1. Erfordernis der Zulassung
1.1 Die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Gegen- und Zweitproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach § 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes und § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) darf nur durch hierfür zugelassene private Sachverständige erfolgen. Sie sind befugt, den amtlichen Verschluss oder das amtliche Siegel vor Ablauf der Versiegelungsfrist zu lösen.
1.2. Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach Nr. 1.1 dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. 10. 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt und das von einer in der Anlage der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. 2. 1999 (BGBl. I S. 162) genannten Stelle anerkannt ist.
2. Voraussetzungen für die Zulassung
2.1 Berufliche Qualifikation
Die Sachverständigen müssen über die erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse in dem Fachgebiet und für die Produktgruppen verfügen, für die sie zugelassen werden. In der Regel kommen aufgrund der Ausbildung nur staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder Tierärztinnen und Tierärzte in Betracht.
Personen mit anderen Hochschulabschlüssen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie durch Unterlagen einschlägige Fachkenntnisse nachweisen und wenn in einem Fachgespräch ihre fachliche Qualifikation sowie Berufserfahrung und insbesondere die erforderlichen Rechtskenntnisse festgestellt worden sind.
2.2 Persönliche Zuverlässigkeit
Die Sachverständigen müssen zuverlässig sein und die Gewähr für Unparteilichkeit bieten.
Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
| - | ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, |
| - | eine Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. |
| - | eine ärztliche Bescheinigung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit unfähig oder ungeeignet ist. Die Bescheinigung darf nicht älter als einen Monat sein. |
2.3 Laboratorien
Die Sachverständigen müssen über ein geeignetes und nach Nr. 1.2 anerkanntes Laboratorium verfügen, in dem die für den Untersuchungszweck erforderlichen wissenschaftlichen Verfahren durchgeführt werden können.
Sofern ausnahmsweise ein Teil der Untersuchungsergebnisse im Auftrag der Gegenprobensachverständigen außerhalb der eigenen Labors erstellt wurde, können diese gegenüber den Auftraggebern vertreten werden, wenn das Fremdlabor die in Nr. 1.2 genannten Bedingungen erfüllt und die Untersuchungsergebnisse entsprechend ausgewiesen werden.
2.4 Sonstiges
Die Sachverständigen dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätig sein. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse i. S. des Vorläufigen Tabakgesetzes und des LFGB in den Verkehr bringt.
3. Zulassungsverfahren
3.1 Die Zulassung ist auf die Fachgebiete und Produktgruppen zu begrenzen, für die eine durch Abschlussprüfungen nachgewiesene Qualifikation im Rahmen einer Hochschulausbildung erworben wurde. Daneben ist die Zulassung auf die selbständige Durchführung der Untersuchungsverfahren zu begrenzen, die in den zur Verfügung stehenden Laboratorien sachgerecht durchgeführt werden können. Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen haben die Sachverständigen der Zulassungsbehörde umgehend mitzuteilen.
Die Zulassungsbehörde hat die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Die Zulassung ist mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der Zulassungsbehörde die Überprüfung der Geschäftsräume sowie die Einsichtnahme in Schrift- und Datenträger wiederholt verweigert wird. Die Sachverständigen sind hierauf im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
Die Antragsteller sind zu verpflichten, dass sie bei der Ausübung der Tätigkeit
| a) | auf die Unversehrtheit des Verschlusses oder Siegels und auf etwaige Merkmale achten, die auf eine an der Gegenprobe vorgenommene Veränderung hinweisen, |
| b) | die Gegenprobe so genau beschreiben, dass über die Übereinstimmung mit der Probe kein Zweifel aufkommen kann, |
| c) | die Untersuchungen nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen, |
| d) | amtlich vorgeschriebene Verfahren anwenden und, soweit amtliche Verfahren nicht vorgeschrieben sind, die angewendeten Verfahren angeben und |
| e) | den Gang der Untersuchung beschreiben. |
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Sachverständigen unterzeichnen. Sie erhalten eine Abschrift der Verpflichtung.
3.2 Zuständig für die Zulassung ist die LAVES. Die Zulassung gilt für das Land Niedersachsen. Zulassungen, die durch Behörden anderer Bundesländer erfolgt sind, sind auf Antrag anzuerkennen.
3.3 Die Gebühr für die Zulassung und die Anerkennung der Zulassung nach Nr. 3.2 ist nach Tarif-Nr. 55.1.5 des Kostentarifs zur AllGO zu erheben.
3.4 Neue Zulassungen sind dem ML jeweils mit folgenden Angaben zu melden:
| a) | Name der Sachverständigen oder des Sachverständigen, |
| b) | berufliche Qualifikation, |
| c) | Sachgebiet der Zulassung, |
| d) | Anschrift des Laboratoriums (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Telefon, Telefax), |
| e) | Datum der Zulassung, |
| f) | Bundesland des Firmensitzes und |
| g) | Zulassungsbehörde außerhalb Niedersachsens. |
4. Bekanntmachung der zugelassenen Sachverständigen
Das LAVES hat die im Internet unter www.laves.niedersachsen.de aufgeführten privaten Sachverständigen mit Firmensitz in Niedersachsen zur Untersuchung von Proben nach § 42 des vorläufigen Tabakgesetzes und § 43 LFGB zugelassen. Ebenfalls im Internet unter www.laves.niedersachsen.de sind die zugelassenen Sachverständigen mit Firmensitz außerhalb Niedersachsens aufgeführt.
5. Schlussvorschriften
Dieser RdErl. tritt am 27.2.2000 in Kraft. Gleichzeitig werden der Bezugserlass zu a und die Bezugsbekanntmachung zu b aufgehoben.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |