Mit Wirkung vom 1.3.2009 werden dem LAVES
| - | die Klassifizierung nach § 2 Nr. 1 sofern eine Klassifizierung nicht durch ein Klassifizierungsunternehmen erfolgt, |
| - | die Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung von Lehrgängen und die Abnahme von Prüfungen nach § 4 Abs. 3, |
| - | die Aufgaben nach § 5 Abs. 1, |
| - | die Überwachungstätigkeiten nach § 7 Abs. 1, |
| - | die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 8 Abs. 1 und 3, |
| - | die Feststellung der Preise und Gewichte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und die Veröffentlichung der Preise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
| - | sowie die Führung des Registers nach § 12 Abs. 3; |
| - | Genehmigung der Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Abs. 3, |
| - | die Aufgaben der Behörde nach § 6 Abs. 2 sowie den §§ 7 und 8 und |
| - | Bestimmungen zu treffen nach § 6 Abs. 3 unter Beteiligung des Landesmarktverbandes für Vieh und Fleisch und nach Zustimmung des ML; |
| - | Zulassung von Klassifizierern nach den §§ 6 und 14 sowie |
| - | die Durchführung von Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 und 15. |
Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.2.2009 außer Kraft.
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An das
Niedersächsische
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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