Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung für Wissens- und Technologietransfer in Gebietskörperschaften
Erl. d. MW v. 14.12.2007 - 30-328 40 (Nds.MBl. Nr.53/2007 S.1764) - VORIS 77300 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt auf Basis dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Beratung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zur Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers. Als KMU gelten Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der 1leinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36).

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EU)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 S.1).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - RWB).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Beratungen sowie Öffentlichkeitsarbeit, Vorgespräche und Veranstaltungen, die zusätzlich zu den allgemeinen Aufgaben der kommunalen Wirtschaftsförderung übernommen werden. Förderfähig sind folgende Beratungsgegenstände:

- Kontaktvermittlung zu vorrangig niedersächsischen Forschungseinrichtungen,
- forschungs- und entwicklungsorientierte Projekte,
- neue Technologien.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften oder von diesen mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragte Einrichtungen in Niedersachsen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

4.1.1 Die Beratungen werden in einem vorher definierten Umfang und zeitlich befristet erbracht.
4.1.2 Durch die Beratung werden keine institutionalisierten Strukturen geschaffen.
4.1.3 Die zu beratenden Unternehmen müssen ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Niedersachsen haben.
4.1.4 Die Beratung erfolgt durch den Zuwendungsempfänger oder durch von ihm beauftragte Dritte.

4.2 Bei der Bewertung der Anträge werden die in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien zugrunde gelegt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die dem Zuwendungsempfänger für die eigene Beratungstätigkeit oder durch Beauftragung Dritter entstehen. Zu den Ausgaben für Tagewerke gehören neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten der Berater. Zusätzlich können Ausgaben für Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden.

5.4 Die Förderung umfasst höchstens zehn Tagewerke pro beratenem KMU. Je nach Anzahl der zu beratenden KMU erhöht sich die Summe der Tagewerke. Ein Tagewerk beträgt höchstens 1.000 EUR einschließlich MwSt. Darin sind Auslagen und Reisekosten des Beraters bereits enthalten. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden und kann auch auf einzelne Beratungen aufgeteilt werden. Sollte für die Beratung eines KMU insgesamt kein Tagewerk von acht Stunden erreicht werden, ist der Tagewerksatz entsprechend zu kürzen. Veranstaltungen, Vorgespräche und Öffentlichkeitsarbeit können auch nach entstandenem Aufwand abgerechnet werden.

5.5 Die Förderung aus EFRE-Mitteln nach dieser Richtlinie darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Sitz des Zuwendungsempfängers im Zielgebiet RWB nicht überschreiten. Bei Sitz des Zuwendungsempfängers im Zielgebiet Konvergenz liegt der Höchstsatz der Förderung aus EFRE-Mitteln bei 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Kofinanzierung muss überwiegend durch kommunale Mittel erfolgen.

5.6 Die Förderung der Beratung von KMU erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5), geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2007 vom 27.4.2007 (ABl. EU Nr. L 209 S.48). Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen - gleich welcher Zielsetzung in Höhe von 200.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist das begünstigte Unternehmen verpflichtet, der Beihilfe gewährenden Gebietskörperschaft oder der von dieser mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragten Einrichtung gemäß Nummer 3 schriftlich jede De-minimis-Beihilfe oder sonstige staatliche Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i. S. von § 264 des Strafgesetzbuchs.

5.7 Neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie können für dasselbe Vorhaben Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden, soweit dieses mit den kumulierenden Programmen vereinbar ist und damit die nach dieser Richtlinie zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVNV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen erlassen worden sind. VV/VV-GK 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) Günther-Wagner-Allee 12 - 14, 30177 Hannover.

7.3 Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck an die NBank zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. Bei der Antragstellung sind die Qualitätskriterien nachzuweisen.

7.4 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Mittelabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Mittelabrufen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10 v.H. der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.


Anlage

Qualitätskriterien

Qualitätssicherungssystem für die neue Strukturfondsförderperiode 2007 bis 2013
Merkmale des QS-Systems Beratung für Wissens- und Technologietransfer
Transparenz Qualitätskriterien sind Bestandteil der Richtlinie
Qualitätskriterien (öffentlich)
  1. Ein Konzept zur Durchführung der Beratungstätigkeit liegt vor
  2. Beratungstätigkeit dient dem Wissens- und Technologietransfer
  3. Die Förderung trägt zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Wertschöpfung in Niedersachsen bei
  4. Kontakte zu Forschungseinrichtungen werden hergestellt, wobei niedersächsische Einrichtungen Priorität haben
  5. Die fachliche Eignung des Beraters ist nachgewiesen
  6. Erfassung aller Beratungstätigkeiten und deren Evaluation
  7. Teilnahme der Berater an den Veranstaltungen des Innovationsnetzwerkes
  8. Der Ressourceneinsatz ist angemessen
  9. Umwelt und Nachhaltigkeit werden berücksichtigt
  10. Chancengleichheit wird gewährleistet
Besonderheiten  
Antragsstichtage keine
Bearbeitung sofort nach Antragseingang
Ablehnungen qualifizierte Begründung mit Angebot der Nachbereitung
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