Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Qualitätsprodukte
Erl. d. ML v. 1.11.2009 - 106-631/4-50 (Nds.MBl. Nr.48/2009 S.1047) - VORIS 78600 -
Bezug: Erl. v. 1.9.2008 (Nds.MBl. S.1050) - VORIS 78600 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Qualitätsprodukte.

Das Ziel der Beihilfemaßnahme besteht darin, durch die Förderung von Kommunikationsmaßnahmen zur Absatzstimulierung beizutragen und so die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor in Niedersachsen zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen. Dabei wird insbesondere angestrebt, den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näher zu bringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Qualitätsprodukten Rechnung zu tragen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Werbekampagnen für Qualitätserzeugnisse,

2.1.1 die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S.1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29.9.2008 (ABl. EU Nr. L 264 S.1), fallen sowie einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen,
2.1.2 die unter die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20.3.2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S.1) oder die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.3.2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebens-mittel (ABl. EU Nr. L 93 S.12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission vom 8.5.2008 (ABl. EU Nr. L 125 S.27), fallen.

2.2 Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, die einen Anreiz zur Verbesserung und Spezifizierung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellen, wie z.B.:

- Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Beantragung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 oder (EG) Nr. 510/2006,
- die Einführung von Qualitätssicherungssystemen,
- die Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen;

2.3 Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten, die der Informationsbereitstellung über landwirtschaftliche Erzeugnisse dienen, wie z.B.

- die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder ähnlichen PR-Maßnahmen,
- die erstmalige Teilnahme an Messen und Ausstellungen; Folgeteilnahmen können auf Grundlage der einschlägigen De-Minimis-Bestimmungen gefördert werden,
- die Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für den Bereich Marketing- und Öffentlichkeitsarbeit.

2.4 Nicht gefördert werden

- . Aufwendungen für Werbeaktionen, die die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betreffen,
- Aufwendungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder den gewöhnlichen Betriebsausgaben zuzurechnen sind oder auf Werbung entfallen,
- Projekte, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,
- Projekte, die nach anderen Richtlinien gefördert werden können.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Anerkannte Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz und deren Vereinigungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem RdErl. vom 31.1.1996 (Nds.MBl. S.341) erfüllen,

3.2 Zusammenschlüsse von Erzeugern ökologisch erzeugter Produkte oder regional erzeugter Qualitätsprodukte, die die Kriterien gemäß Nummer 3.3 oder 3.4 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Freien Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen (RdErl. vom 31.8.2007, Nds.MBl. S.982) erfüllen,

3.3 anerkannte Erzeugerorganisationen nach Art. 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - ABl. EU Nr. L 299 S.1 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 des Rates vom 19.10.2009 (ABl. EU Nr. L 290 S.1), in der durch Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14.4.2008 (ABl. EU Nr. L 121 S.1; 2009 Nr. L 26 S.6) geänderten Fassung,

3.4 andere Zusammenschlüsse mit mindestens zehn Mitgliedern, die die Kriterien nach der Anlage erfüllen,

3.5 Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die mit einem Zusammenschluss nach den Nummern 3.1 bis 3.4 oder mit mindestens drei Einzelerzeugern vertraglich ein Kooperationsprojekt vereinbart haben,

3.6 Fachverbände der niedersächsischen Wirtschaft oder deren Einrichtungen, soweit Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 oder sektorübergreifender Natur betroffen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung von Werbekampagnen nach Nummer 2.1 ist, dass die Projekte mit der „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013” vom 27.12.2006 (ABl. EU Nr. C 319 S.1) und dabei in besonderem Maße mit den Randnummern 153 bis 159 - übereinstimmen.

4.2 Für die Gewährung einer Zuwendung für Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Nummer 2.2 oder 2.3 ist Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - ABl. EU Nr. L 214 S.3 - und insbesondere die der Artikel 26 und 27 erfüllt werden.

4.3 Bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern 3.1 bis 3.5 muss es sich um Kleinst- oder Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 handeln.

4.4 Projekte nach Nummer 2.1 beschränken sich auf Produkte, die in den Geltungsbereich des Anhangs I des EG-Vertrages fallen.

4.5 Bei Projekten nach Nummer 2.1 hat die Werbekampagne im Einklang mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG vom 20.3.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S.29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2009 (ABl. EU Nr. L 188 S.14), zu stehen.

4.6 Soweit bei Projekten nach Nummer 2.1 gemeinschaftlich anerkannte Bezeichnungen betroffen sind, kann auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen werden, sofern der Hinweis genau den Bezeichnungen entspricht, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden.

4.7 Das Projekt muss im öffentlichen Interesse liegen und erkennen lassen, dass es zur Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte und Qualitätserzeugnisse beiträgt.

4.8 Der Antragsteller hat das Projekt detailliert zu beschreiben und in einem Finanzierungsplan darzulegen, dass

- das Projekt eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage hat,
- die Finanzierung bzw. die Durchführung des Projekts ohne Zuwendung nicht möglich ist.

4.9 Die Gewährung einer Zuwendung ist nicht möglich, wenn der Gegenstand bereits gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt (Ausschluss der Doppelförderung).

4.10 Das Projekt ist der Marketinggesellschaft der nieder-sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e.V. zur fachlichen Prüfung vorzulegen. Sie überprüft des Weiteren die Übereinstimmung des beantragten Projekts mit den Bestimmungen nach den Nummern 4.1 bis 4.6 und leitet den Antrag an die Bewilligungsbehörde weiter.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.1 Höhe der Zuwendung

5.1.1 Für Projekte nach Nummer 2 kann für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss bis zur Höhe von 50 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen bis zu 35 000 EUR, in begründeten Einzelfällen bis maximal 70 000 EUR für jedes Einzelprojekt gewährt werden.

5.1.2 Projekte unter einem zuwendungsfähigen Gesamtvolumen von 5 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.2 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:

5.2.1 bei Projekten nach Nummer 2.1
- Ausgaben (Sach- und Personalausgaben), die durch die Beauftragung Dritter entstehen,
- Schaltung von Annoncen,
- Herstellung von Werbematerial durch Dritte (z.B. Broschüren und Plakate);
5.2.2 bei Projekten nach Nummer 2.2
Ausgaben (Sach- und Personalausgaben, Reisekosten), die durch die Beauftragung Dritter entstehen;
5.2.3 bei Projekten nach Nummer 2.3
- Ausgaben (Sach- und Personalausgaben, Reisekosten), die durch die Beauftragung Dritter entstehen,
- Lehrmittel und Unterrichtsmaterial.

5.3 Nicht zuwendungsfähig sind:

- Eigenleistungen (Sach- und Personalausgaben),
- Leasinggebühren,
- Steuern und Versicherungen, Kreditbeschaffungskosten,
- Pachten,
- Herstellung und Vertrieb eigener Produkte zu Werbezwecken,
- Reisekosten der Zuwendungsempfänger,
- Büroeinrichtungen und Kosten für die Beschaffung und den Betrieb von Pkw.

6. Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das ML.

6.3 Antragsverfahren

Antragsformulare können bei der Marketingesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e.V., Johannssenstraße 10, 30159 Hannover, angefordert werden.

Anträge einschließlich detaillierter Projektbeschreibung nebst Finanzierungsplan sind der Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e.V. zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen, die diese der Bewilligungsbehörde zuleitet. Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

6.4 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf Antrag durch das ML.

6.5 Verwendungsnachweis

Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P kann zugelassen werden.

6.6 Vorlage des Jahresberichts

Die Marketinggesellschaft legt dem ML jedes Jahr zum 30.Juni eine Übersicht über die im abgelaufenen Jahr geförderten Projekte vor. Dem Bericht sind ggf. auch repräsentative Muster der geförderten Projekte beizulegen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

_____________
An die
Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e.V.


Anlage

Kriterien für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.4

  1. Der Zuwendungsempfänger muss rechtsfähig sein.
  2. Der Zuwendungsempfänger muss unabhängig und eigenverantwortlich tätig sein. Geschäftsbesorgung durch Dritte ist nur in begründeten Fällen für eng begrenzte Aufgabenbereiche zulässig.
  3. Die Organisation bzw. das Unternehmen muss auf Dauer angelegt sein. Die der Organisation bzw. dem Unternehmen zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und dürfen der Zielsetzung der Förderung nicht entgegenstehen.
  4. Mitglieder der Zuwendungsempfänger müssen Beiträge zur Finanzierung der Ausgaben des Zusammenschlusses zahlen.
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