Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
A r t i k e l 1
(1) Dem am 2./7.September 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
A r t i k e l 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,
schließen in der Erkenntnis, dass im Interesse des Verbraucherschutzes und der Tiergesundheit eine schwerpunktsetzende Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen erforderlich ist, um die künftigen Anforderungen an die Überwachung durchführen sowie eine einheitliche und verbindliche Aufgabenwahrnehmung gewährleisten zu können, folgendes Abkommen:
A r t i k e l I
Geltungsbereich
(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der lebensmittelrechtlichen Überwachung der für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fischereierzeugnisbetriebe im Gebiet der Stadt Cuxhaven sowie die Durchführung der Einfuhrkontrollen in der Grenzkontrollstelle Cuxhaven auf die Freie Hansestadt Bremen. Die Übertragung nach Satz 1 kann auf andere Gebiete und Grenzkontrollen durch Verwaltungsvereinbarungen erweitert werden.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen erklärt, diese Aufgaben durch ihre Veterinärverwaltung den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst wahrnehmen zu lassen.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Federführung zur Wahrnehmung der futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben auf das Land Niedersachsen. Veterinärrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
(4) Das Land Niedersachsen erklärt, diese Aufgabe durch sein Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Futtermittelkontrolldienst wahrnehmen zu lassen.
A r t i k e l II
Befugnisse
Die nach Artikel I in dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werdenden Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen haben die gleichen Befugnisse wie Bedienstete des Landes Niedersachsen. Die nach Artikel I in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen haben die gleichen Befugnisse wie die Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen.
A r t i k e l III
Informations- und
Berichtspflichten
Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel I sowie über alle wichtigen, darüber hinausgehenden Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel I ergeben.
A r t i k e l IV
Ermächtigung
(1) Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle sich bei der praktischen Durchführung der nach Artikel I übertragenen Aufgaben ergebenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch unmittelbare Absprache zu regeln. Bei nachhaltiger Auswirkung ist die erzielte Einigung schriftlich festzuhalten.
(2) Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, Verwaltungsvereinbarungen
| - | über gemeinsame, verbindliche Ausführungshinweise zur Überwachung, |
| - | über Art und Umfang der Bündelung gemeinsamer Untersuchungstätigkeiten, |
| - | zur verwaltungstechnischen Zusammenarbeit abzuschließen. |
(3) Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, um Einzelheiten in Bezug auf Informationsaustausch und Berichtspflichten nach Artikel III festzulegen.
(4) Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle im Rahmen der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben erforderlichen Daten zu verarbeiten und dafür ein vernetztes DV-System einzurichten. Die hierfür erforderlichen Festlegungen und ein Datenschutzkonzept werden dabei in einer Verwaltungsvereinbarung getroffen. Den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt die datenschutzrechtliche Kontrolle für die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel I auch insoweit, als die ihrer Kontrolle unterliegenden Stellen im jeweils anderen Bundesland für dieses tätig werden.
A r t i k e l V
Kosten und
Verrechnungsmodalitäten
(1) Die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel I und Artikel IV Absatz 2 erbrachten Leistungen werden erfasst und die Kosten nach der hierfür zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen abgeglichenen Gebührenordnung ermittelt.
(2) Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen erklären, eine nach Absatz 1 entstandene Differenz erforderlichenfalls auszugleichen.
A r t i k e l VI
Rechte und Pflichten
(1) Änderungen von Landesregelungen, die die Belange dieses Staatsvertrages betreffen, sind vor der Beschlussfassung mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens beider Länder zu besprechen. Bereits bestehende Rechtsnormen auf Landesebene sind so anzupassen, dass sie nicht der Zielsetzung und dem Inhalt dieses Staatsvertrages entgegenstehen.
(2) Auskünfte gegenüber Dritten, die Belange dieses Staatsvertrages betreffen, sind grundsätzlich vorher gegenseitig abzustimmen. Unberührt hiervon sind die nach Artikel IV Absatz 3 getroffenen Vereinbarungen.
(3) Maßnahmen des Vollzugs werden von denjenigen Bediensteten auf der Grundlage der geltenden Rechtsbestimmungen eingeleitet, in deren Zuständigkeit diese Aufgabe fällt.
A r t i k e l VII
Kündigung des
Staatsvertrages
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 31.Dezembers 2010.
(2) Die vertragschließenden Parteien vereinbaren für den Fall, dass für die Durchführung der in diesem Vertrag geregelten Belange nicht unerhebliche rechtliche Änderungen oder Neuregelungen in Kraft treten, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die vertragliche Zusammenarbeit unter den veränderten Bedingungen fortzusetzen.
A r t i k e l VIII
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am 1.Juli 2004 in Kraft.
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