Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Freien Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen
Erl. d. ML v. 31.8.2007 - 106-60150/3.1-2 (Nds.MBl. Nr.38/2007 S.982) - VORIS 78600 -
Bezug:
a) RdErl. v. 27.10.2003 (Nds.MBl. S.718) - VORIS 78601 -
b) RdErl. v. 28.10.2003 (Nds.MBl. S.721) - VORIS 78602 -
c) RdErl. v. 29.10.2003 (Nds.MBl. S.736) - VORIS 78603 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Im Rahmen der vorliegenden Richtlinie werden Zuwendungen für Projekte gewährt, mit denen die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebots an die Markterfordernisse angepasst werden soll. Ziel der Förderung ist, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1 - und wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” und unter Bezugnahme auf den Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds „Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)” und „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)” umgesetzt.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden angemessene Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für:

2.1.1 Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen,
2.1.2 innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/ oder Modernisierung der technischen Einrichtungen, soweit die Funktionen und Voraussetzungen nach Nummer 2.1.1 erfüllt werden,
2.1.3 Vorplanung im Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1 und 2.1.2, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten handelt, die im Zusammenhang mit der Vorplanung anfallen.

2.2 Nicht gefördert werden

2.2.1 Vorhaben, die
- bereits gefördert worden sind oder nach anderen Bestimmungen gefördert werden (Ausschluss der Doppelförderung),
- der Ankauf von solchen Kapazitäten sind, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind,
- nach den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder durch die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 in der jeweils geltenden Fassung von einer Förderung ausgeschlossen sind,
- Stilllegung von Kapazitäten und Arbeitnehmerabfindungen sind, wenn sich die betreffenden Betriebe überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden,
- Stilllegung von Kapazitäten sind, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind, sofern
a) Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen vor Ablauf von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b) technische Einrichtungen vor Ablauf von fünf Jahren ab Lieferung stillgelegt werden,
2.2.2 Ausgaben für
- Ersatzbeschaffungen,
- gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
- PKW und Vertriebsfahrzeuge,
- Büroeinrichtungen sowie Büromaschinen und -geräte,
-- den laufenden Geschäftsbetrieb (Betriebskosten),
- Wohnbauten und Zubehör,
- Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
- Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
- Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen,
- den Erwerb von Grund und Boden,
- Eigenleistungen,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Investitionen, die Drittlandsware betreffen,
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
- Aufwendungen, die Schlachtung (Betäubung/Tötung bis Kühlung der Schlachtkörper) von Rindern und Schweinen sowie Ölmühlen betreffen.

3. Zuwendungsempfänger

Vorhandene oder neu zu schaffende, rechtsfähige Vermarktungs- oder Verarbeitungseinrichtungen, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt.

Als Zuwendungsempfänger kommen in Betracht:

3.1. Zusammenschlüsse von Erzeugern, die als Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) anerkannt worden sind.
3.2 Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28.10.1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S.1), sofern sie Unternehmensmerkmale entsprechend der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.5 aufweisen.
3.3 Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem MStrG erfüllen.
Ökologisch erzeugte Produkte sind dabei landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2092/1991 des Rates vom 24.6.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S.1) und des EG-Folgerechts erzeugt werden sowie einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen.
3.4 Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die regionale Qualitätsprodukte in einer Erzeugungsregion produzieren und mindestens 80 v.H. ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem MStrG erfüllen.
Zusammenschlüsse, die regionale Produkte im Bereich Obst und Gemüse erzeugen, sind von der Förderung nach diesen Grundsätzen ausgeschlossen, sofern sie einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mio. EUR erreichen.
Regionale Qualitätsprodukte sind zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20.3.2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S.1) oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.3.2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S.12) geschützt sind.
Regional erzeugte Produkte sind dabei landwirtschaftliche Qualitätsprodukte, die in einer Erzeugungsregion produziert und in nahe gelegenen Vermarktungsregionen abgesetzt werden sowie einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen.
Eine Erzeugungsregion ist ein ausschließlich nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter zusammenhängender Raum, der in der Regel Teil eines oder mehrerer Bundesländer ist.
Eine Vermarktungsregion ist in der Regel die Erzeugungsregion und/oder eine oder mehrere der Erzeugungsregion nahe gelegene Region oder Regionen, in denen ausreichende Absatzchancen für regionale Produkte bestehen.
3.5 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Vorhaben muss in der Freien Hansestadt Bremen oder im Land Niedersachsen durchgeführt werden.

4.2 Vom Zuwendungsempfänger ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten zu führen.

Die für die Kalkulation geltenden Annahmen müssen erreichbar sein.

4.3 Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen, sind von der Förderung auszuschließen.

Im Fall von Fusionen oder sonstigen Zusammenschlüssen müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.4 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.5 können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 v.H. der durch die Investition geschaffenen Kapazitäten, für die sie gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.

Satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen gemeinschaftlicher Einrichtung und Erzeugern nach den Nummern 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.4 stehen den Lieferverträgen gleich.

4.5 Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt, und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.

4.6 Bei Vorplanungen nach Nummer 2.1.3

- ist der Zusammenhang mit förderungsfähigen Investitionen nachzuweisen,
- sind die Gesamtaufwendungen zu belegen sowie
- die Verwaltungskosten der Dienststellen der öffentlichen Körperschaften gesondert auszuweisen.

4.7 Geleaste Wirtschaftsgüter können gefördert werden, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Investor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 des Einkommenssteuergesetzes vorliegt oder wenn die im Anhang zum GAK-Rahmenplan 2007-2010 - Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung - Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert worden sind - dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten sind.

4.8 Bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.5 ist die Förderung nur zulässig, wenn diese weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes eines Unternehmens findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36) entsprechende Anwendung.

4.9 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3 oder 3.4 müssen Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen i.S. der Empfehlung 2003/361/EG sein und folgende Voraussetzungen erfüllen:

4.9.1 Die Zusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
4.9.2 Die Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
4.9.3 Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- neue Märkte erschließt oder
- der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten.

4.10 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des EG-Vertrages genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu den im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.

4.11 Die einschlägigen Mindeststandards für Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz (Anlage 1*) sind einzuhalten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Bei Investitionen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3, die Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen i.S. der Empfehlungen 2003/361/EG sind, können Zuwendungen bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2.2 Bei Investitionen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3, die nicht von Artikel 2 der Empfehlungen 2003/361/EG erfasst werden, können Zuwendungen bis zu 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

5.3 Für Aufwendungen nach Nummer 2.1.3 wird bis zu einem Höchstsatz von 12 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 ein Zuschuss nach Nummer 5.2.1 oder 5.2.2 gewährt.

5.4 Sonstige Zuwendungen sind auf die Förderungssätze anzurechnen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können sich in Bauabschnitte gliedern, sie müssen in längstens drei Jahren abgeschlossen sein.

6.2 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen von mehr als 25.000 EUR je Vorhaben sind zu sichern durch:

- Eintragung einer brieflosen Grundschuld an bereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML oder, sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, durch
- Erbringung einer Bankbürgschaft.

Zuschüsse, die sich auf mehrere Abschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag, wenn dieser über 25.000 EUR liegt, zu sichern.

Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 v.H. zu sichern.

6.3 Die Zuwendung für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass die geförderten

- Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung und
- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Förderungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.4 Bei der Förderung von Investitionsvorhaben hat der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

6.5 Wird bei einem Vorhaben eine Investition getätigt, deren Gesamtkosten mehr als 50.000 EUR betragen, so bringt der Zuwendungsempfänger eine Erläuterungstafel gemäß Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABI. EU Nr. L 368 S.15) an.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Für Projekte, die aus Mitteln des ELER kofinanziert werden, wird Bewilligungsfunktion der Zahlstelle Bremen/Niedersachsen auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen übertragen.

7.3 Antragsvordrucke einschließlich der darin aufgeführten weiteren Unterlagen sind bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu erhalten bzw. anzufordern und auch dort wieder einzureichen.

7.4 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen einer Stichtagsregelung. Vollständige Antragsunterlagen sind zum 15.März oder 15.September des Jahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.5 Auswahlverfahren der Anträge

Liegen der Bewilligungsbehörde mehr Anträge vor, als aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt werden können, so ist die Auswahl und die Reihenfolge der für die Förderung vorgesehenen Anträge gemäß einem festgelegten Auswahlverfahren vorzunehmen (Bewertungskriterien siehe Anlage 2).

7.6 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

7.7 Verwendungsnachweis

Es ist ein Sachbericht sowie ein Zwischen-/Abschluss-Verwendungsnachweis einschließlich Belegliste vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.

7.8 Sanktionen

Verstöße gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe werden gemäß einer gesonderten Sanktionsregelung geahndet. Diese wird dem Antragsteller mit dem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben. Näheres regeln die Zahlstellendienstanweisung und die Besondere Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft.

8.2 Gleichzeitig werden die Bezugserlasse zu a bis c aufgehoben.

8.3 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.


______________
*) Hier nicht abgedruckt.

Anlage 2

Bewertungskriterien zur Projektauswahl nach Nummer 7.5

  Krierium Punkte
1 Unternehmensgröße 0 = Übergangsunternehmen 1)
  1 = mittlere Unternehmen 2)
  2 = kleine/kleinste Unternehmen 2)
2 Einführung einer Innovation (Produkt/Prozess) 0 = nein
  1 = ja
  2 = ja, erheblich
3 Übererfüllung von Mindeststandards in den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz 0 = nein
  1 = ja
  2 = ja, erheblich
4 Qualitätsprodukt i.S. der EU-Verordnungen zu regionalem Herkunftszeichen oder zum ökologischen Landbau 0 = bis 50 v.H. der geförderten Kapazität
  2 = über 50 v.H. der geförderten Kapazität
5 Anwendung eines anerkanntes, Qualitätssicherungssystems 0 = nein
  2 = ja
6 vertragliche Bindung des Rohstoffbezugs 0 = 40 bis 50 v.H.3)
  1 = über 50 bis 75 v.H.
  2 = über 75 v.H.
7 Sektor mit besonderem Anpassungsbedarf 0 = nein
    2 = ja4)
Anmerkungen:
1) Nicht-KMU gemäß Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/05: < 750 Mitarbeiter oder 200 Mio. EUR Jahresumsatz.
2) Definition gemäß der Empfehlung 2003/361/EG.
3)

Die Mindestvertragsbindung beträgt gemäß GAK-Grundsatz Marktstrukturverbesserung 40 v.H.

4) Die Zuordnung erfolgt während der Laufzeit der Fördermaßnahme nach aktueller Sachlage.
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