1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finanzieller Beteiligung des Bundes auf der Grundlage des GAKG Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen. Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
Ziel der Maßnahme ist die langfristige Erhaltung der Agrobiodiversität sowie die nachhaltige Nutzung dieser genetischen Ressourcen. Die Förderung ist Bestandteil der Agrobiodiversitätsstrategie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Landes Niedersachsen, die u.a. auf den Nationalen Fachprogrammen zu den tiergenetischen Ressourcen aufbaut.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Zucht seltener oder gefährdeter einheimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen für die Dauer von fünf Jahren. Die förderfähigen Rassen sind in der Anlage aufgeführt.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Landwirtschaft i.S. von § 1 ALG, deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalterinnen und Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v.H. beträgt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind der Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sowie die Haltung der Tiere in Niedersachsen.
Voraussetzung ist außerdem, dass sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum)
| - | mindestens mit der aufgrund des Erstantrags geförderten Anzahl Nutztiere zu züchten, |
| - | diese Tiere in ein Zuchtbuch eintragen zu lassen, das von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, die dafür ihren räumlichen Tätigkeitsbereich in Niedersachsen hat, |
| - | mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen, sodass die Tiere innerhalb eines 12-Monatszeitraums in Reinzucht angepaart werden oder Nachkommen geboren wurden, die im entsprechenden Zuchtbuch eintragungsfähig sind und |
| - | der Einrichtung, die das betreffende Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen. |
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Aufwendungen in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt jährlich je Großvieheinheit (GVE)
| - | bis zu 200 EUR bei Zuchttieren (Zuchterhaltungsprämie), |
| - | bis zu 200 EUR zusätzlich bei Vatertieren (Zuchterhaltungsprämie), |
| - | 25 bis 240 EUR zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm. |
5.3 Der Förderbetrag je GVE wird jährlich auf der Grundlage der bewilligungsfähigen GVE i.V.m. den verfügbaren Haushaltsmitteln vom ML festgelegt.
5.4 Die Mindestbetragsförderung beträgt 100 EUR jährlich je Antrag.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestehen aufgrund vorheriger Fördermaßnahmen noch Verpflichtungen nach Nummer 4 Satz 2, so gelten diese als erfüllt, soweit ein Erstantrag nach dieser Richtlinie bewilligt wird.
6.2 Verringert sich in einem Verpflichtungsjahr die im Erstbewilligungsbescheid festgelegte Anzahl der gehaltenen Nutztiere aufgrund mangelnder Verfügbarkeit oder aus anderen von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt eine Zuwendung für die in dem betroffenen Jahr tatsächlich vorhandene Anzahl der Tiere. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Zuwendungen verzichtet.
6.3 Der Verpflichtungszeitraum beginnt frühestens mit der Erstantragstellung.
6.4 Geht während des Verpflichtungszeitraums der Zuchtbestand, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger selbst oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der oder dem Übernehmenden nicht erfüllt werden.
Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt
| - | in Fällen höherer Gewalt oder |
| - | wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. |
6.5 In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalles ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
| - | Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, |
| - | länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, |
| - | Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, |
| - | schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, |
| - | Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung des Schadens veranlasst wurden, |
| - | unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers. |
Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Es finden ausschließlich die Nummern 1.1, 1.6, 1.7, 5.3, 5.7, 6, 7.1 und 8.1 bis 8.6 der ANBest-P zu § 44 LHO Anwendung. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Abweichend von VV Nummer 8.7 zu § 44 LHO kann auf die Rückforderung von Gesamtbeträgen unter 50 EUR je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger verzichtet werden.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
7.3 Erst- und Nachfolgeanträge sind bis zum 30.September jeden Jahres des Bewilligungszeitraums (Ausschlussfrist) bei der LWK zu stellen. Dabei ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides.
7.5 Dem LRH, dem ML sowie der LWK und deren Beauftragten sind Prüfungsrechte vorzubehalten.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
_________
An die
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
Folgende seltene oder gefährdete einheimische Nutztierrassen und Großvieheinheiten (GVE) werden gefördert:
| - | Schweres Warmblut/ostfriesisch-altoldenburgisch |
| - | Schleswiger Kaltblut |
| - | Rheinisch Deutsches Kaltblut |
| - | Süddeutsches Kaltblut |
| - | Schwarzwälder Kaltblut |
| - | Deutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung |
| mit weniger als 25 v.H. Holstein-Friesian-Genanteil, die von einem Bullen ohne Holstein-Friesian-Genanteil gedeckt/besamt wurden | |
| - | Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung |
| ohne Red Holstein-Genanteil und max. 25 v.H. Genanteil von skandinavischem Rotvieh, die von einem Bullen ohne Red Holstein-Genanteil gedeckt oder besamt wurden | |
| - | Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh |
| - | Weiße hornlose Heidschnucke |
| - | Weiße gehörnte Heidschnucke |
| - | Graue gehörnte Heidschnucke |
| - | Bentheimer Landschaf |
| - | Leineschaf |
| - | Coburger Fuchsschaf |
| - | Weißköpfiges Fleischschaf |
| - | Merinofleischschaf |
| - | Ostfriesisches Milchschaf |
| - | Weiße Deutsche Edelziege |
| - | Buntes Bentheimer Schwein |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |