I. Allgemeine Bestimmungen für die Förderprogramme
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung in Abschnitt I werden durch die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II Buchst. A bis C) für die einzelnen Förderprogramme ergänzt. Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haben Vorrang.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Antragstellerinnen und Antragsteller der Freien Hansestadt Bremen bzw. für Flächen, die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegen, entsprechend.
1. Zuwendungszweck, Rechtslage, Gegenstand der Förderung
1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU und - mit Ausnahme der Fördermaßnahmen W.3 bis W.5 - des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1; 2008 Nr. L 67 S.22 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25.5.2009 (ABl. EU Nr. L 144 S.3), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der Europäischen Gemeinschaft und der Grundsätze des Bundes für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes zur:
A. Förderung extensiver Produktionsverfahren auf Acker- oder Grünland
Dazu zählen
| A.5 | die Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen, |
| A.6 | die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen auf Ackerflächen, |
| A.7 | der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen des Betriebes. |
B. Förderung extensiver Grünlandnutzung
Dazu zählen
| B.0 | die Klima schonende Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen eines Betriebes, |
| B.1 | die extensive Grünlandnutzung auf Einzelflächen durch Verringerung der Betriebsmittelanwendung, |
| B.2 | die extensive Grünlandnutzung auf Einzelflächen nach dem Prinzip der ergebnisorientierten Honorierung, |
| B.3 | die extensive Grünlandnutzung auf Einzelflächen durch Einhaltung einer Ruhephase im Frühjahr und zur Anlage eines Schonstreifens. |
C. Förderung ökologischer Anbauverfahren
W. Förderung einer Grundwasser schonenden Landbewirtschaftung
Dazu zählen
| W.2 | der Anbau von winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen, |
| W.3 | der Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung, |
| W.4 | der Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps, |
| W.5 | der Anbau von Winterrübsen vor Wintergetreide. |
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ein besonderes Landesinteresse an der Durchführung der Maßnahmen A bis C besteht, weil durch die Förderung der Einführung oder Beibehaltung extensiver, Ressourcen schonender und besonders umweltverträglicher Anbauverfahren ein zusätzlicher Anreiz zur Erhaltung der Landschaft und der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen gegeben wird.
Mit den Maßnahmen W.2 bis W.5 soll durch eine Gewässer schonende Land- und Wasserbewirtschaftung eine Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie der Schutz der Ressource Trinkwasser gefördert werden. Insbesondere soll einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch Nitrat- oder Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel entgegengewirkt werden.
1.4 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden die Maßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Die Begleitung erfolgt nach Verfahren, die im Voraus gegenüber der Kommission vereinbart und festgelegt werden.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Gefördert werden können land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben.
2.2 Der Betrieb ist die Gesamtheit der vom land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Das Unternehmen kann nur gefördert werden, wenn
| 3.1.1 | sich die zu fördernde landwirtschaftliche Nutzfläche (im Folgenden: LF) in Niedersachsen oder Bremen befindet, |
| 3.1.2 | die Unternehmerin oder der Unternehmer den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet, |
| 3.1.3 | freiwillig eines der in Nummer 1.1 genannten Produktionsverfahren A bis W angewendet wird. |
3.2 Von der Förderung der extensiven Grünlandnutzung ausgeschlossen sind Betriebe, denen eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung i.V.m. der Entscheidung der Kommission 2006/1013/EG vom 22.12.2006 über einen Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2006) 7075, (ABl. EU Nr. L 382 S.1), geändert durch Entscheidung der Kommission 2009/753/EG vom 12.10.2009 (ABl. EU Nr. L 268 S.35), erteilt worden ist. Diese Regelung gilt analog für die Förderung von Grünlandflächen bei der Förderung Ökologischer Anbauverfahren.
3.3 Der jährliche Zuwendungsbetrag einer neu beantragten Fördermaßnahme nach dieser Richtlinie muss je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger über 500 EUR/Jahr liegen (Bagatellgrenze). Der jährliche Zuwendungsbetrag für die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung muss 250 EUR/Jahr überschreiten.
3.4 Die Antragstellung auf einen neuen Verpflichtungszeitraum in einer Fördermaßnahme ist nur zulässig, wenn nach erfolgter Bewilligung nicht mehrere gültige Verpflichtungen gleichzeitig bestehen.
3.5 Die obligatorischen Grundanforderungen gemäß der Artikel 5 und 6 sowie der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.1.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 (ABl. EU Nr. L 30 S.16; 2010 Nr. 43 S.7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 785/2011 der Kommission vom 5.8.2011 (ABl. EU Nr. L 203 S.10), und Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie deren nationalen Umsetzungen nach dem DirektZahlVerpflG sind im gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten.
4. Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre.
5.2 Der Verpflichtungszeitraum beginnt hei den Maßnahmen A.7 und W.2 mit der Herbstbestellung im Antragsjahr, bei allen anderen Maßnahmen am 1.Januar nach Antragstellung.
5.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die in den Vorjahren beantragte Fläche vergrößern und hierfür eine Zuwendung beantragen.
Diese zusätzlichen Flächen können auf Antrag entweder
| - | in eine bestehende Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum einbezogen werden oder |
| - | die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten ist durch eine neue fünfjährige Verpflichtung zu ersetzen. |
Die Einbeziehung in eine bestehende Verpflichtung für die Restlaufzeit ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
| - | sie bringt Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich, |
| - | die Restlaufzeit beträgt mindestens zwei Jahre, |
| - | die hinzukommende Fläche ist deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche und |
| - | sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen. |
5.4 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an die Verpächterin oder den Verpächter zurück, ist, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung vollständig zurückzuerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder vom Übernehmer nicht übernommen werden. Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang spätestens mit dem auf die Übergabe oder Übernahme folgenden Sammelantrag angezeigt wird, der bis zu dem nach Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung (ABl. EU Nr. L 316 S.65), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23.2.2011 (ABl. EU Nr. L 49 S.16), i.V.m. § 7 InVeKoSV vom 3.12.2004 (BGBl. I S.3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15.4.2011 (eBAnz AT49 V1), genannten Stichtag bei der LWK eingegangen sein muss. Soweit Flächen im Zeitraum vom 15. bis 31.Mai des Jahres - Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 - übergeben werden, muss der Übergang für diese Flächen bis zum 31.Mai desselben Jahres bei der LWK angezeigt worden sein. Die Regelung des Artikels 23 der Verordnung (EG) 1122/2009 ist nicht anwendbar. Dieser Anzeige ist
| - | eine Bestätigung der Übernehmerin oder des Übernehmers beizufügen, in der diese oder dieser sich zur Einhaltung der von der Übergeberin oder vom Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet, und |
| - | eine Bestätigung der Übergeberin oder des Übergebers beizufügen, in der diese oder dieser sich verpflichtet, bereits erhaltene Zuwendungen für die betroffene Fläche zurückzuerstatten, wenn von der Übernehmerin oder vom Übernehmer die eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit nicht eingehalten werden. |
Bei Anerkennung der Übernahme durch die Bewilligungsbehörde wird die Zuwendung der Übernehmerin oder dem Übernehmer entsprechend übertragen. Ist die Übernehmerin oder der Übernehmer bereits an der NAU/BAU-Maßnahme beteiligt, erfolgt eine Übertragung der Zuwendung für die Restlaufzeit der bereits bestehenden Verpflichtung und gemäß diesen Bestimmungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre oder seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben wird und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
Satz 1 gilt ferner nicht, wenn die Fläche, für die die Zuwendung gewährt wird, aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, während des Verpflichtungszeitraums um weniger als 5% verringert wird oder wenn es sich um Flächen handelt,
| - | die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder |
| - | die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG, dem LWAnpG oder dem freiwilligen Nutzungstausch nach den Grundsätzen für die Förderung der Flurbereinigung und des ländlichen Wegebaus des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes durch wertgleiche Flächen ersetzt werden, auf denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt oder aus Sicht der Bewilligungsbehörde auf diesen wertgleichen Flächen der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist; |
| - | die ehemals in Volkseigentum überführt wurden (Treuhandflächen) und die aufgrund nationaler Regelungen (Rückübertragung an die alten Eigentümer) zur Beseitigung der Folgen der Zwangskollektivierung der Pächterin oder dem Pächter vorzeitig entzogen werden; |
| - | die im Gebiet Amt Neuhaus von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können; |
| - | die infolge der hoheitlichen Ausweisung von Schutzgebieten die Fördervoraussetzungen nach Artikel 39 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zukünftig nicht mehr erfüllen. |
Erfolgt ein Bewirtschafterwechsel im Zeitraum nach Antragstellung und vor Beginn des Verpflichtungszeitraums, kann die Übernehmerin oder der Übernehmer unter Einhaltung der Voraussetzungen aus den Sätzen 2 bis 4 sowie Satz 5 erster Spiegelstrich in die Rechtsnachfolge der Übergeberin oder des Übergebers eintreten.
