Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
RdErl. d. ML v. 29.10.2007 - 306-60119/3 (Nds.MBl. Nr.44/2007 S.1217) - VORIS 78350 -
Bezug: RdErl. d. ML v. 2.5.2005 (Nds.MBl. Nr.20/2005 S.417) - VORIS 78350 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter Beteiligung der EU und des Bundes auf der Grundlage

- der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1) -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19.12.2006 (ABl. EU Nr. L 384 S.8), - im Folgenden: ELER-VO - und
- der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz beschlossenen Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK)

nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VVNV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die integrierte ländliche Entwicklung.

Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie der Grundsätze der AGENDA 21 die ländlichen Räume i.S. der Artikel 20 und 52 ELER-VO über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

1.2 Die Länder gewähren ergänzend zu Nummer 1.1 unter Beteiligung der EU auf der Grundlage der ELER-VO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, die zur Erreichung der Ziele nach den Artikeln 20 und 52 ELER-VO erforderlich sind, aber im Rahmen der GAK nicht gefördert werden dürfen.

Zweck dieser ergänzenden Förderung ist

- die nachhaltige Entwicklung von ländlichen Gebieten,
- die Bewahrung und Entwicklung der Dörfer als Wohn-, Sozial- und Kulturraum und Stärkung des innerörtlichen Gemeinschaftslebens sowie die Bewahrung und Entwicklung des typischen Landschaftsbildes,
- die Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung mit Dienstleistungseinrichtungen,
- die Förderung des Fremdenverkehrs,
- die Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden. Zum „Nichtkonvergenzgebiet” zählen das übrige Landesgebiet Niedersachsens und das Land Bremen.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden nach Nummer 1.1 und den Förderungsgrundsätzen GAK folgende Maßnahmen:

2.1.1 Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte als Vorplanung i.S. des § 1 Abs. 2 des GAK-Gesetzes (GAKG) zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft, die auf der Basis einer Analyse der regionalen Stärken und Schwächen

- die Entwicklungsziele der Region definieren,
- Handlungsfelder festlegen,
- die Strategie zur Realisierung der Entwicklungsziele darstellen und
- prioritäre Entwicklungsprojekte beschreiben.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Anlage Abschnitt 341.1 aufgeführt.

2.1.2 Ein Regionalmanagement zur Initiierung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der ländlichen Entwicklungsprozesse durch

- Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
- Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
- Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Anlage Abschnitt 341.2 aufgeführt.

2.1.3 Investive Maßnahmen (Anlage) sowie deren Vorbereitung und Begleitung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum in den folgenden Bereichen:

2.1.3.1 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) einschließlich Projekten zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Projekten des freiwilligen Nutzungstauschs.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Anlage Abschnitte 125.1.1 bis 125.1.4 aufgeführt.
2.1.3.2 Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte i.S. des § 1 Abs.1 Nr. 1 Buchst. d GAKG zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie der dazu erforderlichen Dorfentwicklungsplanungen/-konzepte und der Umsetzungsbegleitung.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Anlage Abschnitte 322.1 und 322.2 aufgeführt.
2.1.3.3 Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum zur Einkommensdiversifizierung oder Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und Projekte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Anlage Abschnitt 311 aufgeführt.
2.1.3.4 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Anlage Abschnitt 125.2 aufgeführt.

2.1.4 Maßnahmen mit der Folge der Umwandlung oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung seltener oder ökologisch wertvoller Biotope gemäß den §§ 24 bis 28b, 32 bis 33a und 34b NNatG dürfen nicht gefördert werden.

2.1.5 Bei einer Förderung aus Mitteln der GAK sind die nach-folgenden Regelungen der Förderungsgrundsätze zu beachten:

2.1.5.1 Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern darüber, dass Aufgaben, die nicht überwiegend der Agrarstrukturverbesserung, sondern der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Landschaftspflege und Erholungsfunktion der Landschaft oder dem Tierschutz dienen, nicht als Gemeinschaftsaufgabe anzusehen sind und daher allein aus Landesmitteln finanziert werden können.

Unabhängig von der unterschiedlichen Zuordnung müssen bei der Durchführung agrarstruktureller Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe die Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes beachtet werden, um die strukturellen sowie ökologischen Rahmenbedingungen des ländlichen Raums zu verbessern.

Im Rahmen der Förderung soll verstärkt dazu beigetragen werden, eine mit ökologisch wertvollen Landschaftselementen vielfältig ausgestattete Landschaft zu erhalten und zu schaffen, den Erosionsschutz zu sichern und den Tierschutz zu verbessern.

Bund und Länder weisen auf den notwendigen Schutz der im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhaltenswerten Landschaftsbestandteile hin. Die Erhaltung der Landschaftsbestandteile ist mit anderen Interessen und Belangen abzuwägen.

2.1.5.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

- Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
- Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Kauf von Lebendinventar,
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, wie z.B. Flächennutzungs- oder Bebauungspläne,
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
- Betriebskosten bei Projekten nach Nummer 2.1.3,
- Projekte gemäß Nummer 2.1.3.4 für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und - im Fall von Wegebau - die dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen,
- Projekte nach Nummer 2.1.3.3 (Anlage Abschnitt 311), wenn eine Förderung im' Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” oder anderer Förderprogramme möglich ist,
- Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen bei Projekten nach Nummer 2.1.3.2 für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts

2.1.5.3 Bei den Ausgaben nach Nummer 2.1.3.1 (Anlage Abschnitte 125.1.1 bis 125.1.4) sind von der Förderung ausgeschlossen

- Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
- Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
- Beschleunigung des Wasserabflusses,
- Bodenmelioration und
- Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine.

Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.

Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die o.g. Projekte im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

2.1.5.4 Bei den Ausgaben nach den Nummern 2.1.3.2 und 2.1.3.3 (Anlage Abschnitt 311, 322.1, 322.2) werden Projekte, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen, nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm und nicht nach dieser Richtlinie gefördert.

2.1.6 Bei einer Förderung aus Mitteln der GAK gelten nach den Angaben, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Rahmen der Notifizierung gegenüber der EU-Kommission gemacht hat, zusätzlich folgende Einschränkungen:

Regionalmanagement und regionale Entwicklungskonzepte, die aus anderen Programmen, beispielsweise LEADER oder REGION AKTIV gefördert werden, können nicht zusätzlich nach den Nummern 2.1.1 bzw. 2.1.2 dieser Richtlinie gefördert werden (Kumulationsverbot). Je genau abgegrenzter Region sind bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein integriertes Entwicklungskonzept und ein Regionalmanagement förderfähig. In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2008 können ggf. geringfügige Überschneidungen geduldet werden.

2.2 Gefördert werden nach Nummer 1.2 und dem Programm der Länder Niedersachsen und Bremen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der ELER-VO folgende ergänzende Maßnahmen zur GAK:

2.2.1 in den Bereichen

- Kultur- und Erholungslandschaft,
- Fremdenverkehr,
- Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,
- Dorfentwicklung,
- Erhalt und Verbesserung des ländlichen Erbes.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Anlage Abschnitte 125.1.5, 313, 321, 322.3 und 323 aufgeführt und mit dem Hinweis „außerhalb der Fördermöglichkeiten der GAK” überschrieben.

2.2.2 Die Einschränkungen der Förderung aus Mitteln der GAK nach Nummer 2.1.5 werden für die ergänzenden Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 für verbindlich erklärt.

Ausgenommen davon sind:

2.2.2.1 Die zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung des für die Projektumsetzung erforderlichen Personaleinsatzes ist im Zusammenhang mit investiven Projekten nach der Anlage Abschnitte 313 und 321 abweichend von Nummer 2.1.5.2 sechster Spiegelstrich als Betriebskosten förderbar.
2.2.2.2 Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen nach der Anlage Abschnitt 322.3.7 sind auch für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts möglich.
2.2.2.3 Der Erwerb auch unbebauter Grundstücke nach der Anlage Abschnitt 322.3.8 im Zusammenhang mit Projekten im Rahmen dieses Abschnitts.

2.2.3 Die in der Anlage Abschnitt 313 aufgeführten Projekte, mit denen die besondere Bedeutung des Naturschutzes herausgestellt wird, werden nach der Förderrichtlinie „Natur erleben und Nachhaltige Entwicklung” des MU und nicht nach dieser Richtlinie gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Für die einzelnen Maßnahmen sind die Zuwendungsempfänger in der Anlage bei den jeweiligen Fördertatbeständen aufgeführt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die in den Nummern 2.1.3 und 2.2.1 aufgeführten Maßnahmen dürfen nur in Orten bis maximal 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durchgeführt werden.

Bei den in der Anlage Abschnitt 125.1 genannten Projekten ist eine Förderung in den unbebauten überwiegend landwirtschaftlich geprägten Außenbereichen zulässig.

4.2 Die Förderung von Baudenkmalen setzt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung voraus; bei den in der Anlage Abschnitte 323.1 und 323.2 aufgeführten Projekten wird die Auswahlentscheidung über eine Förderung regelmäßig durch die Denkmalpflege unter Beteiligung der Bewilligungsbehörde getroffen.

Die Einstufung eines zu fördernden Gebäudes als „landschaftstypische Bausubstanz” wird in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde vorgenommen.

4.3 Bei den in der Anlage Abschnitte 311, 321, 322.3.5 und 323.2 aufgeführten Projekten ist,

- sofern es sich um Dorf- oder Nachbarschaftsläden handelt, ein Konzept zur Markt- und Standortanalyse vorzulegen,
- in allen anderen Fällen ein Investitions- und Wirtschaftskonzept vorzulegen, das Aussagen zur erwarteten Wirtschaftlichkeit und zur Anzahl der zu sichernden/neu zu schaffenden Qualifizierungs- und Arbeitsplätze enthält bzw. den Bedarf für die geplante Nutzung belegt.

Die Erstellung der zuvor genannten Konzepte stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dar.

4.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur zulässig, wenn eine Konzeption für die Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Energie usw.) in den betreffenden Bereichen vorliegt und die Maßnahmen dieser Konzeption nicht widersprechen oder wenn die koordinierte Lösung der Probleme im Rahmen der Ausführung des Einzelprojekts bzw. der Dorferneuerungsplanung gewährleistet ist.

Dies gilt nicht für Projekte, die in der Anlage Abschnitt 125.1 aufgeführt sind oder sofern bei anderen Maßnahmen die Konzeption für die Ver- und Entsorgung ohne Bedeutung für das Projekt ist.

4.5 Projekte zur Förderung der Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs, von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung, der Dorfentwicklung und des Erhalts und Verbesserung des ländlichen Erbes erfolgen unter Beachtung der Grenzen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5), geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2007 vom 27.4.2007 (ABl. EU Nr. L 209 S.48), und der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU Nr. L 358 S.3).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuwendung zur Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

Für Flurbereinigungsverfahren, die bis zum 31.12.2006 angeordnet wurden, gilt weiterhin die Fehlbedarfsfinanzierung unter Beibehaltung der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Fördersätze.

5.2 Bemessungsgrundlagen für die Zuwendung

5.2.1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Konvergenzgebiet bestimmt deren Höhe der Zuwendung, die gestaffelt anhand der Abweichung vom Landesdurchschnitt in der jeweiligen Vergleichsgruppe von der über drei Jahre gemittelten Steuereinnahmekraft festgelegt wird. Grundlage bilden die Daten des NLS aus der Veröffentlichung „Gemeindeergebnisse der Finanzstatistik”.

Die Differenzierung trägt der Regelung gemäß § 22 NFAG Rechnung.

5.2.1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände im Konvergenzgebiet können für die in der Anlage Abschnitte 125.1.5, 313, 321, 322.3 und 323 aufgeführten Maßnahmen eine höhere Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als im Nichtkonvergenzgebiet erhalten. Dies gilt entsprechend für Landkreise.

Für die in der Anlage Abschnitte 125.1.1, 125.1.2, 125.2, 322.1 und 322.2 aufgeführten GAK-Maßnahmen gilt die Regelung übergangsweise in den Jahren 2007 bis 2009.

Die Zuwendungshöhen entsprechend der Abweichungen von der durchschnittlichen Steuereinnahmekraft ergeben sich aus der folgenden Übersicht:

Abweichung von der
Steuereinnahmekraft
Zuschusshöhe im
Konvergenzgebiet
15 v. H. über Durchschnitt bis zu 40 v.H.
Durchschnitt bis zu 55 v.H.
15 v.H. unter Durchschnitt bis zu 65 v.H.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Zuschusshöhen entsprechend ihrer Abweichung von der Steuereinnahmekraft wird jährlich anhand der vom NLS aktualisierten Daten fortgeschrieben. Für Landkreise erfolgt die Einstufung anhand der Umlagekraftmesszahl.

Für das konkrete Einzelprojekt ist die Zuschusshöhe in dessen Bewilligungsjahr maßgebend.

5.2.1.2 Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden im Nichtkonvergenzgebiet können bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Dies entspricht dem Eingangssatz im Konvergenzgebiet.

5.2.1.3 Ausgenommen von der Staffelung der Zuschusshöhen sind die Maßnahmen der Aufstellung von Dorferneuerungsplänen, deren Umsetzungsbegleitung, die Erstellung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte und das Regionalmanagement, siehe Nummern 5.3.1, 5.3.2, 5.3.9 und 5.3.10.

5.2.2 Unbeschadet der Gemeinden und Gemeindeverbände können weitere Maßnahmen, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist,

- bei anderen öffentlichen Zuwendungsempfängern (z.B. Realverbände, Kirchen) bis zu 40 v.H.,
- bei anderen Zuwendungsempfängern bis zu 25 v.H.

der zuwendungsfähigen Ausgaben im Konvergenz- und Nichtkonvergenzgebiet gefördert werden.

In diesen Fällen richtet sich die Höhe der Zuwendung nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers; sie soll ihm vielmehr einen Anreiz bieten, Projekte im Interesse der Ziele dieser Richtlinie und entsprechend dem Zuwendungszweck (Nummer 1) durchzuführen. Auf die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann deshalb bei der Bemessung der Zuwendung regelmäßig verzichtet werden.

5.2.3 Die Fördersätze für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 und 2.2.1, die der Umsetzung eines integrierten ;ländlichen Entwicklungskonzepts nach Nummer 2.1.1 oder eines Regionalentwicklungskonzepts einer Leader-Gruppe dienen, können um bis zu 10 v.H. erhöht werden, ausgenommen die in der Anlage Abschnitte 125.1.1 bis 125.1.4 aufgeführten Maßnahmen.

Für Projekte der in Nummer 5.2.2 zweiter Spiegelstrich genannten anderen Zuwendungsempfänger kann der Zuschuss um bis zu 5 v.H. erhöht werden.

Vor dem 1.1.2007 abgeschlossene vergleichbare Planungen und Konzepte werden den integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten gleichgestellt.

Befürwortet die Denkmalpflege ein Projekt nach Anlage Abschnitt 323.1 oder 323.2 und wird es durch deren landesweite Prioritätenbildung als förderungswürdig ausgewählt, so wird dieser Umstand einer vergleichbaren Planung gleichgesetzt.

5.2.4 Bei anderen Zuwendungsempfängern nach Nummer 5.2.2 zweiter Spiegelstrich kann für Projekte nach den in der Anlage Abschnitte 323.1 und 323.2 aufgeführten Maßnahmen ein Zuschuss von bis zu 60 v.H. gewährt werden, sofern die Denkmalpflege ein besonderes öffentliches Landesinteresse befürwortet, das das Interesse des Antragstellers an der Umsetzung des Projekts übersteigt.

Eine weitere Erhöhung nach Nummer 5.2.3 scheidet aus.

5.2.5 Entsprechend den Zielen eines integrierten Förderungsansatzes ist eine Bündelung mit anderen Förderungsprogrammen der Gemeinden, der Landkreise, des Landes, des Bundes und der EG sowie mit privaten Projekten anzustreben.

Bei den einzelnen Projekten sind finanzielle Beteiligungen Dritter nach der VV Nr. 2.5 zu § 44 LHO/Nr. 2.4 VV-Gk und anderweitige öffentliche Förderungen in vollem Umfang in die Finanzierung einzubringen.

Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob angesichts der Drittmittel eine Förderung nach in dieser Richtlinie in Höhe ausgewiesenen Regelzuschusssätzen notwendig und angemessen ist.

5.2.6 Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 2.500 EUR, bei Gebietskörperschaften von weniger als.5 000 EUR werden nicht gefördert.

5.3 Sonderregelungen für einzelne Förderbereiche

5.3.1 Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte nach Nummer 2.1.1 kann mit bis zu 75 v.H. der zu-wendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Zuwendung nach dieser Richtlinie je Konzept beträgt einmalig bis zu 50.000 EUR. Die betragsmäßige Höchstgrenze darf insgesamt für alle der in der Anlage Abschnitt 341.1 aufgeführten Projekte nur einmal ausgeschöpft werden.

5.3.2 Ein Regionalmanagement nach Nummer 2.1.2 kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in Regionen mit mindestens 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 75.000 EUR jährlich gefördert werden. Die betragsmäßige Höchstgrenze darf insgesamt für alle der in der Anlage Abschnitt 341.2 aufgeführten Projekte jährlich nur einmal ausgeschöpft werden.

In dünn besiedelten Räumen kann ein Regionalmanagement auch in Regionen mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.

5.3.3 Die in der Anlage Abschnitte 125.1.1, 125.1.3 und 125.1.4 aufgeführten Maßnahmen können mit bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

5.3.4 Für die in der Anlage Abschnitt 125.1.2 aufgeführten Maßnahmen richtet sich die von der Teilnehmergemeinschaft zu erbringende Eigenleistung nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens.

Die Förderung beträgt bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bewilligungsbehörde kann bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft mit bis zu 80 v.H. fördern.

5.3.5 Bei den in der Anlage Abschnitte 125.1.1 bis 125.1.4 aufgeführten Projekten sind, entsprechend den Fördergrundsätzen GAK, finanzielle Beteiligungen Dritter nach der VV Nr. 2.5 zu § 44 LHO/Nr. 2.4 VV-Gk und anderweitige öffentliche Förderungen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.

Als Dritte sind alle außer den Teilnehmern der Flurbereinigungsverfahren gem. § 10 Nr. 1 FlurbG zu behandeln.

Außerdem sind abzusetzen:

- Erlöse nach § 46 Satz 3 FlurbG,
- Gewinne aus Landzwischenerwerb,
- Verkaufserlöse aus Materialabgabe, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gefördert worden sind.

Nicht abzusetzen sind Kapitalbeträge nach § 40 FlurbG und Erlöse aus der Verwertung von Restflächen, die aus der mäßigen Erhöhung des Flächenabzuges nach § 47 FlurbG stammen.

5.3.6 Bei den in der Anlage Abschnitte 311.2 und 321 aufgeführten Projekten werden Investitionen, die die Stromproduktion für Dritte zum Gegenstand haben und bei denen eine Vergütung für die Stromabgabe gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz erfolgt, nur mit einem Zuschuss von bis zu 10 v.H. und bis zu 100.000 EUR der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.

Gefördert werden nur

- landesweit einmalige Pilotprojekte für Bioenergieanlagen und
- die Prozesswärmeverwertung von Bioenergieanlagen.

Ausgeschlossen ist die Förderung von Investitionen für die Hersteller von Anlagen und deren Komponenten sowie mit Vertrieb und Einbau befassten Unternehmen. Dabei kann unter den Beschränkungen des Satzes 1 die Errichtung eines Nahwärmenetzes mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 100 EUR/ Trassenmeter und in Höhe von bis zu 250 EUR pro Hausanschluss gefördert werden. Gleiches gilt, sofern für andere Projekte zur Prozesswärmeverwertung die Verlegung neuer Leitungen notwendig ist.

Bei den in der Anlage Abschnitt 311.1 aufgeführten Projekten wird die Höhe der Zuwendung auf 75.000 EUR begrenzt.

5.3.7 Bei den in der Anlage Abschnitt 313 aufgeführten Projekten wird die Höhe der Zuwendung auf 100.000 EUR begrenzt.

5.3.8 Bei den in der Anlage Abschnitt 322.1 aufgeführten Projekten kann bei besonders innovativen Projekten in besonderem Interesse des Landes die Höhe der Zuwendung auf bis zu 100 v.H. angehoben werden. In diesen Fällen ist vorab die Zustimmung des ML einzuholen.

5.3.9 Die Aufstellung des Dorferneuerungsplans nach der Anlage Abschnitt 322.2.1.1 kann mit bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, unabhängig vom jeweiligen Zuschusssatz der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes, siehe Nummer 5.2.

Die Vorinformationsphase vor Aufnahme eines Ortes in das Förderprogramm stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dar. Sie ist nur i.V.m. der späteren Aufstellung des Dorferneuerungsplans förderbar.

5.3.10 Die Umsetzungsbegleitung nach Anlage Abschnitt 322.2.1.2 kann mit bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung je Dorf ist für die Dauer im Dorferneuerungsprogramm auf 30.000 EUR begrenzt.

Bei umfangreichen Gruppen- oder Verbunddorferneuerungen kann die Zuwendung je Dorfentwicklungsplanung auf 40.000 EUR erhöht werden.

5.3.11 Bei den in der Anlage Abschnitte 322.1 bis 322.3 aufgeführten Projekten wird die Höhe der Zuwendungen an private Zuwendungsempfänger auf 25.000 EUR, bei den Projekten in der Anlage Abschnitt 322.3.4 auf 100.000 EUR sowie Abschnitte 322.3.5 und 322.3.7 auf 75.000 EUR begrenzt.

Die betragsmäßige Höchstgrenze darf für denselben Zuwendungszweck für jedes Objekt nur einmal ausgeschöpft werden. Objekte in diesem Sinne sind Gebäude und Gebäudeteile mit eigenständiger wirtschaftlicher Funktion sowie andere bauliche oder sonstige nach dieser Richtlinie förderungsfähige Anlagen.

Erfüllt ein Objekt die Zuwendungsvoraussetzungen nach mehreren Abschnitten der Anlage, so können hierfür die jeweils zulässigen Höchstbeträge nacheinander gewährt werden.

5.3.12 Bei den in der Anlage Abschnitt 322.2 aufgeführten Projekten können gegenüber Zuwendungsempfängern, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, bei der Bemessung der Zuwendung neben den Ausgaben auch eigene Arbeitsleistungen, mit 50 v.H. des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Zuwendung wird gleichwohl nur zu den Ausgaben gewährt und darf die Summe der Ausgaben nicht überschreiten.

5.3.13 Die Kosten des Grundstückserwerbs bei den in der Anlage Abschnitte 322.2.2.6 und 322.3.8 aufgeführten Projekten dürfen nur bis zu maximal 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts berücksichtigt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Gegenstände erworben oder hergestellt werden, nach der VV Nr. 4.2.4 zu § 44 LHO/Nr. 4.2.3 VV-Gk mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Die Frist beträgt bei geförderten

- Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Fertigstellung,
- technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen fünf Jahre ab Lieferung.

Eine dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung ist mit Rücksicht auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand nur in Ausnahmefällen zu fordern.

Bei gemeinschaftlichen Anlagen in Verfahren nach dem FlurbG, deren Zweckbestimmung im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan bestimmt und nach § 58 Abs. 4 FlurbG mit der Wirkung von Gemeindesatzungen geregelt wird, kann regelmäßig auf die Festsetzung einer Zweckbindungsfrist verzichtet werden.

6.2 Die Bewilligungsbehörde darf bei Zuwendungen, die Teilnehmergemeinschaften oder Verbänden der Teilnehmergemeinschaften in Vorjahren aus Verpflichtungsermächtigung bewilligt worden sind, auf deren Antrag den Zuwendungszweck veränderten Planungen anpassen und die Verwendung der Zuwendung für ein anderes Projekt des Zuwendungsempfängers zulassen, sofern die Zuwendung noch nicht ausgezahlt wurde.

6.3 Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P/Nr. 5.4 ANBest-Gk ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis vorzulegen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Zuwendungsanträge, Bewilligungsbehörde

7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.

7.1.2 Bewilligungsbehörde ist in Niedersachsen die jeweils örtlich zuständige GLL. Für das Land Bremen ist die GLL Verden die zuständige Bewilligungsbehörde.

7.1.3 Der Zuwendungsantrag ist bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Antragsvordrucke können bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde oder der Gemeinde angefordert oder im Internet unter www.ml.niedersachsen.de heruntergeladen werden.

Bei den in der Anlage Abschnitte 125.2, 311, 313, 321, 322 und 323 aufgeführten Projekten werden die Zuwendungsanträge privater Antragsteller über die Gemeinde vorgelegt. Die Gemeinde und die oder der Umsetzungsbeauftragte nehmen u.a. zu der Frage Stellung, ob das Projekt zur integrierten ländlichen Entwicklung beiträgt; ihnen obliegt auch die Koordinierung der öffentlichen und privaten Projekte.

Die Gemeinde und die oder der Umsetzungsbeauftragte erhalten in diesen Fällen eine Abschrift des Zuwendungsbescheides. An der Förderung sonst beteiligte Behörden sind von der Bewilligung zu unterrichten.

7.1.4 Die Bewilligungsbehörde stellt nach Prüfung der Einzelnachweise eine Gesamtabrechnung auf und legt sie dem ML bis zum 1.Februar jeden Jahres vor.

7.2 Integriertes ländliches Entwicklungskonzept und Regionalmanagement

7.2.1 Gefördert werden können Regionen, die eine auf ihre spezielle Situation zugeschnittene Entwicklungsstrategie erarbeiten. Unter Region ist ein Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang zu verstehen.

Die Konzepte können sich bei begründetem Bedarf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken.

7.2.2 Die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte müssen mindestens folgende Elemente beinhalten:

- Kurzbeschreibung der Region,
- Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,
- Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
- Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
- Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
- Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

Der Prozess der Erarbeitung des Konzepts ist zu dokumentieren.

7.2.3 In die Erarbeitung des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region in geeigneter Weise einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel

- der landwirfschaftliche Berufstand,
- die Gebietskörperschaften,
- die Einrichtungen der Wirtschaft wie Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,
- die Verbraucherverbände,
- die Umweltverbände,
- die Träger öffentlicher Belange.

7.2.4 Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte kann auch im Rahmen des Regionalmanagements vorgenommen werden.

7.2.5 Die Zuwendungsempfänger beauftragen Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit der Durchführung des Regionalmanagements. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen.

7.2.6 Die Akteure gemäß Nummer 7.2.3 sind in geeigneter Weise in die Arbeit des Regionalmanagements einzubeziehen. Die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure nach Nummer 7.2.3 sind in jährlichen Tätigkeitsberichten zu dokumentieren.

7.2.7 Das integrierte ländliche Entwicklungskonzept ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts.

7.2.8 Das Regionalmanagement stimmt sich mit den Stellen in der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen; insbesondere mit der oder dem Umsetzungsbeauftragten in der Dorferneuerung. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.

7.3 Flurbereinigung

7.3.1 Der Zuwendungsbedarf der Teilnehmergemeinschaft und ggf. anderer Zuwendungsempfänger ist für das einzelne Verfahren unter Berücksichtigung der

- von den Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge nach § 19 FlurbG,
- sonstigen Eigenleistungen,
- Leistungen Dritter

zu ermitteln. Dabei sind die agrarstrukturellen, landwirtschaftlich-betriebswirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Ziele und der daraus zu erwartende Erfolg zugrunde zu legen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

7.3.2 Der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist im Rahmen der Anhörung nach § 5 Abs. 2 FlurbG Gelegenheit zu geben, sich zur Höhe der von den Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge zu äußern.

7.3.3 Bei Teilnehmergemeinschaften findet die VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO keine Anwendung, weil Verpflichtungen und Ausgaben nach § 17 FlurbG und den §§ 105 ff. LHO der Kontrolle der Bewilligungsbehörde, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde unterliegen und die Ausgaben über das Jahresausbauprogramm von der Bewilligungsbehörde gesteuert werden.

7.4 Dorferneuerung

7.4.1 In Niedersachsen stellt die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung des vom ML zugewiesenen Kontingents an Förderungsmitteln für ihren Amtsbezirk ein Förderungsprogramm für die Dorferneuerung auf. Das Förderungsprogramm wird jährlich zum 1.Juli fortgeschrieben; das ML erhält jeweils Abschriften.

Für Bremen bestehen für die ländlichen Gebiete Dorferneuerungspläne, die als Fördergrundlage anerkannt sind.

7.4.2 Anträge auf Aufnahme eines Dorfes in das Förderungsprogramm sind von der Gemeinde an die Bewilligungsbehörde zu richten. Eine bereits vorhandene Dorferneuerungsplanung ist mit dem Antrag vorzulegen.

7.4.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Aufnahme in das Förderungsprogramm. Sie bekundet damit ihre Absicht, ein Dorf nach Maßgabe dieser Richtlinie zu fördern. Die Aufnahme begründet keinen Anspruch bezüglich Art, Höhe und Zeitpunkt der Förderung. Maßgebend dafür sind neben den sachlichen Voraussetzungen die jeweils verfügbaren Haushaltsmittel und der Inhalt der Zuwendungsbescheide. Über die Aufnahme in das Förderungsprogramm ist auch der Landkreis zu unterrichten.

7.4.4 Bei den in der Anlage Abschnitt 322.2 aufgeführten Projekten muss der Förderung von investiven Maßnahmen eine Dorferneuerungsplanung zugrunde liegen, die in Text und Karte auf Basis einer Bestandsaufnahme die örtlichen Stärken und Schwächen, die Entwicklungsziele für den Planungsraum und die zur Verwirklichung erforderlichen Projekte sowie die Abstimmung mit anderen für die Ortsentwicklung bedeutsamen Planungen und Projekten auch für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar darstellt. Sie soll darüber hinaus auf die räumlich funktionalen und umweltbezogenen Entwicklungsperspektiven der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe eingehen.

Ist es für die Verwirklichung strukturverbessernder Ziele sinnvoll, sollen mehrere Dörfer oder Ortsteile zu einem Planungsraum verbunden werden.

Die Dorferneuerungsplanung hat neben den Zielen der Raumordnung, der Landesplanung, des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, der Landwirtschaft, der Denkmalpflege, der Erholung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs und der Gestaltung des Orts und Landschaftsbildes sowie den sozioökonomischen örtlichen Gegebenheiten und der kulturellen Eigenart im Rahmen eines ganzheitlichen und interdisziplinären Betrachtungsansatzes Rechnung zu tragen.

Die Dorferneuerungsplanung muss mit den Ergebnissen der Bauleitplanung in Einklang stehen, soweit sie nicht deren Änderung vorbereiten soll. Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte - soweit vorhanden - und Konzepte der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Sicherung der Bewirtschaftungs- und Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe sind zugrunde zu legen.

Die Dorferneuerungsplanung ist von der Gemeinde aufzustellen. Die Träger öffentlicher Belange, die Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohner sowie andere Antragsberechtigte sind in geeigneter Weise umfassend und frühzeitig an der Dorferneuerungsplanung zu beteiligen.

7.4.5 Die oder der Umsetzungsbeauftragte initiiert, organisiert und begleitet den Umsetzungsprozess des Dorfentwicklungsplans durch

- Information, Beratung und Aktivierung der örtlichen Wirtschaft und Bevölkerung,
- Identifizierung und Erschließung örtlicher Entwicklungspotenziale,
- Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte, die eine den Grundsätzen der Dorferneuerungsplanung entsprechende Maßnahmedurchführung gewährleistet,
- Verfolgung des gemeinsam mit der Gemeinde und den an der Dorferneuerungsplanaufstellung Beteiligten nach Nummer 7.4.4 festgelegten Prioritätenkatalogs für die öffentlichen Projekte,
- enge Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden als erster Ansprechpartner,
- Abstimmung mit dem Regionalmanager - soweit in der Region vorhanden - über ortsübergreifend oder regional bedeutsame Projekte im Ort.

7.4.6 Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise die Förderung von Projekten bereits vor der Fertigstellung des Dorferneuerungsplans zulassen, wenn sie von beispielgebender Bedeutung sind, wenn andere Planungen es erfordern oder wenn die Projekte zur Substanzerhaltung unaufschiebbar sind und gewährleistet ist, dass sie den späteren Festsetzungen des Dorferneuerungsplans nicht zuwiderlaufen. Die Ausnahmen sind zu dokumentieren.

7.4.7 Die Bewilligungsbehörde leitet aus der Dorferneuerungsplanung den zeitlichen und finanziellen Rahmen ab. Gemeinsam mit der Gemeinde, den an der Dorferneuerungsplanaufstellung Beteiligten nach Nummer 7.4.4 und der oder dem Umsetzungsbeauftragten stimmt sie die Prioritäten insbesondere für die Umsetzung der öffentlichen Projekte nach dieser Richtlinie ab. Sie informiert hierüber die möglichen Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise, z.B. im Rahmen einer Bürgerversammlung. Aus dieser Mitteilung ergibt sich kein Anspruch auf Förderung (vgl. Nummer 1.4).

Sie koordiniert den Einsatz sonstiger den Zielen der Dorferneuerung dienlicher öffentlicher Mittel und setzt ggf. Prioritäten, insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung privater Projektträger an der Förderung.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft.

8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

8.3 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.


Anlage

In den Förderungsgrundsätzen der GAK sind, dem Grundsatz der Subsidiarität folgend, bundeseinheitlich nur die wesentlichen Eckpunkte der Förderung festgelegt worden. Um den Anforderungen an eine landeseinheitliche Anwendung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu entsprechen, werden die Fördertatbestände hiermit konkretisiert.

Die nach Nummer 2.1 förderungsfähigen Maßnahmen der GAK und die nach Nummer 2.2 förderungsfähigen Maßnahmen außerhalb der GAK sind nachfolgend nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung und nach der Gliederung der Artikel 20 und 52 ELER-VO zusammengefasst dargestellt:

Übersicht:

125 Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft
125.1 Flurbereinigung
125.1.1 Vorarbeiten, Flurbereinigung - GAK
125.1.2 Ausführungskosten, Flurbereinigung - GAK
125.1.3 Freiwilliger Landtausch - GAK
125.1.4 Freiwilliger Nutzungstausch - GAK
125.1.5 Kultur und Erholungslandschaft
125.2 Vorhaben zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen - ländlicher Wegebau - GAK
311 Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
311.1 Umnutzung von Bausubstanz - GAK
311.2 Kooperationen - GAK
313 Förderung des Fremdenverkehrs
313 Ländlicher Tourismus
321 Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung
321 Dienstleistungseinrichtungen
322 Dorferneuerung und -entwicklung
322.1 Vorarbeiten, Dorferneuerung - GAK
322.2 Dorferneuerung - GAK
322.3 Dorfentwicklung
323 Erhalt und Verbesserung des ländlichen Erbes
323 Kulturerbe
341 Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie
341.1 Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte - GAK
341.2 Regionalmanagement - GAK
125 Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft
125.1.1 Vorarbeiten nach § 26c FlurbG im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.3/2.1.3.1 (Vorarbeiten, Flurbereinigung - GAK)
Dazu gehören insbesondere Ausgaben für
125.1.1.1

Spezielle Untersuchungen oder Erhebungen, die wegen örtlicher Besonderheiten des vorgesehenen Verfahrensgebietes notwendig sind und soweit es sich dabei nicht um Verfahrenskosten nach § 104 FlurbG handelt,

125.1.1.2 Zweckforschungen und Untersuchungen an Verfahren mit modellhaftem Charakter.

Zuwendungsempfänger:

Zusammenschlüsse von Teilnehmergemeinschaften.

125.1.2 Ausführungskosten nach § 105 FlurbG in Verfahren nach den §§ 1, 86, 87 und 91 FlurbG im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.3.1
(Flurbereinigung - GAK)
Dazu gehören insbesondere Ausgaben für
125.1.2.1 die zur wertgleichen Abfindung notwendigen Maßnahmen,
125.1.2.2 die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Maßnahmen (§ 44 Abs. 5 FlurbG),
125.1.2.3 die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und die Instandsetzung der neuen Grundstücke,
125.1.2.4 die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz, einschließlich wichtiger Landschaftselemente zur Sicherung eines Biotopverbundsystems sowie für den Denkmalschutz erforderlichen Maßnahmen,
125.1.2.5 den Ausgleich für Wirtschaftserschwernisse und vorübergehende Nachteile (§ 51 FlurbG), Geldabfindungen (§ 44 Abs. 3, § 50 Abs. 2 FlurbG) sowie Geldentschädigungen, soweit diese Verpflichtungen nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind,
125.1.2.6 die beim Landzwischenerwerb entstehenden Verluste, soweit sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen entstehen,
125.1.2.7 die Zinsen für die von der Teilnehmergemeinschaft für den Landzwischenerwerb zu einem angemessenen Satz aufgenommenen Kapitalmarktdarlehn, nicht jedoch Verzugszinsen,
125.1.2.8 die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Aufwendungen sowie den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand,
125.1.2.9 die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer (§ 18 Abs. 1 FlurbG).

Zuwendungsempfänger:

- Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,
- Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,
- einzelne Beteiligte.

125.1.3 Freiwilliger Landtausch nach § 103 a FlurbG im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.3.1
(Freiwilliger Landtausch - GAK)
Zuwendungsfähig sind
125.1.3.1 nicht investive Ausgaben der Tauschpartner durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Durchführung des freiwilligen Landtauschs
sowie Ausgaben für
125.1.3.2 Ausführungskosten nach § 103 g FlurbG insbesondere für
125.1.3.2.1 Vermessung,
125.1.3.2.2 die Instandsetzung der neuen Grundstücke,
125.1.3.2.3 Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken,
125.1.3.2.4 Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts

soweit die Aufwendungen den Tauschpartnern entsprechend den im Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können.

Zuwendungsempfänger:

Einzelne Beteiligte (Tauschpartner) sowie andere am Tausch beteiligte Personen.

125.1.4 Freiwilliger Nutzungstausch im Rahmen der der GAK nach Nummer 2.1.3.1
(Freiwilliger Nutzungstausch - GAK)

Zuwendungsfähig sind nicht investive Ausgaben der Tauschpartner durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Durchführung des freiwilligen Nutzungstauschs.

Zuwendungsempfänger:

Einzelne Beteiligte (Tauschpartner) sowie andere am Tausch beteiligte Personen.

125.1.5 Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, die im Rahmen des Ordnungsauftrags des FlurbG zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Verbesserung der Erholungseignung der Landschaft in Verfahren nach dem FlurbG durchgeführt werden außerhalb der Fördermöglichkeiten der GAK
(Kultur- und Erholungslandschaft)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der landschaftsgebundenen Erholung im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Nummer 1.2 sind insbesondere
125.1.5.1

die Schaffung, Wiederherstellung und Sicherung von für den Naturschutz wertvollen Bereichen (z.B. Anlage und Renaturierung von Feuchtflächen; Erhaltung von Bäumen, Gehölzen, Heide und Grasland; Herrichtung von Bodenabbaustellen, soweit nicht Dritte hierzu verpflichtet sind),

125.1.5.2

Bepflanzungen mit standortheimischen Arten (z.B. Schutzpflanzungen, Feldgehölze, Baumgruppen, Uferbepflanzungen, Maßnahmen der Grünordnung im und am Dorf),

125.1.5.3

die Anlage von offenen Gewässern einschließlich der Gestaltung der Uferzone,

125.1.5.4

die Anlage und Gestaltung von Wander- und Reitwegen, Aussichtspunkten, Lehrpfaden, Rastplätzen,

125.1.5.5

die Schaffung von Zuwegungen und Parkplätzen zu und an nach dieser Richtlinie geförderten Einrichtungen,

125.1.5.6

die Bereitstellung von Land für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Abschnitten 125.1.5.1 bis 125.1.5.5. Zuwendungsfähig sind Ausgaben des Zuwendungsempfängers nach § 40 FlurbG (Kapitalbetrag) oder nach § 52 FlurbG (Geldabfindung) bis zu maximal 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens.

Zuwendungsempfänger:

- Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,
- Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,
- einzelne Beteiligte,
- Gemeinden und Gemeindeverbände.

125.2 Vorhaben zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.3.4
(Ländlicher Wegebau - GAK)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

den Neubau befestigter oder die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Verbindungswege und landwirtschaftlicher Wege einschließlich erforderlicher Brücken außerhalb bebauter Ortslagen (siehe § 34 BauGB) sowie einschließlich ggf. erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes.

Zuwendungsempfänger:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Wasser und Bodenverbände sowie vergleichbare Körperschaften,
- natürliche Personen und Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts.
   
311 Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
311.1 Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.3.3
(Umnutzung - GAK)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
311.1.1 - Markt- und Standortanalysen,
- Investitions- und Wirtschaftskonzepte,
nur i.V.m. einer investiven Maßnahmen nach Abschnitt 311.1.2,
311.1.2 investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz, insbesondere für
- Wohn-,
- Handels-,
- Gewerbe-,
- Dienstleistungs-,
- kulturelle,
- öffentliche oder
- gemeinschaftliche Zwecke,
die dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinkommen zu erschließen.

Zuwendungsempfänger:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

   
311.2 Maßnahmen der Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum zur Einkommensdiversifizierung oder Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.3.3
(Kooperation - GAK)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
311.2.1 Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen),
311.2.2 - Markt- und Standortanalysen,
- Investitions- und Wirtschaftskonzepte,
nur i.V.m. einer investiven Maßnahmen nach Abschnitt 311.2.4,
311.2.3 Betreuung der Zuwendungsempfänger,
311.2.4 Investive Maßnahmen.

Zuwendungsempfänger:

- natürliche Personen und Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts.
   
313 Förderung des Fremdenverkehrs
Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Tourismus außerhalb der Fördermöglichkeiten der GAK
(Ländlicher Tourismus)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
313.1

Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen, Erhebungen, Realisierungskonzepte, Folgeabschätzungen), die für die zukünftige Umsetzung investiver Vorhaben benötigt werden,

313.2 die Schaffung von Informations- und Vermittlungseinrichtungen lokaler und regionaler Tourismusorganisationen im ländlichen Raum einschließlich deren Teilnahme an Messen,
313.3

die Entwicklung insbesondere themenbezogener Rad-, Reit- und Wanderrouten mit ergänzenden Einrichtungen, z.B. Rastplätze, Aussichtsstellen, Beschilderung, Karten,

313.4

kleinere Infrastrukturmaßnahmen mit regionalem oder lokalem Bezug zur Attraktivitätssteigerung des Tourismus z.B. Museen, Bootsanleger, Spielscheunen, Freilichtbühnen,

313.5

die zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung für den für die Projektumsetzung erforderlichen Personaleinsatz in der Regel 1 Jahr in Ausnahmefällen 2 Jahre.

Zuwendungsempfänger:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften,
- Real- bzw. Wasser- und Bodenverbände,
- Fremdenverkehrsvereine,
- natürliche und andere juristische Personen.
   
321 Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung
Maßnahmen zur Schaffung von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung außerhalb der Fördermöglichkeiten der GAK
(Dienstleistungseinrichtungen)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
321.1 Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen, Erhebungen, Realisierungskonzepte, Folgeabschätzungen), die für die zukünftige Umsetzung investiver Vorhaben benötigt werden,
321.2 Maßnahmen zur Schaffung, Erweiterung und Modernisierung von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung z.B.
- Einrichtung von Dorf- oder Nachbarschaftsläden,
- Einrichtungen für die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik,
- Einrichtung von ländlichen Dienstleistungsagenturen,
- landesweit einmalige Pilotvorhaben zur Versorgung des ländlichen Raums mit Breitbandtechnologie,
- landesweit einmalige Pilotvorhaben zur Errichtung von Bioenergieanlagen zur Erprobung neuer Verfahrenstechniken,
- Prozesswärmeverwertung von Bioenergieanlagen z.B. durch
- Ausbau von Nahwärmenetzen in Orten zur Begrenzung der Verwendung fossiler Brennstoffe,
- Beheizen kommunaler Dienstleistungseinrichtungen wie Schulen, Schwimmbäder, Turnhallen, Museen,
- Versorgung der örtlichen oder regionalen Märkte mit Dienstleistungen, ausgenommen die Bereiche Landwirtschaft, Ernährung, Tourismus und Einzelhandelsketten,
- zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung für den für die Projektumsetzung erforderlichen Personaleinsatz in der Regel 1 Jahr in Ausnahmefällen 2 Jahre.

Zuwendungsempfänger:

- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- natürliche Personen,
- Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts.
   
322 Dorferneuerung und -entwicklung
322.1 Vorarbeiten im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.3/2.1.3.2
(Vorarbeiten, Dorferneuerung - GAK)
Dazu gehören insbesondere Ausgaben für
322.1.1 Spezielle Untersuchungen oder Erhebungen, die wegen örtlicher Besonderheiten des vorgesehenen Verfahrensgebietes notwendig sind,
322.1.2 Zweckforschungen und Untersuchungen an konkreten Verfahren mit modellhaftem Charakter.

Zuwendungsempfänger:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
   
322.2

Maßnahmen der Dorferneuerung und -entwicklung im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1,3.2
(Dorferneuerung - GAK)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für in das Programm aufgenommene Dörfer für
322.2.1.1 die Dorferneuerungsplanung einschließlich
- einer Vorinformationsphase bereits vor Aufnahme des Ortes in das Förderprogramm,
- Bürgerbeteiligungsverfahren und
- notwendiger Ergänzungsplanungen,
soweit die Gemeinde eine entsprechend qualifizierte Planerin oder einen entsprechend qualifizierten Planer außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit ihrer Erarbeitung beauftragt. Gesetzlich vorgeschriebene Pläne werden nicht gefördert.
322.2.1.2 die gestalterische, städtebauliche und landschaftspflegerische Umsetzungsbegleitung, wenn die Gemeinde eine entsprechend qualifizierte Planerin oder einen entsprechend qualifizierten Planer außerhalb der öffentlichen Verwaltung damit beauftragt (Umsetzungsbeauftragte/Umsetzungsbeauftragter). Die Umsetzungsbegleitung soll eine den Grundsätzen der Dorferneuerungsplanung entsprechende Durchführung von Maßnahmen gewährleisten. Objektplanungen werden im Rahmen der Umsetzungsbegleitung nicht gefördert.

Maßnahmen zur Dorferneuerung

322.2.2.1 Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse, nicht jedoch in Neubau- und Gewerbegebieten,
322.2.2.2 Maßnahmen zur Abwehr von Hochwassergefahren für den Ortsbereich und zur Sanierung innerörtlicher Gewässer,
322.2.2.3 kleinere Bau- und Erschließungsmaßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters,
322.2.2.4 Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung landund forstwirtschaftlich oder ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen, nach näherer Maßgabe des Dorferneuerungsplans,
322.2.2.5 Maßnahmen, die geeignet sind, land- und forstwirtschaftliche Bausubstanz einschließlich Hofräume und Nebengebäude an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens anzupassen, vor Einwirkungen von außen zu schützen oder in das Ortsbild oder in die Landschaft einzubinden, soweit sie nicht im Rahmen des einzelbetrieblichen Agrarinvestitionsförderungsprogramms gefördert werden,
322.2.2.6 der Erwerb von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich in der Dorferneuerungsplanung besonders begründeter Abbruchmaßnahmen, im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Abschnitten 322.2.2.1 bis 322.2.2.3 nach Abzug eines Verwertungswertes.

Zuwendungsempfänger:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
   
322.3 Maßnahmen zur Bewahrung und Entwicklung der Dörfer als Wohn-, Sozial- und Kulturraum und Stärkung des innerörtlichen Gemeinschaftslebens sowie zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes außerhalb der Fördermöglichkeiten der GAK
(Dorfentwicklung und Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
322.3.1 die Verbesserung der Aufenthaltsqualität von Straßen und Plätzen durch Gestaltung, Rückbau, Verkehrsberuhigung, Anlegen von Fußgängerbereichen und Wegeverbindungen, Wiederherstellung von Klinkerstraßen usw., jedoch keine Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen i.S. von § 127 BauGB,
322.3.2 naturnahen Rückbau sowie Wiederherstellung, Umgestaltung und Sanierung innerörtlicher oder landschaftstypischer Gewässer einschließlich der Anlage und Gestaltung der Wasserflächen und deren Randbereiche unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Vorschriften,
322.3.3 die Anlage, Gestaltung, Sanierung, Vernetzung und Sicherung dorf- und landschaftstypischer Anlagen zum Abbau ökologischer Defizite, z.B. durch Anlage von Obstwiesen, Bauerngärten, Teichen, Mauern, Trockenstandorten, Hecken und Wegrainen und deren Vernetzung mit der Feldflur sowie die Umwandlung versiegelter Flächen in naturnahe unbebaute Bereiche, die Renaturierung von eintönigen Grünanlagen sowie die Anlage, naturnahe und standortgerechte Gestaltung, Vernetzung und Sicherung sonstiger Grünflächen und Grünzüge,
322.3.4 die Erhaltung und Gestaltung ortsbildprägender landschaftstypischer ländlicher, nicht nach dem GAKG förderungsfähiger Bausubstanz, höchstens 25.000 EUR je Maßnahme. Bei Kulturdenkmalen kann der Höchstbetrag auf bis zu 100.000 EUR für private Zuwendungsempfänger und auf bis zu 150.000 EUR für öffentlichrechtliche Zuwendungsempfänger je Maßnahme heraufgesetzt werden,
322.3.5 die Umnutzung ganz oder teilweise leer stehender orts- oder landschaftsbildprägender Gebäude für Wohn-, Arbeits-, Fremdenverkehrs-, Freizeit-, öffentliche oder gemeinschaftliche Zwecke und nach Maßgabe besonderer siedlungsstruktureller oder entwicklungsplanerischer Gründe auch deren Umsetzung, höchstens 75.000 EUR je Maßnahme; in besonders begründeten Ausnahmefällen bei öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängern höchstens 150.000 EUR,
322.3.6 den Ersatz nichtsanierungsfähiger orts- oder landschaftsbildprägender Bausubstanz durch sich maßstäblich in das Umfeld einfügende Neubauten, höchstens 25.000 EUR je Maßnahme,
322.3.7 den Neu-, Aus- und Umbau sowie die orts-/landschaftsgerechte Gestaltung ländlicher Dienstleistungseinrichtungen und Gemeinschaftsanlagen, die geeignet sind, das dörfliche Gemeinwesen, die Kultur, die Kunst oder die Wirtschaftsstruktur zu stärken, höchstens 75.000 EUR für private Zuwendungsempfänger und höchstens 100.000 EUR für öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger je Maßnahme,
322.3.8 den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich besonders begründeter Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Abschnitt, nach Abzug eines Verwertungswertes, höchstens 25.000 EUR je Maßnahme. Bei kommunalen Maßnahmen kann der Höchstbetrag in begründeten Ausnahmefällen auf bis zu 50.000 EUR je Maßnahme heraufgesetzt werden.

Zuwendungsempfänger:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften,
- Real- bzw. Wasser- und Bodenverbände,
- Fremdenverkehrsvereine,
- natürliche und andere juristische Personen.
   
323 Erhalt und Verbesserung des ländlichen Erbes
Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des kulturellen Erbes außerhalb der Fördermöglichkeiten der GAK
(Kulturerbe)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
323.1 die Erhaltung, Gestaltung und Verbesserung von denkmalgeschützter, denkmalwürdiger oder landschaftstypischer Anlagen, z.B. Mühlen, Schleusen, besondere landwirtschaftliche Gebäude, z.B. Gulfhäuser, Drei- und Vierseithöfe, Gärten und historische Kulturlandschaften oder Landschaftsteile,
323.2 die Umnutzung von denkmalgeschützter, denkmalwürdiger oder landschaftstypischer Bausubstanz zu deren dauerhafter Sicherung,
323.3 Einrichtungen zur Information über Tradition und Belange ländlichen Arbeitens und Lebens,
323.4 die Erhaltung und Ausgestaltung von Heimathäusern und typischen Dorftreffpunkten,
323.5 die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung historischer Gärten, regionaltypischer Anlagen und funktionsfähiger historischer Kulturlandschaften oder Landschaftsteile,
323.6 die Erfassung und Dokumentation historischer Kulturlandschaften und Siedlungsentwicklung.

Zuwendungsempfänger:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften,
- Real- bzw. Wasser- und Bodenverbände,
- Fremdenverkehrsvereine,
- natürliche und andere juristische Personen.
   
341 Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Durchführung einer lokalen Entwicklungsstrategie
341.1 Studien über das betreffende Gebiet im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.1
(Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte - GAK)
Dazu gehören Ausgaben für
341.1.1 die Erstellung und Dokumentation des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts,
341.1.2 Schulungen/Fortbildungsveranstaltungen der Personen, die an der Ausarbeitung und Erstellung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts beteiligt sind,
341.1.3 Fortbildungsmaßnahmen für leitende Akteure,
341.1.4 die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Kongressen und Seminaren, Betreuung, Beratung und Weiterbildung hinsichtlich Projektentwicklung und -management.

Zuwendungsempfänger:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Nummer 7.2.3 unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
   
341.2 Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der GAK nach Nummer 2.1.2
(Regionalmanagement - GAK)
Dazu gehören Ausgaben für
341.2.1 die Unterstützung und Umsetzung des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts oder einer vergleichbaren Planung,
341.2.2 die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren und Tagungen in Deutschland/Europa für die Akteure,
341.2.3 Kosten für Öffentlichkeitsarbeit.

Zuwendungsempfänger:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Nummer 7.2.3 unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
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