Aufgrund des §19 Abs.1a Satz 3 des Futtermittelgesetzes vom 25.August 2000 (BGBl. I S.1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Juli 2004 (BGBl. I S.1756), in Verbindung mit §5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28.März 2003 (BGBl. I S.464) und in Verbindung mit §1 Nr.5 Buchst. i der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), geändert durch Verordnung vom 13.September 2004 (Nds.GVBl. S.316), wird verordnet:,
§ 1
RegelungsbereichDiese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach §3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV).
§ 2
Zuständigkeiten(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung des Futtermittelgesetzes zuständigen Behörde (im Folgenden: Behörde) hierfür anerkannt ist. Die Behörde kann den Lehrgang auch selbst durchführen.
(2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt.
§ 3
Dauer und Gliederung des Lehrgangs(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung sechs Monate und gliedert sich gemäß der Anlage in drei theoretische und zwei praktische Abschnitte. Über eine Verkürzung nach §3 Abs.1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde.
(2) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach §3 Abs.1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest. In dem Lehrgangsplan können Lehrgangsinhalte zwischen den theoretischen Abschnitten und zwischen den praktischen Abschnitten abweichend von der Anlage zugeordnet werden; in den Prüfungsteilen ist darauf Rücksicht zu nehmen.
(3) Die theoretischen Lehrgangsabschnitte sollen insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.
(4) Die praktischen Lehrgangsabschnitte sind bei der Behörde und mindestens zwei weiteren Stellen abzuleisten. Weitere Stellen können sein:
eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,
eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,
ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt oder eine untere Abfallbehörde und
eine der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienende Einrichtung.
§ 4 Organisation der Prüfung
(1) Die Lehrgangsabschnitte enden nach Maßgabe der Anlage mit nicht öffentlichen Prüfungsteilen.
(2) Die Behörde kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden.
(3) Die Behörde bildet eine Prüfungskommission und beruft hierfür ein vorsitzendes Mitglied und vier weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die Berufung erfolgt für vier Jahre.
(4) In die Prüfungskommission ist zu berufen je eine Person
aus dem höheren landwirtschaftlichen Dienst,
aus dem amtstierärztlichen Dienst,
aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst,
aus dem gehobenen landwirtschaftlichen Dienst und
aus einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung.
Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nr.1 oder 2 sein.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und einer zugehörigen Punktzahl zu bewerten:
sehr gut (1)
14 oder 15 Punkte= eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, gut (2)
11, 12 oder 13 Punkte= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3)
8, 9 oder 10 Punkte= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, ausreichend (4)
5, 6 oder 7 Punkte= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5)
2, 3 oder 4 Punkte= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6)
1 oder 0 Punkte= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können. (2) Die Bewertungen sind zu begründen.
(3) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte = sehr gut 11,00 bis 13,99 Punkte = gut 8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend 5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend 2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft 0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend. § 6
Aufsichtsarbeiten(1) Es sind fünf Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Behörde stellt die Aufgaben und legt die zulässigen Hilfsmittel fest. Sie teilt den Prüflingen Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit drei Stunden.
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt. Das vorsitzende Mitglied kann eine Dozentin oder einen Dozenten des jeweiligen Lehrgangsabschnitts mit einer gutachtlichen Vorbeurteilung der Aufsichtsarbeit beauftragen. Die Vorbeurteilung ist für die Mitglieder der Prüfungskommission nicht bindend.
(4) Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
§ 7
Praktischer Prüfungsteil(1) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Futtermittelkontrolleurin oder eines Futtermittelkontrolleurs bei einem Hersteller von Misch- und Einzelfutter selbständig eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme durchzuführen. Die aufsichtsführende Person legt die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt den zu prüfenden Betrieb und die aufsichtsführende Person. Diese muss nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.
(3) Die Prüflinge haben innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist über die Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen.
(4) Die aufsichtsführende Person fertigt eine Niederschrift über die Kontrolle und bewertet die Prüfungsleistungen insgesamt.
§ 8
Mündlicher Prüfungsteil(1) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch. Je Prüfling sollen auf den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch 15 Minuten und auf die drei Teile des Prüfungsgesprächs jeweils 15 Minuten entfallen.
(2) Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als 10 Minuten dauern.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozentinnen und Dozenten der Lehrgangsabschnitte hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen.
(4) Der Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und die drei Teile des Prüfungsgesprächs werden jeweils von der Prüfungskommission bewertet.
§ 9
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:
der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 20 vom Hundert,
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 vom Hundert,
die Bewertung des Vortrages mit dem Vertiefungsgespräch mit 10 vom Hundert und
die Bewertungen der drei Teile des Prüfungsgesprächs mit je 10 vom Hundert.
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; §5 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote ausreichend erreicht hat.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind.
§ 10
Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:
die Aufsichtsarbeiten im Lehrgangsabschnitt 1, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt,
die Aufsichtsarbeiten im Lehrgangsabschnitt 3, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt, und
die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.
§ 11
Rücktritt(1) Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von einem Prüfungsteil zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Ein Prüfungsteil, von dem der Prüfling aus wichtigem Grund zurückgetreten ist, gilt als nicht unternommen. Der Prüfling hat zu dem Prüfungsteil zum nächsten Prüfungstermin erneut anzutreten.
(3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit ungenügend (0 Punkte)" bewertet. Verweigert sich der Prüfling dem praktischen oder dem mündlichen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12
Ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann die betroffene Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder dem mündlichen Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von dem mündlichen Prüfungsteil gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13
In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1.Dezember 2004 in Kraft.
Anlage
(zu
§3 Abs.1 Satz 1)
Gliederung des Lehrgangs
| Lehrgangsabschnitt 1 | Theorie | 5 Wochen |
|---|---|---|
| a) Allgemeines | Allgemeine Rechtskunde, Grundzüge des EU-Rechts, Zweck futtermittelrechtlicher Regelungen, Einführung in das Berufsbild der Futtermittelkontrolleurin und des Futtermittelkontrolleurs | |
| b) Futtermittelrecht | Grundzüge des Futtermittelrechts der EU einschließlich der Verfütterungsverbote, Futtermittelgesetz und Futtermittelverordnung, Zusammenhang zwischen Futtermittelrecht und Lebensmittelrecht, Verbraucherschutzrecht, das Recht zum Schutz der Gesundheit von Nutztieren, neue futtermittelrechtliche Entwicklungen | |
| c) Zollrecht | Grundzüge des Zollrechts und futtermittelrechtliche Anforderungen an Im- und Exportlieferungen, zollrechtliche Abfertigung | |
| d) Lebensmittelrecht | Grundzüge des Lebensmittelrechts und des Rechts der Lebensmittelüberwachung | |
| e) Tierarzneimittelrecht, Fütterungsarzneimittel | Arzneimittelrechtliche Vorschriften für die Anwendung von Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimitteln bei Nutztieren | |
| f) Tierseuchenrecht | Seuchenhygienische Anforderungen bei der Durchführung der Futtermittelüberwachung | |
| g) tierische Nebenprodukte | Rechtsgrundlagen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte in Futtermitteln für Nutztiere | |
| h) Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht | Grundzüge des Handelsrechts, Grundzüge der Gewerbeordnung, Eichpflicht und Gewährleistung der Messsicherheit | |
| i) Umwelthygiene | Grundzüge des Abfallrechts, Abgrenzung des Futtermittelrechts vom Abfallrecht, Abfallsicherung, Abfallbeseitigung | |
| j) Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung | Inhalte der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung und Vorbereitung der praktischen Anwendung in der Futtermittelkontrolle, Probenahmeprotokoll | |
| k) Futtermittel- und Betriebshygiene | Anforderungen an die Betriebshygiene in allen Stufen der Herstellung, Behandlung und Bereitstellung von Futtermitteln, Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen | |
| l) Beratungsmethodik und Gesprächsführung | Grundlagen der Kommunikation, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung, Verhandlungstechniken | |
| Prüfung | Zwei Aufsichtsarbeiten (§6) zum Lehrgangsabschnitt 1 | |
| Lehrgangsabschnitt 2 | Theorie | 8 Wochen |
|---|---|---|
| Einführung in die Praxis der Futtermittelkontrolle |
Organisation einer für die Futtermittelkontrolle zuständigen Behörde, Arbeitsabläufe in der Behörde, Betriebs- und Buchprüfungen bei Herstellern und Händlern von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, bei Betreibern von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen, bei Betrieben, die einen Hersteller aus einem anderen Staat vertreten, bei Transporteuren und bei Tierhaltern sowie bei Tierärztinnen und Tierärzten, die Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, Überwachung von Herstellungsverfahren und der organisatorischen Abläufe bei Herstellung, Behandlung, Transport und Lagerung von Futtermitteln und der dazugehörigen Dokumentation, Risikoorientierte Probenauswahl und Probenahme sowie Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Produktionsprozess, Prüfungen der betrieblichen Eigenkontrollsysteme der Futtermittelunternehmen, der Einhaltung der Vorschriften zur Anerkennung und Registrierung und zur Sachkunde des Personals, Futtermittel- und Betriebshygiene, Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport, Abfallsicherung und Abfallentsorgung, Krisenmanagement |
|
| Lehrgangsabschnitt 3 | Theorie | 4 Wochen |
|---|---|---|
| a) Tierernährungslehre | Grundzüge der Tierernährungslehre einschließlich biologischer Grundlagen der Tierernährung, Rezepturgestaltung für Futtermittel | |
| b) Umweltrecht | Grundzüge des Umweltrechts | |
| c) Warenkunde | Warenkundliche Grundzüge, technologische Verfahren der Herstellung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, Bestimmung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Sinnenprüfung, praktische Übungen), Kennzeichnung, Umgang mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen | |
| d) Produktsicherheitsrecht | Rechtsgrundlagen für Produktsicherheit, Gewährleistung und Haftung | |
| e) Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlingsbekämpfung | Übersicht über Mikroorganismen, Parasiten und sonstige Schaderreger, die den Futterwert beeinflussen, Maßnahmen der Befallsverhinderung und der Bekämpfung von Schaderregern | |
| f) Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen | Aufgaben der Laboratorien, Untersuchung von Futtermitteln, Methoden, Ringversuche, Standards, Akkreditierung, Höchstwerte, Aktionsgrenzwerte | |
| g) allgemeines Verwaltungsrecht | Aufbau und Struktur der Verwaltung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsakte, Rechtsbehelfe | |
| h) Rechtsanwendung, Verwaltungstechnik | Praktische Anwendung von Rechtsvorschriften, Ermessensentscheidungen, Durchsetzung des Rechts, automatisierte Datenverarbeitung, Kommunikationstechnik, Anwendung futtermittelrechtlicher Spezialprogramme | |
| i) Anerkennung und Registrierung von Betrieben | Rechtliche Voraussetzungen und amtliche Durchführung der Anerkennung und Registrierung von Betrieben, Prüfbericht, Anerkennungs- und Registrierungsbescheid | |
| j) Betriebswirtschaft und Buchführung | Grundzüge der Betriebswirtschaft im Hinblick auf das Verfahren der Betriebs- und Buchprüfung, Schwerpunkte der Prüfung | |
| k) Nationales Kontrollprogramm | Anlass, Struktur und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit | |
| l) EU-Schnellwarnsystem Prüfung | Anlass, Struktur und praktische Nutzung des EU-Schnellwarnsystems | |
| Prüfung | Drei Aufsichtsarbeiten (§6) zum Lehrgangsabschnitt 3 | |
| Lehrgangsabschnitt 4 | Theorie | 6 Wochen |
|---|---|---|
| Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle |
Erstellen von Probenahmeprotokollen, Prüfberichten und sonstigen Dokumentationen der Kontrolltätigkeit, Auswerten und Beurteilen der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen einschließlich Analysenergebnisse, Folgeuntersuchungen, Sicherstellen und Überwachen von zur Verwendung in der Tierernährung verbotenen Futtermitteln, Einholen von Auskünften und Informationen, Ermittlungen und Anhörungen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Erlass von Verfügungen, Erfassen und Auswerten von Kontrollergebnissen in der elektronischen Datenverarbeitung (z.B. Futtermittel-Datenbanken), Erstellung und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit und der Jahresstatistik, praktische Durchführung des EU-Schnellwarnsystems, Krisenmanagement |
|
| Prüfung | Praktischer Prüfungsteil (§7) | |
| Lehrgangsabschnitt 5 | Theorie | 3 Wochen |
|---|---|---|
| a) Gute landwirtschaftliche Praxis, Qualitätsmanagement und betriebliche Eigenkontrolle | Fachliche Grundlagen der Erzeugung von Futtermittelausgangserzeugnissen, Qualitätsmanagementsysteme in der Futtermittelwirtschaft, Verfahren der betrieblichen Eigenkontrollen | |
| b) Straf- und Strafprozessrecht | Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts, Einleitung von Strafverfahren | |
| c) Ordnungswidrigkeitenrecht | Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | |
| d) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung | Grundzüge des Gefahrenabwehrrechts, Inhalte des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung | |
| e) Arbeitsschutzrecht | Grundzüge arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, im Rahmen der Futtermittelkontrolle zu beachtende arbeitsschutzrechtliche Anforderungen | |
| Prüfung |
Mündlicher Prüfungsteil (§8) Im Prüfungsgespräch ist je ein Teil den Lehrgangsabschnitten 1, 3 und 5 zu widmen. |
|
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |