Allgemeine Geschäftsordnung für die Untersuchungsämter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
RdErl. d. ML v. 13.11.2000 - 105/107.1 – (Nds.MBl. Nr.16/2001 S.366) - VORIS 78500 00 00 00 047 -

Schulrecht 

In der Anlage wird die Allgemeine Geschäftsordnung für die Untersuchungsämter im Geschäftsbereich des ML bekannt gemacht. Sie ersetzt die bisher bestehenden Geschäftsordnungen.

Anlage

Allgemeine Geschäftsordnung der Untersuchungsämter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - AGUÄML -

§ 1
Aufgaben

(1) Die Untersuchung und Beurteilung von Proben im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung obliegen grundsätzlich den Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsämtern Braunschweig und Oldenburg, dem Staatlichen Bedarfsgegenständeuntersuchungsamt Lüneburg sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt für Fische und Fischwaren Cuxhaven. Die Aufgaben und die Zuständigkeiten für die Untersuchungsämter ergeben sich aus dem RdErl. vom 29.10.1992 (Nds.MBl. S.1596), geändert durch RdErl. vom 1.6.1994 (Nds.MBl. S.970).

(2) Die Untersuchungen, die im Rahmen der amtlichen Überwachung im Bereich Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienegesetz obliegen den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Hannover und Oldenburg mit Außenstelle Stade. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ämter ergeben sich aus dem oben angeführten RdErl.

(3) Die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz - Routinemessprogramm des Bundes und des Landes, Untersuchung von Lebensmitteln, Trinkwasser und Bioindikatoren - obliegen den Untersuchungsämtern nach Absatz 1 sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Hannover. Die Aufgaben und die Zuständigkeiten für die Untersuchungsämter ergeben sich aus dem oben angeführten RdErl. i.V.m. dem RdErl. vom 25.6.1993 (Nds.MBl. S.885).

§ 2
Geschäftsbereich

Diese Geschäftsordnung ist Grundlage für Aufbau und Arbeit des Staatlichen Bedarfsgegenständeuntersuchungsamtes Lüneburg, der Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsämter Braunschweig und Oldenburg sowie der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter Cuxhaven, Hannover und Oldenburg mit Außenstelle Stade.

§ 3
Geschäftsvertellung

Die Geschäftsverteilung wird durch einen Organisationsplan i.V.m. Zielvereinbarungen geregelt.

§ 4
Gliederung der Ämter

Die Ämter werden nach den Vorgaben des Anhangs 1 in die Verwaltungsabteilung mit Sachgebieten und in Fachabteilungen mit Fachbereichen sowie ggf. in Sonderbereiche gegliedert.

§ 5
Funktionen

(1) Funktionen sind

- Amtsleiterin/Amtsleiter,
- Außenstellenleiterin/Außenstellenleiter,
- Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter,
- Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter, Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter,
- Projektleiterin/Projektleiter,
- Produktverantwortliche/Produktverantwortlicher,
- Sonderfunktionen.

(2) Die Beschreibungen der Funktionen im Einzelnen ergeben sich aus Anhang 2.

§ 6
Projektgruppen

Bei Bedarf bildet die Amtsleiterin oder der Amtsleiter in Abstimmung mit den Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern Projektgruppen. In einer Projektgruppe hat jedes Mitlied für seinen Bereich Produktverantwortung. Die Mitglieder arbeiten kooperativ und gleichberechtigt im Team zusammen zur Erreichung der vereinbarten Ziele. Die Projektleiterin oder der Projektleiter ist Teammitglied und verantwortet gegenüber der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter für die Zielerreichung.

§ 7
Zusammenarbeit und Führung

Die Geschäftsordnung geht von einem kooperativen und vertrauensvollen Miteinander aller Beschäftigten unter Beachtung der Verantwortlichkeiten aus. Für die Aufgabenerledigung werden Zielvereinbarungen getroffen. Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems zu beachten. Konflikte werden von Führungsverantwortlichen bearbeitet.

§ 8
Geschäftsablauf

(1) Die Ämter regeln den Geschäftsablauf in eigener Zuständigkeit. Für jedes Amt wird eine Arbeitszeitordnung aufgestellt. Bei Erfordernis werden besondere Dienstzeiten für den Wochenend- und Feiertagdienst festgelegt und ggf. weitere Ordnungen oder Dienstanweisungen aufgestellt.

(2) Jede Beschäftigte oder jeder Beschäftigter zeichnet die von ihr oder ihm verfassten Schriftstücke regelmäßig selbst, außer in den Fällen, in denen sich Vorgesetzte die Zeichnung vorbehalten. Der Unterschrift wird der Zusatz "Im Auftrage" vorangestellt. Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter unterzeichnen ohne diesen Zusatz; die stellvertretende Amtsleiterin oder der stellvertretende Amtsleiter mit dem Zusatz "In Vertretung", wenn sie in dieser Funktion Schriftstücke unterzeichnen.

(3) Der Erholungsurlaub wird von der jeweiligen Organisationseinheit eigenverantwortlich geplant. Die Urlaubsanträge bedürfen der Zustimmung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters. Über Anträge auf Dienst- oder Arbeitsbefreiung entscheiden die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter. Die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Abteilung und des Gesamtamtes ist zu sichern. Dienstgänge und Dienstreisen bedürfen der Genehmigung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters; sie oder er kann diese Befugnis auf andere Bedienstete übertragen.

(4) Krankmeldungen sind den Leiterinnen oder Leitern der Abteilungen mitzuteilen und von diesen an die Verwaltungsabteilung weiterzugeben. Diesen sind auch Dienstunfälle zu melden sowie Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis auswirken, mitzuteilen.

§ 9
Produktverantwortung

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Organisationseinheit ist für die von dieser Einheit erstellten Produkte verantwortlich.

§ 10
Vertretung

(1) Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bestimmt ihre oder seine Vertretung. Die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter bestimmen aus ihrer Abteilung ihre Vertretung und die Vertretung der einzelnen Fachbereiche in Abstimmung mit der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter.

(2) Projektgruppen regeln Vertretungen in eigener Zuständigkeit.

§ 11
Bezeichnung

(1) Die Ämter führen folgende Amtsbezeichnungen:

(2) Die Ämter führen ein kleines Landessiegel.

§ 12
Sachverständigentätigkeit, wissenschaftliche Veröffentlichungen

(1) Die wissenschaftlichen Bediensteten der Ämter üben Gutachtertätigkeit für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei als Dienstaufgabe durch.

(2) Bedeutsame wissenschaftliche Arbeitsergebnisse der Untersuchungsämter können mit Genehmigung der Leiterin oder des Leiters des Untersuchungsamtes auf wissenschaftlichen Veranstaltungen vorgetragen oder in Fachzeitschriften unter Berücksichtigung des Datenschutzes veröffentlicht werden.

§ 13 Tierärztliches Institut der Universität Göttingen

Soweit das Tierärztliche Institut der Universität Göttingen Aufgaben eines Veterinäruntersuchungsamtes wahrnimmt, gilt die Geschäftsordnung analog.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1.6.2001 in Kraft.

Verwaltungsabteilung In der Verwaltungsabteilung sind die Zuständigkeiten für den inneren Dienst, die Organisation, die luK-Technik, die Daten- verarbeitung, die Personalverwaltung (soweit diese beim Un- tersuchungsamt liegt) und der Haushalt als Sachgebiete zusammenzufassen.


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