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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von innovativen Beratungsleistungen.
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes und des Bundes auf der Grundlage des GAKG unter finanzieller Beteiligung der EU nach den Verordnungen (EG)
| - | Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1; 2008 Nr. L 67 S.22 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1312/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2011 (ABl. EU Nr. L 339 S.1) - im Folgenden: ELER-Verordnung -, |
| - | Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 368 S.15; 2007 Nr. L 252 S.7 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 679/2011 der Kommission vom 14.7.2011 (ABl. EU Nr. L 185 S.57), |
| - | Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25 S.8, Nr. L 201 S.20), |
sowie der Zahlstellendienstanweisung und der Besonderen Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Mit der Förderung maßnahmebezogener Beratungen sollen die wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen, an künftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft weiter verbessert werden. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten; ökologischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen.
Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel angepasste, tiergerechte und multifunktionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist.
Die Beratungsmaßnahmen berücksichtigen insbesondere Prioritäten in landwirtschaftlichen Betrieben, die in Artikel 16a Abs. 1 Buchst. a bis e der ELER-Verordnung wie folgt definiert sind:
| - | Klimawandel, |
| - | erneuerbare Energien, |
| - | Wasserwirtschaft, |
| - | biologische Vielfalt, |
| - | Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung des Milchsektors. |
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungen sowie die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.1.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 30 S.16; 2010 Nr. L 43 S.7), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011 der Kommission vom 5.8.2011 (ABl. EU Nr. L 319 S.102), und zur Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zu den Neuen Herausforderungen nach Artikel 16a Abs. 1 Buchst. a bis e der ELER-Verordnung.
2.2 Folgende Beratungsthemen sind förderfähig:
| 2.2.1 | Parameter zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) 73/2009 sowie der Durchführungsverordnungen (Cross Compliance) und Berücksichtigung der sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz; | ||||||||||
| 2.2.2 | Verbesserung der ländlichen Strukturen, soweit es sich handelt
um
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| 2.2.3 | Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen, soweit es
sich handelt um
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| 2.2.4 | nachhaltige Landbewirtschaftung - Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung
|
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| 2.2.5 | Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft. |
2.3 Werden die Beratungsinhalte nach Nummer 2.2.1 in Anspruch genommen, muss zumindest einer der Beratungsinhalte nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 in Anspruch genommen werden.
Eine Förderung zu den Beratungsinhalten nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 setzt die gleichzeitige Inanspruchnahme der Beratungsinhalte nach Nummer 2.2.1 voraus.
2.4 Welche Beratungsleistungen im Einzelnen auf der Grundlage der ELER-Verordnung und des GAK-Rahmenplans gefördert werden können, ist der Anlage 1 zu entnehmen.
2.5 Nicht förderfähig sind
| - | Beratungsmaßnahmen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen finanziert werden, |
| - | Energieberatungen nur des Wohnbereichs. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus i.S. des ALG mit Standort in Niedersachsen oder Bremen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) i.S. von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - ABl. EU Nr. L 214 S.3 - sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der teilnehmende Betrieb verpflichtet sich, seine betrieblichen Daten und die Beratungsempfehlungen in anonymisierter Form für eine überbetriebliche Auswertung bereitzustellen.
4.2 Die Daten für die anonymisierte überbetriebliche Auswertung sind auf Verlangen jährlich der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
4.3 Im Fall von Gartenbaubetrieben wird die Teilnahme am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. empfohlen.
4.4 Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder von privaten fach- und sachkundigen Stellen, die von den Ländern anzuerkennen sind, zu erbringen.
Energieberatungen können auch von Beratungsanbietern erbracht werden, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Energieberatung von KMU zugelassen sind.
Beratungen zur Minimierung des Einsatzes von Antibiotika sowie sonstigen Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen von Tieren sind von bestandsbetreuenden Tierärztinnen oder bestandsbetreuenden Tierärzten durchzuführen.
4.5 Das Ergebnis der einzelbetrieblichen Beratung, insbesondere die Beratungsempfehlungen, ist von der Beraterin oder dem Berater zu dokumentieren.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen kann eine jährliche Zuwendung in Höhe von bis zu 80% der förderfähigen Beratungsausgaben, höchstens bis zu 1 500 EUR, gewährt werden.
5.3 Der jährliche Zuwendungsbetrag nach dieser Richtlinie muss insgesamt je Zuwendungsempfänger über 400 EUR liegen (Bagatellgrenze).
5.4 Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
6.3 Der Zuwendungsantrag ist jährlich nach einem einheitlichen Vordruck der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
6.4 Der Verwendungsnachweis/Auszahlungsantrag für die Zuwendung ist nach einem einheitlichen Vordruck spätestens bis zum 31.August (Ausschlussfrist, Vorlage bei der Bewilligungsbehörde) des Jahres, in dem der Zuwendungsantrag gestellt wurde, vorzulegen. Der Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
6.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt spätestens bis zum 15.Dezember des Kalenderjahres, sofern der Zuwendungsempfänger zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden.
6.6 Beratungsanbieter und Beraterpersonal sind anzuerkennen, sofern sie die Kriterien nach der Anlage 2 erfüllen. Es ist sicherzustellen, dass durch das Anerkennungsverfahren ein offener Markt der Beratungsanbieter gewährleistet ist sowie ein freier Zugang zu den Dienstleistungen besteht.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.2.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.1.2012 außer Kraft.
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An die
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
Anlage
1
(zu Nummer 2.4)
Förderfähige Beratungsleistungen
Werden die Beratungsthemen nach Nummer 1 in Anspruch genommen, muss zumindest einer der Beratungsthemen nach den Nummern 2 bis 13 in Anspruch genommen werden. Eine Förderung zu den Beratungsthemen nach den Nummern 2 bis 13 setzt die gleichzeitige Inanspruchnahme der Beratungsthemen nach Nummer 1 voraus.
Die in Anspruch genommenen Beratungsthemen müssen mit dem Verwendungsnachweis/Auszahlungsantrag benannt werden (Vordruck Beratungsnachweis).
| Beratungsthemen | Förderfähige Beratungsleistung | Potenzielle Wirkung | Zuordnung zu den neuen Herausforderungen (Verordnung [EG] Nr. 74/2009) und zu dem GAK-Fördergrundsatz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Beratung
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Verbesserung der Betriebsführung und der Umweltleistung landwirtschaftlicher Betriebe durch eine kontinuierliche Optimierung aller Produktionsprozesse | Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 24; Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Artikel 12 und 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Beratung zur Verbesserung der
Energieeffizienz durch Verbrauchsanalysen und darauf aufbauende Empfehlungen,
z.B.
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Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxyd (CO2) durch Energieeinspärungen | Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Beratung zur
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Beratung
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Reduzierung der Emission von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) |
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|
Beratung
|
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Beratung zur Auswahl und Nutzung von Agrarumweltmaßnahmen aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes, der Betriebswirtschaft und der Produktionstechnik |
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Beratung
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Beratung zur
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Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser |
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Beratung zur Anlage von z.B.
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Erhaltung artenreicher Vegetationstypen | Biologische Vielfalt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Beratung zur langfristigen Absicherung von Wirtschaftsformen unter Berücksichtigung von Strukturwandel, Generationswechsel und demografischen Aspekten (Flächen- und Bewirtschaftungskonzepte) | Erhaltung artenreicher Vegetationstypen |
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Beratung zur Verbesserung oder Erhaltung der genetischen Ressourcen (alte Nutztierrassen und -pflanzen) |
|
Biologische Vielfalt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung des Milchsektors |
Anlage
2
(zu Nummer 6.6)
Kriterien für die Anerkennung von Beratungsanbietern und Beraterpersonal
1. Beratungsanbieter
Der Beratungsanbieter hat folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen:
| - | Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der Beratung. |
| - | Mindestens zweijährige Ausübung der Beratungstätigkeit; es können Ausnahmen zugelassen werden, sofern das Beraterpersonal über eine ausreichende Qualifikation verfügt (siehe Nummer 2). |
| - | Bei Antragstellung auf Anerkennung hat das Beratungsunternehmen im Antrag darzustellen, inwieweit die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. |
2. Beraterpersonal
Das zum Einsatz kommende Beraterpersonal muss eine ausreichende Qualifikation nachweisen können.
2.1 Die ausreichende Qualifikation der Beraterinnen und Berater ist anzunehmen, wenn
| - | Beraterinnen oder Berater mindestens einen einschlägigen Fachhochschulabschluss haben und mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Beraterin oder Berater landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe in mindestens in einem der folgenden Bereiche nachweisen kann: Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Betriebswirtschaft, Energieeffizienz, Klimaschutz, Naturschutz, Wasserschutz oder Forstwirtschaft. Wenn die Beraterin oder der Berater erfolgreich eine einjährige Einarbeitungszeit als Ringberaterin oder Ringberater*) abgeschlossen hat, kann eine mindestens halbjährige berufliche Erfahrung anerkannt werden (ein Jahr Anwärterin oder Anwärter plus halbjährige berufliche Erfahrung als Beraterin oder Berater). |
| - | Beraterinnen oder Berater eine einschlägige Meister- oder Technikerausbildung oder einen vergleichbaren Abschluss haben und mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung als Beraterin oder Berater landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe in mindestens in einem der folgenden Bereiche nachweisen kann: Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Betriebswirtschaft, Energieeffizienz, Klimaschutz, Naturschutz, Wasserschutz oder Forstwirtschaft. |
| - | Beraterinnen oder Berater von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Energieberatung zugelassen sind (gilt nur für die Energieberatung; siehe Anlage 1 Nr. 2 der Richtlinie Energieeffizienzberatung). |
| - | Beratungen zur Minimierung des Einsatzes von Antibiotika und sonstigen Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen von bestandsbetreuenden Tierärztinnen oder bestandsbetreuenden Tierärzten durchgeführt werden (siehe Anlage 1 Nr. 6 der Richtlinie Umwelt- und tiergerechte Verfahren in der Nutztierhaltung). |
2.2 Beraterinnen und Berater haben den Nachweis zu erbringen, dass sie regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu den Beratungsinhalten (Cross Compliance, Sicherheit am Arbeitsplatz, Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt, Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung des Milchsektors) teilnehmen.
2.3 Der Beratungsanbieter hat zu versichern, dass die Beraterin oder der Berater keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen vornimmt und insbesondere keine Rechtsberatung durchführt. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.
In Bezug auf die Abgabe und Anwendung von Antibiotika und sonstigen Arzneimitteln durch die bestandsbetreuenden Tierärztinnen und bestandsbetreuenden Tierärzte gelten die Anforderungen gemäß § 56a AMG und § 12 TÄHAV.
2.4 Die Anerkennung als Beraterin oder Berater ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
| - | die Beraterin oder der Berater die notwendige fachliche Qualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeit nicht besitzt, |
| - | die Beraterin oder der Berater sich als nicht zuverlässig erwiesen haben. Beraterinnen und Berater sind als nicht zuverlässig zu beurteilen, wenn sie durch ihr Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des (versuchten) Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB begangen haben. Dazu gehört z.B. das Abrechnen von eindeutig nicht Cross Compliance relevanten Beratungsleistungen oder das Erstellen von Rechnungen über eine zweifelhaft erbrachte zusätzliche Beratungsleistung, um die Förderungsvoraussetzungen zu erlangen. |
2.5 Durch andere Länder anerkannte Beraterinnen und Berater können in Niedersachsen und Bremen Beratungen durchführen, sofern sie die o.g. Kriterien erfüllen.
3. Für die Anerkennung bzw. Aberkennung zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Anerkennung oder Aberkennung von Beratungsanbietern und Beraterpersonal ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Geschäftsbereich Förderung), Johannssenstraße 10, 30159 Hannover.
____________
*) Vereinbarung
über die Einarbeitung als Ringberaterin oder Ringberater vom 29.3.2006.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |