1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO unter Beteiligung des Bundes auf der Grundlage der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz beschlossenen Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) Zuwendungen für die Breitbandversorgung ländlicher Räume.
Zweck der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technologischer Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen, und damit insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nach Nr. 1.1 und den Förderungsgrundsätzen GAK folgende Maßnahmen:
| 2.1 | Informationsveranstaltungen, Machbarkeitsuntersuchungen, Planungsarbeiten und Ausgaben der Zuwendungsempfänger, die der Vorbereitung und Begleitung von Projekten nach den Nummern 2.2 und 2.3 dienen. |
| 2.2 | Ausgaben der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung derer Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) für Investitionen in leitungsgebundene und/oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. |
| 2.3 | Die Verlegung von Leerrohren (die für die Breitbandinfrastruktur genutzt werden können) - mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, z.B. drei- oder mehrfach D 50 - seitens des Zuwendungsempfängers als Bauherr oder sofern der Zuwendungsempfänger allein über die Nutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung ist nur in ländlichen Gebieten möglich, die über keine oder nur eine unzureichende Breitbandversorgung verfügen, siehe Nummer 7.5 erster Spiegelstrich.
Der potentielle Zuwendungsempfänger hat schriftlich zu erfragen, ob ein Netzbetreiber ohne öffentliche Förderung eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur anbietet (Markterkundung).
Wird ein entsprechendes Angebot vorgelegt, scheidet eine Förderung nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie aus.
Ist die Bedarfsanalyse durch das Breitband Kompetenz Zentrum Niedersachsen unterstützt worden, ist eine gesonderte Markterkundung nicht notwendig.
4.2 Ist das Verfahren nach Nummer 4.1 nicht erfolgreich oder nicht notwendig, führt der Zuwendungsempfänger für eine Förderung nach Nummer 2.2 ein offenes und transparentes Auswahlverfahren unter Beachtung des Haushalts- und Vergaberechts durch. Er veröffentlicht das Vorhaben in seinem Amts- oder Mitteilungsblatt, auf seiner Homepage - soweit vorhanden - und der des Breitband Kompetenz Zentrums Niedersachsen.
Hinzuweisen ist auf eine mögliche finanzielle Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke.
4.3 Die Leistungsbeschreibung erfolgt auf der Grundlage des ermittelten und prognostizierten Bedarfs. Sie ist anbieter- und technologieneutral abzufassen. Sie muss die Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene vorschreiben, d.h. allen anderen interessierten Netz- und Dienstbetreibern einen offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang zu erlauben, der es den Drittanbietern ermöglicht, den Endkunden eigene Breitbandzugänge anzubieten (technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität).
Der zukünftige Betreiber sowie eventuelle Drittanbieter müssen als Untergrenze für die Grundversorgung der privaten Nutzer mindestens 2 MBit/s Downstream gewährleisten.
4.4 Die Anbieter müssen eine technische Lösung darstellen. Die Wirtschaftlichkeitslücke als Differenz zwischen den Investitions- und Betriebskosten sowie den erwarteten Einnahmen ist nachvollziehbar zu begründen. Dazu zählen insbesondere die zur Umsetzung notwendigen Infrastrukturmaßnahmen, deren Ausgaben nur berücksichtigt werden, sofern sie die Voraussetzungen unter Nummer 5.2 erfüllen. Darauf ist in der Leistungsbeschreibung zum Auswahlverfahren hinzuweisen.
4.5 Es soll der Netzbetreiber ausgewählt werden, der die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt und bei gleichen technischen Spezifikationen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Als zusätzliche Kriterien können die Nachhaltigkeit der technischen Lösung und die Anpassung/Erweiterung an neue Technologien hinsichtlich der Zielerreichung der Breitbandstrategie des Bundes herangezogen werden.
4.6 Bleibt ein Auswahlverfahren nach Nummer 4.2 erfolglos oder erfordert die Realisierung der Investition nach Nummer 2.2 durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss als bei einer Realisierung durch den Zuwendungsempfänger selbst, kann der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist.
Die Aufträge zur Schaffung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen sind unter Beachtung des nationalen Vergaberechts zu erteilen.
Der Zuwendungsempfänger stellt Netz- und Dienstbetreibern die geschaffene Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung. Das zu zahlende Entgelt muss dabei nicht die Investitionskosten decken.
Der zukünftige Betreiber ist in einem offenen und transparenten Auswahlverfahren zu ermitteln. Er hat den offenen Marktzugang auf Vorleistungsebene zu gewährleisten. Die Bedingungen müssen dem marktüblichen Angebot entsprechen.
4.7 Für eine Förderung nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie sind die Vorgaben der Nummern 4.1 bis 4.6 unbeachtlich.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind
| - | die Ausgaben für die Arbeiten nach Nummer 2.1, |
| - | nach Nummer 2.2 die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke und |
| - | nach Nummer 2.3 die Ausgaben für Material und Verlegung für Leerrohre. |
Als Investitionskosten gelten alle Aufwendungen, die originärer Bestandteil der Investitionen für den Netzauf- oder -ausbau sind. Sie umfassen
| - | bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen, |
| - | bei funkbasierten Lösungen die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes. |
Nicht berücksichtigungsfähig bei den Investitionskosten sind Aufwendungen für:
| - | die Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch, |
| - | Endkundengeräte. |
5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf 500 000 EUR pro Einzelvorhaben beschränkt. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 v.H.; es wird jedoch höchstens ein Zuschuss von 250 000 EUR nach dieser Richtlinie gewährt.
5.4 Projekte nach Nummer 2.1 sind selbständig, aber nur bis zu einer Höhe von 50 000 EUR Ausgaben zuwendungsfähig. Ausgaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 5 000 EUR werden nicht gefördert.
5.5 Projekte nach den Nummern 2.2 und 2.3 mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 15 000 EUR werden nicht gefördert.
5.6 Die in den Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. N 115/2008 Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland vom 2.7.2008 (ABl. EU Nr. C 194 S.1) und N 368/2009 vom 22.12.2009 (ABl. EU 2010 Nr. C 93 S.8) enthaltenen Vorgaben sind für die Förderung verbindlich.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderte Infrastruktureinrichtung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird.
Ausgenommen sind Fälle, in denen die geförderte Infrastruktureinrichtung aufgrund abgeworbener Kunden nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann, da andere Netzbetreiber in Folge neuer Wirtschaftlichkeitsberechnungen und geänderter Ausbaupläne das Gebiet zusätzlich erschlossen haben.
6.2 Die Zuwendungsempfänger, die ein Projekt nach Nummer 2 durchführen, haben den Bewilligungsstellen zwölf Monate nach Abschluss der Investition Daten als Indikatoren zur Evaluierung mitzuteilen.
ML legt in einem gesonderten Erlass die Indikatoren und die dazu notwendigen Daten fest. Sie werden den Zuwendungsempfängern durch die Bewilligungsbehörden bekannt gegeben.
6.3 Projekte, die nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung breitbandiger elektronischer Kommunikation des MW gefördert werden, erhalten keine zusätzliche Zuwendung nach dieser Richtlinie (Kumulationsverbot).
Erfolgt die Beratungsleistung durch das Breitband Kompetenz Zentrum Niedersachsen, entfällt für deren Umfang eine Förderung nach Nummer 2.1.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige GLL.
Eine Auswahlentscheidung über die Gewährung der Zuwendungen wird in Abstimmung mit dem ML getroffen.
7.3 Der Zuwendungsantrag ist bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 15.Oktober eines Jahres einzureichen. Weitere Stichtage bestimmt das ML ggf. per Einzelerlass.
Antragsvordrucke können bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde angefordert oder im Internet unter www.ml.niedersachsen.de herunter geladen werden.
7.4 Anträge nach Nummer 2.1 sind getrennt von Anträgen nach den Nummern 2.2 und 2.3 zu stellen.
7.5 Nach Durchführung des Verfahrens nach Nummer 4,2 ist eine Antragstellung nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie möglich. Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung durch Vorlage folgender Unterlagen zu erbringen:
| - | Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber (sofern die Netzbetreiber sich innerhalb einer angemessenen Frist nicht äußern, Nachweis der gemeindlichen Anfrage an die Betreiber). Als unzureichend gilt eine Versorgung unter 2 MBit/s Downstream; |
| - | Darstellung, weshalb das Verfahren nach Nummer 4.1 erfolglos oder nicht notwendig war; |
| - | nachvollziehbare Darstellung des ermittelten und des aus Erschließungsstrategien prognostizierten Bedarfs an Breitbandanschlüssen (bezogen auf Haushalte) im zu versorgenden Gebiet; der Bedarf ist nach beruflicher und privater Nutzung aufzuschlüsseln; |
| - | Anzahl der land- und forstwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe (einschließlich Gärtnereien) im zu versorgenden Gebiet; |
| - | Anzahl aller Haushalte im zu versorgenden Gebiet; |
| - | Vorlage einer Konzeptbeschreibung und der Anforderungen an das Netz. |
7.6 Im Fall einer beantragten Förderung nach Nummer 2.3 hat der Zuwendungsempfänger
| - | Unterlagen nach Nummer 7.5 erster und zweiter Spiegelstrich zu erbringen, |
| - | die Verlegung von Leerrohren im Rahmen einer überörtlichen, langfristig wirkenden Infrastrukturmaßnahme nachzuweisen, sofern die bestehende Breitbandinfrastruktur sinnvoll durch Leerrohrkapazitäten ergänzt werden kann, |
| - | Angaben zu den bereitstehenden Verteilerstandorten und Kabeltrassen vorhandener Breitbandanbieter vorzulegen, |
| - | ein Konzept für die Breitbandinfrastruktur vorzulegen, das zusätzlich in einer amtlichen Karte mindestens im Maßstab 1:10 000 oder größer den Verlauf der geplanten Breitbandtrassen im zu versorgenden Gebiet aufzeigt, |
| - | den Anschluss der Leerrohrverbindung an ggf. bestehende Glasfaserkabelverbindungen zu belegen, |
| - | allen an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, |
| - | bei einer folgenden Breitbanderschließung die Leerrohre allen Anbietern wettbewerbsneutral zur Verfügung zu stellen. |
Die Aufträge zur Schaffung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen sind unter Beachtung des nationalen Vergaberechts zu erteilen.
7.7 Abweichend von Nummer 5.4 ANBest-Gk ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis vorzulegen.
7.8 Die Bewilligungsbehörde stellt nach Prüfung der Einzelnachweise eine Gesamtabrechnung auf und legt sie dem ML bis zum 1.Februar jeden Jahres vor.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.9.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.8.2010 außer Kraft.
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An die
Behörden für
Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften
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