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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes (OLG)
vom 7.Dezember 2008 (BGBl. I S.2358) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. h
der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25.November 2008 (Nds.GVBl. S.364), wird
verordnet:
§ 1
(1) Die für Niedersachsen nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 ÖLG zugelassenen Kontrollstellen wirken neben der
Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Abs. 1 ÖLG bei der
Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ÖLG mit, indem sie
- die Aufgaben wahrnehmen, für die in der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 des Rates vom 28.Juni 2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189
S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom
29.September 2008 (ABl. EU Nr. L 264 S.1), in der jeweils geltenden Fassung
sowie in den zur Durchführung der Verordnung erlassenen Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft offengelassen ist, ob sie durch eine
Behörde oder die Kontrollstelle wahrzunehmen sind, soweit damit nicht die
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist,
- Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 über die Tätigkeit der Unternehmen entgegennehmen und diese
unverzüglich an das Landesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit weiterleiten,
- überwachen, ob die Anordnungen des Landesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Artikel 30 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingehalten werden, soweit damit nicht die
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist,
- Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 45 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5.September 2008
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (ABl. EU
Nr. L 250 S.1) für die Verwendung von nicht ökologischem vegetativen
Vermehrungsmaterial, ausgenommen bei nicht ökologischem Saatgut und nicht
ökologischen Pflanzkartoffeln, prüfen und das Ergebnis der
Prüfung zusammen mit den Antragsunterlagen und einem begründeten
Entscheidungsvorschlag an das Landesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zur Entscheidung weiterleiten,
- Anträge nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 bis 7 der
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf Verwendung von nicht ökologisch erzeugtem
Saatgut und nicht ökologisch erzeugten Pflanzkartoffeln entgegennehmen und
erteilte Genehmigungen bekannt geben,
- Anträge auf Erteilung einer Genehmigung aufgrund einer nach
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der EG-Kommission erlassenen
Ausnahme von den Produktionsvorschriften prüfen und das Ergebnis der
Prüfung zusammen mit den Antragsunterlagen und einem begründeten
Entscheidungsvorschlag an das Landesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zur Entscheidung weiterleiten.
(2) Die Kontrollstellen haben je Kalenderjahr bei mindestens 10 vom
Hundert der von ihnen im Rahmen der Verordnung (EG) 834/2007 kontrollierten
Unternehmen neben den Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
889/2008 zusätzlich unangekündigte Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 4
der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.
(3) In den zusammenfassenden Bericht nach Artikel 27 Abs. 14 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind auch die statistischen Angaben nach Artikel
93 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufzunehmen. `
(4) 1Die Kontrollstellen haben dem Landesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jederzeit Auskunft über die
Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Abs. 1 ÖLG und die
Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ÖLG zu
geben. 2Die Kontrollstellen prüfen die Richtigkeit der
Auskünfte der Unternehmer und leiten die Auskünfte zusammengefasst
mit einer Stellungnahme an das Landesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit weiter.
(5) Die Kontrollstellen lassen die von ihnen im Rahmen des
Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gezogenen Proben durch leistungsfähige
Prüflaboratorien analysieren.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mitwirkung von
Kontrollstellen im ökologischen Landbau vom 28.Februar 2005 (Nds.GVBl.
S.77) außer Kraft.
_____________
Hannover, den 9. Januar 2009
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Ehlen (Minister)
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