Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Bildungsmaßnahmen zur beruflichen Qualifizierung von Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau tätig sind
Erl. d. ML v. 15.11.2007 - 205.2-60150/4-4 (Nds.MBl. Nr.48/2007 S.1389; ber. Nds.MBl. Nr.2/2008 S.46), geändert durch Erl. d. ML v. 15.10.2011 - 104.2-60150/4-4 (Nds.MBl. Nr.44/2011) - VORIS 77400 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren Zuwendungen für Bildungsmaßnahmen unter finanzieller Beteiligung der EG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L. 277 S.1 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19.12.2006 (ABl. EU Nr. L 384 S.8), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EG.

1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz” bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Heidekreis, Stade, Uelzen und Verden sowie für die übrigen Landesgebiete Niedersachsens und Bremen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die bestandskräftig anerkannt sind (siehe Nummer 7.3), zur deutlichen Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau tätig sind. Diese Vorhaben sollen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und dem Auf- und Ausbau neuer Unternehmensfelder in den vorgenannten Wirtschaftsbereichen beitragen.

Vorhaben, die insbesondere die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen zum Ziel haben, werden bevorzugt gefördert. Darüber hinaus werden Vorhaben zur Erreichung folgender Ziele gefördert:

- Steigerung der persönlichen Kompetenz und Motivation der in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau tätigen Personen,
- Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse,
- Verbesserung der Kenntnisse über neue Technologien und Verfahren,
- Verbesserung der Produktqualität,
- Verbesserung der umweltbezogenen Methoden und Praktiken einschließlich Tierschutz.

3. Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Auszubildende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (familienfremd), Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (auch im Nebenerwerb) und mitarbeitende Familienangehörige (mit oder ohne Arbeitsvertrag) i.S. des ALG, die in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau tätig sind. Zu den Tätigkeiten gehören auch Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen sowie auch gartenbaulichen Urproduktion stehen, sofern der Unternehmensschwerpunkt in der Produktion liegt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

- Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen ihren ersten Wohn- oder Betriebssitz oder einen Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz in Niedersachsen bzw. Bremen haben.
- Teilnehmerzahl: mindestens 7, maximal 30 förderfähige Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.
- Mindestumfang der Maßnahme: 40 Unterrichtsstunden. Ein Unterrichtstag umfasst mindestens 3 und maximal 10 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Weicht der Unterrichtstakt hiervon ab, ist die Gesamtdauer der Maßnahme rechnerisch zu ermitteln. Der Stundenumfang einer Maßnahme kann in einem zeitlichen Zusammenhang von 6 Monaten gesplittet werden.
- Teilnahme an mindestens 80 v.H. der jeweiligen Bildungsmaßnahme.
- Abschluss der Teilnahme mit einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung bzw. einem Zertifikat.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 60 v.H. (bei Auszubildenden bis zu 80 v.H.) der förderfähigen Teilnehmergebühren (ohne Verpflegungskosten und Fahrtkosten bei Referentinnen und Referenten). Davon beträgt der Zuschuss aus der Verordnung (EG) Nr. 1698/05 50 v.H. (in nicht Konvergenzgebieten) bzw. 75 v.H. in Ziel 1 Gebieten (Konvergenzgebiete). Die Förderung darf 50 EUR pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und pro Unterrichtstag (1 Unterrichtstag umfasst maximal 10 Unterrichtsstunden) nicht überschreiten. Es können auch Übernachtungskosten und ggf. Fahrtkosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Exkursionen gefördert werden, soweit der Höchstbetrag von 50 EUR nicht überschritten wird. Verpflegungs- und Fahrtkosten der Referentinnen und Referenten sind nicht förderfähig.

Die Höchstsätze von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften (z.B. Bundesreisekostenrecht) in der jeweils geltenden Fassung sind dabei zu beachten.

5.3 Teilnehmergebühren mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 150 EUR werden nicht gefördert.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger und die Bildungsträger sind verpflichtet, Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe Niedersachsen und Bremen, die Prüfeinrichtungen des ML, des MF - Bescheinigende Stelle - und der Bewilligungsbehörde zuzulassen und ihnen auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen zu gewähren. Des Weiteren haben die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger und die Bildungsträger bei der Erfassung der Daten und der von der Kommission geforderten Differenzierung sowie bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) - Geschäftsbereich Förderung -, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover.

7.3 Die Bildungsträger legen dem ML die geplanten Bildungsmaßnahmen jeweils zum 1.Mai und 1.November eines jeden Jahres vor. Für die Prüfung der Inhalte der einzelnen Vorhaben auf Förderfähigkeit sowie der Plausibilität der Ausgaben ist ein Beirat gebildet worden, der im ML angesiedelt ist. Das ML legt mit Unterstützung des Beirates die Förderfähigkeit der einzelnen Bildungsmaßnahmen fest. Die Umsetzung dieser Ermessensentscheidung (förderfähig oder nicht förderfähig) erfolgt durch die LWK.

Antragstellung, Verwendungsnachweis, Berichterstattung

8.1 Antragsunterlagen, Antragsweg

Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gewährt. Der Antragsvordruck kann bei der Bewilligungsstelle oder beim jeweiligen Bildungsträger bezogen werden. Die Anträge sind beim Bildungsträger mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dieser schickt die Anträge mindestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahme gesammelt an die Bewilligungsstelle. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einzelfall von dieser Frist abgewichen werden. Als Antragseingang gilt der Eingang bei der Bewilligungsstelle.

8.2 Verwendungsnachweis, Auszahlungsantrag und Auszahlung der Mittel

Der Verwendungsnachweis ist gleichzeitig Auszahlungsantrag. Auch dieser Vordruck ist sowohl bei der Bewilligungsstelle als auch beim Bildungsträger erhältlich. Dem Verwendungsnachweis sind in jedem Fall beizufügen:

- die Rechnung des Bildungsträgers (im Original),
- der Zahlungsnachweis (kann auch durch eine Kopie des Kontoauszugs des Bildungsträgers ersetzt werden),
- eine Lehrgangsbewertung entsprechend eines vorgegebenen Vordrucks (Formblatt wird von der Bewilligungsstelle dem Verwendungsnachweis beigefügt) und
- eine Zweitschrift der Teilnahmebescheinigung.

Der Verwendungsnachweis mit den genannten Unterlagen ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zeitnah beim Bildungsträger nach Abschluss der Bildungsmaßnahme einzureichen.

Der Bildungsträger legt die Verwendungsnachweise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Bildungsmaßnahme gesammelt - geordnet nach Bildungsmaßnahmen - der Bewilligungsstelle unter Beifügung der ausgefüllten Teilnehmerliste vor. Dieser Zeitraum ist unbedingt einzuhalten, da bei Überschreitung des Termins der Zahlungsanspruch entfällt. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einzelfall auf Antrag die Abgabefrist des Verwendungsnachweises verlängert werden. Darüber hinaus hat der Bildungsträger einen Bericht über die Zielerreichung nach folgendem Aufbau vorzulegen:

Erfolgsindikatoren:

- Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- in welchem Umfang wurde die Zielgruppe erreicht
- in welchem Umfang wurde der Förderzweck/das Ziel der Maßnahme erreicht (qualitativ/quantitativ)
- Bewertung, kritisches Resümee.

Dieser Bericht ist ebenfalls mit den Verwendungsnachweisen vorzulegen.

8.3 Auszahlung

Die zur Auszahlung beantragten Mittel werden durch die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen nach Durchführung der förderfähigen Bildungsmaßnahme ausgezahlt.

8.4 Bereitstellung der Mittel/Berichterstattung

Die Bewilligungsstelle erfasst die Daten der Bescheide sowie der Änderungs- und Ergänzungsbescheide, schreibt sie regelmäßig fort und übermittelt sie der Zahlstelle. Sie stellt den jeweiligen Mittelbedarf sowie die Rückflüsse (durch freiwillige Rücktritte bzw. Rückforderungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten) fest und wertet sie für die Inanspruchnahme des EG-Vergütungsanteils und den Rechnungsabschluss des ELER-Programms statistisch aus.

9. Kontrollen

9.1Die LWK überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem entsprechenden Folgerecht, ob die Voraussetzungen vorlagen bzw. noch vorliegen und die Auflagen erfüllt wurden bzw. werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres regeln die Dienstanweisungen.

9.2 Für die Geltendmachung von Sanktionen gegenüber dem Teilnehmer gilt die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S.74), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1974/ 2006 der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. EU Nr. L 368 S.15). Weitere Einzelheiten werden durch die Dienstanweisungen bzw. durch den jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.

9.3 Die Bewilligung der Anträge auf Förderung der einzelnen Teilnehmer erfolgt nach Durchführung der Verwaltungskontrolle durch die LWK. Die Vor-Ort-Kontrollen der zu prüfenden Anträge erfolgen durch die Prüfdienste der LWK während der Durchführung der Bildungsmaßnahme. Die Vor-Ort-Kontrollen finden während der Durchführung der Bildungsmaßnahme statt.

10. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

[ alte Fassung ]

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