Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (Nds.BVDV-VO)
Vom 23. März 2010 (Nds.GVBl. Nr.9/2010 S.157) - VORIS 78510 -

Schulrecht

Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit

- § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr.1 und
- § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1

des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22.Juni 2004 (BGBl. I S.1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13.Dezember 2007 (BGBl. I S.2930), in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.November 2008 (Nds.GVBl. S.364), wird verordnet:

§ 1
Untersuchungen

Die Besitzerin oder der Besitzer hat jedes Rind, das nach dem 1.Juni 2010 in ihrem oder seinem Bestand geboren wird, unverzüglich nach der Geburt in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung nach einer von der zuständigen Behörde bestimmten Methode der amtlichen Methodensammlung auf eine Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus untersuchen zu lassen.

§ 2
Tötung und Verbringung

1Die Besitzerin oder der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes Rind im Sinne des § 1 Nr. 3 der BVDV-Verordnung vom 11.Dezember 2008 (BGBl. I S.2461) unverzüglich töten zu lassen. 2Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unverzüglich und unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nur getrennt von anderen Rindern oder nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach dem Verbringen in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

1Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 ein Rind nicht oder nicht unverzüglich in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung nach einer von der zuständigen Behörde bestimmten Methode untersuchen lässt,
  2. entgegen § 2 ein Rind nicht oder nicht unverzüglich töten lässt.

2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Juni 2010 in Kraft.

(2) 1Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.Mai 2015 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ablauf des 31.Dezember 2010 außer Kraft.

____________
Hannover, den 23. März 2010

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)