Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Qualifizierung und Integration von arbeitslosen Straffälligen
Erl. d. MJ v. 29.8.2011 - 4453 I-303.79 (Nds.MBl. Nr.31/2011 S.593) - VORIS 77400 -
Bezug:
a) Erl. v. 23.11.2007 (Nds.MBl. S.1724) - VORIS 77400 -
b) Erl. v. 10.11.2010 (Nds.MBl. S.1090) - VORIS 82300 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Projekte zur beruflichen Integration von arbeitslosen Straffälligen. Ziel ist es, durch berufliche Qualifikation Vermittlungshemmnisse zu beseitigen und die dauerhafte Eingliederung straffällig Gewordener in den ersten Arbeitsmarkt durch ein Übergangs- oder Integrationsmanagement zu verbessern. Die Ziele und Methoden der Maßnahmen ergänzen die Leistungen des SGB II bzw. SGB III.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.6.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17.9.2010 (ABl. EU Nr. L 248 S.1), und
- Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.3),

in ihren jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - im Folgenden: RWB -).

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.

1.5 Ausgeschlossen sind Zuwendungen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur beruflichen Integration von arbeitslosen Straffälligen in den ersten Arbeitsmarkt. Zielgruppen sind

- Strafgefangene (im Rahmen der Entlassungsvorbereitung und Betreuung nach der Entlassung);
- ehemalige Strafgefangene, deren Entlassungszeitpunkt bei Aufnahme in die Maßnahme nicht länger als sechs Monate zurückliegt;
- Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe;
- Probandinnen und Probanden der Führungsaufsicht;
- Jugendliche und Heranwachsende, für deren Tat eine Rechtsfolge oder sonstige Maßnahmen insbesondere nach § 45 oder 47 JGG angeordnet wurden. In begründeten Einzelfällen können Jugendliche und Heranwachsende teilnehmen, deren Verhalten unabhängig von erfolgten Sanktionen ein wesentliches Vermittlungshemmnis zur Integration in Ausbildung und Arbeit darstellt;
- andere Straffällige, bei denen die Rechtskraft der letzten strafrichterlichen Entscheidung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Es sollen insbesondere gering qualifizierte Personen oder Personen, deren Qualifikation am Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist, gefördert werden. Die Maßnahmen sollen möglichst aus konzeptionell aufeinander bezogenen Motivierungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsteilen (z.B. Potenzialanalyse, Bildungsbegleitung, Integrationsbegleitung) bestehen.

Die Maßnahmen sollen die berufliche Mobilität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhöhen und/oder das Nachholen von Berufsabschlüssen vorbereiten oder ermöglichen.

In begründeten Ausnahmefällen können für besondere Teilnehmergruppen aus dem Kreis der Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht Maßnahmen genehmigt werden, die auf Qualifizierungs- und Integrationsmaßnahmen vorbereiten (niederschwellige Angebote).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Die Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts, gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte Vereine, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige rechtsfähige Träger, die Maßnahmen i.S. von Nummer 1.1 durchführen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei der Antragstellung sind als Qualitätskriterien nachzuweisen:

- die fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und seiner Kooperationspartner,
- die Effizienz des Mitteleinsatzes,
- die arbeitsmarktliche Ausrichtung,
- ein integriertes Gesamtkonzept mit einer Qualifizierungskonzeption für die angestrebten Zielgruppen sowie die Beschreibung der Ziele, Inhalte und Methoden und des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs,
- die Berücksichtigung des Querschnittsziels Demografischer Wandel,
- die Berücksichtigung des Querschnittsziels Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung,
- die Berücksichtigung des Querschnittsziels Nachhaltigkeit.

Die nähere Bestimmung der Qualitätskriterien und deren Gewichtung ist als Anlage 1 beigefügt.

4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die mit EU-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden.

4.3 Maßnahmen im Rahmen des Zieles „Konvergenz” müssen in einer Betriebsstätte des Projektträgers im Zielgebiet Konvergenz durchgeführt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz im Zielgebiet Konvergenz haben oder in einer im Zielgebiet Konvergenz liegenden Justizvollzugsanstalt inhaftiert sein. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, sofern dies EU-rechtlich zulässig ist.

4.4 Maßnahmen im Rahmen des Zieles RWB müssen in einer Betriebsstätte des Projektträgers im Zielgebiet RWB durchgeführt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz im Zielgebiet RWB haben oder in einer im Zielgebiet RWB liegenden Justizvollzugsanstalt inhaftiert sein. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, sofern dies EU-rechtlich zulässig ist.

4.5 Für Projekte, die bis zum 31.12.2013 bewilligt werden, ist eine Laufzeit bis zum 31.12.2015 zulässig.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die aus ESF-Mitteln gewährte Förderung darf 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet Konvergenz und 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet RWB nicht überschreiten. Sie bezieht sich auf die gesamte Maßnahme und erfolgt komplementär zu der Finanzierung privater und anderer öffentlicher Mittel.

5.3 Zuwendungsfähig sind

- Ausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal, inklusive Reisekosten,
- Vergütung, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- Verbrauchsgüter sowie Mieten und Leasing und Abschreibungen für Ausstattungsgegenstände,
- indirekte Ausgaben (Verwaltungsausgaben).

Es ist eine verbindliche Einteilung in direkte und indirekte Ausgaben gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage 2 beigefügten Musterfinanzierungsplans vorzunehmen.

Die Bemessungsgrenze pro Person beträgt 7 EUR pro Teilnehmerstunde (ohne Lebensunterhalt der Teilnehmenden) und maximal 1 920 (Zeit-)Stunden pro Jahr. Maßgebend sind die nachgewiesenen geleisteten Stunden einschließlich Urlaubs- und Krankheitszeiten. Von den hier genannten Bemessungsgrenzen kann die Bewilligungsstelle im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

Ausgaben zur Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder der Teilnehmenden sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig. Sie dürfen jedoch, sofern der Maßnahmeträger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag in Höhe der entsprechenden Förderung für Kinderbetreuung nach SGB III nicht übersteigen und müssen im Einzelfall belegt werden. Die Kinderbetreuung durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nicht gefördert.

Entsprechend Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 397/2009 vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.3) werden die pauschal angegebenen indirekten Ausgaben in Höhe von 10% der direkten Ausgaben gewährt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der direkten Ausgaben solche der Nummer 1.4 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen) nicht berücksichtigt werden.

5.4. Darüber hinaus kommt im Fall von Zuschüssen entsprechend Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 die Gewährung von Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet wurden.

Die richtlinienspezifische Bemessungsgrundlage und die Höhe der Pauschale ergeben sich aus dem Bezugserlass zu b.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind. Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. Die NBank kann im Einvernehmen mit dem MJ Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder die Zielgebiete festlegen. Die Antragsstichtage werden von der Bewilligungsstelle veröffentlicht. Dem MJ ist eine Ausfertigung der vollständigen Antragsunterlagen zur Kenntnis vorzulegen.

7.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern. Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Belegliste), sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10% der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.4 Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sollen die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke verwendet werden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen zum Nachweis der direkten Ausgaben und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen.

Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung in jedem Projekt eine repräsentative Stichprobenkontrolle der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.5 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle in elektronischer Form im Internet unter www.nbank.de zur Verfügung gestellt.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu a aufgehoben.

________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)


Anlage 1

Qualitätskriterien und Scoring-Modell

1. Fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und seiner Kooperationspartner

Hier wird die Gesamtperformance des Antragstellers bewertet. Dazu gehören z.B.

- die Qualität des Personals und der Organisation,
- die administrative Zuverlässigkeit,
- die Ausstattung,
- Vorerfahrungen bzw. Referenzen,
- die internen QM-Systeme,
- Art und Verbindlichkeit von Kooperationen.

2. Effizienz des Mitteleinsatzes

Hier werden die Einzelheiten des Finanzierungsplans und der Kalkulation bewertet. Dazu gehören z.B.

- die Ausgaben pro Leistungseinheit,
- die Einhaltung der in der Richtlinie genannten Bemessungsgrenzen,
- das Ausgaben-Leistungsverhältnis im Vergleich zu ähnlichen Projekten,
- das Einbringen von Eigen- oder Drittmitteln.

Die Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn die mit der Teilnahme entstandenen notwendigen Ausgaben nicht oder nicht im vollen Umfang von anderen Ausgabeträgern übernommen werden können und die Maßnahme sonst nicht oder nicht in dem unter Nummer 2 beschriebenen Umfang durchgeführt werden kann.

3. Arbeitsmarktliche Ausrichtung

Hier werden die übergeordneten Strategien, Ziele und Inhalte sowie Zielgruppen und Themen des Projekts bewertet. Dazu gehören z.B.

- die Bedeutung des Projekts für den Kontext,
- die Konsistenz des Projekts mit der fachpolitischen Strategie der LReg,
- die Einbettung des Konzepts in regionale Konzepte,
- der Innovationsgehalt durch Umsetzung zusätzlicher Angebote im Vergleich zur bisherigen Praxis,
- die Ausrichtung am Bedarf des Arbeitsmarktes durch mindestens 25% der Qualifizierung in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes (bei Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht sowie bei Jugendlichen und Heranwachsenden),
- die Abstimmung des Konzepts mit den örtlichen Arbeitsagenturen und Jobcentern (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger), um für Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht eine Orientierung am regionalen Arbeitsmarkt zu gewährleisten und eine grundsätzliche Orientierung der Strafgefangenen am Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

4. Integriertes Gesamtkonzept

Hier werden die konzeptionell-methodischen Mittel des Projekts bewertet, mit denen die Ziele erreicht werden sollen. Dazu gehören z.B.

- das Auswahlverfahren und/oder das Profiling für Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- die Darstellung einer zielgruppenadäquaten Didaktik und Methodik,
- die Berücksichtigung aller wesentlichen Arbeitsfelder (z.B. Potenzialanalyse, Übergangsmanagement, Praktika),
- eine sozialpädagogische Begleitung, die auf die Fähigkeiten und Neigungen sowie die Motivationslage der einzelnen Teilnehmenden abgestellt ist,
- die Vergabe von aussagefähigen Zertifikaten (z.B. durch Kammern oder Fachverbände),
- ein Fallmanagement mit verbindlichen Vereinbarungen,
- die Verknüpfung mit betrieblicher Personalentwicklung bei Praktika,
- Meilensteinkonzepte, Projektmanagement, Ablaufplanung,
- die Nutzung der e-LiS-Lernplattform (bei Strafgefangenen),
- eine angemessene Dauer der Maßnahmen (maximal 12 Monate),
- eine individuelle arbeitsmarktorientierte (Entlassungs-) Vorbereitung und
- in Projekten für Strafgefangene durch Integrationsbegleiter und eine beschäftigungsorientierte Nachsorge bis zu sechs Monaten nach der Entlassung,
- in Projekten für alle weiteren Zielgruppen durch Integrationsbegleiter und eine beschäftigungsorientierte Nachsorge bis zu sechs Monaten nach Ende der Qualifizierung.

Bei Maßnahmen, die ein Übergangsmanagement beinhalten, ist eine Dauer von 18 Monaten möglich.

5. Querschnittsziele

Hier wird die Berücksichtigung der Querschnittsziele im Projekt bewertet:

- Demografischer Wandel, z.B. Lebenszyklusorientierung bei der Auswahl der Zielgruppen und im Konzept, z.B. Hinführung auf Berufsabschlüsse für jüngere Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
- Nachhaltigkeit, z.B.
- sozial,
- ökologisch,
- ökonomisch,
- Verknüpfung mit „Nachsorgeeinrichtungen”;
- Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, z.B.
- Kernkriterien
a) Beitrag zur Chancengleichheit (Berücksichtigung von Frauen entsprechend dem prozentualen Anteil an den Zielgruppen [nach Nummer 2.1]),
b) Differenzierte Darstellung der Zielgruppen und deren Ausgangslagen,
c) Gleichberechtigter Zugang,
- Optionale Kriterien, z.B.
a) Genderkompetenz,
b) Barrierefreiheit.

Bei dieser Aufstellung handelt es sich nicht um eine abschließende Liste von Unterkriterien.

6. Scoring-Modell

- Fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und seiner Kooperationspartner 40 Punkte
- Effizienz des Mitteleinsatzes 40 Punkte
- Arbeitsmarktliche Ausrichtung 50 Punkte
- Integriertes Gesamtkonzept 50 Punkte
- Querschnittsziele 20 Punkte
Summe 200 Punkte.

Anlage 2

Musterfinanzierungsplan

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen zuwen- dungs- fähige Aus- gaben nicht zuwen- dungs- fähige Aus- gaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal      
1.1 Bezüge für eigenes und Fremdpersonal     EUR
1.2 Sozialabgaben     EUR
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals     EUR
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen     EUR
Summe 1.1 bis 1.4     EUR
2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmenden      
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmende     EUR
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben     EUR
2.3 Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben     EUR
2.4 sonstige Sozialabgaben     EUR
2.5 tägliche Fahrtkosten     EUR
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten     EUR
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter etc.)     EUR
Summe 2.1 bis 2.7     EUR
3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände      
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)     EUR
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte)     EUR
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten     EUR
Summe 3.1 bis 3.3     EUR
4. Indirekte Ausgaben      
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals     EUR
4.3 Sozialabgaben     EUR
4.4 ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.5 Verwaltungsausgaben      
  4.5.1 Werbung für Lehrgänge     EUR
  4.5.2 Büromaterial     EUR
  4.5.3 allgemeines Dokumentationsmaterial     EUR
  4.5.4 Post- und Fernsprechgebühren     EUR
  4.5.5 Wasser, Gas und Strom     EUR
  4.5.6 Steuern, Versicherung     EUR
  4.5.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen     EUR
  4.5.8 Sonstige Verwaltungsausgaben     EUR
4.6 Mieten und Leasing für Gebäude     EUR
Summe 4.1 bis 4.6     EUR
Summe der Ausgaben     EUR
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