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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme (NAU) 2001
RdErl. d. ML v. 10.10.2001 - 303.2-6017/03 (NDs.MBl. Nr.42/2001 S.899) - VORIS 78900 -

I. Allgemeine Bestimmungen für die Förderprogramme

Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung werden durch die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II Buchst. A bis D) für die einzelnen Förderprogramme ergänzt. Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haben Vorrang.

1. Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung der EG und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L160 S.80) sowie den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften der Kommission der EG und der Grundsätze des Bundes über die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung zur:

A. Förderung extensiver Produktionsverfahren bei Dauerkulturen;
B. Förderung extensiver Grünlandnutzung;
C. Förderung ökologischer Anbauverfahren;
D. Förderung einer zehnjährigen Stilllegung.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben.

Der Betrieb ist die Gesamtheit der vom land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Das Unternehmen kann nur gefördert werden, wenn sich die zu fördernde landwirtschaftliche Nutzfläche (im Folgenden: LF) in Niedersachsen befindet und die Unternehmerin oder der Unternehmer den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet, im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn zu erfüllen und eines der in Abschnitt II genannten Produktionsverfahren anzuwenden.

3.2 Der jährliche Zuwendungsbetrag je Maßnahme für Flächen in Niedersachsen muss bei den Maßnahmen nach den Buchstaben A bis C über 1022,58 Euro (2000 DM), bei der Maßnahme nach Buchstabe D über 511,29 Euro (1000 DM) liegen.

4. Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Vergrößert sich die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, muss die Empfängerin oder der Empfänger bei den Maßnahmen nach den Buchstaben A bis C diese zusätzlichen Flächen für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß der eingegangenen Verpflichtung bewirtschaften. Für den verbleibenden Verpflichtungszeitraum kann für diese Flächen eine Zuwendung beantragt werden, sofern

In allen anderen Fällen muss die Empfängerin oder der Empfänger die zusätzlichen Flächen nach dem von ihr oder ihm gewählten Fördergrundsatz bewirtschaften und kann im Fall der Maßnahmen nach den Buchstaben A bis C für die entsprechende Gesamtfläche erneut eine Zuwendung für fünf Jahre beantragen.

5.2 Vergrößert sich die Gemüsefläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, kann bei der Maßnahme nach Buchstabe C für die bisherige Ackerfläche eine Erweiterung der Gemüseanbaufläche beantragt werden, sofern die bei dieser Nutzungsänderung zu erwartende Änderung der Zuwendung 250 Euro (488,95 DM) jährlich übersteigt.

5.3 Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an Verpächterinnen oder an Verpächter zurück, ist, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung vollständig zurückzuerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder dem Übernehmer nicht eingehalten werden. Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger, fristgerecht (binnen zwei Wochen nach Übergang) angezeigt worden ist. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Übernehmerin oder des Übernehmers beizufügen, in der diese oder dieser sich zur Einhaltung der von der Übernehmerin oder dem Übernehmer eingegangenen Bedingungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger ihre oder seine Verpflichtungen bereits drei Jahre, im Fall der Maßnahme nach Buchstabe D sieben Jahre, erfüllt haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben wird und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch Nachfolgerinnen oder Nachfolger als nicht durchführbar erweisen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn die Fläche, für die die Zuwendung gewährt wird, aus Gründen, die die Empfängerin oder der Empfänger nicht zu vertreten hat, während des Verpflichtungszeitraumes um weniger als 5 v.H. verringert wird oder wenn es sich um Flächen handelt,

5.4 Sofern Übernehmerinnen oder Übernehmer bereits selbst nach der Maßnahme nach Buchstabe C dieses Programms gefördert werden und Flächen der Maßnahme nach Buchstabe C nach Nr.5.1 übernehmen, kann die weitere Förderung der übernommenen Fläche nur gemäß des bereits bestehenden Status als Einführerin oder Einführer oder Beibehalterin oder Beibehalter der bewilligten Maßnahme nach Buchstabe C der Übernehmerin oder des Übernehmers erfolgen.

5.5 Die Zuwendung für die Restlaufzeit verringert sich entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.

5.6 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen, z.B. bei:

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

5.7 Die Empfängerinnen und Empfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen in diejenigen zur Förderung einer anderen Agrarumweltmaßnahme oder der Erstaufforstung beantragen, sofern

5.8 Für Flächen, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung stillgelegt sind, wird keine Zuwendung im Rahmen dieser Regelung gewährt. Für Flächen, für die bereits andere vertragliche Regelungen i.S. des Zuwendungszwecks der jeweiligen Maßnahme dieser Richtlinie bestehen oder die bereits nach anderen Programmen mit gleicher Zweckbestimmung gefördert werden, wird grundsätzlich keine Zuwendung gewährt. Im Einzelnen werden die Kombinationsmöglichkeiten von Maßnahmen nach dieser Richtlinie und anderen Förderprogrammen auf denselben Flächen im selben Jahr gemäß der Übersicht in Anlage 3 umgesetzt.

5.9 Die Empfängerinnen und Empfänger sind verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde, den LRH und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter zuzulassen und deren Beauftragten sowie Beauftragten der EG auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht aller Betriebsflächen einzuräumen.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Es gelten die Nrn.5.1.1, 5.1.6 und 7.1 der ANBest-P.

6.1 Anträge

6.1.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Vordruck gewährt. Anträge für die einzelnen Fördermaßnahmen sowie für Erweiterungen in Folgejahren (Änderungs- und Ergänzungsanträge) können nur formgebunden in einer vom ML festgesetzten Zeit gestellt werden.

6.1.2 Zuständig für die Antragsannahme, Verwaltungskontrolle i.S. der entsprechenden Rechtsakte der EG sowie der jeweils geltenden nationalen Vorschriften und für die Datenerfassung sind die Landwirtschaftskammern.

6.2 Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist das Amt für Agrarstruktur, das auch für die Bewilligung des Antrags auf Agrarförderung zuständig ist oder wäre. Erfolgt diese nicht in Niedersachsen, so ist das Amt für Agrarstruktur zuständig, in dessen Gebiet der überwiegende Teil der Flächen liegt.

6.3 Auszahlung der Zuwendung

Die Zuwendung wird von der Zahlstelle jährlich nach dem 30.Juni, spätestens jedoch bis zum 20.Dezember erstmals im Jahr des auf die Antragstellung folgenden Jahres auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern sie oder er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen. Gleiches gilt auch für die Auszahlung in den Folgejahren. Der Auszahlungsantrag ist Teil des Antrags Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen. Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrags entspricht dem in der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung genannten Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vor, verringern sich, außer in Fällen höherer Gewalt, die von dem Auszahlungsantrag betroffenen Beihilfebeträge der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers pro Werktag-Verspätung um 1 v.H. der Beträge, auf die die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, so entfällt jeder Zahlungsanspruch auf die Zuwendung für das laufende Jahr.

6.4 Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L391 S.92), ob die Voraussetzungen vorlagen oder noch vorliegen und die Auflagen erfüllt wurden oder werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.

6.5 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)

6.5.1 Wird eine negative Abweichung (bezogen auf die Einzelmaßnahme) zwischen den beantragten und der tatsächlich festgestellten Flächen (in Hektar) festgestellt, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Flächen berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Zuwendung für die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:

6.5.2 Flächen, für die die vereinbarten Verpflichtungen (z.B. Düngeauflagen und Ähnliches) nicht erfüllt sind, gelten als nicht vorgefundene Flächen und sind nach Nr.6.5.1 zu behandeln.

6.5.3 Werden von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Verpflichtungen nicht erfüllt, die nicht direkt einer Fläche zugerechnet werden können, (z.B. Tierhaltungsauflagen, das Fehlen eines Viehbestandsverzeichnisses nach Nr.15, das Fehlen eines Kontrollverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr.2092/91),

6.5.4 Im Fall falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.1257/1999 ausgeschlossen. Für die Dauer von zwei Jahren ab Feststellung der falschen Angaben werden ihm oder ihr keine neuen Bewilligungen auf der Basis dieser Verordnung erteilt.

6.5.5 Bei schwer wiegenden Verstößen, die den Widerruf einer auf der Basis der Verordnung (EWG) Nr.1257/1999 oder 2078/92 erteilten Zuwendung mit gleicher Zweckbestimmung in einem anderen Land in der Bundesrepublik oder einem Mitgliedstaat zur Folge hat, prüft die zuständige Behörde den Widerruf einer Zuwendung auch dann, wenn in Niedersachsen kein Verstoß gegen die Verpflichtung erfolgte.

6.5.6 Sofern gegen die Bedingung, im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn zu erfüllen, verstoßen worden ist und wegen dieses Verstoßes ein Bußgeld verhängt worden ist, wird eine nach diesem Bescheid gewährte Zuwendung in der Höhe des doppelten Betrages des verhängten Bußgeldes gekürzt. Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt, wenn sich der Verstoß auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstreckt.

7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 10.10.2001 in Kraft und mit Ablauf des 30.9.2011 außer Kraft.

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