1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finanzieller Beteiligung des Bundes auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere.
Ziel ist, mit der Erfassung und Auswertung von Daten zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen von Zuchtprogrammen einen Beitrag zu leisten, um
| - | die tierschutzrelevanten genetischen Trends frühzeitig zu erkennen, |
| - | die genetische Qualität zu verbessern und eine genetische Vielfalt zu erhalten, |
| - | den Abnehmern von Zuchtprodukten eine Bewertung im Hinblick auf die züchterische Veranlagung zu ermöglichen, |
| - | eine nachhaltige und wirtschaftliche Tierhaltung zu er-möglichen, |
| - | durch züchterische Maßnahmen dazu beizutragen, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und damit auch die Multifunktionalität des ländlichen Raums langfristig zu erhalten. |
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
| 2.1 | Gefördert werden können die in niedersächsischen Betrieben entstehenden Ausgaben für |
| 2.1.1 | die regel- und planmäßige Ermittlung von züchterisch beeinflussbaren Merkmalen im Rahmen von Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtorganisationen oder zum Vergleich verschiedener Zuchtprodukte oder Kreuzungsprogramme von anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Erfassung, die überbetriebliche Auswertung i.S. des Zuchtprogramms und die Bewertung von Parametern zur Tiergesundheit, der Tierhaltungsbedingungen, der Tierfütterung und des Betriebsmanagements, |
| 2.1.2 | die Aufbereitung und Bereitstellung der erfassten Daten für die Beratung insbesondere zur Verbesserung der Tiergesundheit und eines hohen Tier- und Umweltschutzstandards, der Vermeidung von Umweltbelastungen und der Erzeugung von gesundheitsunbedenklichen Produkten, |
| 2.1.3 | die Aufbereitung der erfassten Daten für die Berechnung der genetischen Qualität der Tiere zur Realisierung eines züchterischen Fortschritts und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt. |
| 2.2 | Nicht gefördert werden |
| 2.2.1 | Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität, |
| 2.2.2 | Ausgaben für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet, |
| 2.2.3 | Kontrollen in gewerblichen Betrieben sowie solchen Betrieben, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen i.S. der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36) fallen. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. |
3. Zuwendungsempfänger
Stellen, die nach den Bestimmungen des § 7 des Tierzuchtgesetzes die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder die Datenerhebung und -auswertung unter Aufsicht der Fachbehörde durchführen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
| - | Die Zuwendung muss vollständig den landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommen. |
| - | Der Zuwendungsempfänger und das Zuchtprogramm müssen der Überwachung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unterliegen und die Erfassung der Daten muss den tierzuchtrechtlichen Grundsätzen für die Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung entsprechen. Die in Zucht- und Produktionsbetrieben erfassten Daten sind zur Verwendung im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften anerkannter Zuchtorganisationen im Rahmen von Stichproben oder Warentests vorgesehen. |
| - | Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Veröffentlichung zugänglich zu machen. |
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung bis zu 60 v.H. der förderungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Die Höhe des Zuschusses ist darüber hinaus begrenzt auf
| - | 10,23 EUR je Kuh und Jahr, |
| - | 0,69 EUR je Mastschwein für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Abrechnungsjahr verkauften Mastschweine, |
| - | 2,76 EUR je Wurf für alle im jeweiligen Abrechnungsjahr kontrollierten Würfe von Sauen, |
| - | 0,28 EUR im Monat für jedes bis zum Mastende unter Kontrolle stehende Mastrind, |
| - | 0,61 EUR für alle bis zum Mastende geprüften und im jeweiligen Abrechnungsjahr verkauften Mastlämmer. |
5.3 Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Zuwendungen aufgrund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind (z.B. Förderung von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz).
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
6.3 Die Bewilligungsbehörde kann einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zulassen.
6.4 Für den Verwendungsnachweis ist ein einheitlicher Vordruck zu verwenden, der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt wird.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
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An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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