Zur Durchführung der Verordnungen (EG)
| - | Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU Nr. L 5 S.8), zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/228/EG der Kommission vom 11.4.2007 (ABl. EU Nr. L 98 S.27), |
| - | Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11.10.2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (Text von Bedeutung für den EWR) - ABl. EU Nr. L 280 S.3 - |
und des Abschnitts 11 der Viehverkehrsverordnung (Vieh-VerkV) vom 6.7.2007 (BGBl. I S.1274, 1967) werden folgende Ausführungshinweise gegeben.
Für die Durchführung der Betriebskontrollen gelten die Vorgaben der in Absatz 1 genannten EG-Verordnungen i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der ViehVerkV.
Für die systematischen Kontrollen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) zuständig, für weitere Anlass bezogene Kontrollen bzw. Fachrechtskontrollen sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover zuständig.
Die Risikoanalyse nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 für die systematische Kontrolle der Betriebe wird vom Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) in Abstimmung mit dem ML jeweils jahresbezogen durchgeführt. Das SLA leitet die Listen der ausgewählten Betriebe der LWK unmittelbar zu. Jeder durch Risikoanalyse ermittelte Betrieb ist zwingend bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu kontrollieren.
Verweigert eine Schaf- oder Ziegenhalterin oder ein Schaf- oder Ziegenhalter die Prüfung ihres oder seines Bestandes, ist die Kontrollbefugnis unter Rückgriff auf § 64 Nds. SOG von der LWK durchzusetzen, weil nur so sicher verhindert werden kann, dass seitens der Tierhalterin oder des Tierhalters später Bestandsveränderungen vorgenommen werden.
Sowohl die systematischen als auch die Anlass bezogenen Kontrollen werden anhand des jeweils jährlich neu in FIS-VL eingestellten verbindlichen Prüfberichts Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und des Handbuchs Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen durchgeführt.
Die Ergebnisse sämtlicher Kontrollen sind in die jeweilige Erfassungsmaske in HIT/ZID innerhalb eines Monats nach Abschluss der jeweiligen Kontrolle zu erfassen. Die Eingabemaske ist derzeit unter www.hi-tier.de unter der Menueseite Spezielle Benutzergruppen unter dem Punkt Auswahlmenue Vorort-Kontrollen unter dem Namen Schafe und Ziegen aufzurufen.
Ergeben sich bei der Kontrolle durch die LWK Anhaltspunkte für Verstöße gegen Vorschriften der ViehVerkV oder gegen die einschlägigen EG-Verordnungen, ist der örtlich zuständige Landkreis bzw. die örtlich zuständige kreisfreie Stadt bzw. die Region Hannover von dieser hierüber unverzüglich zu unterrichten und ihm bzw. ihr dazu zusätzlich ein Abdruck des betreffenden Prüfberichts vorzulegen.
Werden von der LWK anlässlich der Kontrollen Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften festgestellt, so sind diese von den Landkreisen/kreisfreien Städten bzw. der Region Hannover zu ahnden.
Die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt auf der Basis der ViehVerkV und den dafür geltenden Verwaltungsvorgaben.
Bei Erstellung und Durchführung der Risikoanalyse, bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrollen sowie bei der Sanktionierung von Verstößen sind die diesbezüglichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S.18, Nr. L 291 S.18; 2005 Nr. L 37 S.22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20.8.2007 (ABl. EU Nr. L 216 S.3) - Cross Compliance - zu beachten.
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
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