Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Tierschutz; Mindestanforderungen bei der Haltung von Geflügel sowie Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
RdErl. d. ML v. 3.11.2005 - 204.1-42503/2-604 (Nds.MBl. Nr.43/2005 S.918), geändert durch RdErl v. 12.6.2006 (Nds.MBl. Nr.21/2006 S.606) - VORIS 78530 -
Bezug: RdErl. v. 2.11.2004 (Nds.MBl. S.847) - VORIS 78530 -

Schulrecht

1. Jungmasthühner

Die zwischen der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e.V. und dem ML am 30.10.1997 geschlossene Vereinbarung über Mindestanforderungen in der Junghühnermast ist bei der tierschutzfachlichen Beurteilung und Überprüfung von Jungmasthühnerhaltungen bis zum 31.12.2007 weiterhin anzuwenden.

Unter Hinweis auf Nummer 3 Buchst. d Satz 4 der Vereinbarung können für die im Schreiben der Mastkükenbrüterei Weser-Ems benannten Lubing- und Ziggity-Twin-Lock-Nippel bis zu maximal 20 Tiere pro Nippel toleriert werden.

Für die am Pilotprojekt teilnehmenden Betriebe gilt bis zum 31.12.2006 darüber hinaus die am 16.4.2003 geschlossene und am 22.3.2005 verlängerte Vereinbarung über die Durchführung eines Pilotprojekts zur Weiterentwicklung der Mindestanforderungen in der Junghühnermast.

2. Puten

Die zwischen der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e.V. und dem ML am 26.1.1999 geschlossene Vereinbarung über Mindestanforderungen in der Putenhaltung ist bei der tierschutzfachlichen Beurteilung und Überprüfung von Putenhaltungen weiterhin anzuwenden.

3. Moschusenten

Die zwischen der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e.V. und dem ML am 24.1.2000 geschlossene Vereinbarung über Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten ist bei der tierschutzfachlichen Beurteilung und Überprüfung von Moschusentenhaltungen bis zum 31.12.2005 weiterhin anzuwenden.

4. Pekingmastenten

Die zwischen der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e.V. und dem ML am 13.1.2003 geschlossene Vereinbarung über Mindestanforderungen an die Haltung von Pekingmastenten ist bei der tierschutzfachlichen Beurteilung und Überprüfung von Pekingmastentenhaltungen bis zum 31.12.2009 weiterhin anzuwenden.

5. Junghennenaufzucht

Bei der Auslegung einer den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) entsprechenden Junghennenaufzucht sind die Mindestanforderungen an die Junghennenaufzucht für die Boden- und Freilandhaltung (Legerichtung) - Stand: Januar 2000 - weiterhin zugrunde zu legen.

6. Legehennen in Boden- und Freilandhaltung

Bei der Auslegung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung von Legehennen in Boden- und Freilandhaltung sind neben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) i.V.m. den Empfehlungen des ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (im Folgenden: Europaratsempfehlungen) in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus - angenommen am 28.11.1995 - (BAnz. Nr. 89a vom 11.5.2000) die Empfehlungen zur Haltung von Legehennen in Boden- und Freilandhaltung - Stand: Oktober 1997 - weiterhin zugrunde zu legen.

7. Bezug der Empfehlungen, Mindestanforderungen und Vereinbarungen

Die o.g. Vereinbarungen, Mindestanforderungen und Empfehlungen sind beim Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Pressestelle, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, gegen Erstattung der Porto- und Druckkosten erhältlich und in Kürze auch unter www.ml.niedersachsen.de (unter „Tierschutz”) abrufbar.

8. Schnabelkürzen

Das Schnabelkürzen bei Geflügel ist eine Amputation nach § 6 TierSchG, die grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG durch die zuständige Behörde erlaubt werden darf. Das Kürzen der Schnabelspitze zur Verhinderung schwer wiegender Schäden durch Federpicken und Kannibalismus ist nicht nur ein schmerzhafter Eingriff, sondern beeinträchtigt auch die vielfältige Funktion des Schnabels. Er muss daher - bis zum anzustrebenden Verzicht auf den Eingriff - so wenig und so schonend wie möglich durchgeführt werden.

Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Erlaubnisverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG in Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.2.2000) bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse wie folgt durchzuführen:

Die Erlaubnis kann nach Nummer 4.1.1 AVV auf Antrag Tierhalterinnen und Tierhaltern, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen, - nach glaubhafter Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs gemäß § 6 Abs. 3 S.2 TierSchG - erteilt werden. Brütereien sind Tierhalterinnen und Tierhaltern gleichgestellt, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an die künftige Tierhalterin oder den künftigen Tierhalter erfolgt. Die Erlaubnis wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die jeweiligen Tierarten und Methoden erteilt. Die erlaubniserteilende Behörde berücksichtigt die nachfolgenden Anforderungen und überwacht deren Einhaltung.

8.1 Zuständige Behörde i.S. des § 6 Abs. 3 S.1 TierSchG:

Die sachliche Zuständigkeit liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der AllgZustVO-Kom vom 14.12.2004 (Nds.GVBl. S.589) bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Örtlich zuständig ist bei Antragstellerinnen und Antragstellern,

- die das Schnabelkürzen im eigenen Bestand durchführen oder bei Brütereien, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Schnabelkürzen durchgeführt wird;
- die andere mit der selbständigen Durchführung beauftragen, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Wohn- oder Betriebssitz der Antragstellerin oder des Antragstellers gelegen ist.

8.2 Unerlässlichkeit des Eingriffs i.S. des § 6 Abs. 3 S.2 TierSchG

Das Auftreten von Federpicken und Kannibalismus beim Geflügel ist eine seit Jahren bekannte Verhaltensstörung, die als multifaktorielles Geschehen eingestuft wird (beeinflusst z.B. durch die Luftqualität, die Besatzdichte, die Umgebungsgestaltung, Helligkeitsunterschiede, Fütterungsfaktoren usw. - auch genetische Dispositionen werden in diesem Zusammenhang diskutiert -).

Treten Federpicken und Kannibalismus in einer Herde auf, können Maßnahmen wie Verdunklung, Futterumstellung usw. ergriffen werden, um einer Ausdehnung der Verhaltensstörung zu begegnen. Wenn diese keinen Erfolg zeigen, bleibt ggf. nur die vorzeitige Schlachtung, um den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zu ersparen, zumal eine Behandlung der bepickten oder ein Aussondern der pickenden Tiere nur in Ausnahmefällen möglich ist. Durch das Kürzen der Schnabelspitze können die Verletzungen, die sich die Tiere durch Federpicken und Kannibalismus gegenseitig zufügen, im Schweregrad reduziert und Todesfälle vermieden werden.

Die Unerlässlichkeit des Eingriffs „Schnabelkürzen” ist entsprechend der Nummer 4.1.2 AVV dann gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen potenzielle Faktoren für Federpicken und Kannibalismus so weit wie möglich ausgeschlossen werden können, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieser Verhaltensstörung und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht sicher begegnet werden kann.

Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit)ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist. Nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit anzunehmen für Tierhaltungen, die

- für Legehennen die TierSchNutztV i.V.m. den Europaratsempfehlungen in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus - angenommen am 28.11.1995 - (BAnz. Nr. 89a vom 11.5.2000) sowie die Empfehlungen zur Boden- und Freilandhaltung von Legehennen (vgl. Nummer 6),
- für Junghennen die allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV i.V.m. den Europaratsempfehlungen in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus sowie Mindestanforderungen an die Junghennenaufzucht für die Boden, und Freilandhaltung - Legerichtung - (vgl. Nummer 5),
- für Hühnerelterntierherden die allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV i.V.m. den Europaratsempfehlungen in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus,
- für Puten die allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV i.V.m. den Europaratsempfehlungen für das Halten von Puten (angenommen am 21.6.2001) und die Vereinbarung über Mindestanforderungen in der Putenhaltung (vgl. Nummer 2), sowie
- für Moschusenten die allg. Bestimmungen der TierSchNutztV i.V.m. den Europaratsempfehlungen für das Halten von Moschusenten (angenommen am 21.6.1999) und die Vereinbarung über Mindestanforderungen zur Haltung von Moschusenten (vgl. Nummer 3),

einhalten und

- die im Handel erhältlichen Herkünfte/Zuchtlinien einsetzen sowie
- die handelsüblichen, für die Tierart geeigneten Futtermittel verwenden. Als handelsübliches Futter gelten Futtermittel, die den Anforderungen des Futtermittelrechts entsprechen.

Werden die o.g. Tierarten unter Haltungsbedingungen untergebracht, die von den Empfehlungen, Mindestanforderungen und Vereinbarungen abweichen, ist für die Darlegung der Unerlässlichkeit gemäß Nummer 4.1.3 AVV eine Bescheinigung der betreuenden Tierärztin oder des betreuenden Tierarztes erforderlich. In der Bescheinigung müssen die Maßnahmen konkret aufgeführt sein, die in der Tierhaltung angewendet werden, um die bekannten Ursachen für Federpicken und Kannibalismus möglichst weitgehend auszuschließen.

Sind Tiere dazu bestimmt, als Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten zu werden, ist das Schnabelkürzen gemäß Nummer 4.1.2 Satz 4 AVV verboten. In diesem Fall ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Schnabelkürzen abzulehnen.

Sollen Legehennen im ökologischen Landbau entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.6.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 36 S.16, im Folgenden: EG-Öko-Verordnung) gehalten werden, ist Anhang I Nr. 6.1.2 zu beachten, wonach ein systematisches Stutzen der Schnäbel nicht zulässig ist. In diesem Fall — wie generell bei Betrieben mit vergleichsweise geringen Bestandsgrößen — ist eine besonders kritische Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich. Für die Betriebe, die nach der EG-Öko-Verordnung wirtschaften (Öko-Betriebe), ist zusätzlich die Erlaubnis der EG-Öko-Kontrollstelle gemäß Nummer 6.1.2 Anhang I dieser Verordnung vorzulegen. Wegen der Unzulässigkeit des systematischen Eingriffs ist die Genehmigung bei entsprechender Voraussetzung nur für eine Aufstallung ohne regelmäßige Wiederholung zu gewähren.

8.3 Antragstellung, Glaubhafte Darlegung, Antragsunterlagen

Für die Antragstellung wird die Verwendung der Anlage 1 empfohlen.

Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, d.h. weitgehender Ausschluss der von der Tierhalterin oder dem Tierhalter direkt beeinflussbaren Einzelfaktoren für Federpicken und Kannibalismus, hat z.B. durch

- die belegbare Einhaltung von anerkannten Haltungsstandards oder
- Vorlage einer Bescheinigung der betreuenden Tierärztin oder des betreuenden Tierarztes

durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu erfolgen, in deren oder dessen Betrieb die schnabelgekürzten Tiere gehalten werden sollen. Tierhalterinnen und Tierhalter, die schnabelgekürzte Tiere aus Brütereien beziehen, haben gegenüber der Brüterei die Glaubhaftmachung der Unerlässlichkeit, z.B. durch Beibringung einer Bescheinung nach Anlage 2, darzulegen und auf Verlangen die Einhaltung der Standards gegenüber der örtlich zuständigen Behörde zu belegen.

Als Belege für die Einhaltung der Standards gelten insbesondere:

- Unterlagen, aus denen die für die Tiere nutzbare Stallgrundfläche und -einrichtung einschließlich der Leistung der Lüftungsanlage hervorgehen, wie z.B. Genehmigungsbescheide nach Bau- oder Immissionsschutzrecht, Zulassungen nach den Vermarktungsnormen für Eier, nachvollziehbare betriebliche Unterlagen,
- Unterlagen, aus denen die Einhaltung der Besatzdichte zu entnehmen ist, wie z.B. Lieferscheine mit Angabe der Tierzahlen,
- Unterlagen über die Futtermittelqualität, wie z.B. Angabe der Inhaltsstoffe.

Die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers sind vor Ort im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Feststellung von Mängeln ist eine angemessene Übergangsfrist zur Mängelabstellung einzuräumen; sind die Mängel nach Ablauf der Frist nicht abgestellt, ist die Erlaubnis zu versagen, ggf. sind ordnungsbehördliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Über derartige Maßnahmen sind die Betriebe, aus denen bisher schnabelgekürzte Tiere bezogen wurden, zu unterrichten.

Brütereien, die schnabelgekürzte Tiere abgeben wollen, haben der zuständigen Behörde im Rahmen des Antragsverfahrens eine schriftliche Bestätigung der übernehmenden Tierhalterin oder des übernehmenden Tierhalters gemäß Anlage 2 vorzulegen.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die schnabelgekürzte Tiere aus Brütereien beziehen, haben gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG auf Verlangen gegenüber der örtlich zuständigen Behörde zu belegen, dass der Eingriff von einer Erlaubnisinhaberin oder einem Erlaubnisinhaber durchgeführt wurde; ein entsprechender Hinweis auf den Begleitpapieren (z.B. Lieferschein) ist ausreichend.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Schnabelkürzen durch andere selbständig durchführen lassen, haben gegenüber der Erlaubnis erteilenden Behörde — sofern für die Tierhaltungen auch andere Behörden örtlich zuständig sind — ebenfalls Erklärungen nach Anlage 2 beizubringen.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Schnabelkürzen durch andere außerhalb des Geltungsbereiches des TierSchG durchführen lassen, haben ebenfalls einen Antrag an die zuständige Behörde zu richten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auch in diesen Fällen zu belegen, dass in seiner Tierhaltung die Anforderungen für die Unerlässlichkeit (Nummer 8.2) erfüllt sind und eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass der Umfang der vorgenommenen Kürzung den Anforderungen der Nummer 8.5 entspricht.

8.4 Vorgaben zu Methoden und Zeitpunkt

Die zulässigen Methoden ergeben sich aus Nummer 4.1.5 Satz 2 AVV. Aufgrund der durch Gesetz vom 19.4.2006 (BGBl. I S.900) erfolgten Änderung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG kann die zuständige Behörde bei Legehennen das Kürzen der Schnabelspitze nur noch bei unter zehn Tage alten Küken erlauben. Eine Ausnahmemöglichkeit für das Kürzen der Schnabelspitze von Legehennen bei älteren Tieren sieht das TierSchG nicht mehr vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann bei Puten am ersten Lebenstag in der Brüterei zusätzlich der Einsatz eines Infrarotgerätes (PSP-Gerät = Poultry services processor)zum Kürzen von Ober- und Unterschnabelspitze toleriert werden. Unabhängig von der angewandten Methode haben die durchführenden Personen dafür Sorge zutragen, dass jederzeit einwandfrei funktionierende und gereinigte Geräte eingesetzt werden.

Sollen darüber hinaus weitere Methoden oder Durchführungsmodalitäten gemäß Nummer 4.1.5 Satz 3 AVV zugelassen werden, ist vor der Erlaubniserteilung der beim LAVES ansässige Tierschutzdienst zu beteiligen.

8.5 Vorgaben zum Umfang des Kürzens

Nach Artikel 21 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen zur Hühnerhaltung darf maximal die Schnabelspitze entfernt werden.

Nach Artikel 24 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung dürfen höchstens ein Drittel des Oberschnabels, gemessen von der Schnabelspitze bis zu den Nasenlöchern oder, bei gleichzeitiger Kürzung, die Spitzen von Ober- und Unterschnabel entfernt werden.

Nach Artikel 22 Nr. 3 der Europaratsempfehlungen zur Moschusentenhaltung darf maximal der Hakenteil des Oberschnabels, der über dem intakten Unterschnabel hervorsteht, entfernt werden (vgl. anliegende Abbildungen, auf die in den Europaratsempfehlungen Bezug genommen wird - Anlage 3 -).

Ziel ist es, das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel so durchzuführen, dass

- einerseits mit dem gekürzten Schnabel die vorgesehenen Funktionen wie z.B. Gefiederpflege, physiologische Futteraufnahme usw. weitgehend ungehindert ausgeübt werden können und
- andererseits das Zufügen schwerwiegender Schäden beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus verhindert wird.

Hierzu ist es erforderlich, dass im Verlauf der Haltungsperiode der Schnabelschluss bei den Tieren weitgehend wiederhergestellt wird, d.h., der Unterschnabel darf den Oberschnabel nicht oder nur unwesentlich (Richtwert: 3 mm) überragen. Die Zunge darf keinesfalls verletzt werden.

8.6 Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen

Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen sind gemäß Nummer 4.1.6 AVV gegeben, wenn sie über Kenntnisse hinsichtlich Anatomie und Physiologie des Schnabels und Fähigkeiten hinsichtlich der Durchführung der beabsichtigten Methode verfügen. Als Beleg gilt eine Bescheinigung über ein erfolgreich durchgeführtes Fachgespräch mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde, in dem Kenntnisse und Fähigkeiten über die Anatomie und Funktion des Geflügelschnabels vermittelt sowie praktische Fertigkeiten in der Anwendung der beabsichtigten Methode beurteilt werden. Das Fachgespräch soll im Rahmen einer praktischen Demonstration durchgeführt werden. Für den Umfang des Fachgesprächs und der praktischen Demonstration sind die bisherigen Erfahrungen der Personen ausschlaggebend.

Sofern seitens der Betriebe, Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Einrichtungen in Abstimmung mit dem Tierschutzdienst und/oder den Veterinärbehörden Unterrichtungen mit einem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme angeboten werden, werden auch diese als ausreichender Beleg für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten von der zuständigen Behörde anerkannt. Der Nachweis wird jeweils in schriftlicher Form unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums der Person, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ausgestellt und mit der Unterschrift des Gesprächsleiters versehen.

Personen, die das Schnabelkürzen durchführen, haben sich regelmäßig fortzubilden. Im Fall einer Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis oder bei Neuerteilung der Erlaubnis infolge Fristablauf ist die fachgerechte Durchführung der Kürzung zumindest stichprobenartig zu überprüfen.

8.7 Vorgaben zur Befristung und zum Widerruf

Nummer 4.1.4 AVV sieht eine Befristung der Erlaubnis auf höchstens fünf Jahre vor. Nach Ablauf dieser Frist ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. Ist von der Unerlässlichkeit zum Schnabelkürzen auszugehen, sollte diese zunächst für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen werden, um unverzüglich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse reagieren zu können. Gegebenenfalls ist nach Ablauf der drei Jahre eine Verlängerung auf bis zu fünf Jahre möglich. Für Öko-Betriebe gilt die Einschränkung gemäß Anhang I Nr. 6.1.2 der EG-Öko-Verordnung.

Unter Federführung des ML wird ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zum Sachstand der Weiterentwicklung organisiert.

Stellt die Behörde fest oder gelangt ihr zur Kenntnis, dass in einem Betrieb wiederholt der Umfang des Kürzens nicht den Vorgaben der Nummer 8.5 entspricht oder nicht sachkundige Personen eingesetzt werden oder die Unerlässlichkeitserklärung nicht eingeholt wurde, ist die Erlaubnis in der Regel zu widerrufen (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu prüfen.

9. Schlussbestimmung

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

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