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Inhaltsverzeichnis
| Teil I: | Allgemeine Bestimmungen | §§ 1 - 6 | ||||||||||||
| Teil II: | Verbandsanteil | §§ 7 - 16 | ||||||||||||
| Teil III: | Verfassung | |||||||||||||
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| Teil IV: | Wirtschaftsführung, Beiträge | §§ 26 - 31 | ||||||||||||
| Teil V: | Aufsicht, Rechnungsprüfung | §§ 32 - 36 | ||||||||||||
| Teil VI: | Änderung von Rezessen; Erlöschen, Umgestaltung des Verbandes; Gründung neuer Verbände | |||||||||||||
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| Teil VII: | Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 50 - 60 |
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Realverbände sind
§ 2
(1) Der Realverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Verbandsvermögen sind
(2) Der Realverband verwaltet seine Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
§ 3
Der Realverband hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten und sein sonstiges Vermögen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit zum Nutzen der Mitglieder zu verwalten.
§ 4
(1) 1Gemeinschaftliche Angelegenheiten sind insbesondere Grundstücke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Rechte, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines Auseinandersetzungs- oder Rentengutsverfahrens zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder sonst einem gemeinschaftlichen Interesse dienen. 2Interessentenwege und Gewässer, die von den Interessenten gemeinsam benutzt und unterhalten werden, gelten auch dann als gemeinschaftliche Angelegenheit, wenn sie als solche im Rezeß nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.
(2) Sind Vermögensgegenstände, die zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehören, veräußert, zerstört, beschädigt oder den Berechtigten entzogen worden, so ist der Erlös oder der Ersatz dafür ebenfalls eine gemeinschaftliche Angelegenheit.
§ 5
(1) 1Ist bei einer Auseinandersetzung Wald, Weide oder Ackerland im Rezeß als gemeinschaftliche Angelegenheit ausgewiesen worden und steht die Nutzung nach dem Rezeß oder dem örtlichen Herkommen ausschließlich oder in der Hauptsache den Eigentümern bestimmter Haus- oder Hofstellen (Reihestellen) zu, so bilden sie insoweit einen besonderen Realverband. 2Für Ödland, das die Eigentümer der Reihestellen gemeinsam kultiviert haben, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Realgenossenschaften (§ 1 Nr. 4), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein gültiges Statut nach dem Gesetz vom 26.Mai 1896 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 248) besitzen.
§ 6
(1) Mitglied des Realverbandes ist, wer Inhaber eines Verbandsanteils ist.
(2) Ein Verbandsanteil steht zu
(3) Für neu zu gründende Verbände gilt § 48.
Teil II
Verbandsanteil
§ 7
(1) Der Inhaber eines Verbandsanteils ist zur Teilnahme an den Verbandsangelegenheiten, insbesondere zur anteiligen Nutzung oder zur Benutzung des Verbandsvermögens, berechtigt und zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten verpflichtet.
(2) 1Der Umfang der Teilnahmerechte und der Pflichten richtet sich
2Besondere Verpflichtungen, die einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von ihnen bisher oblagen, sowie besondere Rechte von Mitgliedern am Nutzvermögen bleiben unberührt.
(3) Ein Mitglied kann Inhaber mehrerer Verbandsanteile sein.
§ 8
1Steht ein Verbandsanteil dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und richten sich Teilnahmerechte oder Pflichten nach der Fläche oder einem Wertmaßstab, so kann der Anteil weder von dem Eigentum getrennt werden noch Gegenstand besonderer Rechte sein (unselbständiger Verbandsanteil). 2Wird das Grundstück geteilt, so folgt jedem Grundstücksteil ein dem Flächen- oder Wertverhältnis entsprechender Verbandsanteil.
§ 9
(1) Alle sonstigen Verbandsanteile können, vorbehaltlich § 12, selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein (selbständiger Verbandsanteil).
(2) 1Gehört ein selbständiger Verbandsanteil nach dem örtlichen Herkommen oder dem bisherigen Recht, insbesondere nach einem Rezeß, zu einer Haus- oder Hofstelle, so gilt er als Bestandteil des Grundstücks, solange er von diesem nicht getrennt wird. 2Wird die Stelle geteilt und ist rechtsgeschäftlich nichts anderes bestimmt, so folgt der Anteil dem Grundstücksteil, auf dem sich die Gebäude befinden.
(3) Selbständige Verbandsanteile dürfen nicht geteilt werden.
§ 10
(1) Für Verbandsanteile darf ein Grundbuchblatt nicht angelegt werden.
