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1. Zuwendungszweck
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25.5.2009 (ABl. EU Nr. L 144 S.3), im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft.
Die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind zu berücksichtigen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Landwirtschaftskammer (Bewilligungsbehörde) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen, durch das ML festzulegenden Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, durch die die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen geschaffen werden. Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.
Die Investitionen müssen gemäß Artikel 26 Abs.1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
| - | zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung beitragen und können zusätzlich |
| - | der Erfüllung besonderer Anforderungen zur Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene gemäß der Anlage dienen. |
Förderungsfähig sind:
2.1.1 Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich der Erschließung;
2.1.2 allgemeine Aufwendungen für
| - | Architektur- und Ingenieurleistungen, |
| - | Betreuung von baulichen Investitionen bei einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 EUR, |
| - | das Investitionskonzept, |
| - | Durchführbarkeitsstudien, |
| bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 v.H. der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 2.1.1; |
2.1.3 Pflanzen für die Anlage von Dauerkulturen.
2.2 Nicht gefördert werden:
| 2.2.1 | Neuinvestitionen in die Anbindehaltung; |
| 2.2.2 | Maschinen und Geräte; |
| 2.2.3 | Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude; |
| 2.2.4 | Ersatzinvestitionen; |
| 2.2.5 | Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen mit Ausnahme von Pflanzen für die Anlage von Dauerkulturen nach Nummer 2.1.3. |
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die i.S. des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder
| - | deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 50 v.H. Umsatzerlöse unter Anrechnung von Beteiligungen an anderen Unternehmen) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und |
| - | die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten |
oder das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Als Tierhaltung i.S. des ersten Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v.H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich i.S. der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Schwierigkeiten befinden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger hat:
| 4.1.1 | berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes anhand einer Vorwegbuchführung nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen. |
| Die Vorwegbuchführung ist für mindestens zwei vollständige Wirtschaftsjahre vorzulegen. | |
| Aus der Vorwegbuchführung ist eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung des Unternehmens nachzuweisen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die langfristige Kapitaldienstgrenze nicht überschritten wird. | |
| 4.1.2 | einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. |
| Das Investitionskonzept muss eine Abschätzung über die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahme zulassen. Maßstab hierfür ist die langfristige Kapitaldienstgrenze. |
4.2 Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderbar. Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen. Dies gilt nicht für Investitionen im Bereich der Milcherzeugung.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung:
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist das förderungsfähige Investitionsvolumen der Investitionen nach Nummer 2.1.
Zum förderungsfähigen Investitionsvolumen gehören ausschließlich die durch bezahlte Rechnung nachgewiesenen Ausgaben, soweit diese für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind.
5.2.2 Nicht förderungsfähig sind
| 5.2.2.1 | laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Baugenehmigungsgebühren, |
| 5.2.2.2 | Umsatzsteuer, |
| 5.2.2.3 | unbare Eigenleistungen. |
5.2.3 Außerbetriebliche Vermögenswerte des Antragstellers einschließlich Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I S. 1696), sowie die betriebliche Eigenkapitalbildung sind bei der Berechnung des Zuschusses in angemessener Höhe zu berücksichtigen.
5.2.4 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 EUR.
Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 1,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden.
5.2.5 Die Höhe des Zuschusses beträgt für Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Nummer 2.1 erster Spiegelstrich bis zu 20 v.H. des förderungsfähigen Investitionsvolumens.
5.2.6 Für Investitionen zur Erfüllung besonderer Anforderungen nach Nummer 2.1 zweiter Spiegelstrich wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 30 v.H. des förderungsfähigen Investitionsvolumens (einschließlich der erforderlichen Erschließungskosten) gewährt.
5.2.7 Förderung der Betreuung
Der Zuschuss zur Förderung der Betreuung beträgt bei einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von
| - | 100.000 EUR bis 150.000 EUR | 2,40 v.H. (Sockel) |
| - | über 150.000 EUR bis 300.000 EUR | 1,70 v.H. |
| - | über 300.000 EUR bis 450.000 EUR | 1,00 v.H. |
| - | über 450.000 EUR | 0,70 v.H. |
| maximal 10.500 EUR. | ||
Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach den Nummern 5.2.5 und 5.2.6 ist ausgeschlossen.
Der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zu den Betreuungsgebühren beträgt mindestens 1 v.H. des förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumens.
5.3 Der Gesamtwert der Zuwendung nach Nummer 5.2 darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 v.H. und, ausgedrückt als absolute Zahl, in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren den Betrag von 400.000 EUR übersteigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen (Nummer 5.3) nicht überschritten werden.
6.2 ANBest-P
Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-P in der durch die Zahlstellendienstanweisung, die Besondere Dienstanweisung sowie durch diese Richtlinie geänderten Fassung Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6.2.1 Vergabe von Aufträgen
Abweichend von Nummer 3 ANBest-P sind Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
6.2.2 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis und bei Investitionen nach Nummer 2.1.1 zusätzlich aus dem Sachbericht. Er ist nach Vordruck bis zum 1.September des Jahres, in dem der Bewilligungszeitraum endet, vorzulegen (Nummern 6.1 bis 6.4 ANBest-P).
Ein Zwischennachweis ist nicht zu führen (Nummer 6.7 ANBest-P).
6.2.3 Zweckbindungsfrist
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
| - | Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung, |
| - | technischen Einrichtungen innerhalb des Zeitraums zwischen der Lieferung und dem Ablauf des fünften, auf die Schlusszahlung folgenden Kalenderjahres |
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden (Nummer 4.1 ANBest-P).
6.3 Nachweis Maßnahmenbeginn
Mit der Maßnahme ist bis zum Ablauf des vierten Monats nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen; anderenfalls wird der Widerruf der Bewilligung nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geprüft.
6.4 Buchführungspflicht
Der Zuwendungsempfänger hat eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMELV-Jahresabschluss entspricht und der Bewilligungsbehörde jährlich in Form von Dateien im csv-Format vorzulegen.
Die Daten aus dem Buchabschluss können auch für anonyme Auswertungen verwendet werden.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Anwendung finden die einschlägigen EG-Bestimmungen mit den Abwicklungs- und Zahlungsmodalitäten für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und den Verordnungen (EG) Nr.1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) - ABl. EU Nr. L 368 S.15 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 482/2009 der Kommission vom 8.6.2009 (ABl. EU Nr. L 145 S.17), und (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25 S.8), sowie die Zahlstellendienstanweisung und die Besondere Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten daneben die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Die Zuwendung ist schriftlich nach Vordruck und darin aufgeführten Bescheinigungen bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
7.3 Die Zuwendung muss unter Berücksichtigung der Kassenwirksamkeit der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen gewährt werden. Sie soll zudem für das Haushaltsjahr bewilligt werden, in dem die Investition abgeschlossen und der Förderungsbetrag abgerufen werden kann.
7.4 Der Zuwendungsbescheid sowie auch der Ablehnungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde an den Zuwendungsempfänger und ggf. an die Betreuerin, den Betreuer, die Beraterin oder den Berater, versandt.
7.5 Auszahlung und Abruf der Mittel
Die bewilligten Mittel werden von der Zahlstelle im ML auf Antrag des Zuwendungsempfängers und Anordnung der Bewilligungsbehörde auf das vom Zuwendungsempfänger bestimmte Konto ausgezahlt.
7.5.1 Die Zuwendung soll in einem Betrag ausgezahlt werden, nachdem die Durchführung der Investition nachgewiesen ist. Die Auszahlung darf von der Bewilligungsbehörde erst veranlasst werden, nachdem Rechnungen in entsprechender Höhe vom Zuwendungsempfänger bezahlt worden sind. Eine entsprechende Belegübersicht und die Belege sind der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Außerdem muss für das dem Auszahlungsantrag zugrunde liegende Investitionsvolumen die wirtschaftliche Auftragsvergabe nachgewiesen sein.
7.5.2 Wird ein Vorhaben schneller als geplant durchgeführt, so kann der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde hiervon unterrichten, damit eventuell frei gewordene Mittel ggf. früher ausgezahlt werden können. Hierzu hat sich die Bewilligungsbehörde rechtzeitig einen Überblick über die nicht termingerecht abgerufenen Mittel zu verschaffen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft.
8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
8.3 Dieser RdErl. tritt am 31.12.2015 außer Kraft.
Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung
Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
Generelle Anforderung
Ställe müssen so beschaffen sein, dass .deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens
| - | 3 v.H. der Stallgrundfläche bei Mastschweinen, Zuchtsauen, Zuchtebern und Ferkeln sowie |
| - | 5 v.H. bei allen übrigen Tierarten |
betragen.
Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen
| - | Für je sechs Tiere ist eine Tränke bereitzustellen. | ||||||
| - | Die Gruppengröße muss, soweit es die Bestandsgröße zulässt, mindestens 20 Tiere umfassen. | ||||||
| - | Die Buchten müssen so groß und so gestaltet sein, dass sie in Fressbereich, Liegebereich und Bewegungs-/Abkotbereich strukturiert werden können. | ||||||
| - | Für Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 v.H. größer ist, als nach § 24 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) i.d.F. vom 22.8.2006 (BGBl. I S.2043), geändert durch Verordnung vom 30.11.2006 (BGBl. I S.2759), vorgeschrieben. Der Liegebereich muss | ||||||
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Anforderungen an die Haltung von Zuchtsauen und Zuchtebern
| - | Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine Fläche aufweisen, die mindestens 20 v.H. größer ist, als nach § 20 TierSchNutztV vorgeschrieben. | ||||||
| - | Für Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraus-sichtlichen Abferkeltermin eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 v.H. größer ist, als nach § 25 Abs. 2 TierSchNutztV vorgeschrieben. Der Liegebereich muss im genannten Produktionsabschnitt | ||||||
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| - | Im Fall der Trogfütterung ist je Sau bzw. Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. | ||||||
| - | Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 4,5 m2 betragen. | ||||||
| - | Der Kastenstand muss so ausgestaltet sein, dass er nach dem Abferkeln dauerhaft geöffnet werden kann. Die Sau muss sich dann ungehindert umdrehen können. |
Anforderungen an die Haltung von Ziegen
| - | Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. |
| - | Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein. |
| - | Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m2/Ziege und 0,35 m2/Zicklein betragen. |
| - | Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können. |
| - | Neben der o.g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind und auf unterschiedlichem Niveau mindestens drei Stufen vorsehen; ergänzend sind Voraussetzungen für Springmöglichkeiten zu schaffen. |
| - | Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf mit ausreichend und geeigneten Klettermöglichkeiten zur Verfügung steht. |
| - | Es müssen Zickleinnester vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können. |
| - | In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen. |
Anforderungen an die Haltung von Schafen
| - | Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein. |
| - | Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m2/Schaf und 0,35 m2/Lamm betragen. |
| - | Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können. |
| - | Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen ist und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht. |
| - | Die Auslauffläche (Abtriebeinrichtung) muss mit einem Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung ausgestattet sein. |
Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
| - | Der Stall muss mit einem Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen; die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. | ||||
| - | Im Außenbereich müssen | ||||
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Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche entspricht und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet ist.
Anforderungen an die Haltung von Mastputen
| - | Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen vom 17.9.1999, Anlage 2 Mindestanforderungen für die Putenhaltung*), ausgestattet sein. |
| - | Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 35 kg und bei Putenhähnen maximal 40 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. |
| - | Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorhanden sein. |
| - | Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum bzw. Wintergarten verbunden sein, der mindestens 800 cm2/ Putenhahn und 500 cm2/Putenhenne umfasst und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet ist. |
| - | Stall und Kaltscharrraum bzw. Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten. |
Anforderungen an die Haltung von Masthühnern
| - | Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 25 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. |
| - | Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorhanden sein. |
| - | Die nutzbare Stallfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können. |
Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen
| - | Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten maximal 25 kg und bei Mastgänsen maximal 30 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. |
| - | Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mindestens 2 m2/Mastente bzw. 4 m2/Mastgans zur Verfügung steht. |
| - | Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen. |
| - | Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse den Kopf bis mindestens hinter das Auge ins Wasser stecken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten. |
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*) Siehe Tierschutzbericht der Bundesregierung,
Anhang 6; BT-Drucksache 14/5712.
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