5.5 Die Zuwendung für die Restlaufzeit verringert sich entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.
5.6 In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Regelmäßig sind insbesondere in folgenden Fällen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anzunehmen:
| - | Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, |
| - | länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, |
| - | Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, |
| - | schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, |
| - | unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, |
| - | Seuchenbefall des Tierbestandes oder des überwiegenden Teils davon, |
| - | naturbedingte Reduzierung (z.B. durch Hochwasser mit Ausnahme von ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten, Eisgang) von Flächen, die ohne Schutz unmittelbar an der Nordsee oder Flussläufen liegen. |
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
5.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Umwandlung einer eingegangenen Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums beantragen, sofern
| - | die Umwandlung erhebliche Vorteile für die Umwelt und/ oder den Tierschutz mit sich bringt, |
| - | die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und |
| - | die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten sind. |
5.8 Grundsätzlich keine Zuwendung im Rahmen dieser Regelung wird für Flächen gewährt,
| - | die in der Förderung nach B oder C nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden und |
| - | die mit EU-Mitteln gemäß Regel Nummer 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10.3.2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (ABl. EU Nr. L 72 S.66) bzw. Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 368 S.15; 2007 Nr. L 252 S.7 -, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 679/2011 der Kommission vom 14.7.2011 (ABl. EU Nr. L 185 S.57), aufgekauft wurden. |
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, für Flächen, für die eine Förderung beantragt wird und die von der öffentlichen Hand oder von gemeinnützigen Stiftungen oder Verbänden gepachtet sind, bei Antragstellung nachzuweisen, dass der Ankauf dieser Flächen nicht mit EU-Mitteln - Regel Nummer 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 finanziert worden ist.
Mit EU-Mitteln angekaufte Flächen sind grundsätzlich nur in Einzelfällen förderfähig. Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn mit dem Ankauf keine Bewirtschaftungsauflagen verbunden sind oder keine konkreten Ziele verfolgt werden, die denen der Fördermaßnahme entsprechen.
5.9 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen ist nicht zulässig.
5.10 Die Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher ELER-Maßnahmen nach diesem und anderen Förderprogrammen auf denselben Flächen im selben Jahr werden jährlich gemäß der Kombinationstabelle zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen geregelt.
5.11 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie Beauftragten der EU und der Länder Niedersachsen und Bremen auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.
5.12 Werden den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern spezielle Erosionsschutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 DirektzahlVerpflG vorgeschrieben, sind die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen und Beihilfenhöhen so anzupassen, dass nur die darüber hinaus gehenden Verpflichtungen gefördert werden.
Werden die Grundanforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der VO (EG) Nr. 73/2009 sowie die darüber hinausgehenden Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln oder sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen nach dem jeweiligen Fachrecht so geändert, dass die geänderten Standards und Anforderungen dann über die Verpflichtungsinhalte nach dieser Richtlinie hinausgehen, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte entsprechend anzupassen. Wird eine solche Anpassung von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung, ohne dass eine Rückforderung erfolgt.
Die Länder Niedersachsen und Bremen können eine umgehende Abänderung oder entsprechende Anpassung der betroffenen Verpflichtungsinhalte verlangen, wenn durch die Europäische Kommission Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung für den ab 2014 beginnenden Programmplanungszeitraum vorgenommen werden. Wird eine solche Anpassung von der Bewirtschafterin oder vom Bewirtschafter nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung erfolgt.
6. Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung. Die Regelungen zur Gewährung von Direktzahlungen sind entsprechend anzuwenden.
6.1 Anträge
6.1.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Vordruck gewährt. Anträge für die einzelnen Fördermaßnahmen sowie für Erweiterungen in Folgejahren können nur formgebunden in einer vom ML festgesetzten Zeit gestellt werden.
6.1.2 Die LWK nimmt die Anträge entgegen und nimmt die Eingangsregistrierung vor. Es folgt die vollständige Verwaltungskontrolle sowie die Datenerfassung des Antrags.
6.2 Bewilligung
6.2.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
Innerhalb der LWK wird der Förderantrag von der Stelle bearbeitet, die auch für die Gewährung der Direktzahlungen zuständig ist. Erfolgt diese nicht in Niedersachsen oder Bremen, so ist die Stelle zuständig, in deren Gebiet der überwiegende Teil der niedersächsischen oder bremischen Flächen der Antragstellerin oder des Antragstellers liegt.
6.2.2 Reichen die Haushaltsmittel für die Bewilligung aller neuen Anträge nicht aus, bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten der Anpassung:
| a) | Es werden zunächst die Anträge bedient, deren zu fördernde oder betroffene LF in - aus Sicht des Natur- und Wasserschutzes - besonders schutzwürdigen Gebieten liegt und wo die Möglichkeit besteht, weitergehende Natur- oder Wasserschutzmaßnahmen aufzusatteln. Als besonders schutzwürdig gelten folgende Gebiete (einschließlich angeschnittener Feldblöcke): Flächen, die bereits Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sind oder die von der LReg zur Aufnahme in das Netz vorgeschlagen worden sind, Kooperationsgebiete-Naturschutz, Trinkwassergewinnungsgebiete und Flächen in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie. Letzteres wird nur dann berücksichtigt, wenn mindestens fünf ha der zu fördernden oder betroffenen LF zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Trinkwassergewinnungsgebiet oder in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie liegen. |
| b) | Bei jeder einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme (B.0, B.1, B.2, B.3, A.5, A.6, A.7, W.2, W.3, W.4, W.5) kann der Flächenanteil, für den eine Förderung bewilligt werden kann, weiter beschränkt werden. Die Berechnung des Grünlandflächenanteils bezieht sich auf die gesamte Grünlandfläche der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Berechnung des Ackerflächenanteils bezieht sich auf die gesamte Ackerfläche der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Es werden nur Flächen in Niedersachsen oder Bremen berücksichtigt. |
| c) | Möglich ist außerdem, bei einzelnen Maßnahmen Folgeanträge (Anträge auf Einbeziehung zusätzlicher Flächen in die bestehende Verpflichtung) von der Förderung auszuschließen. |
6.3 Auszahlung der Zuwendung
Die Zuwendung wird von der Zahlstelle jährlich nach dem 30.September des auf die Bewilligung folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 28.Februar auf das von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern sie oder er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen. Gleiches gilt auch für die Auszahlung in den Folgejahren. Der Auszahlungsantrag ist Teil des Sammelantrags Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen. Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrags entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringern sich, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die von dem Auszahlungsantrag betroffenen Zuwendungsbeträge der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers pro Werktag der Verspätung um 1% der Beträge, auf die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, so entfällt jeder Zahlungsanspruch auf die Zuwendung für das laufende Jahr. Für die verspätete Nachmeldung von Einzelflächen finden die Regelungen des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anwendung.
Wird in dem betreffenden Auszahlungsjahr kein Auszahlungsantrag gestellt oder erfolgt die Einreichung so spät, dass eine vollständige Kontrolle des Antrags nicht mehr möglich ist, so ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen und die bereits gezahlte Zuwendung zu erstatten.
Soweit zur Auszahlung weitere Erklärungen oder Belege der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich sind, werden diese nur anerkannt, wenn sie innerhalb des betreffenden Auszahlungsjahres bei der LWK eingehen.
6.4 Kontrolle
Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25 S.8, L 201 S.20) ob die Voraussetzungen vorlagen oder noch vorliegen und die Auflagen erfüllt wurden oder werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.
6.5 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)
Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen werden nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 geahndet. Als flächenbezogene Abweichungen i.S. des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 gelten ausschließlich Flächendifferenzen und die Nichterfüllung von Grundeigenschaften bei beantragten Flächen. Die Nichteinhaltung von Förderkriterien ist gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 zu ahnden.
6.5.1 Die Ahndung der flächenbezogenen Abweichungen erfolgt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011.
Wird eine negative Abweichung zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Fläche (in ha) festgestellt, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Alle Flächen, für die innerhalb einer Fördermaßnahme derselbe Fördersatz gewährt wird, gelten als eine Kulturgruppe.
Jedoch wird, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die Zuwendung für die tatsächlich ermittelte Fläche je Kulturgruppe wie folgt gekürzt:
| - | um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3% oder über 2 ha liegt und bis zu 20% der ermittelten Fläche beträgt; |
| - | liegt die festgestellte Differenz über 20% der ermittelten Fläche, wird keine Zuwendung für das Jahr der Feststellung gewährt; |
| - | liegt die festgestellte Differenz über 50%, so wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrages, der der Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche entspricht, von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen. Die Berechnung des Ausschlusses ist gemäß Artikel 16 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 vorzunehmen. |
Beruhen die Differenzen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für das betreffende Kalenderjahr von allen Zahlungen für sämtliche Agrarumweltmaßnahmen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5% der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt. Liegt diese Differenz über 20% der ermittelten Fläche, so wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche entspricht, von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen. Die Berechnung der Ausschlüsse und die Verrechnung der Beträge ist gemäß Artikel 16 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 vorzunehmen.
Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt oder sanktioniert, wenn sich die Abweichung auf oder auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstreckt.
Der Bewilligungsbescheid ist für die Vergangenheit und die Zukunft entsprechend zurückzunehmen. Zuviel gezahlte Beträge sind zu erstatten.
Betreffen die Abweichungen nach dem ersten oder zweiten Spiegelstrich den Antrag auf Teilnahme an einer Fördermaßnahme, so wird die Zuwendung auf Basis der ermittelten Fläche bewilligt. Bei einer Abweichung von mehr als 30% - unter Einbeziehung aller Kulturgruppen der betreffenden Fördermaßnahme - wird der Antrag abgelehnt.
Betreffen die absichtlichen Falschangaben den Antrag auf Teilnahme an einer Fördermaßnahme, so ist dieser Antrag bei einer Differenz von mehr als 0,5% der ermittelten Fläche oder mehr als einem Hektar - unter Einbeziehung aller Kulturgruppen der betreffenden Fördermaßnahme - abzulehnen.
6.5.2 Die Ahndung von Verstößen aufgrund der Nichterfüllung der Förderkriterien erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011.
Verstöße gegen die maßnahmebezogenen Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer und/oder des Ausmaßes der Unregelmäßigkeit nach folgenden Kategorien (eine Definition der Kategorien ist in Anlage 4 zu finden) geahndet:
| Kategorie 1: | Schriftliche Verwarnung durch die Bewilligungsbehörde Erneuter Verstoß der Kategorie 1: Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 10% für die betroffenen Jahre; |
| Kategorie 2: | Verstoß der Kategorie 2 oder dritter Verstoß der
Kategorie 1: Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 30% für die betroffenen Jahre Erneuter Verstoß der Kategorie 2 oder vierter Verstoß der Kategorie 1: Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 50% für die betroffenen Jahre |
| Kategorie 3: | Verstoß der Kategorie 3 oder dritter Verstoß der
Kategorie 2: Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 100% für die betroffenen Jahre Erneuter Verstoß der Kategorie 3, vierter Verstoß der Kategorie 2 oder fünfter Verstoß der Kategorie 1: die Zuwendung wird für die Vergangenheit zu 100 % zurückgefordert; die Bewilligung für die Zukunft wird zurückgenommen. |
Ein Wiederholungsfall liegt auch dann vor, wenn die erneute Abweichung nicht dieselben Verstöße gegen Förderkriterien innerhalb einer Kategorie betrifft. Die Einstufung als Wiederholungsfall bezieht sich auf den gesamten Verpflichtungszeitraum.
Bei Verstößen gegen die Förderkriterien erfolgt keine Zahlung für die betreffende Fläche, wenn der Zweck der Förderung nicht in hinreichendem Maß erfüllt wurde oder nicht erfüllt werden kann.
Bei Verstößen gegen die in Nummer 3.5 genannten Grundanforderungen, in denen die Verpflichtungen der betreffenden Fördermaßnahme über die allgemein gültigen Vorschriften hinausgehen, erfolgt grundsätzlich ein Ausschluss von der Zahlung oder eine Rückforderung in dem betreffenden Jahr. Bei einem weiteren Verstoß in der Fördermaßnahme ist die Bewilligung vollständig zurückzunehmen.
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauffolgenden Kalenderjahr von allen Zahlungen für sämtliche Agrarumweltmaßnahmen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen.
6.5.3 Wird der Umfang der Dauergrünlandfläche (Anlage 2) des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung verringert, erfolgt eine Sanktionierung nach Nummer 6.5.2. Maßgeblich ist der Umfang der Dauergrünlandfläche zu Beginn der Verpflichtung.
Zusätzlich ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Umfang des Dauergrünlandes wiederherzustellen. Erfolgt dies nicht, wird die gesamte in den Vorjahren gewährte Zuwendung für die Vergangenheit zu 100% zurückgefordert. Die Bewilligung für die Zukunft wird zurückgenommen.
6.5.4 Werden im Auszahlungsantrag für ein bestimmtes Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Flächen durch die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter angegeben und beträgt die Differenz zwischen der im Auszahlungsantrag gemeldeten Gesamtfläche einerseits und der gemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der gemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der für dasselbe Jahr zu gewährenden flächenbezogenen Zahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.10.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
II. Besondere Bestimmungen der Förderung
A. Förderung extensiver Produktionsverfahren auf Acker- oder Grünland
Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung der nachfolgend aufgeführten extensiven Produktionsverfahren zur nachhaltigen Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind.
A.5 Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen des Betriebes (Anlage 7a)
16. Gegenstand der Förderung
Zur Schaffung von
| - | zusätzlichen Streifenstrukturen, |
| - | Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen, |
| - | Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft |
oder zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsverfahren einschließlich der Schaffung von Verbindungskorridoren wird auf Ackerflächen die Anlage von Blühstreifen gefördert.
17. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 540 EUR je ha Blühstreifen auf Ackerflächen.
18. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche für die Anlage von Blühstreifen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
19. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
19.1 Die Unternehmen müssen sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichten,
| 19.1.1 | jährlich Blühstreifen
|
||||
| 19.1.2 | auf Blühstreifen jährlich im Frühjahr bis zum 31.Mai aktiv Mischungen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten (Anlage 7 a ) anzubauen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können; | ||||
| 19.1.3 | die Zukaufbelege für die Saatmischungen vorzuhalten; | ||||
| 19.1.4 | auf den Blühstreifen auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verzichten; | ||||
| 19.1.5 | auf den Blühstreifen außer Bestellmaßnahmen und der nach Nummer 19.5 formulierten Ausnahme keine anderweitige Bearbeitung durchzuführen; Bestellmaßnahmen können pfluglos erfolgen; | ||||
| 19.1.6 | den Aufwuchs der Blühstreifen nicht zu nutzen; | ||||
| 19.1.7 | die Blühstreifen gemäß der in der Anlage 7a aufgeführten Kriterien anzulegen; | ||||
| 19.1.8 | den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung, nicht zu verringern. |
19.2 Die Anlage von Blühflächen oder Blüh- oder Schonstreifen insgesamt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 15% der Ackerflächen des Betriebes umfassen.
19.3 Der Blühstreifen darf nicht vor Ende der Herbstblüte, also nicht vor dem 15.Oktober, umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden.
19.4 Förderfähig sind nur Ackerflächen, die im Rahmen der Betriebsprämie nicht den Status Dauergrünland erhalten haben.
19.5 Wenn durch das Auftreten von Ackerbegleitkulturen (Problemkräuter) im Blühstreifen der Blüheffekt des Blühstreifens stark unterdrückt wird oder für die nachfolgende oder direkt benachbarte Ackerkultur schwere Probleme zu befürchten sind, ist in angezeigten Ausnahmefällen ein Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln zulässig. Die Höhe beim Abschlegeln darf 20 cm nicht unterschreiten (so dass Erneuerungsknospen austreiben können) und darf nur zwischen dem 15.Juli und dem 1.September durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Pflegemaßnahme unter Angabe der Gründe zu informieren. Erfolgt keine, inhaltlich ausreichende Begründung oder ist diese nicht nachvollziehbar, kann die Bewilligungsbehörde das Abschlegeln untersagen.
19.6 Bei wissenschaftlicher oder naturschutzfachlicher Begleitung und bei zusätzlichem Nutzen für Natur und Umwelt sind Abweichungen von den vorgegebenen Bewirtschaftungsauflagen zulässig. Die Ausnahmen sind von der Trägerin oder vom Träger der Begleitmaßnahmen für eine abgrenzbare Gebietskulisse formlos, beim ML zu beantragen.
Nach Genehmigung des ML sind insbesondere folgende Abweichungen zulässig:
| - | das Saatgut muss geeignet sein, über mehrere Jahre einen Blühaspekt zu bieten und muss sich deshalb aus Pflanzen der Anlage 7 b zusammensetzen, |
| - | die Aussaat muss jährlich bis zum 30.April erfolgen, |
| - | im ersten Jahr der Verpflichtung oder bei Neuansaat ist der gesamte Blühstreifen neu zu bestellen, |
| - | ab dem zweiten Jahr nach der Ansaat ist jährlich ein Anteil von 30 bis 70% der einzelnen Blühstreifen neu anzusäen. Auf dem übrigen Teil ist keine Bodenbearbeitung vorzunehmen. Ein jährlicher Wechsel dieser Bewirtschaftung ist zulässig. |
A.6 Anlage von mehrjährigen Blühstreifen auf Ackerflächen des Betriebes (Anlage 7 b)
20. Gegenstand der Förderung
Zur Schaffung von
| - | zusätzlichen Streifenstrukturen, |
| - | Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen, |
| - | Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft |
oder zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsverfahren einschließlich der Schaffung von Verbindungskorridoren wird auf Ackerflächen die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen gefördert.
21. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 420 EUR je ha Blühstreifen.
22. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche, auf der während des gesamten Verpflichtungszeitraums Blühstreifen angelegt sind.
23. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
23.1 Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren,
| 23.1.1 | auf der beantragten Fläche mehrjährige Blühstreifen mit einer Breite von mindestens drei bis höchstens 24 m anzulegen; |
| 23.1.2 | bis zum 30.April des ersten Verpflichtungsjahres aktiv Mischungen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten (Anlage 7 b) anzubauen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können, und die in der Lage sind über mehrere Jahre einen Blühaspekt zu bieten. Die Mischung darf sich aus Blühpflanzen gemäß Anlage 7 b zusammensetzen; |
| 23.1.3 | dafür Sorge zu tragen, dass der Blühstreifen über die gesamte Verpflichtungszeit seine in Nummer 23.1.2 beschriebene Funktion erfüllen kann. Gegebenenfalls dürfen Pflegeschnitte zur Aufrechterhaltung dieser Funktion erfolgen. Eine Neuansaat des Blühstreifens ist während der gesamten Verpflichtungszeit einmalig möglich. Die Pflegeschnitte oder Ausbesserungsarbeiten dürfen nicht zwischen dem 1.April und dem 15.Juli durchgeführt werden. Sie sind der Bewilligungsbehörde vorher mitzuteilen; |
| 23.1.4 | die Zukaufbelege für die Saatmischungen vorzuhalten; |
| 23.1.5 | auf den Blühstreifen auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verzichten; |
| 23.1.6 | auf den Blühstreifen außer Pflegeschnitten und Ausbesserungsmaßnahmen nach Nummer 23.1.3 keine anderweitige Bearbeitung durchzuführen; |
| 23.1.7 | den Aufwuchs der Blühstreifen nicht zu nutzen; |
| 23.1.8 | den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung, nicht zu verringern. |
23.2 Die Anlage von Blühflächen oder Blüh- oder Schonstreifen darf insgesamt höchstens 15% der Ackerflächen des Betriebes umfassen.
23.3 Im letzten Verpflichtungsjahr darf der Blühstreifen nicht vor Ende der Herbstblüte, also nicht vor dem 15.Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden.
23.4 Förderfähig sind nur die Ackerflächen, die im Rahmen der Betriebsprämie nicht den Status Dauergrünland erhalten haben.
A.7 Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen des Betriebes
24. Gegenstand der Förderung
Zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers wird nach der Ernte der Hauptfrüchte auf Ackerflächen des Betriebes der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten gefördert.
25. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich
| 25.1 | 70 EUR je ha Zwischenfrüchte oder Untersaat, |
| 25.2 | 45 EUR je ha Anbaufläche mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten für Betriebe, die nach Fördergrundsatz C gefördert werden. |
26. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche für den Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
Nur direkt nach Ernte der Deckfrucht ist die Fläche der dazugehörigen Untersaat anrechenbar.
27. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
27.1 Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren,
| 27.1.1 | nach der Ernte der Hauptfrüchte auf mindestens 5% der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes in Niedersachsen Zwischenfrüchte anzubauen oder Untersaaten beizubehalten (die Selbstbegrünung ist keine Zwischenfrucht i.S. dieser Maßnahme); |
| 27.1.2 | Zwischenfrüchte und Untersaaten bis zum 15.September auszusäen; |
| 27.1.3 | die Zwischenfrüchte oder Untersaaten nicht vor dem 15.Februar eines jeden Jahres, das auf das Jahr der Ansaat oder der Untersaat folgt, umzubrechen oder aktiv zu beseitigen; |
| 27.1.4 | die Flächen, auf denen Zwischenfrüchte angebaut werden, bis spätestens 31.Mai des Folgejahres mit einer Hauptfrucht neu zu bestellen oder in die Brache zu überführen. Mit der Angabe der Hauptfrucht im Sammelantrag ist die Auszahlung für die Zwischenfrucht zu beantragen; |
| 27.1.5 | den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung, nicht zu verringern. |
27.2 Die ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten ist sicherzustellen.
27.3 Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
B. Förderung extensiver Grünlandnutzung
B.0 Förderung einer Klima schonenden Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen eines Betriebes
28. Besonderer Zuwendungszweck
Besonderer Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung einer Klima schonenden Grünlandbewirtschaftung auf allen Dauergrünlandflächen des Betriebes.
29. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Verzicht auf Bodenbearbeitung auf allen Dauergrünlandflächen des Betriebes.
30. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich
| 30.1 | 45 EUR je ha bewirtschaftetes Dauergrünland. |
| 30.2 | 30 EUR je ha bewirtschaftetes Dauergrünland für Betriebe, die nach Fördergrundsatz C gefördert werden. |
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche.
31. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
31.1 Für die Dauer von fünf Jahren müssen sich die Unternehmen verpflichten,
| 31.1.1 | zur Grünlanderneuerung auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung auf Dauergrünlandflächen zu verzichten (Nachsaat im Schlitzverfahren, Walzen und Schleppen sind zulässig); |
| 31.1.2 | auf den Einsatz von Totalherbiziden auf Dauergrünlandflächen zu verzichten; |
| 31.1.3 | die beantragten Flächen mindestens einmal jährlich zu nutzen (z.B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung); |
| 31.1.4 | auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland zu verzichten. |
31.2 Förderfähig sind nur Antragstellerinnen oder Antragsteller, die zum 1.April im Jahr der Antragstellung über eine selbst genutzte Milchquote von mindestens 50 000 kg verfügen.
31.3 Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken Harz und Niedersächsisches Wattenmeer sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.
31.4 Eine Übertragung der Verpflichtung nach Nummer 5.4 ist nur dann zulässig, wenn die Übernehmerin oder der Übernehmer zum Zeitpunkt der Übertragung über eine selbst genutzte Milchquote von mindestens 50 000 kg verfügt oder wenn die Übernehmerin oder der Übernehmer mit der Verpflichtung auch eine Milchquote von mindestens 50 000 kg von der Übergeberin oder vom Übergeber übernimmt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird.
B.1 Förderung extensiver Grünlandnutzung auf Einzelflächen durch Verringerung der Betriebsmittelanwendung
32. Besonderer Zuwendungszweck
Besonderer Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver, Ressourcen schonender und besonders umweltverträglicher Grünlandbewirtschaftungsverfahren auf Einzelflächen.
33. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird auf bestimmten Dauergrünlandflächen eine verringerte Betriebsmittelanwendung.
34. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 110 EUR je ha extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche.
35. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
35.1 Für die Dauer von fünf Jahren müssen sich die Unternehmen verpflichten,
| 35.1.1 | den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt nicht zu verringern, außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung derselben; |
| 35.1.2 | auf den betreffenden Grünlandflächen weder chemisch-synthetische Düngemittel noch Pflanzenschutzmittel anzuwenden; die zugelassenen Düngemittel ergeben sich aus der inAnlage 8 aufgeführten Positivliste. Alle nicht aufgeführten Düngemittel sind nicht zugelassen. |
| Nur in besonderen Ausnahmefällen und mit besonderer Genehmigung durch die zuständige Bewilligungsbehörde kann der gezielte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Dauergrünland zugelassen werden; | |
| 35.1.3 | die betreffenden Grünlandflächen nicht vor einem Termin zu mähen, der nach dem phänologischen Ablauf dem 25.Mai entspricht. Dieser Termin wird nach einem vom ML vorgegebenen Verfahren jährlich neu ermittelt und für ganz Niedersachsen einheitlich festgelegt. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt rechzeitig auf den Internetseiten des ML (www.ml.niedersachsen.de) und der LWK (www.lwk-niedersachsen.de); |
| 35.1.4 | auf den betreffenden Grünlandflächen keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchzuführen; |
| 35.1.5 | die betreffenden Flächen mindestens einmal jährlich zu nutzen (z.B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung); |
| 35.1.6 | Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und ggf. Aufwandmengen der auf den betreffenden Flächen durchgeführten Maßnahmen nach einem vorgegebenen Inhalt (Schlagkartei) zu führen und bereitzuhalten. Die Aufzeichnungen müssen unverzüglich nach der Durchführung der Maßnahme (noch am selben Tag) vorgenommen werden. |
35.2 Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken Harz und Niedersächsisches Wattenmeer sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.
B.2 Förderung einer wertvollen Grünlandvegetation auf Einzelflächen nach dem Prinzip der ergebnisorientierten Honorierung
36. Besonderer Zuwendungszweck
Besonderer Zuwendungszweck ist die Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation auf Einzelflächen.
37. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation auf bestimmten Flächen in Form einer ergebnisorientierten Honorierung.
38. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 150 EUR je ha Dauergrünland. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche.
39. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
39.1 Für die Dauer von fünf Jahren müssen sich die Unternehmen verpflichten,
| 39.1.1 | jährlich auf den betreffenden Flächen das Vorkommen von mindestens vier Kennarten aus dem niedersächsischen Katalog von 20 bis höchstens 40 krautigen Pflanzen nach Anlage 9 nachweisen zu können. Der Nachweis gilt nur dann als erbracht, wenn mindestens vier dieser Kennarten auf jeder Hälfte der längsten möglichen Gerade, die die betreffende Fläche quert und in zwei etwa gleich große Teile teilt, vorgefunden werden. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine gebogene Linie festgelegt werden; |
| 39.1.2 | den betreffenden Schlag einheitlich zu bewirtschaften; |
| 39.1.3 | die betreffenden Flächen mindestens einmal jährlich zu nutzen (z.B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung); |
| 39.1.4 | Aufzeichnungen über Art und Zeitpunkt der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den betreffenden Flächen nach einem vorgegebenen Inhalt (Schlagkartei) zu führen und bereitzuhalten. |
39.2 Für die Dauer von fünf Jahren dürfen die Unternehmen den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt nicht verringern, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben.
39.3 Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken Harz und Niedersächsisches Wattenmeer sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.
B.3 Förderung extensiver Grünlandnutzung auf Einzelflächen durch Ruhephase und Schonstreifen
40. Besonderer Zuwendungszweck
Besonderer Zuwendungszweck ist der Schutz von Wiesenvögeln und anderen Wildtieren auf Einzelflächen des Betriebes.
41. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die die Einführung und Beibehaltung von Ruhephasen und Schonstreifen auf einzelnen Dauergrünlandflächen des Betriebes.
42. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 115 EUR je ha Dauergrünland. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche.
43. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
43.1 Für die Dauer von fünf Jahren müssen sich die Unternehmen verpflichten,
| 43.1.1 | auf den beantragten Flächen im Zeitraum nach dem 20.März bis einschließlich 20.Mai keine mechanische Bodenbearbeitung vorzunehmen (z.B. nicht zu walzen, zu schleppen, zu striegeln), nicht zu mähen, nachzusäen oder organische Düngemittel auszubringen. In diesem Zeitraum ist eine Beweidung mit höchstens drei Tieren oder maximal 1,5 GVE je Hektar zulässig; |
| 43.1.2 | beim ersten Schnitt einen mindestens 2,5 m breiten Randstreifen, der insgesamt einer Länge von mindestens der Hälfte des Umfangs aller Schlaggrenzen entspricht, nicht zu mähen oder zu befahren. Dieser Streifen kann frühestens ab dem 5.Juni geerntet oder abgeweidet werden; |
| 43.1.3 | auf den betreffenden Grünlandflächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Nur in besonderen Ausnahmefällen und mit besonderer Genehmigung durch die zuständige Bewilligungsbehörde kann der gezielte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Dauergrünland zugelassen werden; |
| 43.1.4 | die betreffenden Flächen mindestens einmal jährlich zu nutzen (z.B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung); |
| 43.1.5 | Aufzeichnungen über Art und Zeitpunkt der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den betreffenden Flächen nach einem vorgegebenen Inhalt (Schlagkartei) zu führen und bereitzuhalten. |
43.2 Für die Dauer von fünf Jahren dürfen die Unternehmen den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt nicht verringern, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben.
43.3 Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken Harz und Niedersächsisches Wattenmeer sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.
C. Förderung ökologischer Anbauverfahren
44. Besonderer Zuwendungszweck
Besonderer Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren.
45. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologisch-biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch-biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S.1), geändert durch Verordnung (EG) des Rates vom 29.9.2008 (ABl. EU Nr. L 264 S.1), und des dazu gehörigen EG-Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
Als Beibehalterin oder Beibehalter ist diejenige Antragstellerin oder derjenige Antragsteller zu behandeln, bei der oder dem die Einführung dieser Maßnahme - die Anmeldung bei der nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zuständigen Behörde (LAVES, Außenstelle Lüneburg, bzw. Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Bremen) und der Anschluss an eine für Niedersachsen oder Bremen zugelassene Kontrollstelle - mehr als zwölf Monate vor Antragstellung zu diesem Programm zurückliegt oder die bereits nach Maßnahme C des niedersächsischen Basisprogramms oder NAU-Programms oder bremischen Agrarumweltprogramms gefördert wurden.
46. Höhe der Zuwendung
46.1 Die jährliche Zuwendung beträgt
| - | 137 EUR je ha Ackerfläche und Grünland, |
| - | 271 EUR je ha Gemüsebau und |
| - | 662 EUR je ha für Dauerkulturen und Baumschulkulturen. |
Bei Einführung der Maßnahme wird in den ersten zwei Jahren eine Zuwendung von jährlich
| - | 262 EUR je ha Ackerfläche und Grünland, |
| - | 693 EUR je ha Gemüsebau und |
| - | 1 107 EUR je ha für Dauerkulturen und Baumschulkulturen |
gewährt. Im dritten bis fünften Jahr der Verpflichtung gelten die in Satz 1 genannten Fördersätze.
Bei Gemüse- oder Dauerkulturen handelt es sich um künstlich geschaffene, d.h. aktiv angebaute oder angepflanzte Kulturen, bei denen aufgrund der Pflanzendichte und der Instandhaltung der Flächen oder Kulturen die Erzeugung von Gemüse- oder Dauerkulturen eindeutig im Vordergrund steht. Bei solchen Flächen werden neben der reinen Anbaufläche alle Flächen berücksichtigt, die integraler Bestandteil der Produktionsfläche sind (z.B. Fahrgassen und Vorgewende). Lager-, Sortier- oder Verkaufsplätze zählen nicht dazu.
Gemüsebau i.S. dieser Maßnahme ist die mit Spargel, Kohl-, Wurzel-, Frucht-, Zwiebel-, Knollen- und Blattgemüse, Hülsenfrüchten, Pilzen oder Küchenkräutern bebaute Fläche ohne Kartoffeln.
Dauerkulturen i.S. dieser Maßnahme sind Kern-, Stein- und Beerenobst. Erdbeeren sind keine Dauerkulturen. Sie sind Gemüsekulturen gleichgestellt.
46.2 Ergänzend zu den Zuwendungen nach Nummer 46.1 werden jährlich für die Kontrollkosten weitere 35 EUR je ha, höchstens jedoch 530 EUR, je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger gewährt.
47. Bemessungsgrundlage
47.1 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dauerkulturflächen werden nur dann als solche bezuschusst, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung als solche bewirtschaftet worden sind. Wurden diese Flächen jedoch in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wie Grünland oder Acker bewirtschaftet, werden sie erst nach Ablauf der zwei Jahre wie Dauerkulturen gefördert.
47.2 Sofern bei einem Bewirtschafterwechsel die Übernehmerin oder der Übernehmer bereits selbst nach Maßnahme C dieses Programms gefördert wird und Flächen der Maßnahme C nach Nummer 5.4 übernimmt, kann die weitere Förderung der übernommenen Fläche nur gemäß des bereits bestehenden Status der bewilligten Maßnahme C der Übernehmerin oder des Übernehmers erfolgen.
47.3 Vergrößert sich die LF des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger diese zusätzlichen Flächen für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß der eingegangenen Verpflichtung bewirtschaften und kann hierfür gemäß Nummer 5.3 eine Zuwendung beantragen.
47.4 Vergrößert sich die Gemüse- oder Dauerkulturfläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, kann bei der Maßnahme C für die bisherige Ackerfläche eine entsprechende Erweiterung beantragt werden, sofern die bei dieser Nutzungsänderung zu erwartende Änderung der Zuwendung 250 EUR jährlich übersteigt und die Restlaufzeit der bestehenden Verpflichtung noch mindestens zwei Jahre beträgt.
47.5 Wird der als Gemüsekultur bewilligte Flächenumfang nicht erreicht, weil eine Nutzung als Ackerfläche ohne Gemüseanbau i.S. der Richtlinie erfolgt, dann wird für die betreffende Fläche eine Zahlung als Ackerland gewährt. Eine Anpassung der Bewilligung erfolgt in diesem Fall nicht.
47.6 Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelung gewährt.
48. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Dauer von fünf Jahren müssen sich die Unternehmen verpflichten,
| 48.1 | ein ökologisches Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweils geltenden Fassung entspricht, |
| 48.2 | sich spätestens einen Monat nach Beginn der Verpflichtung für die gesamte Dauer der Förderung dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweils geltenden Fassung zu unterstellen und |
| 48.3 | den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht zu verringern. |
W. Förderung einer Grundwasser schonenden Landbewirtschaftung
49. Besonderer Zuwendungszweck
Zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers werden verschiedene Maßnahmen zur Grundwasser schonenden Bewirtschaftung gefördert.
50. Gegenstand der Förderung
50.1 Gefördert werden der Anbau winterharter Zwischenfrüchte oder Untersaaten, der Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung, der Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps und der Anbau von Winterrübsen vor Wintergetreide.
50.2 Eine Förderung unter Maßnahme W erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25% oder mindestens 10 ha der in Niedersachsen oder Bremen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegt. Der Betrieb kann bei Einhaltung einer der Bedingungen mit seinem gesamten in Niedersachsen oder Bremen liegenden Betriebsanteil an der Maßnahmenumsetzung teilnehmen.
50.3 Eine Übertragung der Verpflichtung nach Nummer 5.4 ist nur dann zulässig, wenn die Übernehmerin oder der Übernehmer zum Zeitpunkt der Übertragung mit mindestens 25% oder 10 ha der in Niedersachsen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegt.