(2) 1Grundbuchblätter, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für Verbandsanteile angelegt worden sind, sind zu schließen. 2Ist in Abteilung II oder III eines Grundbuchblatts eine Belastung eingetragen, so darf das Grundbuchblatt erst geschlossen werden, wenn die Belastung gelöscht worden ist; neue Belastungen dürfen nicht eingetragen werden.
§ 11
(1) Die Übertragung eines selbständigen Verbandsanteils bedarf der öffentlichen Beurkundung.
(2) 1Dieser Form bedarf auch die Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Übertragung des Anteils begründet. 2Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird gültig, wenn der Anteil formgerecht (Absatz 1) übertragen wird.
§ 12
(1) Der Realverband kann in seiner Satzung
(2) Ein Vorkaufsrecht auf Grund einer Satzungsbestimmung nach Absatz 1 Nr. 2 entsteht nicht, wenn ein Grundstück und der dazugehörige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden.
(3) 1Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung über den Verkauf des Anteils ausgeübt werden. 2Die §§ 463 bis 469 Abs. 1, §§ 470, 471 und die §§ 1098 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
§ 13
1Überträgt ein Mitglied seinen Verbandsanteil auf einen Dritten, so bleibt es neben dem Erwerber dem Realverband gegenüber berechtigt und verpflichtet, bis es dem Verband den Rechtsübergang angezeigt hat. 2Der Erwerber haftet dem Realverband neben dem bisherigen Mitglied für dessen Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft.
§ 14
Ist der Realverband selbst Inhaber eines Verbandsanteils, so ruhen die mit dem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten, solange dieser dem Realverband gehört.
§ 15
(1) 1Die Eigentümer von Grundstücken, mit denen unselbständige Verbandsanteile verbunden sind, können von dem Realverband verlangen, daß er sie als Mitglieder entläßt, wenn die Grundstücke im Gebiet eines Bebauungsplans oder innerhalb von Ortsteilen liegen, die im Zusammenhang bebaut sind, und wenn sie auf die Dauer keinen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken mehr dienen. 2Die Eigentümer können die Entlassung auch für öffentliche Straßen, für Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und für Gewässer erster und zweiter Ordnung verlangen.
(2) 1Der Realverband kann die Entlassung davon abhängig machen, daß das Mitglied eine Ablösung in Höhe eines seinem Teilnahmemaß entsprechenden Anteils an den Verbindlichkeiten des Verbandes entrichtet. 2Die Ablösung entfällt, wenn der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten erreicht. 3Eine andere Entschädigung, insbesondere für den Verlust eines Rechts zur Gemeinschaftsweide auf Grundstücken, mit denen das Mitglied aus dem Verband ausscheidet, steht dem Verband nicht zu.
(3) 1Der Verband kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Eigentümer als Mitglieder auch dann entlassen, wenn sie dies nicht beantragt haben. 2In diesem Falle kann er eine Ablösung von Verbindlichkeiten nicht verlangen. 3Die Entlassung ist unzulässig, wenn der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt oder wenn die Eigentümer zur Benutzung ihrer Grundstücke auf die Mitgliedschaft angewiesen sind.
(4) Die Entlassung wird wirksam, sobald der Verband dem Mitglied einen schriftlichen Bescheid darüber erteilt. Gleichzeitig erlischt der Verbandsanteil.
§ 15 a
(1) 1Die Eigentümer von Grundstücken, mit denen unselbständige Verbandsanteile verbunden sind, können mit dem Realverband vereinbaren, daß er sie als Mitglieder entläßt. 2In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß das zu entlassende Mitglied an den Verband eine Ablösung entrichtet oder von diesem eine Abfindung erhält, soweit dies nach den Umständen, insbesondere nach den Verbindlichkeiten des Verbandes, den mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten und dem Wert eines vorhandenen Nutzvermögens, der Billigkeit entspricht. 3An Stelle einer Ablösung oder Abfindung können auch andere geldwerte Leistungen vereinbart werden.
(2) 1Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen, wenn durch die Entlassung trotz einer vereinbarten Ablösung die Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes gefährdet würde.
(3) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 16
(1) Ein Mitglied kann mit seinem Recht aus einem selbständigen Verbandsanteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn
(2) 1Antragsberechtigt ist der Realverband. 2Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 3Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Realverband seinen Sitz hat.
(3) Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils geht der Verbandsanteil auf den Realverband über.
Teil III
Verfassung
Abschnitt 1
Satzung, Organe
§ 17
(1) Der Realverband hat sich zur Regelung seiner Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muß enthalten:
(2) 1Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Gibt sich der Realverband innerhalb einer ihm von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erläßt sie die Aufsichtsbehörde.
(3) 1Der Vorstand hat die Satzung und ihre Änderungen den Mitgliedern mitzuteilen, deren Anschrift dem Realverband bekannt ist. 2Steht ein Verbandsanteil mehreren Personen gemeinsam zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.
(4) 1Inhabern unselbständiger Verbandsanteile können die Satzung und ihre Änderungen durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekanntgemacht werden; das Nähere bestimmt die Satzung. 2Die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertretern von Mitgliedern, die nicht im Gebiet der Gemeinden wohnen, in denen der Verband Aufgaben zu erfüllen hat (Verbandsbereich).
§ 18
Organe des Realverbandes sind
Abschnitt 2
Vorstand
§ 19
(1) 1Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. 2Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Realverbandes. 2Er hat das Vermögensverzeichnis und das Mitgliederverzeichnis zu führen.
(3) 1Der Vorstand vertritt den Realverband gerichtlich und außergerichtlich. 2Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluß von Verträgen, durch die der Realverband verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
§ 20
(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 2Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand statt dessen eine pauschalierte Aufwandsentschädigung bewilligen.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Realverband für Schäden, die sie durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 2Schadenersatzansprüche des Realverbandes gegen Vorstandsmitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde auf Kosten des Realverbandes geltend gemacht. 3Die Mitgliederversammlung kann die Erfüllung der Ansprüche stunden oder auf sie verzichten. 4Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, nachdem die Aufsichtsbehörde von ihnen Kenntnis erhalten hat.
§ 21
(1) 1In Interessentenschaften (§ 1 Nr. 1), Realgenossenschaften (§ 1 Nr. 4) und Wegegenossenschaften (§ 1 Nr. 5), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Gemeinde oder ein Gemeindeorgan vertreten werden, sowie in Interessentenschaften, deren Vertretung nicht geregelt ist, führt die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte; sie vertritt den Realverband nach außen. 2Für die Dauer ihrer Geschäftsführung kann von dem Erlaß einer Satzung abgesehen werden.
(2) Erstreckt sich der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) über mehrere Gemeinden, so bestimmt der Landkreis, erstreckt er sich über das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so bestimmt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Fachministerium) die Gemeinde, welche die Geschäfte des Realverbandes zu führen hat.
(3) 1Auf Antrag von Mitgliedern mit mindestens einem Drittel aller Stimmrechte ist eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes einzuberufen. 2Wird ein Vorstand gewählt, so gehen Geschäftsführung und Vertretung des Realverbandes einen Monat nach der Wahl auf ihn über.
Abschnitt 3
Mitgliederversammlung
§ 22
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
| 1. | die Satzung und Änderungen der Satzung (§ 17), |
| 2. | die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes (§ 19), |
| 3. | eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für den Vorstand (§ 20 Abs. 1 Satz 2), |
| 4. | den Verzicht auf Ansprüche oder die Stundung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder (§ 20 Abs. 2 Satz 3), |
| 5. | den jährlichen Haushaltsplan des Verbandes, sofern seine Aufstellung in der Satzung vorgeschrieben ist oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird (§ 31), |
| 6. | die Aufnahme von Darlehen und Verpflichtungsgeschäfte, durch die der Realverband für mehr als drei Jahre zu Leistungen verpflichtet wird, |
| 7. | die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen, |
| 8. | die Verwendung der Überschüsse (§ 26), |
| 9. | Beiträge oder sonstige Leistungen der Mitglieder an den Verband ( §§ 29 und 30), |
| 10. | die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Verbandsanteil (§ 12 Abs. 1 Nr. 2), |
| 10a. | eine Vereinbarung über die Entlassung eines Mitgliedes (§ 15 a Abs. 1), |
| 11. | die unentgeltliche Übertragung von Verbandsvermögen auf Mitglieder, |
| 12. | die Aufhebung und Umwandlung von Rezeßpflichten sowie die Verwendung von Ablösungsbeträgen ( §§ 37 und 38), |
| 13. | die Stellungnahme zu einer Auflösung oder einer Umgestaltung des Verbandes durch die Aufsichtsbehörde ( §§ 40 und 42), |
| 13a | die Stellungnahme zu einer Umgliederung (§ 42 a), |
| 14. | einen Antrag an die Aufsichtsbehörde gemäß § 43, |
| 15. | eine Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben des Verbandes durch die Gemeinde (§ 44), |
| 16. | die Stellungnahme zu einer Übertragung der Aufgaben des Verbandes auf einen Wasser- und Bodenverband (§ 45), |
| 17. | die sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. |
(2) 1Der Vorstand oder, wenn die Verbandsgeschäfte durch sie geführt werden, die Gemeinde soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. 2Liegen wichtige Gründe vor, so ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
(3) Unterbleibt die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, so kann jedes Mitglied von der Aufsichtsbehörde verlangen, daß diese die Versammlung einberuft.
§ 23
(1) 1Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. 2Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 3Die Vollmacht bedarf der Schriftform. 4Der Ehegatte, der Lebenspartner und jeder volljährige Abkömmling des Mitgliedes gelten als bevollmächtigt, solange das Mitglied gegenüber dem Realverband keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben hat.
(2) Den Mitgliedern steht für ihren Verbandsanteil ein dem Umfang ihrer allgemeinen Teilnahmerechte (§ 7 Abs. 2 Satz 1) entsprechendes Stimmrecht zu.
(3) In einem Realverband mit mehr als zwei Mitgliedern hat niemand mehr als zwei Fünftel aller Stimmrechte.
(4) 1Steht ein Verbandsanteil mehreren Personen zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. 2Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Anteils auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.
§ 24
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu der Sitzung geladen worden und in Realverbänden mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Realverbänden mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. 2Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband ihre Anschrift nicht angezeigt haben, brauchen nicht geladen zu werden.
(2) 1Zur Mitgliederversammlung kann auch durch Bekanntmachung nach § 17 Abs. 4 geladen werden. 2Die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertretern von Mitgliedern, die nicht im Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) wohnen.
§ 25
(1) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluß gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) 1Über die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 10 a bis 16 genannten Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. 2Ist dies der Fall, so kommt der Beschluß zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. 3Sind weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. 4In dieser kann ohne Rücksicht auf den Umfang der vertretenen Stimmrechte abgestimmt werden; für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit. 5Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. 6Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
Teil IV
Wirtschaftsführung, Beiträge
§ 26
1Die Einnahmen des Realverbandes sind für seine Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. 2Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten. 3Soweit bisher einzelnen Mitgliedern an bestimmten Vermögensgegenständen besondere Nutzungsrechte zustehen, verbleibt es dabei.
§ 27
(1) 1Der Realverband verfügt über sein Vermögen. 2Er kann Grundstücke auf seine Mitglieder aufteilen.3Die Aufteilung eines Genossenschaftswaldes ist unzulässig, wenn sie zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung führt. 4Über Grundstücke des Zweckvermögens darf der Verband nur insoweit verfügen, als das mit den gemeinschaftlichen Interessen und mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar ist.
(2) Werden Grundstücke des Nutzvermögens veräußert, an denen einzelnen Mitgliedern besondere Nutzungsrechte zustehen, so ist den Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
§ 28
(1) 1Dienen Grundstücke des Zweckvermögens überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), so kann die Gemeinde von dem Realverband verlangen, daß er ihr die Grundstücke gegen angemessene Entschädigung überträgt. 2Dabei sind die bisherige Zweckbestimmung der Grundstücke und die durch sie verursachten Lasten zu berücksichtigen.
§ 29
(1) Der Realverband kann von seinen Mitgliedern Beiträge zur Deckung seiner Ausgaben erheben.
(2) 1Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß. 2Werden Anlagen, die der Verband zu unterhalten hat, von einzelnen Mitgliedern für andere Zwecke oder in größerem Ausmaß benutzt als ursprünglich vorgesehen und entstehen dadurch höhere Unterhaltungskosten, so kann der Verband von diesen Mitgliedern in angemessenem Umfang erhöhte Beiträge erheben. 3Ist Teilnahmemaß das Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), so kann der Verband die Beiträge statt nach der Fläche nach dem steuerlichen Einheitswert der Grundstücke erheben.
(3) 1Ist Teilnahmemaß das Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), so hat der Verband den Beitrag eines Mitgliedes auf dessen Antrag zu ermäßigen, wenn das Mitglied durch die Unterhaltung von Wegen oder von Gewässern dritter Ordnung im Auseinandersetzungsgebiet des Verbandes besonders belastet ist und die Ermäßigung bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten erscheint. 2Dies gilt auch dann, wenn der Verband die Beiträge nach dem steuerlichen Einheitswert der Grundstücke erhebt, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind (Absatz 2 Satz 3).
(4) Bei unselbständigen Verbandsanteilen ruht der Beitrag des Mitglieds als öffentliche Last auf dem Grundstück, mit dem der Anteil verbunden ist.
(5) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 30
1Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Mitglieder herkömmliche Dienstleistungen auf den Grundstücken oder Anlagen des Verbandes zu erbringen haben. 2In dem Beschluß ist ein angemessener Ablösungsbetrag vorzusehen, den Mitglieder zu entrichten haben, die die Dienstleistungen nicht erbringen. 3Für den Ablösungsbetrag gilt § 29 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 31
1Die Aufsichtsbehörde kann von dem Realverband verlangen, daß dieser zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufstellt, wenn das nach dem Umfang oder der Art der Verbandsgeschäfte notwendig erscheint, insbesondere wenn der Verband Beiträge nach § 29 erhebt. 2Auf den Haushaltsplan sind die Vorschriften über Haushaltspläne der Gemeinden entsprechend anzuwenden.
Teil V
Aufsicht, Rechnungsprüfung
§ 32
(1) 1Der Realverband untersteht der Aufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Maßnahmen des Verbandes dem Gesetz und der Satzung entsprechen.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt führt die Aufsicht als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.
(3) Erstreckt sich der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) über das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so bestimmt das Fachministerium die Aufsichtsbehörde.
(4) 1Werden die Geschäfte des Realverbandes von einer kreisfreien oder großen selbständigen Stadt geführt, so unterliegt der Realverband der Aufsicht des Fachministeriums. 2Führt eine andere Gemeinde die Geschäfte des Realverbandes, so unterliegt der Realverband der Aufsicht des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt.
(5) Kann durch eine aufsichtsbehördliche Maßnahme im Einzelfall die Aufsichtsbehörde selbst begünstigt werden, so sind ihre Befugnisse insoweit durch das Fachministerium auszuüben.
§ 33
(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten des Realverbandes unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in seine Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Der Realverband hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften seiner Vorstandsmitglieder mitzuteilen.
§ 34
Verletzen die Organe des Realverbandes die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht, so hat die Aufsichtsbehörde dem Verband gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.
§ 35
(1) Der Vorstand des Realverbandes hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen und diese der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann Realverbände von der Pflicht zur Vorlage der Jahresabrechnung befreien, wenn
2§ 33 bleibt unberührt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von Realverbänden mit erheblichem Nutzvermögen verlangen, daß diese ihre Rechnungen laufend durch eine geeignete Prüfstelle prüfen lassen.
§ 36
(1) Die Aufsichtsbehörde hat Vorstandsmitgliedern oder, wenn die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte führt (§ 21), den zuständigen Gemeindeorganen auf ihr Verlangen oder auf Verlangen eines Gerichts eine Bescheinigung über ihre Vertretungsmacht auszustellen.
(2) Gerichte und Behörden haben den Realverbänden die für die Feststellung ihres Vermögens und ihres Mitgliederbestandes erforderlichen Auskünfte zu geben.
Teil VI
Änderung von Rezessen; Erlöschen,
Umgestaltung des Verbandes; Gründung neuer Verbände
Abschnitt 1
Aufhebung und Umwandlung von
Rezeßpflichten
§ 37
(1) 1Reallasten oder Dienstbarkeiten, mit denen Grundstücke auf Grund eines Rezesses zugunsten sämtlicher Beteiligten oder einer Gruppe von ihnen ohne Grundbucheintragung belastet sind, dürfen aufgehoben oder umgewandelt werden (§ 1 des Reallastengesetzes), wenn berechtigte Interessen der Betroffenen oder der Allgemeinheit dadurch nicht verletzt werden. 2Der Vertrag ist für die Berechtigten durch den Realverband zu schließen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1Sind dem Eigentümer die Leistungen oder sonstigen Pflichten aus einer Belastung seines Grundstücks nach Absatz 1 wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der Änderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsmethoden, bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zuzumuten, so kann er die Aufhebung des Rechts jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verlangen. 2Der Anspruch muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Realverband gegenüber geltend gemacht werden.
(3) 1Ein Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) für die Aufhebung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 ist an den Realverband zu entrichten. 2Der Realverband beschließt über die Verwendung des Betrages. 3Beschließt er etwas anderes als die Verteilung an die Berechtigten nach Maßgabe ihres Vorteils aus dem Recht, so kann jeder von ihnen, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluß die Auszahlung eines entsprechenden Anteils verlangen.
§ 38
(1) Ständige oder wiederkehrende Pflichten, die in einem Rezeß einzelnen Beteiligten oder Gruppen oder der Gesamtheit der Beteiligten auferlegt worden sind, ohne daß eine Reallast oder Dienstbarkeit entstanden ist, kann der Realverband mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch besondere Satzung aufheben oder umwandeln, wenn berechtigte Interessen der Betroffenen oder der Allgemeinheit durch die Aufhebung oder Umwandlung nicht verletzt werden. § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Erlöschen, Umgestaltung
des Verbandes
§ 39
1Der Realverband erlischt, wenn sämtliche Verbandsanteile in der Hand eines Mitgliedes vereinigt werden. 2Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes gehen auf das Mitglied über. 3Auf Antrag des Mitgliedes hat die Aufsichtsbehörde das Erlöschen des Verbandes und den Vermögensübergang zu bescheinigen.
§ 40
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann einen Realverband durch Verfügung auflösen, wenn seine Aufgaben fortgefallen sind oder ihre Bedeutung verloren haben. 2Die Auflösung ist unzulässig, solange der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten voraussichtlich übersteigt.
(2) 1Vor der Auflösung ist der Realverband anzuhören. 2Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekanntzumachen, daß sie den Verband aufzulösen beabsichtigt. 3In der Bekanntmachung sind die Mitglieder darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen die Auflösung innerhalb eines Monats schriftlich bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden können. 4Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß die Voraussetzungen der Auflösung nicht vorliegen.
(3) Die Gläubiger des Verbandes sind mit der Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
(4) 1Nach Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Auflösung und über etwaige Einwendungen. 2Die Verfügung ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung dem Verband und den Mitgliedern, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 3Eine Ausfertigung der Verfügung ist in den Gemeinden des Verbandsbereichs (§ 17 Abs. 4 Satz 2) eine Woche zu jedermanns Einsicht auszulegen. 4Die Aufsichtsbehörde hat Zeit und Ort der Auslegung, das zulässige Rechtsmittel gegen die Verfügung, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde öffentlich bekanntzumachen. 5Die Bekanntmachung ersetzt die Zustellung gegenüber allen Betroffenen, denen die Verfügung nicht besonders (Satz 2) zuzustellen ist.
§ 41
(1) Der Realverband erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Auflösungsverfügung unanfechtbar wird.
(2) 1Das Vermögen des Verbandes ist zur Befriedigung seiner Gläubiger zu verwenden. 2Die Aufsichtsbehörde kann dazu sowie zur Abwicklung der sonstigen Verbandsgeschäfte Liquidatoren bestellen; § 49 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. 3Vermögen, das nach der Befriedigung der Gläubiger etwa noch verbleibt, fällt an die Gemeinde, deren Gebiet den Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) oder den überwiegenden Teil des Verbandsbereichs bildet.
§ 42
(1) Wenn es für die Erledigung der Verbandsangelegenheiten zweckmäßig oder sonst dem öffentlichen Wohl dienlich erscheint, kann die Aufsichtsbehörde mehrere Realverbände durch Verfügung zusammenlegen.
(2) 1Für die Verfügung gelten § 40 Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 1 entsprechend. 2Hat ein Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt, so bedarf die Zusammenlegung der Zustimmung des Verbandes.
(3) 1Mitglieder des neuen Verbandes werden die bisherigen Mitglieder der alten Verbände. 2Der neue Verband übernimmt Vermögen und Aufgaben der alten Verbände.
§ 42 a
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann einen Teil des Auseinandersetzungsgebiets eines Realverbandes nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 (abgebender Verband) in das Auseinandersetzungsgebiet eines benachbarten gleichartigen Realverbandes (aufnehmender Verband) umgliedern. 2Dasselbe gilt für Realgenossenschaften (§ 1 Nr. 4), die aus Feldmarksinteressenten bestehen.
(2) 1Die Umgliederung bewirkt,
2Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, daß im Umgliederungsgebiet belegenes Nutzvermögen abweichend von Satz 1 Nr. 2 dem abgebenden Verband verbleibt.
(3) Die Umgliederung ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, daß das im Umgliederungsbebiet belegene Vermögen des abgebenden Verbandes von dem aufnehmenden Verband zweckmäßiger oder zu größerem Nutzen der von der Umgliederung betroffenen Verbandsmitglieder verwaltet werden wird.
(4) 1Hat der abgebende Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt (Nutzvermögensüberschuß), so bedarf die Umgliederung der Zustimmung aller von ihr betroffenen Verbandsmitglieder. 2Hat der aufnehmende Verband einen Nutzvermögensüberschuß, so ist die Umgliederung nur zulässig, wenn sich die von ihr betroffenen Verbandsmitglieder dem aufnehmenden Verband gegenüber verpflichten, eine Ausgleichszahlung zu leisten. 3Die Höhe der einzelnen Ausgleichszahlungen muß so bemessen sein, daß ihre Summe die Wertminderung ausgleicht, die die Verbandsanteile aller bisherigen Mitglieder des aufnehmenden Verbandes durch eine Umgliederung ohne Ausgleichszahlungen erfahren würden.
(5) 1Für die Umgliederung gilt § 40 Abs. 2 und 4 entsprechend. 2Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in den die Umgliederungsverfügung unanfechtbar wird.
(6) 1Macht die Umgliederung eine Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Verbänden erforderlich, so ist diese innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist zu vereinbaren. 2Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der Frist nicht zustande, so trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Regelungen durch Verfügung. 3Die Verfügung ist mit einer Begründung und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Verbänden zuzustellen.
(7) 1Den Gläubigern des abgebenden Verbandes haftet auch der aufnehmende Verband für die vor der Umgliederung eingegangenen Verbindlichkeiten. 2Die Haftung ist jeweils auf einen Teil der Verbindlichkeit begrenzt, dessen Höhe sich nach dem Ausmaß bestimmt, in dem sich die Summe aller allgemeinen Teilnahmerechte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) in dem abgebenden Verband infolge der Umgliederung vermindert.
(8) Sobald die Umgliederung wirksam geworden ist, haben die beteiligten Verbände ihre Satzung, ihr Vermögensverzeichnis und ihr Mitgliederverzeichnis entsprechend zu ändern.
§ 43
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Realverbandes verfügen, daß in bestimmten Gebietsteilen sämtliche Verbandsanteile, die mit dort belegenen Grundstücken verbunden sind, erlöschen, wenn
(2) 1Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekanntzumachen, daß die Verbandsanteile in dem Gebietsteil erlöschen sollen. 2In der Bekanntmachung sind die Mitglieder und die Gläubiger des Verbandes darauf hinzuweisen, daß Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden können.
(3) 1Nach Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Maßnahme und über etwaige Einwendungen. 2§ 40 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Verfügung auch den Gläubigern zuzustellen ist, die Einwendungen erhoben haben. 3In dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung unanfechtbar wird, erlöschen alle Verbandsanteile, die mit Grundstücken in dem betroffenen Gebietsteil verbunden sind.
(4) Hat der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt, so können Grundstückseigentümer, deren Verbandsanteile nach Absatz 3 erloschen sind, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen von dem Realverband eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Anteils verlangen.
Abschnitt 3
Übertragung der
Verbandsaufgaben auf andere Träger
§ 44
(1) Der Realverband kann mit der Gemeinde vereinbaren, daß sie Aufgaben des Verbandes zusammen mit dem Verbandsvermögen, das zur Erfüllung dieser Aufgaben dient, als Gemeindeangelegenheit übernimmt.
(2) 1Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Will die Gemeinde von dem Realverband Aufgaben übernehmen, mit denen dauernde Lasten verbunden sind, und besitzt der Verband Nutzvermögen, so soll die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung nur genehmigen, wenn der Realverband einen angemessenen Teil seines Nutzvermögens auf die Gemeinde mitüberträgt.
(3) Werden die Vorstandsgeschäfte durch die Gemeinde geführt (§ 21), so ist nach § 46 zu verfahren.
§ 45
(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes durch Verfügung auf einen Wasser- und Bodenverband übertragen, wenn
(2) 1Für die Verfügung gelten § 40 Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 1 entsprechend. 2Die Aufsichtsbehörde hat in der Bekanntmachung (§ 40 Abs. 2) die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens aufzuführen, die auf den neuen Träger übergehen sollen. 3Dieser erwirbt das Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem der Realverband erlischt (§ 41 Abs. 1). 4Er tritt von diesem Zeitpunkt an in die Verpflichtungen des Realverbandes ein.
(3) Hatte der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten überstieg, so können die früheren Verbandsmitglieder innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Übertragung unanfechtbar geworden ist, von dem Wasser- und Bodenverband eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Verbandsanteils verlangen.
§ 46
(1) Führt in einem Realverband die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte (§ 21) und wird für ihn innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Vorstand gewählt, so kann die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes auf diese übertragen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekanntzumachen, daß das Vermögen und die Aufgaben des Verbandes auf die Gemeinde übertragen werden sollen. 2Sie hat dabei darauf hinzuweisen, daß die Übertragung unterbleibt, wenn bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Bekanntmachung Mitglieder mit mindestens einem Drittel aller Stimmrechte die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes beantragen. 3In der Bekanntmachung hat die Aufsichtsbehörde die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens aufzuführen, die auf die Gemeinde übergehen sollen.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde verfügt die Übertragung, wenn
2Die Verfügung ist dem § 40 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend bekanntzumachen; die Bekanntmachung ersetzt die Zustellung gegenüber allen Betroffenen. 3§ 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Hatte der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten überstieg, so können die früheren Verbandsmitglieder innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Übertragung unanfechtbar geworden ist, von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Verbandsanteils verlangen.
§ 47
1Sind die Aufgaben eines Realverbandes auf die Gemeinde oder einen Wasser- und Bodenverband übergegangen ( §§ 44 bis 46), so kann die Gemeinde oder der Wasser- und Bodenverband Pflichten aus einem Rezeß wie ein Realverband aufheben oder umwandeln. 2Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
Abschnitt 4
Gründung neuer
Verbände, besondere Befugnisse der Flurbereinigungsbehörden
§ 48
(1) 1Realverbände können neu gegründet werden
2Würde der neue Realverband räumlich den Zuständigkeitsbereich einer der in Satz 1 genannten Behörden überschreiten, so bestimmt das Fachministerium die für die Gründung zuständige Behörde. 3Von der Neugründung ist abzusehen, wenn eine Gemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband bereit ist, die Unterhaltungslast zu übernehmen.
(2) 1Als Mitglieder sind die Eigentümer der Grundstücke zu bestimmen, deren Bewirtschaftung die Wege oder die Gewässer dienen. 2Die Verbandsanteile sind unselbständig. 3Der Umfang der Teilnahmerechte und der Pflichten richtet sich nach der Fläche der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind.
(3) 1Die Gründungsverfügung hat die Verbandsaufgaben und die Grundstücke zu bezeichnen, mit denen die einzelnen Verbandsanteile verbunden sind. 2Sie ist den Beteiligten zuzustellen. 3Der Realverband entsteht mit der Unanfechtbarkeit der Gründungsverfügung. 4Er ist verpflichtet, Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers zu übernehmen, die durch die Anlage oder den Ausbau der Wege und Gewässer entstanden sind.
§ 49
(1) Ist ein Realverband an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, so kann die Flurbereinigungsbehörde durch besondere Verfügung auf Grund dieses Gesetzes unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 48 des Flurbereinigungsgesetzes
(2) 1Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die §§ 40, 41 und 42 entsprechend. 2Für Umgliederungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 gilt § 42 a entsprechend. 3Für Unterhaltungspflichten des Verbandes nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 38 entsprechend.
Teil VII
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 50
1Ist nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2.April 1887 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 245) für einen Realverband ein besonderer Vertreter bestellt, so sind auf diesen die Vorschriften über den Vorstand ( §§ 19, 20 und 36) anzuwenden. 2Die Amtszeit des Vertreters endet drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn nicht vorher ein Vorstand gewählt wird.
§ 51
(1) 1Stehen in einem Realverband die Verbandsanteile den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke zu (§ 6 Abs. 2 Nr. 3), so hat die Flurbereinigungsbehörde die Grenzen dieses Gebiets auf Antrag des Realverbandes öffentlich bekanntzumachen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Grenzen innerhalb eines Monats schriftlich bei der Flurbereinigungsbehörde erhoben werden können.
(2) 1Die Flurbereinigungsbehörde kann in der Bekanntmachung auf Einzeichnungen in einer Karte verweisen, von der Ausfertigungen in allen Gemeinden des Verbandsbereichs (§ 17 Abs. 4 Satz 2) zwei Wochen zu jedermanns Einsicht auszulegen sind. 2In diesem Fall müssen Ort und Zeit der Auslegung in der Bekanntmachung angegeben sein. 3Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist eine Ausfertigung der Karte bei der Flurbereinigungsbehörde zu jedermanns Einsicht aufzubewahren.
(3) 1Nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen stellt die Flurbereinigungsbehörde die Grenzen des Gebiets, innerhalb dessen den Grundstückseigentümern Verbandsanteile zustehen, durch Verfügung endgültig fest und entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. 2Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Verband und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 3Im Übrigen hat die Flurbereinigungsbehörde entsprechend § 40 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 zu verfahren.
§ 52
1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen (Statuten) von Realverbänden sind innerhalb von drei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. 2§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 53
Die Vorschriften des Höferechts über Realverbandsanteile, die zu einem Hof gehören, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 54
(1) 1Ist ein ursprünglich in gemeinschaftlichem Eigentum stehender Wald aufgeteilt worden und wird er auf Grund früheren Rechts oder eines Rezesses noch einheitlich für Rechnung der Beteiligten bewirtschaftet, so bildet deren Gesamtheit (reell geteilte Genossenschaft) einen Realverband. 2Für ihn gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:
(2) 1Wer als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter eigenmächtig auf Grundstücken des Waldes Holz einschlägt oder andere Wirtschaftsmaßnahmen durchführt, handelt ordnungswidrig. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. 3Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde des Realverbandes (§ 32).
§ 55
Die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehenden Verwaltungskosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
§ 56
1Ist ein Grundstück, das einem Realverband gehört, im Grundbuch nicht eingetragen und macht der Realverband dem Grundbuchamt gegenüber glaubhaft, daß er Eigentümer ist, so kann das Grundstück ohne Aufgebotsverfahren für ihn eingetragen werden. 2Im Falle der Auflassung kann der Erwerber als Eigentümer eingetragen werden, ohne daß es der vorherigen Eintragung des Realverbandes bedarf.
§ 57
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Umschreibung der Forstgrundbücher zu treffen, die nach dem Gesetz, betreffend die ungeteilten Genossenschaftsforsten, vom 19.Mai 1890 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 575) angelegt sind. Bis zur Umschreibung gelten die Forstgrundbücher als Grundbuch.
§§ 58 - 59
(Änderungsanweisungen)
§ 60
(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsanweisungen)
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Hannover, den 4. November 1969
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