Zur Durchführung der Verordnungen (EG)
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Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.7.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 (ABl. EG Nr. L 204 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.1), |
| - | Nr. 911/2004 der Kommission vom 29.4.2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. EU Nr. L 163 S.65 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23.10.2006 (ABl. EU Nr. L 362 S.1), |
| - | Nr. 494/98 der Kommission vom 27.2.1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 60 S.78), |
| - | Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23.6.2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR) - ABl. EU Nr. L 156 S.9 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 499/2004 der Kommission vom 17.3.2004 (ABl. EU Nr. L 80 S.24), |
und des Abschnitts 10 der Viehverkehrsverordnung (Vieh-VerkV) vom 6.7.2007 (BGBl. I S.1274, 1967) werden folgende Ausführungshinweise gegeben.
Für die Durchführung der Betriebskontrollen gelten die Vorgaben der in Absatz 1 genannten EG-Verordnungen i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der ViehVerkV.
Für die systematischen Kontrollen nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) zuständig, für weitere Anlass bezogene Kontrollen bzw. Fachrechtskontrollen sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover zuständig.
Die Risikoanalyse nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 für die systematische Kontrolle der Betriebe wird vom Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) in Zusammenarbeit mit dem Datenbankbetreiber HIT/ZID in Abstimmung mit dem ML jeweils jahresbezogen durchgeführt. Das SLA leitet die Listen der ausgewählten Betriebe der LWK unmittelbar zu. Jeder durch Risikoanalyse ermittelte Betrieb ist zwingend bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu kontrollieren.
Verweigert eine Rinderhalterin oder ein Rinderhalter die Prüfung ihres oder seines Bestandes, ist die Kontrollbefugnis unter Rückgriff auf § 64 Nds. SOG von der LWK durchzusetzen, weil nur so sicher verhindert werden kann, dass seitens der Tierhalterin oder des Tierhalters später Bestandsveränderungen vorgenommen werden.
Lässt eine Tierhalterin oder ein Tierhalter eine vollständige Prüfung ihres oder seines Bestandes nicht zu, kann von der Durchsetzung der Kontrollbefugnis abgesehen werden, wenn die Gesamtzahl der Rinder des Bestandes sicher ermittelt werden konnte. In solchen Fällen ist vom Landkreis/von der kreisfreien Stadt bzw. von der Region Hannover unverzüglich ein Verbringungsverbot für alle Rinder des betreffenden Betriebes zu verhängen. Das Verbringungsverbot ist erst aufzuheben, nachdem die Prüfung des Bestandes durch die LWK abgeschlossen und dabei festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 nicht mehr gegeben sind.
Sowohl die systematischen als auch die Anlass bezogenen Kontrollen werden anhand des jeweils jährlich neu in FIS-VL eingestellten verbindlichen Prüfberichtes Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und des HandbuchesKennzeichnung und Registrierung von Rindern durchgeführt.
Die Ergebnisse sämtlicher Kontrollen sind in die jeweilige Erfassungsmaske in HIT/ZID innerhalb eines Monats nach Abschluss der jeweiligen Kontrolle zu erfassen. Die Eingabemaske ist derzeit unter www.hi-tier.de unter der Menueseite Spezielle Benutzergruppen unter dem Punkt Auswahlmenue Vorort-Kontrollen unter dem Namen Rinder aufzurufen.
Das SLA erstellt anhand der Einzelberichte den Jahresbericht für Niedersachsen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 und legt dem ML diesen bis zum 30.April des Folgejahres vor. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 499/2004 zu beachten.
In die Kontrolle werden alle Rinder des Bestandes einbezogen. Sie umfasst zunächst einen zahlenmäßigen Abgleich der Gesamtzahl der vorgefundenen Rinder mit der Zahl der in der Datenbank und im Bestandsregister als vorhanden ausgewiesenen Tiere. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Tiere durch Ablesen der Ohrmarken sowie der Abgleich mit dem Bestandsregister erfolgt anhand der vorgegebenen Stichprobenzahl des Kontrollkonzepts in o.g. Handbuch.
Eine Totalerfassung der Ohrmarken und deren Abgleich mit den Eintragungen im Bestandsregister ist nur bei gravierenden Verstößen gegen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Als gravierend sind die Verstöße anzusehen, die zu Sanktionen gemäß Artikel 1 sowie Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 Anlass geben können.
Die Verhängung einer Sanktion ist unmittelbar auf die Verordnung (EG) Nr. 494/98 zu stützen, die sofortige Vollziehung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall gemäß § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen; im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Auf ein gesondertes Anhörungsverfahren gemäß § 28 VwVfG kann im Fall der Verhängung einer Sanktion unter Berücksichtigung des Prüfberichtes und des Artikels 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 verzichtet werden, wenn dieses der oder dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist und eine Äußerung erfolgte oder ausdrücklich der Verzicht erklärt worden ist.
Eine Anordnung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 ist unter Berücksichtigung des in Deutschland geltenden Rechts (Eigentumsgarantie, Tierschutzgesetz) zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter den Identitätsnachweis nicht erbringen kann. Für Rinder, die mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet sind, können insbesondere Kaufbelege, Gesundheitszeugnisse, Eintragungen in Untersuchungslisten (Tuberkulose-Untersuchung) oder plausible Erklärungen des Verkäufers als Identitätsnachweis anerkannt werden. In Fällen nicht eindeutig zu identifizierender Rinder ist ein absolutes Verbringungs- und Schlachtverbot (ausgenommen Schlachtung für Eigenbedarf) anzuordnen.
Sanktionen nach Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 sind zeitlich befristet bis zur Behebung der Mängel, die zur Anordnung der Sanktion geführt haben, anzuordnen. Die erfolgte Mängelbeseitigung ist von den Landkreisen/kreisfreien Städten bzw. der Region Hannover in geeigneter Weise zu kontrollieren.
Ergeben sich bei der Kontrolle durch die LWK Anhaltspunkte für Verstöße gegen Vorschriften der ViehVerkV oder gegen die einschlägigen EG-Verordnungen, ist der örtlich zuständige Landkreis bzw. die örtlich zuständige kreisfreie Stadt bzw. die Region Hannover von dieser hierüber unverzüglich zu unterrichten und ihm bzw. ihr dazu zusätzlich ein Abdruck des betreffenden Prüfberichts vorzulegen.
Werden von der LWK anlässlich der Kontrollen Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften festgestellt, so sind diese von den Landkreisen/kreisfreien Städten bzw. der Region Hannover zu ahnden.
Die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt auf der Basis der ViehVerkV und den dafür geltenden Verwaltungsvorgaben.
Bei Erstellung und Durchführung der Risikoanalyse, bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrollen sowie bei der Sanktionierung von Verstößen sind die diesbezüglichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S.18, Nr. L 291 S.18; 2005 Nr. L 37 S.22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20.8.2007 ABl. EU Nr. L 216 S.3 (Cross Compliance) zu beachten.
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
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