Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie über die Gewährung der Ausgleichszulage)
Erl. d. ML v. 4.5.2010 - 307.1-60162/1-57 (Nds.MBl. Nr.22/2010 S.565) - VORIS 78210 –
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren Zuwendungen an landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter Beteiligung des Bundes auf Grundlage der Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2010—2013” und auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1; 2008 Nr. L 67 S.22 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 vom 25.5.2009 (ABl. EU Nr. L 144 S.3), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht.

1.2 Ziel der Förderung ist es, durch die Zahlung einer Ausgleichszulage einen Beitrag zur Erhaltung von Dauergrünland und zur Aufrechterhaltung einer landwirtschaftlichen Produktion auf wertvollen Biotopen zu leisten.

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Sollten für die Bewilligung aller Anträge die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, hängt die Reihenfolge der Bewilligungen vom Anteil der förderfähigen benachteiligten Fläche gemäß Nummer 5.2 an der Gesamtfläche des Unternehmens ab, für die Direktzahlungen gewährt werden. Dabei werden Anträge mit jeweils höherem Flächenanteil vorrangig bewilligt.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden landwirtschaftliche Unternehmen in benachteiligten Gebieten zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile durch die Gewährung einer Ausgleichszulage.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind land- und forstwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz in Niedersachsen oder Bremen gemäß § 2 InVeKoSV vom 3.12.2004 (BGBl. I S.3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7.5.2010 (eBAnz AT51 2010 V1), in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 v.H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nach Nummer 3 können gefördert werden, wenn

4.1.1 von ihnen landwirtschaftlich genutztes Dauergrünland in den benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14.7.1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) - ABl. EG Nr. L 273 S.1 -, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/92/EWG des Rates vom 9.11.1992 (ABl. EG Nr. L 338 S.1), in Niedersachsen und/oder Bremen liegt und
4.1.2 sie sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Förderung ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben.

4.2 Der Zuwendungsempfänger wird von der Verpflichtung ,nach Nummer 4.1.2 befreit

4.2.1 im Fall von genehmigter Aufforstung,
4.2.2 bei Übertragung des Betriebes auf einen anderen, wenn dieser die eingegangene Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernimmt. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so hat der Zuwendungsempfänger die empfangenen Beträge der vergangenen Jahre vollständig zurückzuerstatten.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf jährlichen Antrag in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage ist das in benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Dauergrünland in Niedersachsen und/oder Bremen, das im „Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen” als Dauergrünland angegeben ist und für das die Ausgleichszulage beantragt wird. Die geförderten Flächen müssen mindestens einmal jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung (z. B. durch Futterwerbung oder Beweidung) genutzt werden und unterliegen auch dem Genehmigungsvorbehalt für das Umbrechen von Dauergrünland gemäß § 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland.

5.3 Die Ausgleichszulage beträgt 35 EUR/ha Dauergrünland.

5.4 Die Ausgleichszulage darf den Betrag von 16 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr nicht überschreiten. Ergibt die Berechnung der Ausgleichszulage einen Betrag von weniger als 500 EUR, so wird eine Zuwendung nicht gewährt (Bagatellgrenze).

6. Anweisungen zum Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.

6.1 Anträge

6.1.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Vordruck gewährt. Anträge auf Gewährung einer Ausgleichszulage sind mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen zu stellen.
6.1.2 Die LWK nimmt die Anträge entgegen und nimmt die Eingangsregistrierung vor. Es folgt die vollständige Verwaltungskontrolle sowie die Datenerfassung der Anträge.

6.2 Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die LWK.

6.3 Auszahlung der Zuwendung

Die Zuwendung wird von der Zahlstelle bis zum 28.Februar des auf die Antragstellung folgenden Jahres auf das vom Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern er zuvor mit dem Sammelantrag „Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen” gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen. Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrags entspricht dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S.74), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 484/2009 der Kommission vom 9.6.2009 (ABl. EU Nr. L 145 S.25), in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. EU Nr. L 316 S.65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 146/2010 der Kommission vom 23.2.2010 (ABl. EU Nr. L 47 S.1), in den jeweils geltenden Fassungen, genannten Zeitpunkt. Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringern sich, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die von dem Auszahlungsantrag betroffenen Zuwendungsbeträge der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers pro Werktag der Verspätung um 1 v.H. der Beträge, auf die die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, so entfällt jeder Anspruch auf die Zuwendung für das laufende Jahr. Für die verspätete Nachmeldung von Einzelflächen finden die Regelungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anwendung.

6.4 Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe

- der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (EG) des Rates vom 19.1.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 30 S.16; 2010 Nr. L 43 S.7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 360/2010 der Kommission vom 27.4.2010 (ABl. EU Nr. L 106 S.1),
- der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
- der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 368 S.15; 2007 Nr. L 252 S.7 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 108/2010 der Kommission vom 8.2.2010 (ABl. EU Nr. L 36 S.4), und
- der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006

in den jeweils geltenden Fassungen, ob die Voraussetzungen vorlagen oder noch vorliegen und die Auflagen erfüllt wurden oder werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.

6.5 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)

Als flächenbezogene Abweichungen i.S. des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 gelten ausschließlich Flächendifferenzen. Die Nichterfüllung von Förderkriterien ist gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 zu ahnden.

6.5.1 Die Ahndung der flächenbezogenen Abweichungen erfolgt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006. Wird eine negative Abweichung zwischen der beantragten und der tatsächlich festgestellten Fläche (in ha) festgestellt, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet.

Jedoch wird, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die Zuwendung für die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese über 3 v.H. oder über 2 ha liegt und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche beträgt.

Liegt die festgestellte Flächendifferenz über 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird keine Zuwendung gewährt.

Liegt die Flächendifferenz bei der Ausgleichszulage über 50 v.H., so wird der Zuwendungsempfänger ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrages ausgeschlossen, der der Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche entspricht. Die Berechnung der Ausschlüsse und deren Verrechnung ist gemäß Artikel 16 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen.

Beruhen die Differenzen zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger für das betreffende Kalenderjahr von der Zahlung der Ausgleichszulage gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen. Liegen die Flächendifferenzen über 20 v.H. der ermittelten Fläche, so wird der Zuwendungsempfänger ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrages ausgeschlossen, der der Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche entspricht. Die Berechnung der Ausschlüsse ist gemäß Artikel 16 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen.

Für vergangene Jahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt und/oder sanktioniert, wenn sich Abweichungen auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstrecken.

Die Bewilligungsbescheide sind für die Vergangenheit entsprechend zurückzunehmen. Zuviel gezahlte Beträge sind zu erstatten. Zukünftige Verpflichtungsjahre werden jedoch nicht sanktioniert, es sei denn, es liegt eine Abweichung von mehr als 50 v.H. vor.

6.5.2 Die Ahndung von Verstößen aufgrund der Nichterfüllung der Förderkriterien erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.

Verstöße gegen die maßnahmebezogenen Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer und/oder des Ausmaßes der Unregelmäßigkeit nach folgenden Kategorien geahndet:

- Kategorie 1 (leichte Verstöße; bis zu 10 v.H. Anteil des Verstoßes an der festgestellten Fläche gegen maßnahmenbezogene Verpflichtungen):
Schriftliche Verwarnung durch die Bewilligungsbehörde,
Erneuter Verstoß der Kategorie 1:
Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 10 v.H.;
- Kategorie 2 (mittlere Verstöße; bis zu 30 v.H. Anteil des Verstoßes an der festgestellten Fläche gegen maßnahmenbezogene Verpflichtungen):
Verstoß der Kategorie 2 oder dritter Verstoß der Kategorie 1:
Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 30 v.H.,
Erneuter Verstoß der Kategorie 2 oder vierter Verstoß der Kategorie 1:
Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 50 v.H.;
- Kategorie 3 (schwere Verstöße; über 30 v.H. Anteil des Verstoßes an der festgestellten Fläche gegen maßnahmenbezogene Verpflichtungen):
Verstoß der Kategorie 3 oder dritter Verstoß der Kategorie 2:
Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 100 v.H.

Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden Kalenderjahr von der Zahlung der Ausgleichszulage gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen.

6.5.3 Sofern der Zuwendungsempfänger infolge eines anerkannten Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eingegangene Verpflichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhalten konnte, wird ihr oder ihm die Zuwendung gewährt, auf die sie oder er ohne den Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände einen Anspruch gehabt hätte, soweit die Voraussetzungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vorliegen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

________
An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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