Artikel 1 Nr. 6 Buchst. a AGFVO ist eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben können als Einzelvorhaben von Unternehmen allein, als Verbundvorhaben von mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen oder als Kooperationsvorhaben mit mindestens einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.

Der Zuwendungsempfänger (Projektkoordinator) und die Verbund- bzw. Kooperationspartner haben ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.

4.2 Fremdaufträge an Unternehmen und Forschungseinrichtungen dürfen nicht mehr als 50 v.H. der Projektausgaben betragen. Auftragnehmer von Fremdaufträgen sollten, soweit möglich, ihren Sitz in Niedersachsen haben.

4.3 Die Vorhaben müssen hinreichend konkretisiert und realisierbar sein. Sie müssen das für den Zuwendungsempfänger tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten.

4.4 Die Vorhaben müssen eine Neuheit in der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Ein Vorhaben gilt als neu, wenn sich die zu entwickelnden Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen noch nicht auf dem Markt befinden. Die Weiterentwicklung von bereits auf dem Markt befindlichen Produkten, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen kann gefördert werden, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung oder erheblichen Erweiterung des bisherigen Entwicklungsergebnisses führt.

4.5 Die Vorhaben müssen einen Beitrag für den gesamtwirtschaftlichen Innovationsprozess erwarten lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass ein Vorhaben zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft und zur Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

4.6 Die Vorhaben sollen mittelfristig die Aussicht auf eine Vermarktbarkeit bzw. einen wirtschaftlichen Erfolg erkennen lassen. Dazu gehört neben dem Konzept für die Projektdurchführung auch ein Konzept für die wirtschaftliche Verwertung der zu entwickelnden Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen.

4.7 Die Vorhaben müssen in Niedersachsen durchgeführt werden. Bei Verbundvorhaben muss der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil in Niedersachsen durchgeführt werden. Die wirtschaftliche Verwertung soll ebenfalls überwiegend in Niedersachsen erfolgen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Folgende Ausgaben sind förderfähig:

- Personalausgaben,
- Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
- Ausgaben für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) 1080/2006,
- Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
- zusätzliche Ausgaben für Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen und einzeln nachgewiesen werden können,
- sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel, Reisekosten etc.), die unmittelbar durch die Entwicklungstätigkeit entstehen.

5.2 Die Höhe der Zuwendung, bezogen auf die förderfähigen Ausgaben, beträgt

5.2.1 für KMU bis zu 35 v.H.,
5.2.2 für kleine Unternehmen, die jünger als fünf Jahre sind, bis zu 45 v.H.,
5.2.3 für Unternehmen, die nicht den KMU-Kriterien entsprechen, bis zu 25 v.H.

5.3 Bei Verbundvorhaben mit Beteiligung von mindestens einem KMU oder Kooperationsvorhaben mit mindestens einer Forschungseinrichtung (keine Auftragsforschung) kann der Fördersatz um 10 v.H. erhöht werden.

Der Anteil eines Verbundpartners darf nicht mehr als 70 v.H. des Projekts betragen. Die Ausgaben sind für jeden Verbundpartner separat nachzuweisen.

Bei Kooperationsvorhaben hat die Forschungseinrichtung mindestens 10 v.H. der gesamten förderfähigen Projektausgaben zu tragen. Weiterhin hat die Forschungseinrichtung das Recht, die ihr zurechenbaren Ergebnisse des Forschungsprojekts zu veröffentlichen (Festlegung in der Kooperationsvereinbarung).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür geforderte Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO. Die VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck an die NBank zu richten. Vordrucke für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

7.4 Die NBank holt eine inhaltliche Bewertung des Vorhabens durch die Innovationszentrum Niedersachsen GmbH ein. Bei der Bewertung der Anträge werden die in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien zugrunde gelegt.

7.5 Über Projektfortgang, -abschluss und -verwertung sind entsprechende Berichte vorzulegen. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

7.6 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Mittelabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Mittelabrufen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10 v.H. der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.7 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

____________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen


Anlage

Qualitätssicherungssystem für die neue Strukturfondsförderperiode 2007-2013

Merkmale des
QS-Systems
Innovationsförderung
Qualitätskriterien (öffentlich)
  1. Das Produkt, Produktionsverfahren oder die Dienstleistung ist eine Neuheit in Deutschland bzw. eine wesentliche Verbesserung oder erhebliche Erweiterung (Alleinstellungsmerkmal)
  2. Vorhaben und Lösungsweg sind hinreichend konkretisiert
  3. Vorhaben und Lösungsweg versprechen eine erfolgreiche Realisierung
  4. Das Produkt, Produktionsverfahren oder die Dienstleistung ist marktfähig
  5. Das Vorhaben trägt zur Leistungsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft bei
  6. Es werden Arbeitsplätze gesichert und/oder neu geschaffen
  7. Ein technisches Risiko für den Zuwendungsempfänger liegt vor
  8. Ein wirtschaftliches Risiko für den Zuwendungsempfänger liegt vor
  9. Der Ressourceneinsatz ist angemessen
  10. Umwelt und Nachhaltigkeit werden berücksichtigt
  11. Chancengleichheit ist gewährleistet
Besonderheiten
- alle Qualitätskriterien müssen erfüllt sein
- ... die Bewertung der einzelnen Qualitätskriterien erfolgt auf Basis von Experten- und Erfahrungswissen
Antragsstichtage keine
Bearbeitung sofort nach Antragseingang
Ablehnungen mit qualifizierter Begründung
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