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Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft
Vom 26.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.36/2004 S.519), geändert durch Art.6 der VO v. 22.12.2005 (Nds.GVBl. Nr.31/2005 S.475) – VORIS 78620 -

Aufgrund des §22 Abs.1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 156 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl. I S.2304), in Verbindung mit §1 Nr.5 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), geändert durch Verordnung vom 13.September 2004 (Nds.GVBl. S.316), wird im Benehmen mit der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. verordnet:

§ 1

Molkereien mit Betriebsstätten in Niedersachsen und Milchsammelstellen haben zur Förderung der Milchwirtschaft eine Umlage zu entrichten. Die Umlage beträgt 0,0613 Cent je Kilogramm in Niedersachsen angelieferter Milch.

§ 2

Umlageschuldner ist der Inhaber des umlagepflichtigen Betriebes.

§ 3

(1) Zuständig für die Erhebung und Einziehung der Umlage sind die Landwirtschaftskammern für ihren jeweiligen Kammerbezirk.

(2) Der Umlageschuldner hat der Landwirtschaftskammer bis zum 15. eines jeden Monats die Menge der im vergangenen Monat angelieferten Milch in Kilogramm mitzuteilen. Die Form der Mitteilung bestimmt die Landwirtschaftskammer. Die Umlage ist am 20. des auf den Meldetermin folgenden Monats fällig. Sie ist auf ein vom Fachministerium zu bestimmendes Konto zu zahlen.

(3) Kommt der Umlageschuldner seiner Mitteilungs- und Zahlungspflicht nach Absatz 2 nicht oder nicht richtig nach, so veranlagt die Landwirtschaftskammer den Umlageschuldner.

(4) Lässt sich die monatliche Milchanlieferungsmenge nicht genau ermitteln, so ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, die Umlageschuld aufgrund einer Schätzung festzusetzen.

(5) Die Umlage ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Zustellung des Veranlagungsbescheides auf das nach Absatz 2 Satz 4 zu bestimmende Konto zu zahlen.

§ 4

(1) Umlagen, die nicht gestundet sind, sind mit Ablauf des Fälligkeitstages (§3 Abs.2) mit 3 vom Hundert jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(2) Rückständige Umlagen und Zinsen werden durch das zuständige Finanzamt nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 22.Mai 1973 (Nds.GVBl. S.179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31.Oktober 2001 (Nds.GVBl. S.697), außer Kraft.

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