1. Die im Frühjahr stattfindenden Buchfinkengesangswettbewerbe im Oberharz - die so genannten Finkenmanöver - gehen mit einer großen Belastung der Buchfinken einher. Daher sind hohe Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterbringung und Haltung der Buchfinken - insbesondere in der Gesangszeit - i.S. des § 2 des Tierschutzgesetzes zu stellen.
2. Bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes der Buchfinkenhaltung und der Buchfinkengesangswettbewerbe sind die Statuten der Buchfinkengilde Südniedersachsen i.d.F. vom 24.9.1994, ergänzt am 21.1.1995, erweitert am 13.3.1995, heranzuziehen. Abweichungen sind entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu maßregeln.
3. Der Bezugserlass wird aufgehoben.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |