Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Maßnahmen zur Markt- und Preistransparenz auf dem Gebiet der Vieh- und Fleischwirtschaft; Bestellung von Sachverständigen
Erl. d. ML v. 9.8.2007 - 103-63040/42.4-137 (Nds.MBl. Nr.36/2007 S.945) - VORIS 78630 -
Bezug: RdErl. v. 14.11.2002 (Nds.MBl. S.1045), geändert durch RdErl. v. 27.7.2004 (Nds.MBl. S.524) - VORIS 78630 -
Schulrecht

1. Allgemeines

1.1 Grundlage für die nachfolgenden Bestimmungen sind

a) das Vieh- und Fleischgesetz i.d.F. vom 21.3.1977 (BGBl. I S.477), zuletzt geändert durch Artikel 200 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407),
b) die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFIGDV) i.d.F. vom 23.6.1994 (BGBl. I S.1302), zuletzt geändert durch Artikel 423 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407).

1.2 Zuständige Behörde ist das LAVES.

1.3 Der Landesmarktverband Niedersachsen für Vieh und Fleisch e.V. in Hannover ist nach § 19 Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes gehört worden.

2. Bestellung von Sachverständigen

2.1 Das LAVES bestellt öffentliche Sachverständige jeweils zur Einreihung von Schlachtkörpern, Hälften und Vierteln von Rindern, Schweinen oder Schafen in die gesetzlichen Handelsklassen sowie zur Gewichtsfeststellung. Die Bestellung kann auch für mehrere der genannten Tierarten erfolgen. In der Bestellungsurkunde und im Sachverständigenausweis ist anzugeben, für welche Tierart oder Tierarten die Bestellung zur Einreihung von Schlachtkörpern gilt. Näheres regeln die „Bestimmungen über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen (Klassifizierern und Wägern) bei der Geschlachtetvermarktung” (Anlage).

2.2 Das LAVES ist zuständig für die Überwachung der Klassifizierung, Kennzeichnung, Gewichtsfeststellung und der Preismeldung.

3. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.9.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.


Anlage

Bestimmungen über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen (Klassifizierern und Wägern) bei der Geschlachtetvermarktung

1. Zweck, gesetzlicher Rahmen, Anwendungsbereich

Die Bestimmungen regeln die öffentliche Bestellung der Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung, die nach § 9 Abs. 2 der 4. ViehFlDV (im Folgenden: 4.DVO) vorzunehmen sind.

Für die Bestellung gilt § 36 der Gewerbeordnung i.d.F. vom 22.2.1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2006 (BGBl. I S.3232), insbesondere dessen Absatz 2. Sie kann sich auf die Tätigkeit der Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung zusammen oder auf eine dieser Tätigkeiten für sich genommen erstrecken.

Die oder der nach diesen Bestimmungen bestellte Sachverständige ist berechtigt, die Bezeichnung „Öffentlich bestellte Sachverständige/öffentlich bestellter Sachverständiger für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und/oder die Gewichtsfeststellung” zu führen.

2. Antrag

Die Bestellung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich beim LAVES zu stellen.

3. Voraussetzungen für die Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger

Für die Aufgaben nach § 14c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes sowie nach § 9 Abs. 2 der 4. DVO dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in einem oder für ein Klassifizierungsunternehmen tätig sind, deren Unabhängigkeit von Schlachtvieherzeugern und Schlachtviehvermarktern zweifelsfrei nachgewiesen ist und die gewährleisten, dass die Sachverständigen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten rotierend eingesetzt werden.

Die Bestellung darf erst vorgenommen werden, wenn das LAVES festgestellt hat, dass die in den Nummern 3.1 und 3.2 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.

3.1 Persönliche Voraussetzungen

Die oder der Sachverständige muss zuverlässig und unparteiisch bei seiner Tätigkeit sein. Es dürfen keine sonstigen Bedenken gegen ihre oder seine Eignung bestehen.

3.2 Sachkunde

Die oder der Sachverständige muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Diese ist nachzuweisen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

3.2.1 Klassifizierung

Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Handelsklasseneinreihung wird die Sachkunde erworben durch die Teilnahme an einem von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel in Kulmbach oder von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Zusammenarbeit mit der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel in Kulmbach und dem LAVES durchgeführten Handelsklassenlehrgang. Nachgewiesen wird die Sachkunde durch eine Prüfung vor den Lehrgangsveranstaltern.

Die Prüfung enthält einen praktischen und einen theoretischen Teil. Im praktischen Teil sind in zwei Durchgängen jeweils Schlachttierkörper von Rindern, Schafen und Scheinen in die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch einzureihen. Maßgeblich ist das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs; hier darf die Fehlerquote 10 v.H. der präsentierten Schlachttierkörper nicht überschreiten. Im Zweifelsfall kann das Ergebnis des ersten Klassifizierungsdurchgangs zur Beurteilung der Prüfungsleistung herangezogen werden. Im theoretischen Teil ist die erforderliche Rechts- und Fachkunde nachzuweisen. Sie erfordert insbesondere gründliche Kenntnisse der Vierten und Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der einschlägigen Handelsklassenverordnungen.

3.2.2 Verwiegung

Hinsichtlich der Verwiegung wird die Sachkunde durch Einweisung in die Wiegetechnik vermittelt. Sie gilt als nachgewiesen durch eine Sachkundeprüfung bei einem Eichamt.

Wird die oder der Sachverständige nur für die Verwiegung bestellt, muss sie oder er zusätzlich an einem Handelsklassenlehrgang nach Nummer 3.2.1 teilnehmen. Eine Sachkundeprüfung ist in diesem Fall nicht abzulegen.

4. Vor der Bestellung einzugehende Verpflichtungen

Die Bestellung ist davon abhängig, dass die oder der Sachverständige sich verpflichtet, die nachfolgend aufgeführten Verpflichtungen einzuhalten.

4.1 Allgemeines

Die oder der Sachverständige ist verpflichtet, die vorliegenden Bestimmungen einzuhalten und ihre oder seine Tätigkeit jederzeit durch das LAVES überprüfen zu lassen.

4.2 Fortbildung

Die oder der Sachverständige ist verpflichtet, jährlich an einem von den in Nummer 3.2.1 genannten Lehrgangsausrichtern veranstalteten Fortbildungslehrgang teilzunehmen und sich im Anschluss daran einer Prüfung hinsichtlich seiner Sachkunde zu unterziehen. Für die Prüfung gelten die in Nummer 3.2.1 genannten Bestimmungen.

4.3 Durchführung der Tätigkeit

Die oder der Sachverständige ist verpflichtet, die ihr oder ihm übertragene Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch, unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und unabhängig von Weisungen Dritter durchzuführen und ein Tätigwerden abzulehnen, wenn sie oder er in seiner Tätigkeit beeinträchtigt wird. Die oder der Sachverständige ist verpflichtet, Verschwiegenheit über die aufgrund ihrer oder seiner Tätigkeit erlangten Tatsachen zu bewahren und diese nicht zum Nachteil Dritter oder zu ihrem oder seinem oder eines anderen Vorteil zu verwerten.

4.4 Sorgfaltspflichten

Die oder der Sachverständige ist verpflichtet,

- den Sachverständigenausweis (Nummer 5.2) während ihrer oder seiner Tätigkeit an gut sichtbarer Stelle bei sich zu führen und
- den von der Bestellungsbehörde überreichten Stempel (Nummer 5.2) sorgfältig aufzubewahren und einen Gebrauch durch unbefugte Dritte zu verhindern.

4.5 Anzeige- und Auskunftspflichten

Die oder der Sachverständige ist verpflichtet,

- den Verlust der Bestellungsurkunde, des Sachverständigenausweises oder des Stempels (Nummer 5.2) sowie jede Änderung seines Arbeitsverhältnisses oder seiner Wohnanschrift und
- eine Bestellung durch eine andere Behörde unverzüglich dem LAVES anzuzeigen.

Sie oder er ist ferner verpflichtet, wöchentlich im Voraus über oder durch das Klassifizierungsunternehmen einen Einsatzplan mit Einsatzorten, Einsatzzeiten und den jeweils zu klassifizierenden Schlachttierkörperarten dem LAVES vorzulegen. Änderungen sind vorab mitzuteilen.

5. Bestellung

5.1 Allgemeines

Ein Rechtsanspruch auf Bestellung besteht auch dann nicht, wenn die in Nummer 3 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.

5.2 Verfahren

Die Bestellung zur oder zum Sachverständigen erfolgt durch das LAVES. Hierbei wird die oder der Sachverständige unter Hinweis auf § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung vereidigt und ihr oder ihm gegen Empfangsbescheinigung die Bestellungsurkunde, der Sachverständigenausweis und der zu benutzende Stempel ausgehändigt. Die Vereidigung erfolgt nach der Formel:

„Sie schwören, dass Sie die Aufgaben und Pflichten einer oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewissenhaft erfüllen und ihre Tätigkeit unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werden.”

Die oder der Sachverständige hat hierauf zu antworten: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.”

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Über die Bestellung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die oder der Sachverständige zu unterzeichnen hat. Die oder der Sachverständige ist außerdem nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S.469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15.8.1974 (BGBl. I S.1942), zu verpflichten.

5.3 Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis und Stempel

Die Bestellungsurkunde, der Sachverständigenausweis und der Stempel bleiben Eigentum des LAVES. Sie sind bei Erlöschen der Bestellung dem LAVES zurückzugeben.

5.4 Dauer der Bestellung

Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Der Geltungszeitraum verlängert sich um jeweils drei Jahre, sofern nicht das LAVES spätestens drei Monate vor Ablauf die Nichtverlängerung ankündigt. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

5.5 Gebühren

Für die Bestellung werden Gebühren nach Maßgabe des NvwKostG i.d.F. vom 25.4.2007 (Nds.GVBl. S.172) erhoben.

5.6 Sachverständigenverzeichnis

Das LAVES führt ein Verzeichnis der Sachverständigen mit gültiger Bestellung. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. Es wird regelmäßig in geeigneter Weise veröffentlicht.

6. Räumlicher Geltungsbereich der Bestellung

Die Bestellung berechtigt nur zum Einsatz in Schlachtbetrieben im Gebiet des Landes Niedersachsen.

7. Überwachung

7.1 Die Tätigkeit der oder des Sachverständigen unterliegt der ständigen Überwachung durch das LAVES.

Das LAVES kann in diesem Zusammenhang Anordnungen treffen, um die ordnungsgemäße Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Bestimmungen zu sichern.

7.2 Der Schlachtbetrieb, in dem die oder der Sachverständige tätig wird, ist verpflichtet, die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen durch das LAVES in den Betriebsräumen während der Geschäftszeit jederzeit überprüfen zu lassen.

8. Erlöschen der Bestellung

Die Bestellung erlischt durch

8.1 den schriftlich erklärten Verzicht der oder des Sachverständigen,

8.2 den Ablauf ihrer Geltungsdauer (Nummer 5.5),

8.3 Widerruf.

8.3.1 Widerrufsgründe

Das LAVES kann die Bestellung jederzeit widerrufen

8.3.1.1 bei Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung als Sachverständige oder als Sachverständiger (Nummer 3),
8.3.1.2 sofern die oder der Sachverständige an den in Nummer 4.2 genannten Lehrgängen nicht teilnimmt und die dort vorgeschriebenen Prüfungen nicht besteht,
8.3.1.3 bei sonstigen Verstößen gegen die in Nummer 4 genannten Pflichten.

8.3.2 Widerrufsverfahren

8.3.2.1 Vorverfahren

Im Fall des Vorliegens einer Pflichtverletzung nach Nummer 8.3.1.3 geht dem Widerruf der Bestellung eine schriftliche Verwarnung voraus. In ihr muss für den Fall, dass die genannten Pflichten auch zukünftig nicht eingehalten werden, der Widerruf der Bestellung ausdrücklich angekündigt werden.

8.3.2.2 Form

Der Widerruf ist schriftlich zu erklären, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

8.3.2.3 Rechtsbehelf

Der Widerruf kann nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts (Widerspruch, Klage) angefochten werden.

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