Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Gem. RdErl. d. ML, d. MI u. d. MJ v. 22.10.2008 - 201-44010-298 (Nds.MBl. Nr.42/2008 S.1107), geändert durch Gem.RdErl. v. 1.7.2010 (Nds.MBl. Nr.25/2010 S.623) - VORIS 78560 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 18.11.2004 (Nds.MBl. S.810) - VORIS 78560 -
Schulrecht

1. Zweck

Die wirksame Verfolgung der besonders gemein- und sozialschädlichen Verstöße gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär- und Lebensmittelrechts (Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierarzneimittel-, Standes- und Lebensmittelrecht und Bestimmungen für tierische Nebenprodukte) sowie des Futtermittelrechts setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für das Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht verantwortlichen Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden voraus. Zweck dieses gemeinsamen RdErl. ist es, zum Schutz der Verbraucher eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten.

2. Zusammenarbeit

2.1 Die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden, das LAVES bezüglich der Futtermittelüberwachung und der Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken (Überwachungsbehörden) und die Staatsanwaltschaften teilen sich gegenseitig Namen und Erreichbarkeiten der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner mit, die für die Bearbeitung der unter Nummer 1 genannten Verstöße zuständig sind.

2.2 Die jeweils zuständige Überwachungsbehörde, die zuständige Staatsanwaltschaft und die zuständigen Polizeidienststellen führen in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, auf Einladung der zuständigen Staatsanwaltschaft Arbeitsbesprechungen durch. Bei Bedarf werden auch weitere Organisationseinheiten des LAVES und die Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen eingeladen. Die Besprechungen dienen dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch, der Erörterung von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung wichtiger Vorschriften sowie die Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen aus dem veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bereich. Eine in Absprache der Teilnehmenden erstellte Niederschrift der Besprechung ist den jeweils übergeordneten Behörden zuzuleiten.

Bei Bedarf, insbesondere zur Abstimmung in Einzelfällen, werden weitere Besprechungen, ggf. unter Beteiligung weiterer Behörden, deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist, durchgeführt.

Die Staatsanwaltschaft unterrichtet rechtzeitig vor einer Besprechung die zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Diese unterrichtet das zuständige Oberlandesgericht, wenn die Tagesordnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Besprechungen Themen enthält, die auch für Richterinnen und Richter, die mit Strafsachen oder Ordnungswidrigkeiten aus dem veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bereich befasst sind, allgemein von Interesse sein können.

2.3 Übergreifende Fragen der Zusammenarbeit werden zwischen dem ML, dem MJ und dem MI geklärt.

3. Unterrichtung der Staatsanwaltschaften über den Verdacht einer Straftat gegen veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtliche Bestimmungen

3.1 Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, auch beim Zusammentreffen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat, gibt die Überwachungsbehörde das Verfahren unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft ab.

Die Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft außerdem unverzüglich, wenn

- ihr konkrete Tatsachen - auch außerhalb eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens - bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts vorliegen kann,
- ihr weitere Informationen vorliegen, die für die Strafverfolgungsbehörden in einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts von Bedeutung sein könnten.

3.2 Die Mitteilungen nach Nummer 3.1 erfolgen vorab fernmündlich, soweit dies z.B. aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs oder notwendiger Eilmaßnahmen erforderlich ist. Bei Bedarf ist zusätzlich die zuständige Polizeidienststelle fernmündlich zu informieren.

3.3 Die Mitteilungen nach Nummer 3.1 umfassen, soweit möglich, folgende Angaben:

- Darstellung des Sachverhalts einschließlich eines etwaigen Vorgeschehens und der Vorteile, die aus der möglicherweise vorliegenden Straftat gezogen wurden, Angaben über den Betrieb und zu allen Verantwortlichen, auf die sich der strafrechtliche Vorwurf beziehen könnte,
- Benennung der aus Sicht der mitteilenden Behörde in Betracht kommenden Straftatbestände, ggf. in Verbindung mit weiteren einschlägigen Vorschriften,
- Hinweis, ob und ggf. mit welcher Maßgabe die mitteilende Behörde eine Einstellung des Verfahrens befürworten könnte,
- ggf. Angaben zu vorhandenem oder eventuell zu erwartendem Medieninteresse.

Den Mitteilungen sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, bekannte Beweismittel sind zu benennen. Soweit Angaben erst später gemacht werden können, ist hierauf hinzuweisen.

3.4 Die mitteilende Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Staatsanwaltschaft, wenn ihr später andere oder neue Erkenntnisse hinsichtlich der Pflichtangaben zu Nummer 3.1 zur Kenntnis gelangen.

3.5 Für die Weitergabe personenbezogener Daten sowie Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften. Weitergehende Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

3.6 Die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden berührt nicht die ordnungsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der Überwachungsbehörden insbesondere zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verhütung zukünftiger Verstöße.

4. Beteiligung der Überwachungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unverzüglich die zuständige Überwachungsbehörde, wenn eine Anzeige unmittelbar bei ihr eingegangen ist, deren Inhalt Anlass zu Maßnahmen der Überwachungsbehörde geben könnte.

Sie unterrichtet ferner unverzüglich die zuständige Überwachungsbehörde, wenn sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Erkenntnisse über eine mögliche Ordnungswidrigkeit wegen eines veterinär-, lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Verstoßes erlangt, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist.

4.2 Die Mitteilungen nach Nummer 4.1 umfassen, soweit möglich, folgende Angaben:

- Darstellung des Sachverhalts, Angaben über den Betrieb und zu allen Verantwortlichen, auf die sich der Vorwurf beziehen könnte,
- Benennung der aus der Sicht der Staatsanwaltschaft in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeitentatbestände, ggf. in Verbindung mit weiteren einschlägigen Vorschriften,
- sonstige Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Staatsanwaltschaft für die Tätigkeit der Überwachungsbehörde von Belang sein könnten,
- ggf. Angaben zu vorhandenem oder eventuell zu erwartendem Medieninteresse.

Den Mitteilungen nach Satz 1 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, bekannte Beweismittel sind zu benennen. Soweit Angaben erst später gemacht werden können, ist hierauf hinzuweisen.

4.3 Die Mitteilungen nach Nummer 4.2 erfolgen vorab fernmündlich, soweit dies, etwa aufgrund notwendiger Eilmaßnahmen, erforderlich ist.

4.4 Die Vorschriften über die Information oder Beteiligung von Verwaltungsbehörden in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

5. Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Überwachungsbehörden durch die Polizei

5.1 Die Polizei unterrichtet unverzüglich die zuständige Überwachungsbehörde, wenn eine Anzeige unmittelbar bei ihr eingegangen ist, deren Inhalt Anlass zu Maßnahmen der Überwachungsbehörde geben könnte.

5.2 Sie unterrichtet unverzüglich die Staatsanwaltschaft, wenn ihr Erkenntnisse vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts vorliegen kann.

5.3 Die Mitteilungen nach den Nummern 5.1 und 5.2 erfolgen vorab fernmündlich, soweit dies z.B. aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs oder notwendiger Eilmaßnahmen erforderlich ist.

5.4 Erfolgen Mitteilungen zugleich nach den Nummern 5.1 und 5.2, so ist der einen Mitteilung die andere nachrichtlich beizufügen.

6. Abstimmung von Maßnahmen

Die Strafverfolgungsbehörden und die Überwachungsbehörden stimmen ihr Tätigwerden miteinander ab, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

7. Unterrichtung der obersten Landesbehörden

7.1 Bei Vorliegen von Verstößen aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts i.S. der Nummer 1, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung sind, berichten die Überwachungsbehörden dem ML.

7.2 Die Staatsanwaltschaften berichten dem MJ in Strafsachen aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts i.S. der Nummer 1, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung sind. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen, insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit fachspezifischen Problemen, können sich die Staatsanwaltschaften mit den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden ins Benehmen setzen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 5.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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