§ 1
Landesrecht Niedersachsen
Die im Tierseuchengesetz zur Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen vorgesehenen behördlichen Gebote und Verbote können durch tierseuchenbehördliche Verfügungen und durch tierseuchenbehördliche Verordnungen erlassen werden.
§ 2
(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben und die Aufgaben der beamteten Tierärzte auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden vorzuschreiben oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte, das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Fachministerium erlassen tierseuchenbehördliche Verordnungen, soweit ihnen die Befugnis durch Verordnung auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragen worden ist.
§ 3
(1) 1Tierseuchenbehördliche Verordnungen müssen in der Überschrift die Seuche angeben, wenn sie zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr erlassen werden. 2Sie können Hinweise auf andere tierseuchenbehördliche Verordnungen enthalten. 3Die Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten. 4§ 55 Abs. 2 Satz 2, § 57 Abs. 1 sowie die §§ 58 und 61 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für den Erlass von Verordnungen finden Anwendung.
(2) Tierseuchenbehördliche Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind in den durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitungen zu verkünden.
§ 3 a
1Das Fachministerium kann, auch rückwirkend bis zum 26. September 1999, juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 10 bis 10 e der Viehverkehrsverordnung und die zugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums. 3Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 4
(1) Es wird eine Niedersächsische Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) 1Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 2Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.
(3) 1Die Tierseuchenkasse hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
2Sie kann
3Der Tierseuchenkasse können weitere Aufgaben durch Gesetz übertragen werden. 4Sie kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 die zahlungsbegründenden Unterlagen prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen.
(4) Die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse erläßt das Fachministerium; die Tierseuchenkasse entsteht mit dem Erlaß dieser Satzung.
§ 5
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) 1Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils sechs Jahre. 2Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 1983.
(3) Das Fachministerium kann Beauftragte in die Sitzungen der Organe entsenden.
(4) Die Mitglieder der Organe erhalten Tagegelder und Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der Hauptsatzung.
§ 6
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar
2Mindestens zwei der in Satz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder müssen Wahlberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Landwirtschaftskammer Niedersachsen sein.
(2) 1Der Verwaltungsrat beschließt über:
2Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 können nicht gegen die Stimmen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder gefasst werden.
(3) 1Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. 2Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.
(4) 1Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. 2Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. 3Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers weiter. 4Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) 1Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. 2Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.
§ 7
(1) 1Der Vorstand besteht aus
2Mindestens eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder muß wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Landwirtschaftskammer Niedersachsen sein. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.
(2) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus. 2Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung des Verwaltungsrats unterliegen.
(3) 1Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einen Vorsitzenden. 2§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Fachministerium bestimmt eines der von ihm in den Vorstand entsandten Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Vorstandes weiter.
§ 8
(1) 1Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. 2Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) 1Der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzter der Beamten der Tierseuchenkasse. 2Er nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern der Tierseuchenkasse wahr.
§ 9
(1) 1Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. 2Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.
(2) Der Geschäftsführer muß Tierarzt sein und die Befähigung für den höheren Veterinärdienst im Lande Niedersachsen erworben haben.
(3) 1Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von sechs oder zwölf Jahren von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gewählt. 2Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. 3Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 4Der Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, sich zur Wiederwahl zu stellen. 5Der Geschäftsführer kann auf Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit abgerufen werden. 6Der Antrag ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zu stellen. 7Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. 8Eine Aussprache findet nicht statt. 9Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates. 10Der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem seine Abberufung beschlossen wird, aus seinem Amt aus.
(4) Der Vorstand regelt die Vertretung des Geschäftsführers.
§ 10
(1) 1Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Fachministeriums. 2Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 3 das die Aufgabenübertragung regelnde Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtsaufsicht.
(2) Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und sind von ihm im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzumachen.
(3) 1Das Fachministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. 2Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam. 3Die §§174 und 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(4) 1Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. 2Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
§ 11
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt II Nr. 4 (Entschädigung für Tierverluste) des Tierseuchengesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.
(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, dem Entschädigungsberechtigten die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zusätzlich zu erstattenden Kosten.
§ 12
(1) 1Die Tierseuchenkasse ist im Einzelfall zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen nur verpflichtet, wenn sich das Tier zur Zeit des Todes oder sonstigen Schadensfalles in Niedersachsen befand und wenn sich der beamtete Tierarzt zu der Schadensursache gutachtlich geäußert hat. 2Dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen; § 15 des Tierseuchengesetzes ist anzuwenden. 3Die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen Tierart ist von Amts wegen zu erfassen und der Tierseuchenkasse mitzuteilen.
(2) 1Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zu Grunde zu legende Wert des Tieres oder seiner Teile ist durch die zuständige Behörde - soweit angängig vor der Tötung, sonst unverzüglich danach - zu schätzen. 2Auf Verlangen des Tierbesitzers hat die zuständige Behörde zwei Schätzer zuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von der zuständigen Behörde und den Schätzern ermittelten Beträge. 3Hat die Tierseuchenkasse Bedenken gegen das Ergebnis der Schätzung, so kann sie das Gutachten einer von der zuständigen Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu benennenden sachverständigen Person einholen; dessen Ergebnis ist für die Berechnung der Leistung der Tierseuchenkasse zu Grunde zu legen. 4Die Verpflichtung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.
(3) 1Die Schätzer (Absatz 2) sind in ausreichender Anzahl durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. 2Sie erhalten Entschädigung in Höhe des Mindestsatzes sowie Ersatz der Auslagen nach den für Sachverständige geltenden Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) in der jeweils geltenden Fassung. 3Sie dürfen in Schadensfällen aus ihrer Wohngemeinde oder in sonstigen Fällen, in denen sie befangen sein könnten, nicht mitwirken.
(4) 1Für die amtliche Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 werden Kosten nicht erhoben. 2Die Kosten, die durch die Schätzung und durch die Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 entstehen, trägt die Tierseuchenkasse.
§ 13
(1) 1Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, daß die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen sowie für Schäden infolge von Verhütungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gewährt. 2Für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe soll er Beihilfen für den Fall vorsehen, daß vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land oder Teile des Landesgebietes (mindestens eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder eine Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde) angeordnet werden, die dem einzelnen Tierbesitzer Kosten verursachen.
(2) Die Tierseuchenkasse kann in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung sonst nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren.
§ 14
(1) 1Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. 2Die Tierseuchenkasse kann Beiträge für Tierarten, die in § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. 3Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt der Verwaltungsrat durch Satzung fest. 4Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(2) 1Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. 2Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse durch Satzung bestimmt. 3Die Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben des einzelnen Tierbesitzers über seinen Namen und seine Anschrift sowie über die Art und die Zahl der bei ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht der Tiere vorsehen. 4Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. 5Die Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbögen innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben zu machen. 6Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, daß für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt.
(3) 1Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag eintretende Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn
2 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach Maßgabe von Absatz 1 nachzuerheben.
(4) 1Bei Viehhändlern ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Zahl von 4 vom Hundert der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. 2Die Beitragsrechnung für Forellen und Karpfen hat bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht zu erfolgen. 3Die Vorschriften des Absatzes 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Tierseuchenkasse soll ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart decken.
(6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß
zu erheben ist.
(7) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der Gemeinden und der Tierseuchenkasse berechtigt:
(8) Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.
(9) Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785), mit den nachfolgenden Änderungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh erhoben worden sind, dürfen der Tierseuchenkasse insoweit übermittelt und von ihr verarbeitet werden, als dies zur Erfassung von Viehbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach § 4 Abs. 3, der Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach dem III. Abschnitt und der Beitragserhebung nach dem IV. Abschnitt erforderlich ist.
§ 15
(1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes.
(2) Für die Erstattung der Kosten nach § 11 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Beihilfen, die sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat, und die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken je zur Hälfte höchstens jedoch bis zur Höhe der im Landeshaushalt für diesen Zweck veranschlagten Mittel.
(4) 1Das Land rechnet mit der Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ab. 2Es zahlt ihr Abschläge in Höhe der mutmaßlichen Verpflichtung.
§ 16
(1) Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tierseuchengesetzes gilt das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz mit folgender Maßgabe:
(2) 1Soweit Absatz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt, werden für amtlich angeordnete Amtshandlungen des beamteten Tierarztes keine Kosten erhoben. 2Die Kosten von amtlich angeordneten Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art oder tierärztlichen Behandlungen, die nicht durch den beamteten Tierarzt vorzunehmen sind, fallen dem Tierhalter zur Last, es sei denn, dass das Land oder die Tierseuchenkasse sie ausdrücklich übernimmt.
§ 17
1Die Gemeinden haben das für Amtshandlungen der beamteten Tierärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. 2Für Sperren nach dem Tierseuchengesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen.
§ 18
- aufgehoben -
§ 19
Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch Verordnung die den beamteten Tierärzten und Assistenztierärzten zustehenden Aufwandsentschädigungen festzusetzen.
§ 20
- aufgehoben -
§ 21
1Verordnungen zur Bekämpfung oder Verhütung von Tierseuchen, die vor dem 1.Januar 1937 verkündet worden sind, treten am 1.Januar 1967 außer Kraft. 2Diese Vorschrift und § 61 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes gelten nicht für Verordnungen, die von obersten Landesbehörden erlassen worden sind.
§ 22
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1966 in Kraft.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |