1. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.7.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.1), sind Marktbeteiligte und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, verpflichtet, dieses zu etikettieren. Nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25.8.2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S.8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15.3.2007 (ABl. EU Nr. L 76 S.12), sind die Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen durchzuführen.
2. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des RiFlEtikettG vom 26.2.1998 (BGBl. I S.380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S.2539), ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE) zuständig für die Überwachung
| - | der Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören, |
| - | der Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe sowie Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, die in der von der Kommission der EG geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen i.S. des Artikels 31 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S.1, Nr. L 191 S.1; 2007 Nr. L 204 S.29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2009 (ABl. EU Nr. L 188 S.14), für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind und |
| - | für die Fortsetzung von Prüfungen, wenn bei einer betriebsübergreifenden oder anlassbezogenen Prüfung festgestellt wird, dass die Prüfung bei einem Marktbeteiligten nach § 4 Abs. 1 oder in einem anderen Bundesland fortzuführen ist. |
3. Nach § 1 Satz 1 Nr. 21 Buchst. b AllgZustVO-Kom vom 14.12.2004 (Nds.GVBl. S.589), zuletzt geändert durch § 21 Abs.4 der Verordnung vom 3.8.2009 (Nds.GVBl. S.316), sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover gegenüber Betrieben (Marktbeteiligte und Einrichtungen) der Einzelhandelsstufe zuständig, soweit nicht andere Verwaltungsbehörden mit diesen Aufgaben betraut sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Zuständigkeit der BLE hingewiesen.
4. Betriebe (Marktbeteiligte und Einrichtungen), die weder von der BLE noch von den Landkreisen, kreisfreien Städten oder der Region Hannover zu überwachen sind, sind vom LAVES zu überwachen.
5. Die zu überprüfenden Betriebe werden im Rahmen von Risikoanalysen bestimmt. Die Risikoanalysen werden vom LAVES erstellt.
6. Liegt keine Risikoanalyse vor, so sind von jeder zuständigen Überwachungsbehörde vierteljährlich 2 v.H. der prüfpflichtigen Betriebe zu überprüfen. Die Auswahl der zu überprüfenden Betriebe obliegt in diesem Fall der zuständigen Überwachungsbehörde.
7. Dieser Erl. tritt am 1.10.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.9.2009 außer Kraft.
__________
An das
Niedersächsische
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise und kreisfreien
Städte
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