|
|||||||
I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r T e i l
Berufsbezeichnung
Ingenieurin oder Ingenieur
| § 1 | Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur |
| § 2 | Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur durch eine Gesellschaft |
Z w e i t e r T e i l
Beratende Ingenieurinnen und
Ingenieure
| § 3 | Führen der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur |
| § 4 | Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure |
| § 5 | Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure |
| § 6 | Führen der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur durch eine Gesellschaft |
| § 7 | Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, Sonderregelungen für Gesellschaften |
| § 8 | Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure |
| § 9 | Streichung der Eintragung |
D r i t t e r T e i l
Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser, Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
| § 10 | Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser |
| § 11 | Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner |
| § 12 | - gestrichen |
V i e r t e r T e i l
Ingenieurkammer
| § 13 | Errichtung der Ingenieurkammer |
| § 14 | Mitgliedschaft |
| § 15 | Aufgaben der Ingenieurkammer |
| § 15a | Verfahren |
| § 15b | - gestrichen - |
| § 16 | Versorgungseinrichtung |
| § 17 | Hauptsatzung, Genehmigung und Bekanntmachung von Satzungen |
| § 18 | Finanzwesen |
| § 19 | Datenverarbeitung und Auskunftspflichten |
| § 20 | Organe der Ingenieurkammer |
| § 21 | Vertreterversammlung |
| § 22 | Aufgaben der Vertreterversammlung |
| § 23 | Vorstand |
| § 24 | Aufgaben des Vorstandes |
| § 25 | Eintragungsausschuss |
| § 26 | Aufgaben und Entscheidungen des Eintragungsausschusses |
| § 27 | Schlichtungsausschuss |
| § 28 | Aufsicht |
F ü n f t e r T e i l
Berufspflichten,
Berufsgerichtsbarkeit
| § 29 | Berufspflichten |
| § 30 | Ahndung von Berufsvergehen |
| § 31 | Berufsgerichte |
| § 32 | Anwendung weiterer Vorschriften |
S e c h s t e r T e i l
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangsvorschriften
| § 33 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 34 | - gestrichen - |
E r s t e r T e i l
Berufsbezeichnung Ingenieurin oder
Ingenieur
§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
,Ingenieurin oder ,Ingenieur
(1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur darf führen, wer
| a) | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
| b) | einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder |
| c) | in einem Staat, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, |
| a) | ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule, |
| b) | eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder |
| c) | einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule |
(2) 1Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur darf auch führen, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates
2Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. 3Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen von der innerstaatlich zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; die Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 müssen bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
(3) Den Nachweisen nach Absatz 2 sind gleichgestellt
| a) | einer Staatsangehörigen oder einem Staatsangehörigen eines dieser Staaten oder |
| b) | einer hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellten Person |
(4) Absatz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(5) 1Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 auch führen, wenn sie oder er
| a) | zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und |
| b) | für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt hat. |
2Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 4Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(6) 1Die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin oder ,Ingenieur darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums
gleichwertig ist. 3Den Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(7) Eine der Berufsbezeichnung ,Ingenieur ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf.
§ 2
Führen der Berufsbezeichnung
Ingenieurin oder Ingenieur durch eine Gesellschaft
Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur, eine ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer dieser Bezeichnungen darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft
Z w e i t e r T e i l
Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 3
Führen der Berufsbezeichnung
Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur
(1) Die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur darf nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder nach § 8 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen.
§ 4
Eintragung in die Liste der
Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) 1In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer
2Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.
(3) 1Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgaben
(4) 1Mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 müssen Personenschäden mindestens zu 1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 begrenzt werden. 3Die Versicherung ist für die Dauer der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure aufrechtzuerhalten. 4Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 und 2 gleichwertig ist. 5Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 6Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden. 7Von der Verpflichtung nach Satz 3 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
(5) 1Bei erstmaliger Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. 2Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.
§ 5
Berufsaufgaben der Beratenden
Ingenieurinnen und Ingenieure
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche
§ 6
Führen der Berufsbezeichnung
Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur durch
eine Gesellschaft
(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft darf die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur (§ 3 Abs. 1) in ihrem Namen oder in ihrer Firma vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nur führen, wenn die Gesellschaft in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist.
(2) Eine sonstige Personengesellschaft darf in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 nur führen, wenn
(3) Eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Bundesland darf die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn sie hierzu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.
(4) 1Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 führen, wenn
(auswärtige Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure). 2Die Ingenieurkammer untersagt einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn diese auf Verlangen nicht nachweist, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3§ 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Eintragung in die
Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure,
Sonderregelungen für Gesellschaften
(1) 1Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn
2Partnerschaftsgesellschaften werden in die Liste nach Satz 1 eingetragen, wenn sie die Anforderungen von Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen. 3Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung der Gesellschaft befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) 1Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Eintragung in der Gesellschaftsliste aufrechtzuerhalten. 2Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure hinausreicht. 3Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 300.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den jeweiligen Betrag nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder der Vorstandsmitglieder, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen des jeweiligen Betrags nach Satz 3 bestehen. 5§ 4 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) 1Mit dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. 2Die Ingenieurkammer benachrichtigt das Registergericht von Eintragungen in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure. 3Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und Partner gegenüber ihren Auftraggebern wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, sofern der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 2 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf insgesamt 1.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt werden.
§ 8
Auswärtige Beratende
Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) 1Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich (§ 1 Abs. 5 Satz 3) Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf die Berufsbezeichnung ,Beratende Ingenieurin oder ,Beratender Ingenieur, auch in den Formen nach § 3 Abs. 2, nur führen, wenn sie oder er
| a) | zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist, |
| b) | für den Fall, dass weder der Ingenieurberuf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, |
| c) | unabhängig und eigenverantwortlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 tätig ist und die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres oder seines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert hat und |
| d) | die Meldepflicht nach Absatz 2 erfüllt hat |
(auswärtige Beratende Ingenieurin oder auswärtiger Beratender Ingenieur). 2Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 3Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 vorliegen; § 4 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 und Abs. 5 gilt entsprechend. 4Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Angestellte tätig werden, gilt Satz 3 Halbsatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegen müssen. 5Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(2) 1Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates sind und nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung in Niedersachsen unter der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 2Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 3Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
4Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 5Wesentliche Änderungen der nach Satz 3 bescheinigten Umstände hat die auswärtige Beratende Ingenieurin oder der auswärtige Beratende Ingenieur unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen mit Dokumenten nach Satz 3 nachzuweisen.
(3) 1Die Ingenieurkammer kann das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder die auswärtige Beratende Ingenieurin oder der auswärtige Beratende Ingenieur nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist.
§ 9
Streichung der Eintragung
(1) 1Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu streichen, wenn
2Kommt nach Satz 1 Nr. 3 die Streichung einer Eintragung in Betracht, so ist § 48 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu streichen, wenn
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 oder 6 nicht mehr vor, so ist der Gesellschaft vor der Streichung Gelegenheit zu geben, die Eintragungsvoraussetzungen innerhalb von höchstens einem Jahr wieder zu erfüllen. 4Im Fall des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist nach Satz 3 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
D r i t t e r T e i l
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser,
Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
§ 10
Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin oder ,Ingenieur führen darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
(2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
§ 11
Tragwerksplanerinnen und
Tragwerksplaner
(1) 1In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Trag-werksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Bundesland ist.
(2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer
unverzüglich anzuzeigen.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
§ 12
- gestrichen -
V i e r t e r T e i l
Ingenieurkammer
§ 13
Errichtung der Ingenieurkammer
1In Niedersachsen wird eine Ingenieurkammer errichtet. 2Sie führt die Bezeichnung Ingenieurkammer Niedersachsen. 3Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sitz der Ingenieurkammer ist Hannover. 6Die Ingenieurkammer kann Bezirksstellen errichten.
§ 14
Mitgliedschaft
(1) 1Der Ingenieurkammer gehören alle in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen als Pflichtmitglieder an. 2Freiwillige Mitglieder sind die in der Liste der freiwilligen Mitglieder Eingetragenen.
(2) 1In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird auf Antrag eingetragen, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen und in Niedersachsen seinen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt. 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Streichung aus der Liste der freiwilligen Mitglieder gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.
(4) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, der Ingenieurkammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt. 3Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft der Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren aussetzen würde.
§ 15
Aufgaben der Ingenieurkammer
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 kann die Ingenieurkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.
(3) Die Ingenieurkammer legt der Aufsichtsbehörde erstmals zum 10.Oktober 2009 und danach jeweils alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich einer statistischen Aufstellung der hierzu getroffenen Entscheidungen sowie einer Beschreibung der Hauptprobleme vor, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben.
(4) Die Ingenieurkammer nimmt
im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 15 a
Verfahren
(1) 1Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person oder Gesellschaft den Eingang des Eintragungs- oder Genehmigungsantrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. 2Über Anträge nach Satz 1 ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; bei Entscheidungen über den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3 oder 4 erfüllen, beträgt die Höchstfrist vier Monate. 3Hat die Ingenieurkammer nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden, so gilt die Eintragung als erfolgt oder die Genehmigung als erteilt; § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) 1Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs oder einer auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so unterrichtet die Ingenieurkammer die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. 2Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(4) Die Ingenieurkammer stellt für Staatsangehörige eines in Absatz 3 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat notwendigen Bescheinigungen aus.
§ 15 b
- gestrichen -
§ 16
Versorgungseinrichtung
(1) 1Die Ingenieurkammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung für ihre Mitglieder und deren Familien schaffen. 2Die Kammermitglieder sind zugleich Mitglieder der Versorgungseinrichtung. 3Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen und eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft bestimmen.
(2) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder einer anderen Kammer für denselben Beruf mit Zustimmung der anderen Kammer als Mitglieder der Versorgungseinrichtung aufnehmen.
(3) 1Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. 2Sie verwaltet sein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. 3Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(4) 1Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. 2Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, wenn es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer weiteren, durch die Satzung bestimmten Person schriftlich abgegeben werden. 5Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.
(5) Die Versorgungseinrichtung gewährt
(6) 1Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. 2Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den Beiträgen, die für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind.
(7) Durch Satzung ist zu bestimmen
§ 17
Hauptsatzung, Genehmigung und
Bekanntmachung von Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
(3) Satzungen der Ingenieurkammer bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind bekannt zu machen.
§ 18
Finanzwesen
(1) 1Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. 2Die Ingenieurkammer erlässt für die Erhebung der Beiträge eine Beitragssatzung. 3Für Mitglieder, die nur geringe Einkünfte haben, ist der Beitrag auf Antrag zu reduzieren. 4Auch im Übrigen können die Beiträge nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. 5Die Kammerbeiträge werden aufgrund eines für vollstreckbar erklärten Auszuges aus dem Verzeichnis der Rückstände im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(2) Die Ingenieurkammer kann innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben, soweit dies in einer Auslagen- und Gebührensatzung bestimmt ist.
(3) 1Die Ingenieurkammer hat eine Satzung über den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung enthält. 2Sie hat für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und einen Jahresabschluss zu fertigen. 3Mit der Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.
§ 19
Datenverarbeitung und
Auskunftspflichten
(1) 1Die Ingenieurkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten. 2Dies gilt insbesondere für Daten über Personen und Gesellschaften, die in die von der Ingenieurkammer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zu führenden Listen eingetragen sind oder eingetragen werden wollen, sowie über Personen und Gesellschaften, die unbefugt in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnungen führen oder führen lassen.
(2) In die nach § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 zu führenden Listen werden nur aufgenommen
(3) In die Liste nach § 7 Abs. 1 werden nur aufgenommen
(4) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Ingenieurkammer sowie deren Hilfskräfte und hinzugezogene Personen sind, auch über ihre Amts- oder Dienstzeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Kammermitglieder geheim zu halten.
(5) 1Die Ingenieurkammer darf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten nach der Eintragung veröffentlichen und an Andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht. 2Die Ingenieurkammer hat die betroffenen Personen und Gesellschaften anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(6) Wer der Ingenieurkammer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten in dem erforderlichen Umfang.
(7) 1Die Ingenieurkammer ist berechtigt, den ihr entsprechenden Kammern, deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in entsprechender Anwendung des § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen und die Ahndung von Berufsvergehen nach § 30 zu erteilen. 2Für die Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb dieser Staaten sowie an zwischenstaatliche Stellen gilt § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend. 3Satz 1 gilt auch für die Übermittlung von Daten von und an Behörden, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder die Berufsausübung der Kammermitglieder überwachen.
§ 20
Organe der Ingenieurkammer
(1) Organe der Ingenieurkammer sind
(2) 1Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. 2Das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.
§ 21
Vertreterversammlung
(1) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern gewählt. 2Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
(2) 1Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung wird durch eine Wahlsatzung geregelt. 2In der Wahlsatzung kann bestimmt werden, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder jeweils in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.
§ 22
Aufgaben der
Vertreterversammlung
(1) 1Die Vertreterversammlung
2Satz 1 Nr. 5 findet auf Entscheidungen der Versorgungseinrichtung keine Anwendung.
(2) 1Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 8 und 9 genannten Beschlüsse und Wahlen bedürfen auch der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Pflichtmitglieder.
§ 23
Vorstand
(1) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. 2Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern. 3Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
§ 24
Aufgaben des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. 2Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. 3Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses und schlägt die Vorsitzenden der Berufsgerichte vor.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. 2Erklärungen, die die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen, wenn es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer schriftlich abgegeben werden; das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
§ 25
Eintragungsausschuss
(1) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 3Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.
§ 26
Aufgaben und Entscheidungen des
Eintragungsausschusses
(1) Die Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und Trag-werksplaner beziehen, trifft der Eintragungsausschuss.
(2) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet über Eintragungen und Streichungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit; zwei beisitzende Mitglieder sollen der Fachrichtung der Person, über deren Eintragung oder Streichung entschieden wird, angehören. 2Die beisitzenden Mitglieder werden vom vorsitzenden Mitglied von Fall zu Fall bestimmt.
(3) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied.
§ 27
Schlichtungsausschuss
(1) 1Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in § 6 genannten Gesellschaften, zwischen einem Kammermitglied und einer in § 6 genannten Gesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hat die Vertreterversammlung mindestens einen Schlichtungsausschuss zu bilden. 2Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen. 3Das Nähere regelt eine Schlichtungssatzung.
(2) 1Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Verlangen eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. 2Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
§ 28
Aufsicht
1Die Ingenieurkammer unterliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Rechtsaufsicht und in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 15 Abs. 4) der Fachaufsicht des Fachministeriums (Aufsichtsbehörde). 2Für die Durchführung der Aufsicht gelten § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 des Niedersächsischen Architektengesetzes entsprechend, § 13 Abs. 5 Satz 2 aber mit der Maßgabe, dass anstelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan vorzulegen ist.
F ü n f t e r T e i l
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 29
Berufspflichten
(1) 1Das Kammermitglied hat seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. 2Es muss sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert.
(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,
(3) Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ist es untersagt
(4) Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie ihren Beruf in Niedersachsen ausüben, mit der Maßgabe, dass bei Staatsangehörigen der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5 genannten Staaten die Information über den Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) genügt.
(5) Für Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste nach § 6 Abs. 1 eingetragen sind, und für auswärtige Gesellschaften nach § 6 Abs. 4, soweit sie in Niedersachsen tätig sind, gelten die Absätze 1 und 2 Nrn. 2 bis 7 sowie Absatz 3 entsprechend.
§ 30
Ahndung von Berufsvergehen
(1) Verstöße gegen Berufspflichten nach § 29 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Ingenieurkammer geahndet.
(2) 1Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf
2Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 erkannt werden.
(3) 1Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gesellschaft kann erkannt werden auf
2Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 erkannt werden.
(4) 1Auf Streichung der Eintragung in den Listen nach den §§ 4, 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. 2Erkennt das Gericht auf Streichung, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer ein neuer Antrag auf Eintragung unzulässig ist. 3Die Frist muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
§ 31
Berufsgerichte
(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.
(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung Berufsgericht der Ingenieurkammer Niedersachsen und Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Niedersachsen.
(3) § 26 Abs. 3 und 4 und die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Architektengesetzes gelten entsprechend.
§ 32
Anwendung weiterer Vorschriften
(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten
(2) Die Tilgungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HKG beträgt in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 fünf Jahre und in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 zehn Jahre.
(3) § 72 Abs. 3 HKG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berufsgerichtshof die Feststellungen trifft.
S e c h s t e r T e i l
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 1 oder 3 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen des § 1 Abs. 3 oder des § 3 Abs. 2, unbefugt führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft die in § 1 oder 3 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen des § 1 Abs. 3 oder des § 3 Abs. 2, unbefugt führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 34
- gestrichen -
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |