Richtlinie über die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur in der Fischwirtschaft sowie Förderung der Verbesserung der Ausrüstung von Fischereihäfen
RdErl.d.ML v. 21.9.2001 - 201.1-65371(17) (Nds.MBl. Nr.36/2001 S.797) - VORIS 78660 00 00 00 003 -

Schulrecht 

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV zu §44 LHO sowie des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und der Verordnung (EG) Nr.2792/1999 des Rates vom 17.12.1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. EG Nr.L337 S.10) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Betrieben der Fischverarbeitung und -vermarktung Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden: Fische) für den menschlichen Verzehr und
  2. Trägern von Fischereihäfen Zuwendungen zur Verbesserung der Ausrüstung niedersächsischer Fischereihäfen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Maßnahmen nach Nr.1.1 Buchst. a für:

2.1.1 den Neu- und Ausbau von Be- und Verarbeitungskapazitäten für Fische einschließlich der technischen Einrichtungen und den Ankauf von Gebäuden (ohne Grundstückskosten), die bisher einem anderen Zweck dienten,

2.1.2 die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen,

2.1.3 Einrichtungen zum Lagern, Kühllagern und Gefrieren,

2.1.4 Gemeinkosten (Ausgaben für Ausschreibungen, Planung, investitionsbezogene Geräteüberprüfungen usw.) im Zusammenhang mit den vorstehenden Maßnahmen bis zu 12 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der Nrn.2.1.1 bis 2.1.3.

2.2 Zuwendungsfähig sind die Sachinvestitionen folgender Maßnahmen nach Nr.1.1 Buchst. b für:

2.2.1 die Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, den Umschlag und die Lagerung der Fischereierzeugnisse in den Häfen,

2.2.2 die Unterstützung des Einsatzes der Fischereifahrzeuge (Versorgung mit Treibstoff, Eis und Wasser, Instandhaltung und Reparatur der Schiffe),

2.2.3 den Ausbau der Kaianlagen zur Verbesserung der Sicherheit beim Anlanden und beim Ein- und Ausladen der Erzeugnisse,

2.2.4 Gemeinkosten (Ausgaben für Ausschreibungen, Planung, investitionsbezogene Geräteüberprüfungen usw.) im Zusammenhang mit den vorstehenden Maßnahmen bis zu 12 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der Nrn.2.2.1 bis 2.2.3.

2.3 Nicht gefördert werden

2.3.1 Grundstücke, eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

2.3.2 der Ankauf von Kapazitäten, deren Errichtung bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist,

2.3.3 Anlagen für die Verarbeitung an Bord von Fischereifahrzeugen,

2.3.4 Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen, Aufenthalts- und Kundenwarteräumen,

2.3.5 Wohnbauten nebst Zubehör,

2.3.6 Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Mehrwertsteuer, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

2.3.7 Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen,

2.3.8 Betriebskosten der Begünstigten.

3. Zuwendungsempfänger

Bestehende oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen, Unternehmen des Handels (ausgenommen des Einzelhandels) und der Be- und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse, fischwirtschaftliche Betriebe mit Be- und Verarbeitung eigener Erzeugung (Direktvermarkter) mit Betriebsstätten in Niedersachsen sowie Träger niedersächsischer Fischereihäfen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1.1 das Vorhaben sich in das „Gemeinschaftsprogramm Fischerei Deutschland außerhalb Ziel 1 2000-2006“, Entscheidung der Kommission vom 28.9.2000, einordnet,

4.1.2 die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens nachgewiesen wird. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatz- oder Umschlagmengen nachhaltig erreichbar sind; ab einer Investitionssumme von 500 000 Euro ist der Nachweis durch ein dem Antrag beizufügendes betriebswirtschaftliches Gutachten einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen oder juristischen Person zu erbringen,

4.1.3 durch die Investitionen insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der Erzeuger und deren Wettbewerbsfähigkeit geschaffen werden und

4.1.4 weitere von der Europäischen Kommission oder dem Bund aufgestellte Fördervoraussetzungen für die Gewährung von EG- oder GA-Mitteln erfüllt werden.

4.2 Unterschreitet das zuwendungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 20 000 Euro, so ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) i.S. des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 3.4.1996 (ABl. EG Nr.L107 S.4) werden ggf. Zuwendungen als abgezinste Zinsverbilligung für ein aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen gewährt.

5.3 Die Zuwendung kann bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen.

Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (im Folgenden: FIAF) erhalten, hat die Zuwendung des Landes mindestens 5 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu betragen. In diesen Fällen beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung in Form des nicht rückzahlbaren Zuschusses höchstens 15 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Daneben kann für Fälle, die von einem KMU realisiert werden, aus Mitteln des FIAF eine abgezinste Zinsverbilligung von bis zu 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gezahlt werden.

Für diese vorschüssige und somit abgezinste Zinsverbilligung ist die pauschalierte Laufzeit eines Kapitalmarktdarlehens mit zehn Jahren und eine Verbilligung um 5 v.H. anzusetzen. Danach beträgt die abgezinste Zinsverbilligung bis zu 7,7 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch den Betrag der tatsächlichen Zinsleistungen nach dem Nominalzinssatz des Darlehensvertrages.

Bei Vorhaben, die eine Förderung aus Landesmitteln und aus dem FIAF erhalten, beträgt der Landeszuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach dieser Richtlinie und aus dem FIAF zuwendungsfähig ist, nicht mehr als die Differenz zwischen 30 v.H. der nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens und dem Zuschuss und der Zinsverbilligung aus dem FIAF.

Bei Maßnahmen zur Ausrüstung der Fischereihäfen ohne Beteiligung privater Begünstigter (öffentlich-rechtliche Hafenträgerschaft) beträgt die Förderung aus dem FIAF mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert oder verpachtet oder nicht den Förderungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

Darüber hinaus sind die Nebenbestimmungen, die sich aus den Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsprogramms (siehe Nr.4.1.1) oder aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Abwicklung des FIAF ergeben, zu beachten.

6.2 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Gesamtzuschüssen von mehr als 25 000 Euro je Vorhaben sind zu sichern durch

  1. Eintragung einer brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, durch
  2. Erbringung einer Bankbürgschaft oder
  3. Hinterlegung von Wertpapieren.

Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag, wenn dieser über 25 000 Euro liegt, zu sichern.

6.3 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 v.H. zu sichern.

6.4 Bei beweglichen Sachen, deren Anschaffungswert den Betrag von 5000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt, verringert sich der vom Zuwendungsempfänger zurückzuzahlende Betrag um bis zu 20 v.H. jährlich, gerechnet ab Datum der Lieferung.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

6.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse seines Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele auch nach Abschluss der Zuwendungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die BezReg, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte ihren Sitz hat oder der Fischereihafen gelegen ist.

7.3 Dem Antrag sind außerdem insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

7.3.1 eine Projektbeschreibung,

7.3.2 eine Erklärung, wann mit der Investition begonnen und bis wann sie voraussichtlich beendet werden soll,

7.3.3 ein detaillierter Kostenvoranschlag,

7.3.4 eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse des Antragstellers enthalten muss,

7.3.5 die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,

7.3.6 bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung. Von einer Beteiligung der Staatshochbauverwaltung darf abgesehen werden, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung von EG, Bund und Land zusammen 1 Mill. Euro nicht übersteigt.

7.4 Die Auszahlung der Zinsverbilligung darf von der Bewilligungsbehörde erst veranlasst werden, wenn die vollständige Aufnahme des Darlehens und die Durchführung der Investition nachgewiesen sind.

7.5 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen können, steht neben dem ML und dem LRH der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof (soweit eine Gemeinschaftsbeteiligung erfolgt) sowie deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendung zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft und am 31.12.2008 außer Kraft.

Zum Seitenanfang