50.4 Eine Teilnahme an den Maßnahmen unter W unter der Voraussetzung, dass mindestens 10 ha der in Niedersachsen oder Bremen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegen müssen, erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
W.2 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen des Betriebes (Anlage 7 c)
51. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 110 EUR je ha Zwischenfrucht oder Untersaat. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 85 EUR je ha für Betriebe, die nach Fördergrundsatz C gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche für den Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
Nur direkt nach Ernte der Deckfrucht ist die Fläche der dazugehörigen Untersaat anrechenbar.
52. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
52.1 Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren
| 52.1.1 | nach der Ernte der Hauptfrüchte auf mindestens 5% der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes in Niedersachsen eine leguminosenfreie und winterharte Zwischenfrucht oder Untersaat anzubauen (Anlage 7 c). Die angebauten Zwischenfrüchte oder Untersaaten müssen für eine Winterbegrünung geeignet sein. In Ökologisch wirtschaftenden Betrieben darf die Zwischenfrucht oder Untersaat Leguminosen enthalten, der Anbau ist jedoch nur im Gemenge mit Nicht-Leguminosen zulässig; |
| 52.1.2 | die Zwischenfrucht oder Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht, jedoch spätestens bis zum 15.September jeden Jahres auszusäen; |
| 52.1.3 | auf den betreffenden Flächen nach der Ernte von Kartoffeln, Mais und Raps keine mineralische oder organische Stickstoffdüngung bis zum 15.März des auf die Aussaat folgenden Jahres vorzunehmen; |
| 52.1.4 | die Zwischenfrüchte oder Untersaaten nicht vor dem 15.März des auf die Aussaat folgenden Jahres umzubrechen oder aktiv zu beseitigen; |
| 52.1.5 | die Flächen, auf denen Zwischenfrüchte angebaut werden, bis spätestens 31.Mai des Folgejahres mit einer Hauptfrucht neu zu bestellen oder in die Brache zu überführen. Mit der Angabe der Hauptfrucht im Sammelantrag ist die Auszahlung für die Zwischenfrucht oder Untersaat zu beantragen; |
| 52.1.6 | die Zwischenfrucht oder Untersaat nicht zu beweiden, ausgenommen hiervon ist die Beweidung im Rahmen der traditionellen Wanderschafhaltung. Eine Nutzung mit Abfuhr des Aufwuchses ist zulässig. |
52.2 Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes darf außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht verringert werden.
W.3 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung
53. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 30 EUR je ha.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche mit Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
54. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
54.1 Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren auf den beantragten Flächen
| 54.1.1 | auf jegliche Bodenbearbeitung nach der Ernte von Mais bis zum 15.März des Folgejahres zu verzichten. Das Abschlegeln der Maisstoppel ist zulässig. Die Beantragung der Auszahlung muss mit der Angabe der Maisflächen im Sammelantrag erfolgen; |
| 54.1.2 | keine organische oder mineralische Stickstoffdüngung |
von der Ernte bis zum 1. März des Folgejahres vorzunehmen. Eine Kalkung der Flächen ist zulässig.
54.2 Folgende Ausnahmen von Nummer 53 sind zulässig:
Sinkt der Umfang des Maisanbaus des Betriebes auf Flächen in Niedersachsen unter die bewilligte Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell in der Fördermaßnahme beantragte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt nur dann, wenn nicht die gesamte mit Mais bestellte Fläche entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaftet wird.
W.4 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps
55. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 50 EUR je ha.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche mit Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
56. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
56.1 Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren auf den beantragten Flächen
| 56.1.1 | nach der Ernte von Raps keine Bodenbearbeitung vorzunehmen. Die Beantragung der Auszahlung muss mit der Angabe der Rapsflächen im Sammelantrag erfolgen; |
| 56.1.2 | den aufgelaufenen Ausfallraps nicht umzubrechen oder anderweitig zu beseitigen; |
| 56.1.3 | keine organische und mineralische Stickstoffdüngung nach der Ernte von Raps bis zum 1.November vorzunehmen; |
| 56.1.4 | den Ausfallraps nicht zu beweiden, ausgenommen hiervon ist die Beweidung im Rahmen der traditionellen Wanderschafhaltung; |
| 56.1.5 | bei nachfolgendem Anbau einer Winterung den Ausfallraps frühestens ab dem 1.Oktober umzubrechen; |
| 56.1.6 | bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung den Ausfallraps frühestens ab dem 15.März des Folgejahres umzubrechen. |
56.2 Folgende Ausnahmen von Nummer 55 sind zulässig:
Sinkt der Umfang des Rapsanbaus des Betriebes auf Flächen in Niedersachsen unter die bewilligte Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell in der Fördermaßnahme beantragte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt nur dann, wenn nicht die gesamte mit Raps bestellte Fläche entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaftet wird.
W.5 Anbau von Winterrübsen vor Wintergetreide
57. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 70 EUR je ha.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche für den Anbau von Winterrübsen vor Wintergetreide zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
58. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren auf den beantragten Flächen
58.1 nach der Ernte der Hauptfrucht Winterrübsen und nach den Winterrübsen im selben Jahr Wintergetreide anzubauen. Die Beantragung der Auszahlung für den Anbau der Winterrübsen muss mit der Angabe der vorangegangenen Hauptfrucht im Sammelantrag erfolgen;
58.2 die Aussaat der Winterrübsen bis zum 15.August vorzunehmen und dabei eine Aussaatmenge von 10 bis 12 kg je ha einzuhalten. Die Saatgutbelege sind auf dem Betrieb vorzuhalten;
58.3 die Winterrübsen nicht vor dem 10.Oktober im Aussaatjahr umzubrechen oder anderweitig zu beseitigen;
58.4 keine Stickstoffdüngung zu Winterrübsen und zum folgenden Wintergetreide im Aussaatjahr vorzunehmen.
An
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen -
Servicezentrum für Landentwicklung und Agrarförderung -
Dauergrünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln.
Maßgeblich für die Gewährung der Zuwendung sind die im Sammelantrag verwendeten Nutzungscodes. Für die Berechnung des Umfangs des Dauergrünlandes ist zusätzlich die Einstufung als Dauergrünland im Rahmen der Betriebsprämie maßgeblich, wobei Flächen nach Artikel 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht als Dauergrünland i.S. dieser Regelung zählen.
Definition der Kategorien, die bei der Ahndung von Verstößen nach Nummer 6.5.2 (Verstöße gegen maßnahmebezogene Verpflichtungen) anzuwenden sind
Die Verstöße gegen die maßnahmebezogenen Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer und/oder des Ausmaßes der Unregelmäßigkeit nach Kategorien geordnet. Dabei sind drei Kategorien zu unterscheiden:
| Kategorie 1: | leichte Verstöße gegen maßnahmebezogene Verpflichtungen. |
| Kategorie 2: | mittlere Verstöße gegen maßnahmebezogene Verpflichtungen. |
| Kategorie 3: | schwere Verstöße gegen maßnahmebezogene Verpflichtungen. |
Anlage von Blühstreifen (A.5)
Die Saatgutmischung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
| - | Sie muss so zusammengestellt sein, dass sie geeignet ist, die daraus erwachsenden Pflanzen von ggf. angrenzenden natürlichen oder zu Zwecken der gezielten Begrünung angesäten Pflanzengesellschaften deutlich zu unterscheiden, um damit die Kontrollierbarkeit der Maßnahme zu erleichtern. |
| - | Die daraus erwachsenden Pflanzen müssen geeignet sein, zumindest teilweise im Sommer und im Herbst zu blühen. |
| - | Das Saatgut muss sich zusammensetzen aus mehreren der folgenden Blühpflanzen: |
| Perserklee, Alexandrinerklee, Sommerwicke, Winter-Wicke, Lupinen mit einem Bitteranteil von 5%, Erbsen, Bockshornklee, Saubohne, Futter-Esparsette, Luzerne, Buchweizen, Phacelia, Kulturmalve, Senf, Ölrettich, Winterrübsen, Futterraps, Markstammkohl, Ringelblume, Koriander, Schwarzkümmel, Dill, Borretsch, Hirse, Serradella, Waldstaudenroggen, Hafer, Sonnenblume, Leinsamen, Mohn, Lein. | |
| Eine Reinansaat ist nicht zulässig. Saatgut wild wachsender Pflanzen darf nicht Bestandteil der Saatgutmischung sein. Der Leguminosen-Anteil darf 10% Gewichtsanteil in der Saatgutmischung nicht überschreiten. Änderungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde möglich. | |
| - | Die Zusammensetzung und Herkunft der Saatgutmischung ist zu dokumentieren und auf Verlangen der Kontrolle vorzulegen. |
Anlage von mehrjährigen Blühstreifen (A.6)
| Arten Deutscher Name |
Botanischer Name | Lebens- form*) |
| Fenchel | Foeniculum vulgare | 3 |
| Futtermalve | Malva sylvestris ssp. mauretania | 1, 2 |
| Futter-Esparsette | Onobrychis viciifolia | 3 |
| Luzerne | Medicago sativa | 3 |
| Garten-Petersilie | Petroselinum crispum und sativum | 2 |
| Zottel-Wicke | Vicia villosa | 2 |
| Mariendistel | Silybum marianum | 1 |
| Garten-Strauchpappel | Lavatera trimestris | 1 |
| Rot-Klee | Trifolium pratense | 3 |
| Markstammkohl | Brassica oleracea | 2 |
| Stockrose | Althae rosea | 3 |
| Bart-Nelke | Dianthus barbatus | 3 |
| Großes Löwenmaul | Antirrhinum majus | 3 |
| Marien-Glockenblume | Campanula medium | 2 |
| Goldlack | Cheiranthus allionii | 2 |
| Bibernelle | Pimpinella peregrina | 3 |
| Färber-Waid | Isatis tinctoria | 1 |
| Schweden-Klee | Trifolium hybridum | 3 |
| Ausdauernde und Vielblättrige Lupine | Lupinus perennis und L. polyphyllus | 3 |
| Lein | Linum usitatissimum | 1 |
| Buchweizen | Fagopyrum esculentum | 1 |
| Sonnenblume | Helianthus annuus | 1 |
| Borretsch | Botago officinalis | 1 |
| Phacelia | Phacelia tanacetifolia | 1 |
| Kresse | Lepidium sativum | 1 |
| Gelbsenf | Sinapis arvensis | 1 |
| Ölrettich | Raphanus sativus | 1 |
| Körnerhirse | Panicum miliaceum | 1 |
| Heidenkorn oder Quinoa | Chenopodium quinoa | 1 |
| Roggen | Secale multicaule | 2 |
| __________________________ *) Lebensform: 1 - einjährig, 2 - zweijährig, 3 - mehrjährig. |
||
| Anlage 7 c | |
| Winterharte Zwischenfrüchte nach Nummer 52.1.1 | |
|---|---|
| Leguminosenfreie, winterharte Zwischenfrüchte/Untersaaten i.S. der Regelung sind: | |
| - | Gras, |
| - | Grünroggen, |
| - | Markstammkohl, |
| - | Winterraps, |
| - | Winterrübsen. |
Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Positivliste. Die aufgeführten Düngemittel sind zugelassen. Alle nicht aufgeführten Düngemittel sind nicht zugelassen. Die Verwendung der Düngemittel ist jedoch nur unter Einhaltung der allgemein geltenden Rechtsvorschriften zulässig (diese Positivliste entspricht dem Anhang I der Durchführungsverordnung zur Verordnung [EG] Nr. 834/2007).
| - | Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische
daraus:
|
||||||||||||||||||||||
| - | Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:
|
||||||||||||||||||||||
| Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke (z.B. Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakao-schalen, Malzwurzeln usw.) | |||||||||||||||||||||||
| Algen und Algenerzeugnisse | |||||||||||||||||||||||
| Sägemehl und Holzschnitt | |||||||||||||||||||||||
| Rindenkompost | |||||||||||||||||||||||
| Holzasche | |||||||||||||||||||||||
| Weicherdiges Rohphosphat | |||||||||||||||||||||||
| Aluminiumcalciumphosphat | |||||||||||||||||||||||
| Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung | |||||||||||||||||||||||
| Kalisalz (z. B. Kainit, Sylvinit usw.) | |||||||||||||||||||||||
| Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend | |||||||||||||||||||||||
| Schlempe und Schlempeextrakt | |||||||||||||||||||||||
| Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.) | |||||||||||||||||||||||
| Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl usw.) | |||||||||||||||||||||||
| Magnesiumsulfat (z. B. Kieserit) | |||||||||||||||||||||||
| Calciumchloridlösung | |||||||||||||||||||||||
| Calciumsulfat (Gips) | |||||||||||||||||||||||
| Industriekalk aus der Zuckerherstellung | |||||||||||||||||||||||
| Elementarer Schwefel | |||||||||||||||||||||||
| Spurennährstoffe | |||||||||||||||||||||||
| Natriumchlorid | |||||||||||||||||||||||
| Gesteinsmehl. |
| Anlage 9 | ||
| Liste der
Kennarten gemäß Nummer 39.1.1 Kennart/Kennartengruppe |
||
|---|---|---|
| 1. | Silene flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
| 2. | Caltha palustris | Sumpfdotterblume |
| 3. | Ranunculus flammula | Brennender Hahnenfuß |
| 4. | Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich |
| 5. | Achillea ptarmica | Sumpf-Schafgarbe |
| 6. | Cirsium oleraceum | Kohl-Kratzdistel |
| 7. | Carex spec. incl. Scirpus spec. und Bolboschoenus spec. | Seggen, Simsen und Strandsimsen |
| 8. | Rumex acetosa, R. thyrsiflorus | Großer und Straußblütiger Sauerampfer |
| 9. | Anthoxanthum odoratum | Gewöhnliches Ruchgras |
| 10. | Ranunculus acris | Scharfer Hahnenfuß |
| 11. | Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut |
| 12. | Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe |
| 13. | Trifolium pratense | Rot-Klee |
| 14. | Medicago lupulina, Trifolium dubium, T. campestre | Hopfenklee / Kleiner Klee / Feld-Klee |
| 15. | Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis |
| 16. | Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse |
| 17. | Vicia cracca | Vogel-Wicke |
| 18. | Prunella vulgaris | Kleine Braunelle |
| 19. | Plantago lanceolata | Spitz-Wegerich |
| 20. | Leucanthemum spec. | Margerite |
| 21. | Ajuga reptans | Kriechender Günsel |
| 22. | Centaurea spec. | Flockenblume |
| 23. | Lotus spec. | Hornklee |
| 24. | Rhinanthus spec. | Klappertopf |
| 25. | Galium verum | Echtes Labkraut |
| 26. | Knautia/Scabiosa/ Succisa | Witwenblume, Skabiose und Teufelsabbiss |
| 27. | Luzula spec. | Hainsimse |
| 28. | Alchemilla spec. | Frauenmantel |
| 29. | Apiaceae (ohne Anthriscus sylvestris) | Doldengewächse (ohne Wiesen-Kerbel) |
| 30. | Galium spec., weißblühend (ohne Galium aparine) | Labkraut, weißblühend (ohne Kletten-Labkraut) |
| 31. | Stellaria graminea, S. palustris | Gras- und Sumpf-Sternmiere. |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |