1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen zum Management von Innovationsnetzwerken.
Ziel ist die Zusammenarbeit von insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Forschungseinrichtungen und weiteren wirtschaftsnahen Einrichtungen zu einem themenbezogenen Wissens- und Technologietransfer in Form eines Innovationsnetzwerkes. Eine intensivere Zusammenarbeit der Wirtschaft untereinander und mit der Wissenschaft soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Als KMU gelten Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 124 S.36).
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EU)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.6.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17.9.2010 (ABl. EU Nr. L 248 S.1), |
| - | Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 vom 19.5.2010 (ABl. EU Nr. L 132 S.1). |
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - im Folgenden: RWB -).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Förderrichtlinie und der in der Anlage befindlichen Qualitätskriterien.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Ein Innovationsnetzwerk ist ein regionaler oder überregionaler Zusammenschluss von mindestens drei Partnern aus Niedersachsen, davon mindestens 50% KMU.
2.2 Gefördert werden Aktivitäten des Netzwerkmanagements, z.B.
| - | Informationsveranstaltungen, |
| - | Vermittlung von Kooperationspartnern, |
| - | Öffentlichkeitsarbeit, |
| - | Aufbau eines Informationsnetzwerkes zwischen Unternehmen, |
| - | Anstoßen von gemeinsamen Projekten zwischen Partnern, |
| - | Einbindung externen Wissens in den Innovationsprozess der Unternehmen. |
2.3 Auf Antrag ist eine Anschlussförderung zulässig, wenn das Netzwerk eine erhebliche Erweiterung zum Ziel hat. Das kann z.B. die Erweiterung des innovativen Themas, die Erweiterung des Serviceangebotes oder die Erschließung einer neuen Mitgliedergruppe sein.
2.4 Die Förderung eines bereits etablierten, aber noch nicht im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Netzwerkes ist zu den unter Nummer 2.3 genannten Bedingungen möglich.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt ist der Träger des Innovationsnetzwerkes. Er muss eine juristische Person, z.B. ein Unternehmen, ein Verein, eine Forschungseinrichtung oder eine kommunale Gebietskörperschaft mit Sitz in Niedersachsen sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
| 4.1.1 | Das Innovationsnetzwerk muss sich mit einem innovativen Thema befassen. |
| 4.1.2 | Der diskriminierungsfreie Zugang weiterer Partner muss gewährleistet sein. |
| 4.1.3 | Es muss ein Konzept mit den Zielen des Innovationsnetzwerkes und den Maßnahmen zu ihrer Umsetzung vorgelegt werden. |
| 4.1.4 | Bei thematischen Berührungspunkten ist eine Abstimmung mit Landesinitiativen und anderen regionalen Netzwerken erforderlich. |
| 4.1.6 | Das Konzept des Netzwerkes muss erkennen lassen, dass das Netzwerk nach Ende der Förderung selbsttragend fortgeführt werden soll. |
| 4.1.5 | Der Träger ist Partner im Netzwerk und für seine Funktion als Träger von den anderen Netzwerkpartnern autorisiert. |
4.2 Bei der Bewertung der Anträge werden die in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien zugrunde gelegt.
4.3 Ausgeschlossen sind Zuwendungen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung kann bei der Erstförderung für die Dauer von maximal drei Jahren bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 500 000 EUR, betragen. Bei einer Anschlussförderung kann die Zuwendung für die Dauer von maximal drei Jahren im ersten Jahr bis zu 70%, im zweiten Jahr bis zu 60% und im dritten Jahr bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 400 000 EUR, betragen. Die Zuwendung setzt sich aus maximal 75% EFRE-Mitteln und 25% überwiegend kommunaler Kofinanzierung im Konvergenzgebiet bzw. maximal 50% EFRE-Mittel und 50% überwiegend kommunaler Kofinanzierung im RWB-Gebiet zusammen. Der EFRE-Mittelanteil finanziert sich aus den regionalisierten Teilbudgets.
5.3 Der Träger muss für seinen Eigenanteil angemessene finanzielle Beiträge der Netzwerkpartner, insbesondere der eingebundenen Unternehmen, erhalten, um die Nachhaltigkeit des Innovationsnetzwerkes sicherzustellen.
5.4 Zuwendungsfähig sind nur die beim Träger anfallenden Ausgaben zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerk-Managements. Investitionen und betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.
Folgende Ausgaben sind i.S. der Richtlinie förderfähig:
| - | Personalausgaben, |
| - | Fremdleistungen, |
| - | Sachausgaben. |
Sollte die EU-Kommission die Abrechnung der Personal- und/ oder Sachkosten nach Pauschalen genehmigen, sind diese anzuwenden. Die Höhe der Pauschalsätze wird dann in einem separaten Erl. des MW veröffentlicht.
5.5 Die Gebietskörperschaften müssen der Förderung aus ihren regionalisierten Teilbudgets zustimmen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen, insbesondere durch den LRH oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen erlassen worden sind. Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck an die NBank zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. Bei der Antragstellung sind die Qualitätskriterien nachzuweisen.
7.4 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Mittelabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Mittelabrufen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10% der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
7.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 14.12.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 13.12.2011 außer Kraft.
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An die
Investitions- und
Förderbank Niedersachsen (NBank)
[ alte Richtlinie (Bezugserlass) ]
Qualitätskriterien;
Qualitätssicherungssystem für die Strukturfondsförderperiode
2007 bis 2013
| Merkmale des QS-Systems | Management von Innovationsnetzwerken | ||||||||||||||||||||||
| Transparenz | Qualitätskriterien sind Bestandteil der Richtlinie | Mögliche Punkte | Erreichte Punkte | ||||||||||||||||||||
| Qualitäts- kriterien (öffentlich) |
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| Besonder- heiten |
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| Erreichte Punktzahl | Maximal erreichbare Punktzahl: 220 + 10 Punkte bei Anschlussantrag |
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| Mindest- punktzahl für Förderung | Für die Erstanträge müssen mindestens 10 Punkte pro Qualitätskriterium erreicht werden. | ||||||||||||||||||||||
| Für Anschlussanträge müssen zusätzlich mindestens 10 Punkte bei Kriterium 10 erreicht werden. | |||||||||||||||||||||||
| Antrags- stichtage | keine | ||||||||||||||||||||||
| Bearbeitung | sofort nach Antragseingang | ||||||||||||||||||||||
| Ablehnungen | - qualifizierte Begründung | ||||||||||||||||||||||
| - Angebot der Nachbereitung | |||||||||||||||||||||||
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |