Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem am 29.Juni/19.Oktober 2009 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Hannover, den 28. April 2010
Staatsvertrag
zwischen
den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und
Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des
Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen
Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und
Landesentwicklung,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den
Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch
den Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des
Landes Schleswig-Holstein,
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch
den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und
Häfen,
und
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den
Senat,
(im Folgenden: die Länder)
schließen vorbehaltlich
der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden
Staatsvertrag:
Präambel
Am 5.August 2000 ist der durch die Länder geschlossene Staatsvertrag über die Errichtung einer Verkaufsstelle zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung in Kraft getreten. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Novellierungen der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12.Januar 2000 (BGBl. I S.27) ist eine Neufassung des Staatsvertrages erforderlich geworden.
Artikel 1
Gegenstand des Staatsvertrages
1Dieser Staatsvertrag dient der gemeinsamen Verwaltungsdurchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Anlieferungsquoten nach Maßgabe der Milchquotenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Zu diesem Zweck wird die mit dem am 5.August 2000 in Kraft getretenen Staatsvertrag errichtete Verkaufsstelle zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung fortgeführt und in Übertragungsstelle zur Durchführung der Milchquotenregelung (Übertragungsstelle) umbenannt. 3Träger der Übertragungsstelle bleibt weiterhin die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Artikel 2
Organisation
(1) 1Die Übertragungsstelle ist eine eigenständige organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. 2Ein Datenaustausch von der Übertragungsstelle zu den anderen Bereichen der Landwirtschaftskammer findet nicht statt, es sei denn, er ist nach der Milchquotenverordnung vorgesehen.
(2) Die Länder beschließen einvernehmlich eine Geschäftsordnung für die Übertragungsstelle.
Artikel 3
Aufgaben der
Übertragungsstelle
(1) Die Übertragungsstelle führt die ihr nach der Milchquotenverordnung obliegenden Aufgaben selbständig durch.
(2) Sie ist außerdem zuständig für die kostenlose Zuteilung der Anlieferungsquoten aus der Landesreserve der Länder, die zum linearen Ausgleich von Nachfrageüberhängen des jeweiligen Landes eingesetzt werden.
Artikel 4
Aufsicht
1Das in Niedersachsen für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Fachministerium) übt die Aufsicht über die Übertragungsstelle aus. 2Es beteiligt die anderen Länder in angemessener Weise, sofern deren Belange oder grundsätzliche Fragestellungen berührt werden.
Artikel 5
Finanzierung, Haftung
(1) 1Die Übertragungsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren aufgrund einer niedersächsischen Gebührenordnung. 2Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(2) Das Wirtschaftsjahr der Übertragungsstelle ist das Kalenderjahr.
(3) 1Tritt nach Artikel 8 der Staatsvertrag außer Kraft, werden die Guthaben oder Verbindlichkeiten der Übertragungsstelle unter den Ländern im Verhältnis 67 (Niedersachsen) : 29 (Schleswig-Holstein) : 3 (Freie Hansestadt Bremen) : 1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt. 2Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen, verhandeln den Schlüssel neu.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des in Absatz 3 genannten Verteilungsschlüssels zu ersetzen.
(5) 1Zur Deckung von Schäden in Folge von Amtspflichtverletzungen schließt die Übertragungsstelle eine Haftpflichtversicherung ab. 2Für Schäden, die hierdurch nicht gedeckt sind, sowie für Anlastungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haften die Länder nach dem Verteilungsschlüssel in Abs. 3.
Artikel 6
Verfahren
Soweit nicht EG-Recht oder Bundesrecht anzuwenden ist, gilt für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben das Recht des Landes Niedersachsen.
Artikel 7
Länderübergreifende
Zusammenarbeit, Datenübermittlung
(1) 1Die Länder verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung des Staatsvertrages. 2Die Unterstützung beinhaltet u.a. die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2) Die Länder stellen der Übertragungsstelle die auf Grund des im EG-Recht vorgesehenen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erhobenen Stammdatensätze in dem für die Durchführung des Staatsvertrages notwendigen Umfang und der entsprechenden Aktualität zur Verfügung.
Artikel 8
Kündigung des
Staatsvertrages, salvatorische Klausel
(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13 Monaten gekündigt werden. 2Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt. 3Die Kündigung des Staatsvertrages ist in schriftlicher Form gegenüber allen Ländern auszusprechen.
(2) 1Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. 2Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. 3Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. 3Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
(2) 1Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach der Hinterlegung der letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde in Kraft. 2Gleichzeitig tritt der am 5.August 2000 in Kraft getretene Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle außer Kraft.
Artikel 10
Außerkrafttreten
(1) Der Staatsvertrag gilt vorbehaltlich der Kündigung nach Artikel 8 solange, wie das Bundesrecht die Durchführung eines Übertragungsstellenverfahrens durch die Länder vorsieht.
(2) Tritt nach Absatz 1 der Staatsvertrag außer Kraft, wird das Datum des Außerkrafttretens einvernehmlich von den Ländern festgelegt und das Außerkrafttreten in den Gesetzesblättern der Länder verkündet.
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Hannover, den 5. August 2009
Für das Land Niedersachsen
Für den
Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Hans-Heinrich E h l
e n
Kiel, den 29.Juni 2009
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Dr. Christian von B o
e t t i c h e r
Bremen, den 14.Juli 2009
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Senat
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
Ralf N a g e l
Hamburg, den 19. Oktober 2009
Für die Freie und Hansestadt
Hamburg
Für den Senat
Axel G e d a s c h k o
[ Anm. d, Red.: Der Vertrag tritt am 10.Juli 2010 in Kraft .(Bek. v. 21.7.2010 (Nds.GVBl. Nr.19/2010 S.308) ]
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