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Aufgrund des § 18a, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2, sowie des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10.Februar 2003 (Nds.GVBl. S.61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.November 2007 (Nds.GVBl. S.637), wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Erster
Abschnitt
Wahlzeit, Wahlkreise,
Wahlorgane, Wahlehrenämter
| § 1 | Wahlzeit |
| § 2 | Wahlkreise |
| § 3 | Wahlleitung |
| § 4 | Berufung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse |
| § 5 | Wahlehrenämter |
| § 6 | Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer |
Zweiter
Abschnitt
Wahlbekanntmachung,
Wählerverzeichnis
| § 7 | Wahlbekanntmachung |
| § 8 | Führen des Wählerverzeichnisses |
| § 9 | Eintragung in das Wählerverzeichnis |
| § 10 | Wählerverzeichnis bei Ersatzwahlen |
| § 11 | Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Beurkundung des Wählerverzeichnisses |
| § 12 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
| § 13 | Abschluss des Wählerverzeichnisses |
Dritter
Abschnitt
Wahlvorschläge
| § 14 | Wahlvorschläge |
| § 15 | Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern |
| § 16 | Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung |
| § 17 | Zulassung der Wahlvorschläge |
| § 18 | Bekanntgabe der Wahlvorschläge |
| § 19 | Nicht stattfindende Wahl |
Vierter
Abschnitt
Wahlmittel, Wahlhandlung
| § 20 | Amtliche Erstellung der Wahlmittel, Ausstellen der Wahlausweise |
| § 21 | Übersendung der Wahlmittel an die Wahlberechtigten |
| § 22 | Stimmabgabe |
Fünfter Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses
| § 23 | Einberufung des Kreiswahlausschusses, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
| § 24 | Zahl der Wählerinnen und Wähler |
| § 25 | Zahl der Stimmen |
| § 26 | Ungültige Stimmabgabe |
| § 27 | Wahlniederschrift |
| § 28 | Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl |
| § 29 | Annahme der Wahl, Bekanntmachung des Gesamtergebnisses der Wahl |
Sechster
Abschnitt
Wahlprüfung,
Verwahrung von Wahlunterlagen, Wahlkosten
| § 30 | Wahleinspruch |
| § 31 | Entscheidung über den Wahleinspruch |
| § 32 | Verwahrung von Wahlunterlagen |
| § 33 | Wahlkosten |
| § 34 | Inkrafttreten |
Anlagen: |
Erster
Abschnitt
Wahlzeit, Wahlkreise,
Wahlorgane, Wahlehrenämter
§ 1
Wahlzeit
(1) 1Die Wahlzeit bestimmt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer. 2Sie muss mindestens fünf Tage umfassen und an einem Werktag um 18 Uhr enden. 3Als Wähltag gilt der letzte Tag der Wahlzeit.
(2) Die Ersatzwahl (§ 16 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - LwKG) findet unverzüglich nach der Feststellung des Vorstandes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LwKG und im Fall der Ablehnung der Wahl unverzüglich nach der Bekanntmachung nach § 29 Abs. 5 statt.
§ 2
Wahlkreise
(1) Es werden die folgenden Wahlkreise festgelegt:
| Wahlkreis 1 | die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie die kreisfreie Stadt Emden, |
| Wahlkreis 2 | die Landkreise Ammerland, Friesland und Wesermarsch sowie die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven, |
| Wahlkreis 3 | die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Botenburg (Wümme), Stade und Verden, |
| Wahlkreis 4 | die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim, |
| Wahlkreis 5 | die Landkreise Cloppenburg, Oldenburg und Vechta sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst und Oldenburg (Oldenburg), |
| Wahlkreis 6 | die Landkreise Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen, |
| Wahlkreis 7 | der Landkreis Osnabrück und die kreisfreie Stadt Osnabrück, |
| Wahlkreis 8 | die Landkreise Diepholz und Nienburg (Weser), |
| Wahlkreis 9 | die Region Hannover sowie die Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden und Schaumburg, |
| Wahlkreis 10 | die Landkreise Helmstedt, Gifhorn, Goslar, Peine und Wolfenbüttel sowie die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg, |
| Wahlkreis 11 | die Landkreise Göttingen, Hildesheim, Northeim und Osterode am Harz. |
(2) Gewählt werden im Wahlkreis 1 12, im Wahlkreis 2 9, im Wahlkreis 3 18, im Wahlkreis 4 15, im Wahlkreis 5 12, im Wahlkreis 6 15, im Wahlkreis 7 9,
| Wahlkreis 1 | 12, |
| Wahlkreis 2 | 9, |
| Wahlkreis 3 | 18, |
| Wahlkreis 4 | 15, |
| Wahlkreis 5 | 12, |
| Wahlkreis 6 | 15, |
| Wahlkreis 7 | 9, |
| Wahlkreis 8 | 9, |
| Wahlkreis 9 | 12, |
| Wahlkreis 10 | 15 und |
| Wahlkreis 11 | 12 |
Mitglieder der Kammerversammlung.
§ 3
Wahlleitung
Die Wahl wird durch die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter gemeinsam mit dem Kammerwahlausschuss und innerhalb der Wahlkreise durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter gemeinsam mit dem Kreiswahlausschuss geleitet.
§ 4
Berufung der Wahlleiterinnen und
Wahlleiter, Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) 1Kammerwahlleiterin oder Kammerwahlleiter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer. 2Der Vorstand der Landwirtschaftskammer beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Kammerwahlleiterin oder des Kammerwahlleiters sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Es können nur Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes der Landwirtschaftskammer berufen werden.
(2) 1Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter führt den Vorsitz im Kammerwahlausschuss. 2Der Vorstand der Landwirtschaftskammer beruft zwei wahlberechtigte Personen aus jeder Wahlgruppe als Beisitzer. 3Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine wahlberechtigte Person derselben Wahlgruppe als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu berufen. 4Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die nicht Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlausschusses sein muss. 5Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er Beisitzerin oder Beisitzer ist. 6Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.
(3) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuss; sie oder er beruft zwei wahlberechtigte Personen aus jeder Wahlgruppe als Beisitzerin oder Beisitzer. 2Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) 1Der Wahlausschuss verhandelt und beschließt in öffentlicher Sitzung. 2Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen bestimmt die oder der Vorsitzende. 5Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer sollen zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Hinweis auf Satz 2 geladen werden. 6Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind durch Aushang am Sitzungsgebäude unter Hinweis auf die Öffentlichkeit der Sitzung bekannt zu machen. 7Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 8Sie ist von der oder dem Vorsitzenden, den anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5
Wahlehrenämter
(1) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerinnen und die Schriftführer der Wahlausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Wahlberechtigte, die als Bewerberin oder Bewerber oder als Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlag benannt sind, können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen ablehnen
(5) Die Landwirtschaftskammer erstattet den Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlehrenamtes ihre Auslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Reisekostenvorschriften.
§ 6
Unterstützung durch die
Landwirtschaftskammer
Die Landwirtschaftskammer stellt auf Verlangen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ihre Bediensteten als Hilfskräfte für die Wahl zur Verfügung.
Zweiter
Abschnitt
Wahlbekanntmachung,
Wählerverzeichnis
§ 7
Wahlbekanntmachung
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer macht die Wahlzeit, die Namen und Anschriften der Wahlleiterinnen und Wahlleiter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingereicht werden können, und die Voraussetzungen für die Zulassung eines Wahlvorschlages rechtzeitig in der für die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer vorgeschriebenen Weise bekannt.
§ 8
Führen des
Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl ein Wählerverzeichnis an, in dem die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 gesondert aufzuführen sind.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der alphabetischen Reihenfolge der Namen, bei gleichen Namen der Vornamen, geführt.
(3) 1Das Wählerverzeichnis wird nach dem Muster der Anlage 1 als Wählerliste in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. 2Es muss eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten.
(4) 1Die Wahlkartei muss in einem verschließbaren Kasten verwahrt werden. 2Der Kasten muss so eingerichtet sein, dass die Karten durch eine Vorrichtung festgehalten werden (Festhaltevorrichtung).
§ 9
Eintragung in das
Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeinde fordert die Wahlberechtigten spätestens am 52. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 2 auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen.
(2) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich nach dem Muster der Anlage 3 (Wahlgruppe 1) oder 4 (Wahlgruppe 2) zu stellen. 2Er muss bis zum 26. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit bei der Gemeinde eingegangen sein.
(3) Ist der Antrag unvollständig, so fordert die Gemeinde die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben.
(4) 1Wahlberechtigte, deren Anträge nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 Satz 2 eingehen oder deren Anträge unvollständig sind und erst nach Ablauf der Antragsfrist ergänzt werden, sind bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 13) in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn sie nachweisen, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt haben oder dass sie erst nach Ablauf der Antragsfrist wahlberechtigt geworden sind. 2Erfolgt die Eintragung nach der Beurkundung des Wählerverzeichnisses (§ 11 Abs. 3), so ist sie in der Spalte Bemerkungen zu erläutern.
(5) 1Wird ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abgelehnt, so gibt die Gemeinde ihre Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe unverzüglich bekannt. 2Die Entscheidung kann nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden.
§ 10
Wählerverzeichnis bei
Ersatzwahlen
1Im Fall von Ersatzwahlen sind Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen waren, ohne Antrag in das neue Wählerverzeichnis aufzunehmen, wenn die Ersatzwahl innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Wahltag der letzten Wahl stattfindet. 2Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 hinzuweisen. 3Personen, die nicht mehr wahlberechtigt sind, werden nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen. 4§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis, Beurkundung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde hat das Wählerverzeichnis vom 21. bis zum 17. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit werktags während der allgemeinen Öffnungszeit zur Einsicht auszulegen.
(2) Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit öffentlich bekannt, wo und innerhalb welcher Zeit das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt und wo und wie Anträge auf Berichtigung gestellt werden können.
(3) Die Gemeinde beurkundet das Wählerverzeichnis am Tag vor der Auslegung nach dem Muster der Anlage 5.
§ 12
Berichtigung des
Wählerverzeichnisses
(1) 1Jede wahlberechtigte Person kann bis zum Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. 2Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat sie die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wege der Berichtigung ist ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Antrag auf Eintragung nach § 9 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder abgelehnt worden ist oder wenn ein unvollständiger Antrag nicht rechtzeitig ergänzt worden ist; § 9 Abs. 3 und 4 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) 1Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeinde spätestens am vierten Tag vor dem Beginn der Wahlzeit. 2Einem Antrag, eine Person aus dem Wahlverzeichnis zu streichen, darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3) 1Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. 2Sie kann nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden.
(4) 1Nach Auslegung des Wahlverzeichnisses kann die Gemeinde eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses von Amts wegen beheben. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Berichtigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Spalte Bemerkungen zu erläutern. 2Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Berichtigungen unzulässig.
§ 13
Abschluss des
Wählerverzeichnisses
(1) 1Das Wählerverzeichnis ist am dritten Tag vor dem Beginn der Wahlzeit durch die Gemeinde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten fest. 3Der Abschluss wird auf der Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei auf einer gesonderten Karteikarte, nach dem Muster der Anlage 6 beurkundet.
(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei geführt, so ist beim Abschluss die Festhaltevorrichtung durch Schloss, Plombe oder Siegel so zu sichern, dass Karten nicht mehr entnommen oder eingefügt werden können.
(3) 1Die Gemeinde hat das abgeschlossene Wählerverzeichnis unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zuzuleiten. 2Nach der Wahl hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Gemeinde das Wählerverzeichnis wieder zuzuleiten.
Dritter
Abschnitt
Wahlvorschläge
§ 14
Wahlvorschläge
(1) 1Jede wahlberechtigte Person und jede Organisation, die die Berufsinteressen der in der niedersächsischen Landwirtschaft tätigen Personen vertritt, kann bis zum 80. Tag, 18 Uhr, vor dem Beginn der Wahlzeit einen Wahlvorschlag für die Wahlgruppe, der sie angehört oder deren Interessen sie vertritt, bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einreichen. 2Der Wahlvorschlag muss ein Kennwort enthalten. 3Er soll nach dem Muster der Anlage 7 eingereicht werden und ist von der wahlberechtigten Person oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Organisation zu unterzeichnen. 4Der Wahlvorschlag muss zudem durch persönliche und handschriftliche Unterzeichnung unterstützt werden
| a) | in den Wahlkreisen 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 von mindestens 50 und |
| b) | in den übrigen Wahlkreisen von mindestens 30 und |
| a) | in den Wahlkreisen 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 von mindestens 25 und |
| b) | in den übrigen Wahlkreisen von mindestens 20 |
Wahlberechtigten des Wahlkreises und der Wahlgruppe. 5Ist eine Vertrauensperson nicht benannt, so ist die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner nach Satz 4 Vertrauensperson und die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vertrauensperson. 6Niemand darf mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. 7Hat jemand für eine Wahl mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf den Wahlvorschlägen ungültig.
(2) 1Auf dem Wahlvorschlag sind eine Bewerberin oder ein Bewerber (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnung zu benennen. 2Eine Bewerberin und ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(3) 1Unterschriften nach Absatz 1 Satz 4 sind nicht erforderlich
2In diesen Fällen ist die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des Wahlvorschlages Vertrauensperson. 3Bei mehreren Unterzeichnern ist im Wahlvorschlag anzugeben, wer von ihnen Vertrauensperson und wer deren Stellvertreterin oder Stellvertreter ist; fehlt diese Angabe, so trifft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Bestimmung.
(4) 1Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
2Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber oder die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner vorzeitig ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben. 3Die Bescheinigungen sollen spätestens eine Woche vor der in Absatz 1 genannten Frist beantragt werden.
§ 15
Rücktritt, Tod und Verlust
der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern
(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zurücktreten. 2Der Rücktritt kann nicht widerrufen werden.
(2) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird auf dem Wahlvorschlag gestrichen, wenn sie oder er vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 von der Bewerbung zurücktritt, vor diesem Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2Ist außer ihr oder ihm keine weitere Bewerberin oder kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) 1Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge, im Fall des Absatzes 2 bis zum 70. Tag, 18 Uhr, vor dem Beginn der Wahlzeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter geändert oder zurückgezogen werden; die Erklärung kann nicht widerrufen werden. 2Die Erklärung muss von mindestens drei Fünfteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach § 14 Abs. 1 Satz 4 des ursprünglichen Vorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16
Vorprüfung der
Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung
(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und prüft, ob die Wahlvorschläge vollständig sind und § 12a Abs. 5 Satz 1 LwKG sowie dieser Verordnung entsprechen. 2Werden Mängel festgestellt, so fordert sie oder er die Vertrauensperson unverzüglich auf, die Mängel zu beseitigen.
(2) 1Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge können die folgenden Mängel eines Wahlvorschlages nicht mehr beseitigt werden:
2Andere Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können noch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 17) beseitigt werden.
§ 17
Zulassung der
Wahlvorschläge
(1) 1Über die Zulassung der Wahlvorschläge beschließt der Kreiswahlausschuss spätestens am 65. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit. 2Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu laden. 3Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 aufzunehmen.
(2) 1Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder dieser Verordnung nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen. 2Der Kreiswahlausschuss kann eine geringfügige Überschreitung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 und 3 genannten Fristen in Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen für unerheblich erklären.
(3) 1Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen. 2Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, als nach § 12 a Abs. 5 Satz 1 LwKG zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen.
(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses im Anschluss an den Beschluss unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden kann.
§ 18
Bekanntgabe der
Wahlvorschläge
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zulassung in der Reihenfolge ihres Eingangs öffentlich bekannt.
§ 19
Nicht stattfindende Wahl
Findet in einem Wahlkreis eine Wahl nicht statt (§ 12a Abs. 5 Satz 2 LwKG), so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dieses in der Bekanntgabe nach § 18 mit und benachrichtigt unverzüglich die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter.
Vierter
Abschnitt
Wahlmittel, Wahlhandlung
§ 20
Amtliche Erstellung der
Wahlmittel, Ausstellen der Wahlausweise
(1) Die Landwirtschaftskammer erstellt amtlich
(2) 1Jeder Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 18 bekannt gegebenen Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsjahr und Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber und dem Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlages. 2Alle Wahlmittel mit Ausnahme des Merkblattes über die Stimmabgabe müssen sich untereinander und für die Wahlgruppen farblich unterscheiden.
(3) Die Gemeinde stellt den Wahlausweis (Anlage 10) aus.
§ 21
Übersendung der Wahlmittel
an die Wahlberechtigten
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter sorgt dafür, dass an jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit die Wahlmittel nach § 20 Abs. 1 übersandt werden und ihr die Wahlzeit mitgeteilt wird.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann die Gemeinde mit deren Einverständnis mit der Übersendung der Wahlmittel beauftragen.
§ 22
Stimmabgabe
(1) 1Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen. 2Für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden.
(2) 1Die wählende Person legt den nach Absatz 1 gekennzeichneten Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. 2Der innere Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die wählende Person schließen lassen.
(3) Die wählende Person unterzeichnet eigenhändig und persönlich die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums.
(4) 1Die wählende Person legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den Wahlausweis mit der vorgeschriebenen Erklärung in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. 2Die wählende Person ist nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen. 3Der Wahlbrief muss vor Ablauf der Wahlzeit bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingegangen sein.
Fünfter Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 23
Einberufung des
Kreiswahlausschusses, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beruft unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit den Kreiswahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis ein. 2Der Kreiswahlausschuss stellt, gesondert nach Wahlgruppen, fest
§ 24
Zahl der Wählerinnen und
Wähler
1Der Kreiswahlausschuss sortiert die Wahlbriefe nach Wahlgruppen, sondert die nicht rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet aus und stellt die Zahl der rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe fest. 2Dann öffnet er die verbleibenden äußeren Briefumschläge und vergleicht den Wahlausweis mit dem Wählerverzeichnis. 3Ist eine wählende Person im Wählerverzeichnis nicht verzeichnet, so werden der äußere Briefumschlag, der ungeöffnete innere Briefumschlag und der Wahlausweis ausgesondert. 4Ist eine wählende Person im Wählerverzeichnis verzeichnet, so wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. 5Die von § 26 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 betroffenen äußeren und inneren Briefumschläge, Wahlausweise und Stimmzettel werden ausgesondert. 6Die verbleibenden Wahlausweise werden gezählt und die Zahl der Wählerinnen und Wähler gesondert nach Wahlgruppen festgestellt.
§ 25
Zahl der Stimmen
(1) 1Der Kreiswahlausschuss legt die inneren Briefumschläge ungeöffnet in eine Urne (Wahlurne). 2Diese ist zu schließen und zu schütteln. 3Dann sind die inneren Briefumschläge aus der Wahlurne zu nehmen und einzeln zu öffnen. 4Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Kreiswahlausschusses liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber eine Stimme abgegeben wurde; ein Vorsortieren gleich gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. 5Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden
(2) Das Vorlesen nach Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, das Vorsortieren von Stimmzetteln nach Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und das Aussondern nach Absatz 1 Satz 5 wird durch ein von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bestimmtes Mitglied des Kreiswahlausschusses kontrolliert.
(3) 1Anschließend beschließt der Kreiswahlausschuss über die Gültigkeit der Stimmabgabe oder einzelner Stimmen auf den nach Absatz 1 Satz 5 ausgesonderten Stimmzetteln. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, was der Kreiswahlausschuss nach Satz 1 beschlossen hat. 3Die gültigen Stimmen sind den nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten Stimmenzahlen hinzuzurechnen. 4Die ausgesonderten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(4) 1Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen sind und wer nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LwKG gewählt worden ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 26
Ungültige Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn
(2) 1Eine einzelne Stimme ist ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist. 2Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(3) Mehrere eindeutige Kennzeichnungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf einem Stimmzettel gelten als eine Stimme.
§ 27
Wahlniederschrift
(1) Über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 aufgenommen.
(2) Die Niederschrift übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich mit den zugelassenen Wahlvorschlägen an die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter.
§ 28
Feststellung des
Gesamtergebnisses der Wahl
1Sind sämtliche Niederschriften der Wahlkreise bei der Kammerwahlleiterin oder dem Kammerwahlleiter eingegangen, so beruft sie oder er den Kammerwahlausschuss ein. 2Der Kammerwahlausschuss stellt aufgrund der Niederschriften der Wahlkreise das Gesamtergebnis der Wahl fest und teilt es dem Vorstand der Landwirtschaftskammer mit.
§ 29
Annahme der Wahl, Bekanntmachung
des Gesamtergebnisses der Wahl
(1) 1Der Vorstand der Landwirtschaftskammer benachrichtigt die Gewählten über ihre Wahl und fordert sie auf, innerhalb einer .Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2In der Benachrichtigung ist auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 hinzuweisen.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann nicht widerrufen werden.
(3) Eine Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(4) Geht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl mit Fristablauf als angenommen.
(5) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer macht das Gesamtergebnis der Wahl und die Personen, die die Wahl abgelehnt haben, in der für die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer vorgeschriebenen Weise bekannt.
Sechster
Abschnitt
Wahlprüfung,
Verwahrung von Wahlunterlagen, Wahlkosten
§ 30
Wahleinspruch
(1) 1Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann Einspruch (Wahleinspruch) erhoben werden. 2Der Wahleinspruch kann nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder dieser Verordnung vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. 3Der Wahleinspruch kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten eingelegt werden.
(2) 1Der Wahleinspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Gesamtergebnisses der Wahl durch den Vorstand bei der Kammerwahlleiterin oder dem Kammerwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. 2Legen mehrere Personen gemeinsam Einspruch ein, so ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter zu benennen.
(3) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter holt die Stellungnahme des Kammerwahlausschusses ein. 2Der Kammerwahlausschuss kann zur Vorbereitung seiner Stellungnahme eine Stellungnahme des Kreiswahlausschusses und eine Stellungnahme der Gemeinde einholen sowie die erforderlichen Wahlunterlagen anfordern.
(5) Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter übersendet den Wahleinspruch mit der Stellungnahme des Kammerwahlausschusses und den übrigen Unterlagen dem Vorstand der Landwirtschaftskammer.
§ 31
Entscheidung über den
Wahleinspruch
(1) 1Über den Wahleinspruch entscheidet die Kammerversammlung durch Beschluss. 2Hat ein Mitglied der Kammerversammlung den Wahleinspruch eingelegt oder kann ein Mitglied der Kammerversammlung durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden, so ist es nicht stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer stellt zur Vorbereitung der Entscheidung erforderliche weitere Ermittlungen an.
(3) Zu der Sitzung der Kammerversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich zu laden
(4) Vor der Entscheidung durch die Kammerversammlung ist den in Absatz 3 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Ein Wahleinspruch, der auf die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis oder auf Tatsachen gestützt wird, deretwegen die Berichtigung des Wählerverzeichnisses hätte beantragt werden können, ist unbegründet, wenn der Antrag auf Eintragung oder Berichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden ist.
(6) Ein Wahleinspruch ist auch unbegründet, wenn der Rechtsverstoß auch in Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.
(7) Ist ein Wahleinspruch begründet, so wird
(8) 1Der Beschluss ist den Beteiligten nach Absatz 3 innerhalb von zwei Wochen mit Begründung und Rechtsbelehrung zuzustellen. 2Gegen den Beschluss können diejenigen, denen die Entscheidung zuzustellen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
§ 32
Verwahrung von Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlvorschläge und die Wahlausweise sind so zu verwahren, dass sie vor Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor Beginn der Wahlzeit für die Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. 2Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter kann eine frühere Vernichtung zulassen.
§ 33
Wahlkosten
1Den Gemeinden und den Samtgemeinden sind von der Landwirtschaftskammer 0,91 Euro für jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person zu erstatten. 2Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten.
§ 34
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft
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