Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Zuständigkeitsregelung im Bereich des Fleischrechts
Erl. d. ML v. 10.2.2009 - 103-01566/2-2 (Nds.MBl. Nr.10/2009 S.307) - VORIS 78630 -
Bezug: RdErl. v. 30.8.2002 (Nds.MBl. S.703), geändert durch RdErl. v. 27.7.2004 (Nds.MBl. S.523) - VORIS 78630 -
Schulrecht

Mit Wirkung vom 1.3.2009 werden dem LAVES

  1. folgende Aufgaben nach dem Fleischgesetz vom 9.4.2008 (BGBl. I S.714, 1025) übertragen:
    - die Klassifizierung nach § 2 Nr. 1 sofern eine Klassifizierung nicht durch ein Klassifizierungsunternehmen erfolgt,
    - die Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung von Lehrgängen und die Abnahme von Prüfungen nach § 4 Abs. 3,
    - die Aufgaben nach § 5 Abs. 1,
    - die Überwachungstätigkeiten nach § 7 Abs. 1,
    - die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 8 Abs. 1 und 3,
    - die Feststellung der Preise und Gewichte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und die Veröffentlichung der Preise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
    - sowie die Führung des Registers nach § 12 Abs. 3;
  2. folgende Aufgaben nach der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12.11.2008 (BGBl. I S.2186) übertragen:
    - Genehmigung der Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Abs. 3,
    - die Aufgaben der Behörde nach § 6 Abs. 2 sowie den §§ 7 und 8 und
    - Bestimmungen zu treffen nach § 6 Abs. 3 unter Beteiligung des Landesmarktverbandes für Vieh und Fleisch und nach Zustimmung des ML;
  3. folgende Aufgaben nach der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12.11.2008 (BGBl. I S.2186) übertragen:
    - Zulassung von Klassifizierern nach den §§ 6 und 14 sowie
    - die Durchführung von Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 und 15.

Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.2.2009 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

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