Für die Durchführung des Programms Landauffang und -verwertung zur Konsolidierung und Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe gelten folgende Grundsätze:
1. Zweck
Das Programm dient der Steuerung des durch die Marktentwicklung ausgelösten Strukturwandels in der Landwirtschaft, und zwar durch
| 1.1 | Ankauf landwirtschaftlicher Flächen, vorzugsweise
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| 1.2 | Weiterveräußerung der erworbenen Flächen
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| 1.3 | Rückveräußerung an den konsolidierten Betrieb. |
2. Voraussetzungen für den Ankauf
2.1 Als Verkäuferin oder Verkäufer kommen landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder landwirtschaftliche Unternehmer i.S. des ALG vom 29.7.1994 (BGBl. I S.1890), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.6.2011 (BGBl. I S.1202), in Betracht, die in eine existenzgefährdende Notlage geraten sind. Sie oder er muss bereit sein, sich einer intensiven Wirtschaftsberatung zu unterziehen und - soweit nicht vorhanden - eine betriebswirtschaftliche Buchführung einzurichten. Die Gläubiger sollten bereit sein, die Konsolidierung in angemessener Weise zu unterstützen.
2.2 Die Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Erzeugung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn der landwirtschaftliche Anteil am Gesamteinkommen der Unternehmerin oder des Unternehmers nach der Flächenveräußerung weniger als die Hälfte beträgt.
2.3 Vorrangig sollen Flächen angekauft werden, für die sich eine Verwendung nach Nummer 1.2 bereits abzeichnet, insbesondere in benachteiligten Gebieten. Forstflächen dürfen nur i.V.m. landwirtschaftlich genutzten Flächen übernommen werden und nur dann, wenn es unzweckmäßig wäre, sie von diesen zu trennen.
3. Verwertung der Flächen
3.1 Ein Weiterwirtschaften der Verkäuferin oder des Verkäufers i.S. von Nummer 1.1.2 auf Pachtbasis ist befristet für maximal fünf Jahre zulässig. Landwirtinnen oder Landwirten i.S. von Nummer 2.1 kann ein auf fünf Jahre befristetes Rückkaufsrecht zur ausschließlichen Selbstbewirtschaftung der Flächen eingeräumt werden, wenn der Konsolidierungserfolg dadurch nicht gefährdet wird. Sofern die Landwirtin oder der Landwirt von dieser Rückkaufsmöglichkeit Gebrauch macht, ist zur Sicherung der Selbstbewirtschaftung ein auf zehn Jahre befristetes Wiederkaufsrecht ab Übergabestichtag zu Gunsten der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH im Grundbuch zu bestellen.
3.2 Die Verwertung zur Anliegersiedlung (Nummer 1.2.1) dient der nachhaltigen Existenzsicherung bäuerlicher Familienbetriebe.
3.3 Die Verwertung zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung (Nummer 1.2.2) umfasst die Verwertung für alle in Nummer 2.1 des Bezugserlasses zu b bezeichneten Zwecke einschließlich für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für Aufforstungen und für Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur agrarisch bestimmter Räume sowie zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, soweit sie für die gesamte Land- und Forstwirtschaft eines Gebietes bedeutsam sind.
4. Verfahren
4.1 Das Verfahren richtet sich nach Nummer 5 des Bezugserlasses zu b.
4.2 Die Betriebe (Nummer 1.1.1) sind der zuständigen Bezirksstelle der LWK mitzuteilen, um diese ggf. einer weiteren Wirtschaftsberatung zu unterziehen.
4.3 Die Niedersächsische Landgesellschaft mbH hat die Konsolidierungsmaßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 zu dokumentieren.
5. Finanzierung
Die Finanzierung des Programms richtet sich nach Nummer 3 des Bezugserlasses zu b.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
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An die
Niedersächsische
Landgesellschaft mbH
Nachrichtlich:
An
die Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Niedersachsen
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