1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S.1) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EG. Ziel ist es, durch Bildungsveranstaltungen für junge Konsumenten und Familien das ökonomische und soziokulturelle Engagement im eigenen Lebensumfeld, das Interesse an einer positiven Entwicklung des ländlichen Raums und somit die regionale Identifikation zu stärken. Dialogstrukturen sollen aufgebaut werden, die zur Bildung von Synergien zwischen regionalen Wirtschaftsakteuren aus Landwirtschaft, Bildung und Touristik beitragen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1 Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung von Bildungs- und Informationsprojekten zum Themenfeld Landwirtschaft & Ernährung durch regionale Bildungsträger in Niedersachsen/Bremen unter Beteiligung von regionalen Wirtschaftsakteuren. Mithilfe eines Netzwerkes regionaler Lernorte sollen direkte Kontakte zur regionalen Lebensmittelwirtschaft und eigene Erfahrungen der Veranstaltungsteilnehmer ermöglicht sowie ein Dialog zwischen Erzeugern bzw. Verarbeitern von Lebensmitteln und den Verbrauchern auf regionaler Ebene hergestellt werden. Sofern ein Bedarf erkennbar ist, sollen auch für weitere Interessenten entsprechende Bildungsprojekte eingeplant werden;
2.2 Koordinierung, Administration, Vertretung und Repräsentation der Gesamtmaßnahme;
2.3 allgemeines und zentrales Management;
2.4 Zertifizierung der regionalen Bildungsträger;
2.5 Beratung und Fortbildung der regionalen Bildungsträger durch die zentrale Koordinierungsstelle.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können als natürliche oder juristische Person
| - | eine zentrale Koordinierungsstelle mit Sitz in Niedersachsen/Bremen, |
| - | bis zu 60 regionale Bildungsträger mit Sitz in Niedersachsen und |
| - | bis zu drei regionale Bildungsträger mit Sitz in Bremen. |
Regionale Bildungsträger, die ausschließlich aus Mitteln von Leader+ finanziert werden, können zusätzlich gefördert werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zentrale Koordinierungsstelle
Die zentrale Koordinierungsstelle muss das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachweisen:
| - | Kompetenzen und Erfahrungen in der Organisation, Administration und Controlling von landesweiten Projektvorhaben mit Schulen im Bildungsbereich Landwirtschaft, Ernährung, Umwelt und ländlicher Raum, |
| - | Erfahrungen mit der erforderlichen Aufbau- und Ablauforganisation von landesweiten Projektvorhaben, |
| - | Erfahrungen in der interregionalen Zusammenarbeit von Umweltbildungseinrichtungen, landwirtschaftlichen und verarbeitenden Betrieben, Interessenvertretungen und Schulen sowie in der Kooperation mit Förderinstitutionen und |
| - | Qualifikationen im Lehrbereich, Erfahrungen mit der Organisation und Durchführung von pädagogischen Fortbildungen und Workshops. |
Darüber hinaus dürfen keine direkten organisatorischen Beziehungen oder Geschäftsbeziehungen zwischen den beteiligten Betrieben, den sonstigen Kooperationspartnern oder regionalen Bildungsträgern bestehen.
4.2 Regionaler Bildungsträger
Eine Förderung Regionaler Bildungsträger ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
| - | Die zentrale Koordinierungsstelle prüft den regionalen Bildungsträger hinsichtlich seiner fachlichen, administrativen und organisatorischen Eignung und bestätigt dies in einem Zertifikat. Die Prüfkriterien ergeben sich aus der Anlage 1. Das Zertifikat wird nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Förderantrag erteilt und bezieht sich nur auf diesen Förderantrag. |
| - | Die Projekte müssen in Niedersachsen/Bremen durchgeführt werden. |
| - | Die Bildungsveranstaltungen müssen in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur in Niedersachsen/Bremen durchgeführt werden. |
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung gewährt.
5.1 Zentrale Koordinierungsstelle
5.1.1 Der jährliche Förderbetrag für die zentrale Koordinierungsstelle beträgt maximal 90.000 EUR.
5.1.2 Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben für
| - | Koordinierung, Vertretung und Repräsentation der Gesamtmaßnahme; |
| - | allgemeines und zentrales Management; |
| - | Beratung, Qualifizierung und Fortbildung der regionalen Bildungsträger; |
| - | Zertifizierung der regionalen Bildungsträger; |
| - | Ausführung von Verwaltungsdienstleistungen für die regionalen Bildungsträger. |
5.1.3 Die Ausgaben müssen durch die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle entstehen und im Förderantrag erfasst sein.
5.1.4 Bei den Ausgaben für Personal gilt das Besserstellungsverbot. Sie werden nur bis zur Höhe der Durchschnittsätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushalt zugrunde legt.
5.1.5 Reisekosten sind nur im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zuwendungsfähig.
5.2 Regionale Bildungsträger
5.2.1 Der jährliche Förderbetrag beträgt je regionalem Bildungsträger maximal 15.000 EUR. Als Berechnungsgrundlage muss ein Förderbetrag in Höhe von 10.000 EUR mindestens 75 Vermittlungseinheiten mit je drei Zeitstunden enthalten. Eine Vermittlungseinheit darf nicht mit weniger als sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmern je Betreuungsperson abgerechnet werden.
5.2.2 Gefördert werden nur die Vorhaben, die im betreffenden Förderantrag erfasst sind.
5.2.3 Gefördert werden
| - | Auswahl, Betreuung und Fortbildung von Projektpartnern; Projektpartner können Vertreterinnen oder Vertreter von Bildungseinrichtungen, allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, landwirtschaftlichen Einzelbetrieben und Interessenverbänden sowie andere regionale Wirtschaftsakteure sein, |
| - | Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung von Bildungs- und Informationsangeboten, |
| - | Bildung und Betreuung eines regionalen Lernortenetzes, |
| - | Wahrnehmung der Funktion als regionale Koordinationsstelle des Lernortenetzes. |
5.2.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die tatsächlich entstandenen
| - | Ausgaben, die aufgrund der Organisation und Durchführung der Bildungsprojekte zusätzlich entstehen; |
| - | Ausgaben für Personalkosten bis zu einer Höhe von 15 EUR je Zeitstunde; dieser Betrag kann für künftige Antragsjahre vom ML in angemessenem Umfang erhöht werden; |
| - | Ausgaben für Reisekosten im Rahmen des BRKG. |
5.2.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
| - | allgemeine Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen, |
| - | Material- und Sachkosten; sie können auf die Teilnehmer umgelegt werden, ohne dass dabei ein Überschuss erzielt wird. |
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die konkreten Termine der Veranstaltungen sind der Bewilligungsbehörde mindestens zehn Tage vor Durchführung schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen
Die regionalen Bildungsträger legen zu dem in dem Zuwendungsbescheid festgelegten Termin einen Projektbericht über Inhalt und Finanzierung vor. Dieser Bericht ist auch Bestandteil des Verwendungsnachweises.
7. Anweisungen zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU oder im Bewilligungsbescheid abweichende Regelungen getroffen sind.
7.1 Bewilligungs- und Kontrollbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Agrarförderung (LWK). Die Vor-Ort-Kontrollen erfolgen durch den Allgemeinen Inspektionsdienst (AID) der LWK.
7.2 Benennung der zentralen Koordinierungsstelle
7.2.1 Die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle ist formlos beim ML zu beantragen. Das ML benennt eine zentrale Koordinierungsstelle bis maximal zum Ende der EU-Förderperiode.
7.2.2 Werden vorsätzlich falsche Angaben oder schwere Verstöße gegen die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der zentralen Koordinierungsstelle festgestellt, kann das ML die Benennung unter Angabe der Gründe fristlos zurücknehmen.
Bei wiederholt auftretenden Verstößen, die nicht unter Satz 1 fallen, kann das ML nach erfolgloser Abmahnung ebenfalls die Benennung unter Angabe der Gründe zurücknehmen.
7.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren der zentralen Koordinierungsstelle
Voraussetzung für die Förderung der zentralen Koordinierungsstelle ist eine gültige Benennung nach Nummer 7.2 dieser Richtlinie.
7.4 Förderanträge der zentralen Koordinierungsstelle
7.4.1 Der Antrag ist jährlich mit amtlichem Vordruck bei der LWK zu stellen. Dabei muss der Antrag insbesondere Angaben über die geplanten Maßnahmen, deren Umsetzung sowie die entstehenden Ausgaben beinhalten.
7.4.2 Die Bewilligung der Förderanträge erfolgt nach der Durchführung der Verwaltungskontrolle.
7.4.3 Werden beantragte oder bewilligte Maßnahmen nicht durchgeführt, so ist dies bei der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Sollen statt dieser andere Maßnahmen mit wesentlichen inhaltlichen Abweichungen durchgeführt werden, so ist dies vor deren Durchführung bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. Die abweichenden Maßnahmen dürfen erst nach der Bewilligung durch die Bewilligungsstelle durchgeführt werden.
Ein Änderungsantrag ist auch dann zu stellen, wenn einzelne Ansätze im Kostenplan erheblich verändert werden sollen. Verringerungen der Ausgaben laut Kostenplan sind nicht anzeigepflichtig.
7.5 Auszahlungsanträge der zentralen Koordinierungsstelle
7.5.1 Die Auszahlung ist mit amtlichem Vordruck grundsätzlich nur einmal im Monat bei der LWK zu beantragen. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn ein Auszahlungsbetrag von mehr als 5.000 EUR beantragt wird.
7.5.2 Die Abrechnung erfolgt anhand der durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Ausgaben. Die erfolgte Zahlung ist durch Vorlage der entsprechenden Bankbelege nachzuweisen.
7.5.3 Die Auszahlung und Verbuchung der Zuwendung erfolgt über die Zahlstelle des ML.
7.6 Antrags- und Bewilligungsverfahren für die regionalen Bildungsträger
7.6.1 Zertifizierungsverfahren der regionalen Bildungsträger
Der regionale Bildungsträger beantragt die Zertifizierung nach amtlichem Vordruck bei der zentralen Koordinierungsstelle und in einer vom ML per RdErl. festgesetzten Zeit.
Die zentrale Koordinierungsstelle prüft den Zertifizierungsantrag inhaltlich und im Zusammenhang mit dem Förderantrag dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der beantragten Projekttätigkeit und die Voraussetzungen gemäß der Anlage 1 erfüllt sind.
Das Zertifikat für den regionalen Bildungsträger wird von der zentralen Koordinierungsstelle ausgesprochen. Es gilt nur i.V.m. dem betreffenden Förderantrag. Zertifikat und Förderantrag werden an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.
Kann die zentrale Koordinierungsstelle für einen regionalen Bildungsträger kein Zertifikat vergeben, erfolgt die Ablehnung des Förderantrages durch die LWK.
Das Zertifikat kann zurückgenommen werden, wenn wesentliche Abweichungen vom Antrag bzw. von der Bewilligung beantragt werden und bei Kenntnis dieser Änderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Zertifikat erteilt worden wäre.
7.6.2 Förderanträge der regionalen Bildungsträger
Die regionalen Bildungsträger stellen auf amtlichem Vordruck innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes einen Förderantrag, in dem die geplanten Maßnahmen, deren Umsetzung sowie die entstehenden Kosten beschrieben werden. Es ist insbesondere darzustellen, zu welchen Themenschwerpunkten, mit welchen Partnern und zu welchen Konditionen die einzelnen Bildungsprojekte durchgeführt werden sollen.
Die Anträge auf Förderung bzw. Zertifizierung sind bei der LWK zu stellen.
Die regionalen Bildungsträger sollen bei Abfassung der Anträge sowie entsprechender Änderungsanträge die administrativen Dienstleistungen der zentralen Koordinierungsstelle in Anspruch nehmen.
Wesentlicher Bestandteil des Antrags ist ein konkreter Plan zur Umsetzung der Bildungsvorhaben, welcher sich an Kriterien der Anlage 2 orientiert sowie ein entsprechehder Ausgabenplan für die beantragten Maßnahmen.
Werden beantragte oder bewilligte Maßnahmen nicht durchgeführt, ist dies bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sollen statt dieser andere Maßnahmen mit wesentlichen inhaltlichen Abweichungen durchgeführt werden, so ist dies vor deren Durchführung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die abweichenden Maßnahmen dürfen erst nach der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.
Ein Änderungsantrag ist auch dann zu stellen, wenn einzelne Ansätze im Kostenplan erheblich verändert werden sollen. Verringerungen der Ausgaben laut Kostenplan sind nicht anzeigepflichtig.
7.6.3 Bewilligung der Förderanträge der regionalen Bildungsträger
Die Bewilligung der Anträge erfolgt nach Durchführung der Verwaltungskontrolle im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie im Rahmen des für die Regionalvorhaben verfügbaren Projektetats. Die Bewilligungsbehörde kann die Durchführung bestimmter Typen von Bildungsveranstaltungen für die regionalen Bildungsträger als verpflichtend vorgeben. Die zentrale Koordinierungsstelle erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheides.
Stehen keine ausreichenden Landesmittel zur Verfügung, wird durch einen Begleitausschuss eine Bewertung der verschiedenen Förderanträge vorgenommen und eine Bewilligungsreihenfolge aufgestellt.
Bei Bewertung der Förderanträge sind die Kriterien der Anlage 2 zu beachten. Bei gleicher Bewertung nach der Anlage 2 ist eine möglichst gleichmäßige regionale Verteilung in Niedersachsen zu erreichen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet dann nach dieser Reihenfolge, vorausgesetzt die sonstigen Fördervoraussetzungen werden eingehalten.
Aufgaben, Rechte, Entscheidungsmodalitäten sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses sind der Anlage 3 zu entnehmen.
7.6.4 Auszahlung der Zuwendung an die regionalen Bildungsträger
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich nach Durchführung der Bildungsprojekte unter Vorlage der Rechnungen und Bankbelege. Im Online-Banking erzeugte bzw. erstellte Belege sind als Nachweis nicht zulässig und werden nicht anerkannt.
Der Auszahlungsantrag ist mit amtlichem Vordruck bei der zentralen Koordinierungsstelle einzureichen. Diese leitet die Anträge an die Bewilligungsbehörde weiter, als Antragseingang gilt dabei der Eingang bei der Bewilligungsbehörde. Die regionalen Bildungsträger sollen bereits bei der Abfassung der Auszahlungsanträge die administrativen Dienstleistungen der zentralen Koordinierungsstelle in Anspruch nehmen.
Je Halbjahr soll grundsätzlich nur ein Auszahlungsantrag gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind dann zulässig, wenn ein Auszahlungsbetrag von mehr als 5.000 EUR beantragt wird.
Die Auszahlung und Verbuchung der Zuwendungen erfolgt über die Zahlstelle des ML.
7.7 Kontrollen
Die LWK überprüft die Anträge nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem entsprechenden EU-Folgerecht. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisung geregelt.
7.8 Sanktionen
Die Ahndung von Verstößen erfolgt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25 S.8).
7.8.1 Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der als zuwendungsfähig anerkannt wurde.
7.8.2 Die Bewilligungsbehörde prüft den erhaltenen Auszahlungsantrag und setzt folgende Beträge fest:
| a) | den dem Antragsteller ausschließlich auf der Grundlage des Auszahlungsantrags zu zahlenden Betrag, |
| b) | den dem Antragsteller nach Prüfung der Förderfähigkeit des Auszahlungsantrags zu zahlenden Betrag. |
7.8.3 Übersteigt der nach Nummer 7.8.2 Buchst. a ermittelte Betrag den nach Nummer 7.8.2 Buchst. b ermittelten Betrag um mehr als 3 v.H., so wird der unter Nummer 7.8.2 Buchst. b ermittelte Betrag zusätzlich um die ermittelte Differenz zwischen beiden Beträgen gekürzt.
7.8.4 Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
7.8.5 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Projekt von der Förderung ausgeschlossen, bereits gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Antragsteller in dem betreffenden und in dem darauf folgenden Jahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und am 31.12.2013 außer Kraft.
Die Zertifizierung wird nur im Zusammenhang mit dem Projektantrag ausgesprochen und bezieht sich nur auf diesen Förderantrag. Der regionale Bildungsträger hat als Grundlage einer Zertifizierung zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:
| - | hinreichende pädagogische Qualifikationen in der landwirtschaftlichen Verbraucherinformation für junge Konsumenten und Familien, |
| - | hinreichende Erfahrungen in der Administration, Organisation und Umsetzung von Projektvorhaben im Bereich Landwirtschaft, Ernährung und ländlicher Raum sowie in der Zusammenarbeit mit Schulen und Familien und |
| - | hinreichende Erfahrungen mit funktionsfähigen regionalen Vermittlungs- und Kommunikationsnetzwerken und der Anleitung deren Teilnehmer. |
Kriterien zur Erteilung
des Zertifikats durch die Zentrale Koordinierungsstelle;
Erklärungen
des Antragstellers
zur Struktur des vorgesehenen regionalen
Bildungsangebots, zu seinen pädagogischen Kompetenzen
am Lernort Land-
und Lebensmittelwirtschaft
sowie zu bisherigen Umsetzungserfahrungen in
diesem Bereich
| relevante Kriterien und weitere anzugebende Daten |
erreichbare Punkte (nicht erfüllt/ maximal erfüllt) |
erreichte Punkte/ Summe Punkte im Bereich |
||||||||
| A > Grundvoraussetzungen des Antragstellers zur Erteilung des Zertifikats (Ausschlusskriterien) (25 Punkte) | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A 1 > | Formale
Qualifikationen des Personals des Antragstellers (7 Punkte) (Personen und Art der Qualifikationen sind im Antrag zu benennen) |
|||||||||
| > | der pädagogischen Leitung der Maßnahme (eine Person)** | pädagogische
Ausbildung nein/ja - Art der Qualifikation |
0 bis 1 | ... | ||||||
| > | pädagogische Qualifikation im Pool der Veranstaltungsdurchführenden (bis vier Personen)** | pädagogische Ausbildung nein/ja - Art der Qualifikation |
0 bis 4 | ... | ||||||
| > | Qualifikation der administrativen
Leitung der Maßnahme (eine Person)** |
administrative Ausbildung nein/ja - Art der Qualifikation |
0 bis 1 | ... | ||||||
| Summe A 1 | .., | |||||||||
| (von 6) | ||||||||||
| A 2 > | Umsetzungserfahrungen des
Antragstellers mit dem Lernort Land- und Lebensmittelwirtschaft (18 Punkte)
(Personen und Art der Erfahrungen sind im Antrag zu benennen) |
|||||||||
|
Umsetzungserfahrung nein/ja/Dauer*/ Bezeichnung Maßnahme |
0 bis 3 | ||||||||
|
Umsetzung der Zielvorgaben in
v.H./Qualität der Umsetzung |
0 bis 3 | ||||||||
|
Umsetzungserfahrung nein/ja/Dauer*/Art |
0 bis 2 | ... | |||||||
|
Umsetzungserfahrung nein/ja/Dauer*/Art |
0 bis 4 | ... | |||||||
|
Umsetzungserfahrung nein/ja/Dauer*/Art |
0 bis 1 | ... | |||||||
| > | Erfahrungen mit der Betreuung und Fortbildung von externen Netzwerkpartnern (z.B. Schulen, landwirtschaftliche Organisationen u.a.) | nein/ja/Dauer*/Art | 0 bis 3 | ... | ||||||
| > | Erfahrungen mit der Fortbildung von pädagogisch tätig werdenden Partnern an kooperierenden Lernorten, z.B. von Landwirten und anderen Personen aus Land-und Lebensmittelwirtschaft | nein/ja/Dauer*/Art | 0 bis 3 | ... | ||||||
| Summe A 2 | ... (von 19) |
|||||||||
| Mindestpunktzahl (= 13 Punkte) erreicht? |
Summe A | ... (von 25) |
||||||||
|
||||||||||
| B > Beurteilung der regionalen Umsetzungsplanung für die Maßnahme (75 Punkte) | ||||||||||
| B 1 > | Kooperierende Lernorte (Lernorte sind im Antrag zu be nennen) (16 Punkte) | |||||||||
| > | Sind landwirtschaftliche Betriebe als
Lernorte eingebunden? (vier Lernorte) |
nein/ja/Anzahl*) | 0 bis 4 | ... | ||||||
| Vielfalt der als Lernorte vorgesehenen landwirtschaftlichen Betriebe: | ||||||||||
|
nein/ja/welche? | 0 bis 3 | ... | |||||||
|
nein/ja/welche? | 0 bis 2 | ... | |||||||
|
nein/ja/welche? | 0 bis 3 | ... | |||||||
| > | Sind andere Betriebe der Lebensmittelwirtschaft als Lernorte eingebunden, z.B. Betriebe der Lebensmittelverarbeitung? | nein/ja/welche? | 0 bis 2 | ... | ||||||
| > | Sind Handel, Gastronomie und ähnliche Betriebe als Lernorte eingebunden? | nein/ja/welche? | 0 bis 2 | ... | ||||||
| * Ab vier Lernorten = maximal erreicht. | Summe B 1 | ... (von 16) |
||||||||
| B 2 > | Netzwerk - Einbindung der Maßnahme in die Region und Unterstützung der Maßnahme durch regionale Partner (13 Punkte) | Nachweise sind erforderlich | ||||||||
| > | Nicht vorhanden/Netzwerk in Planung/in Entstehung/bereits etabliert? | nein - dauerhaft etabliert* | 0 bis 4 | ... | ||||||
| > | Sind schulische Partner in das Netzwerk eingebunden? | nein/ja/Anzahl** | 0 bis 3 | ... | ||||||
| > | Sind landwirtschaftliche Betriebe eingebunden? | nein/ja/Anzahl** | 0 bis 3 | ... | ||||||
| > | Sind andere regionale Akteure eingebunden? | nein/ja/Anzahl**/ welche? | 0 bis 3 | ... | ||||||
| Summe B 2 | ... (von 13) |
|||||||||
|
||||||||||
| B 3 > | Qualität des vorgesehenen pädagogischen Angebotes (46 Punkte) | |||||||||
| B 3.1 > Struktur des Bildungs- und Informationsangebotes (26 Punkte) | ||||||||||
|
nein/ja/mehr als 10 v.H. übertroffen |
0 bis 2 | ... | |||||||
|
nein/ja/mehr als 4 | 0 bis 2 | ... | |||||||
|
bis 25 v. H., bis 50 v.H., bis 75 v.H., ab 76 v.H. der VE |
0 bis 5 | ... | |||||||
|
||||||||||
|
nein/ja/sehr spezialisiert | 0 bis 3 | ... | |||||||
|
nein/ja/sehr spezialisiert | 0 bis 3 | ... | |||||||
|
nein/ja/sehr spezialisiert | 0 bis 2 | ... | |||||||
|
nein/ja/mehr als obligatorisch? | 0 bis 3 | ... | |||||||
|
nein/ja/mehr als obligatorisch? | 0 bis 2 | ... | |||||||
|
nein/ja/mehrere**) | 0 bis 2 | ... | |||||||
|
nein/ja/mehrere Themen *** | 0 bis 2 | ... | |||||||
| Summe B 3.1 | ... (von 26) |
|||||||||
|
||||||||||
| B 3.2 > Methodisch-didaktische Ausformung der vorgesehenen Veranstaltungen (16 Punkte) | ||||||||||
|
nein/teilweise/ durchgängig*) | 0 bis 4 | ... | |||||||
|
nein/teilweise/ durchgängig*) | 0 bis 2 | ... | |||||||
|
nein/teilweise/ durchgängig*) | 0 bis 2 | ... | |||||||
|
nein/teilweise/ durchgängig*) | 0 bis 3 | ... | |||||||
|
nein/teilweise/ durchgängig*) | 0 bis 3 | ... | |||||||
|
nein/teilweise/ durchgängig*) | 0 bis 2 | ... | |||||||
| Summe B 3.2 | ... (von 16) |
|||||||||
|
||||||||||
| B 3.3 > Reflektion der pädagogischen Arbeit (4 Punkte) | ||||||||||
|
nein/ja/durch wen? | 0 bis 1 | ... | |||||||
|
nein/ja/Art, z.B. Selbstevaluation? | 0 bis 3 | ... | |||||||
| Summe B 3.3 | (von 4) |
|||||||||
| Summe B 3 | (von 46) |
|||||||||
| Summe B 1 bis B 3 |
(von 75) |
|||||||||
| Punkteübersicht | ||||||||||
| A 1 > formale Qualifikationen (6 Punkte) | ||||||||||
| A 2 > Umsetzungserfahrungen (19 Punkte) | ||||||||||
| B1 > Kooperationspartner - kooperierende Lernorte (16 Punkte) | ||||||||||
| B2 > Netzwerk - Einbindung des Vorhabens in die Region (13 Punkte) | ||||||||||
| B3 > Qualität des pädagogischen Angebots (46 Punkte) | ||||||||||
| Gesamtsumme | ... (von 100) |
|||||||||
Aufgaben, Rechte, Entscheidungsmodalitäten sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses
1. Aufgaben
Stehen zur Bewilligung aller Förderanträge nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, wird durch einen Begleitausschuss eine Bewertung der verschiedenen Förderanträge vorgenommen und eine Bewilligungsreihenfolge (Ranking) aufgestellt. Diese Bewilligungsreihenfolge hat empfehlenden Charakter für die Bewilligungsbehörde.
2. Entscheidungsmodalitäten
Bei der Bewertung der eingereichten Förderanträge sind zu beachten:
| - | Kriterien gemäß der Anlage 2, |
| - | bei gleicher Bewertung gemäß Anlage 2 eine möglichst gleichmäßige regionale Verteilung in Niedersachsen. |
Die Reihenfolge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das ML. Der Ausschuss ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
3. Einladung
Bei Bedarf lädt das zuständige Referat des ML mindestens 14 Tage vorher zu einer Sitzung ein. Die Teilnehmer des Begleitausschusses erhalten mit der Einladung die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsstelle einzusehen.
4. Zusammensetzung und Leitung
Der Begleitausschuss setzt sich zusammen aus:
| - | einer Vertreterin oder einem Vertreter des ML (Zuständigkeit Schule-Landwirtschaft), die oder der zu der Sitzung einlädt und sie leitet, |
| - | einer Vertreterin oder einem Vertreter des ML (Zuständigkeitsbereich Ernährungsaufklärung), |
| - | einer Vertreterin oder einem Vertreter des MK, |
| - | einer Vertreterin oder einem Vertreter des Niedersächsischen Landvolks. |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |