1. Ziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie unter teilweiser finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage von Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - ABl. EU Nr. L 299 S.1 - in der jeweils geltenden Fassung und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse nach Nummer 2.1 sowie ausschließlich das Land Niedersachsen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung nach Nummer 2.2.
Ziel der Maßnahme ist die Sicherstellung einer flächendeckenden Bienenhaltung in Niedersachsen und Bremen, da die Honigbiene ein unverzichtbares Bindeglied im Ökosystem der Kulturlandschaft darstellt. Durch Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bienenvölker sowie zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse wird die Bienenzucht und -haltung gefördert.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können Zuwendungen bewilligt werden
| 2.1 | unter finanzieller Beteiligung der EG für | ||||||
| 2.1.1 | die Bekämpfung der Varroose durch | ||||||
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| 2.1.2 | Schulungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung) | ||||||
| von der Bewilligungsbehörde vor Durchführung anerkannte Vortragstagungen mit Schulungscharakter sowie Lehrgänge einschließlich der Schulung von Beraterinnen und Beratern durch ausgebildete Fachkräfte; | |||||||
| 2.1.3 | Honiganalysen | ||||||
| Untersuchungen von Honig durch Labors auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime; | |||||||
| 2.2 | ausschließlich aus Landesmitteln zur Förderung der Bienenzucht und -haltung für | ||||||
| 2.2.1 | Förderung des Imker-Nachwuchses | ||||||
| Neueinrichtung von Bienenständen; | |||||||
| 2.2.2 | züchterische Maßnahmen | ||||||
| Durchführung von Leistungsprüfungen, soweit nicht von Nummer 2.1.1.2 erfasst (Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale - z.B. Honigleistung, Sanftmut -). | |||||||
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Imkerorganisationen der Länder Niedersachsen und Bremen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 können die Imkerorganisationen (Erstempfänger) die Zuwendungen an Imkerinnen und Imker (Letztempfänger) im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.2 und 2.2.2
Die Prüfvölker müssen zu einem Zuchtprogramm gehören, das
| - | vom Deutschen Imkerbund anerkannt ist oder |
| - | positiv vom LAVES - Institut für Bienenkunde Celle - beurteilt wird. |
4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1
Die Imkerin oder der Imker muss die Teilnahme an einem bienenkundlichen Grundkurs innerhalb eines Jahres ab Antragstellung nachweisen und die Bienenhaltung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren betreiben. Die Förderung ist für mindestens zwei bis maximal neun Völker möglich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Die Bemessungsgrundlagen sind:
| a) | für Nummer 2.1.1.1 bis zu 2 EUR je zu behandelndem Bienenvolk; | |||||||||
| b) | für Nummer 2.1.1.2 | |||||||||
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| c) | für Nummer 2.1.2 | |||||||||
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| d) | für Nummer 2.1.3 bei Untersuchungen | |||||||||
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| e) | für Nummer 2.2.1 bis zu 50 EUR je erworbenem Bienenvolk; | |||||||||
| f) | für Nummer 2.2.2 bis zu 25 EUR je Leistungsprüfungsvolk bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände oder bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter. |
6. Kontrollen für Maßnahmen nach Nummer 2.1
6.1 Die Verwaltungskontrolle und die Kontrolle vor Ort sind im Rahmen der für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) geltenden Vorschriften in der Weise durchzuführen, dass festgestellt werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt sind.
6.2 Die Verwaltungskontrolle ist für alle Maßnahmen und Verpflichtungen anhand der maßgeblichen Unterlagen durchzuführen. Daneben sind jährliche Kontrollen vor Ort durchzuführen. In die Stichprobe sind mindestens 5 v.H. der Anträge einzubeziehen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind aktenkundig zu machen.
6.3 Über die Nummern 6.1 und 6.2 hinausgehende Prüfungen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
7. Sanktionen für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Bei falschen Angaben, die auf einem Irrtum beruhen, wird die Zuwendung für das betreffende Jahr entsprechend gekürzt oder zurückgefordert. Künftige Antragsjahre bleiben grundsätzlich unangetastet.
Im Fall falscher Angaben, die vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird - neben einer sich ergebenden Kürzung oder Rückforderung - für das Folgejahr keine Zuwendung gewährt.
8. Anweisungen zum Verfahren
8.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind. Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (ABl. EU Nr. L 163 S.83) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Nummern 1.4, 1.5, 2.1.1, 2.1.2, 5.5, 6.1, 6.6 und 6.7 ANBest-P finden keine Anwendung. Nummer 6.9 ANBest-P findet mit der Abweichung Anwendung, dass die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahr beträgt.
Abweichend von VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO kann nur auf die Rückforderung von Gesamtbeträgen unter 50 EUR je Zuwendungsletztempfänger verzichtet werden.
8.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK. Für Kontrollmaßnahmen sind die LWK sowie die darüber hinaus durch das Land Niedersachsen Beauftragten zuständig. Die Erstellung der Auszahlungsanordnung und Verbuchung der Zuwendung sowie Beantragung der Erstattung des EU-Anteils obliegt der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen für den EGFL und ELER (im Folgenden: EU-Zahlstelle).
8.3 Zuwendungen werden jährlich bei der LWK beantragt. Der Antrag zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist spätestens vier Wochen vor Beginn der einzelnen Maßnahme zu stellen.
8.4 Der Antrag (Nachweis) auf Erstattung der getätigten Aufwendungen muss bis zum jeweils festgesetzten Termin bei der LWK vorliegen. Die Antragstellung erfolgt bei den Maßnahmen nach Nummer
| a) | 2.1.1.1 | durch den Kreisimkerverein oder Kreisimkerverband, |
| b) | 2.1.1.2 | durch die durchführende Imkerorganisation, |
| c) | 2.1.2 | durch die für die Imkerinnen und Imker zuständige oder veranstaltende Imkerorganisation, |
| d) | 2.1.3 | durch den Kreisimkerverein oder Kreisimkerverband, |
| e) | 2.2.1 | zusammengefasst für die Imkerinnen und Imker durch den zuständigen Landesverband, |
| f) | 2.2.2 | durch die durchführende Imkerorganisation. |
Die Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen muss anhand geeigneter Belege (z.B. Rechnungen, Teilnehmerlisten oder Empfangsbestätigungen) nachgewiesen werden. Mit dem Antrag wird im Fall der Weiterleitung durch den Erstempfänger das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bestätigt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Bescheiderteilung durch die Bewilligungsbehörde.
8.5 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides
| 8.5.1 | bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 zum 1.Oktober eines jeden Jahres auf der Grundlage der in der Zeit vom 1.September des Vorjahres bis zum 31.August des laufenden Jahres nachgewiesenen Aufwendungen und |
| 8.5.2 | bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 zum 1. Dezember jeden Jahres. |
8.6 Die Zuwendungsempfänger werden bei einer Weiterleitung der Zuwendung ermächtigt, die Zuwendung auf der Grundlage der geprüften und anerkannten Nachweise an die förderungsfähigen Imkerinnen und Imker auszuzahlen. Dabei sind die Prüfungsrechte der Bewilligungs- und Rechnungsprüfungsbehörden nach Nummer 8.8 ausdrücklich auszubedingen.
8.7 Die EU-Zahlstelle stellt die Auszahlung des Zuwendungsbetrages zum 1.Oktober eines jeden Jahres sicher, soweit sich dieser auf Maßnahmen nach Nummer 2.1 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezieht.
8.8 Der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem jeweiligen Landesrechnungshof und deren Beauftragten sowie den Finanz-, Fach-, Aufsichts- und Kontrollbehörden der Länder Niedersachsen und Bremen sowie der LWK und deren Beauftragten sind Prüfungsrechte vorzubehalten.
9. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.9.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.8.2010 außer Kraft.
_________
An
die Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
das Niedersächsische Landesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Institut für Bienenkunde
Celle -
[ alter Erlass ]
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