Der Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts Niedersächsische Landesforsten hat am 6.6.2005 die in der Anlage abgedruckte und vom ML am 29.6.2005 genehmigte Satzung gemäß § 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Wald und Jagd v. 16.12.2004 (Nds.GVBl. S.616) beschlossen.
Satzung der Anstalt öffentlichen Rechtes Niedersächsische Landesforsten
§ 1
Name und Sitz
(1) Die rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts führt den Namen Niedersächsische Landesforsten.
(2) Sie hat ihren Sitz in Braunschweig.
§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Die Aufgaben der Niedersächsischen Landesforsten ergeben sich aus dem Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten. Danach bewirtschaften die Niedersächsischen Landesforsten den Landeswald nach Maßgabe des Nieder-sächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und des Niedersächsischen Jagdgesetzes zum Wohl der Allgemeinheit als staatliche Aufgabe. Auf den dem Nationalpark Harz zur Nutzung überlassenen Flächen nehmen die Niedersächsischen Landesforsten die notwendigen Eigentümerrechte weiterhin wahr. Weitere staatliche Aufgaben können durch Verordnung übertragen werden.
(2) Die Niedersächsischen Landesforsten können Geschäfte jeglicher Art im Zusammenhang mit den Aufgaben des Forst- und Jagdwesens betreiben, soweit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Aufgabenfelder werden nach Produktbereichen gegliedert. Im Rahmen der vom Verwaltungsrat beschlossenen Grundsätze und Wirtschaftspläne verfolgen die Niedersächsischen Landesforsten Ziele und setzen diese unter Beachtung fachaufsichtlicher Vorgaben eigenverantwortlich um.
(4) Die Niedersächsischen Landesforsten unterstützen und beraten als fachkundige Stelle das Land Niedersachsen in Fragen des Forst- und Jagdwesens. Im Bedarfsfall werden besondere Veranstaltungen für das Land durchgeführt.
§ 3
Organe
(1) Organe der Niedersächsischen Landesforsten sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.
(2) Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten. Sie arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Wohl der Anstalt vertrauensvoll zusammen.
§ 4
Leitung der Anstalt
(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden die Anstaltsleitung der Niedersächsischen Landesforsten.
(2) Sie sorgt durch Zielvereinbarungen für die Umsetzung der mit dem Verwaltungsrat vereinbarten Ziele.
(3) Die Umsetzung wird durch regelmäßige Besprechungen mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Fachaufsicht unterstützt.
§ 5
Aufbau- und Ablauforganisation
(1) Die Anstalt gliedert sich in die Betriebsleitung, Forstämter und die Servicestellen.
(2) Die Betriebsleitung ist neben der Anstaltsleitung in vier Abteilungen mit den zugehörigen Sachgebieten gegliedert, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zugeordnete Aufgaben wahrnehmen. Diese Einheiten werden jeweils von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
(3) Die Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter sind für die Zielerreichung ihrer Abteilung im Rahmen der festgelegten Strategien im Gesamtbetrieb verantwortlich.
(4) Servicestellen der Niedersächsischen Landesforsten sind das Niedersächsische Forstplanungsamt (NFP) und das Niedersächsische Forstliche Bildungszentrum (NFBz). Die jeweiligen Leiterinnen oder Leiter der Servicestellen sind für die Erreichung der vereinbarten Ziele verantwortlich.
(5) Auf Ortsebene steuern die Leiterinnen oder die Leiter der Niedersächsischen Forstämter im Rahmen der jährlichen Budgetvereinbarungen und der übrigen Ziele ihren Betrieb selbständig und ergebnisverantwortlich zur Erreichung der vereinbarten Ziele.
(6) Die Anstaltsleitung hält regelmäßig Besprechungen mit den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern und den Leiterinnen oder den Leitern des NFP und des NFBz sowie mit den Forstamtsleiterinnen oder Forstamtsleitern ab. In diesen Gremien erfolgt die Steuerung der Strategien der Anstalt Niedersächsische Landesforsten als Gesamtbetrieb und ihrer einzelnen Bereiche.
(7) Als Führungsprinzipien werden die vertrauensvolle Zusammenarbeit und das Prinzip der Zielvereinbarung festgelegt.
(8) Das Nähere bestimmen die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan.
§ 6
Geschäftsgrundsätze
(1) Die Niedersächsischen Landesforsten gewährleisten eine nachhaltige Vermögensentwicklung des übertragenen Eigentums nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheit, Liquidität und Rentabilität.
(2) Die Niedersächsischen Landesforsten betreiben eine nachhaltige Umweltvorsorge, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Entwicklung des Erholungswertes entsprechend der Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung.
(3) Die Bewirtschaftung des Landeswaldes ist in besonderer Weise dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie richtet sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen und naturnahen Forstwirtschaft und dem Regierungsprogramm zur Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung in den Landesforsten (LÖWE).
(4) Die Niedersächsischen Landesforsten arbeiten in allen wichtigen Kernbereichen wie z.B. Marketing, Kundenorientierung, Betriebsorganisation, biologische und technische Produktion, Nebennutzungen, Jagd und Naturschutz mit modernen und fortschrittlichen Strategien.
(5) Die Niedersächsischen Landesforsten streben die Entwicklung neuer Geschäftsfelder an. Als größter Anbieter von Leistungen im Umweltbereich in Niedersachsen treiben sie Entwicklungen kreativ und innovativ mit Impulsen für die Branche an.
(6) Auf der Grundlage eines modernen und sachgerechten Controllings der Ziele streben die Niedersächsischen Landesforsten eine stetige und nachhaltige Weiterentwicklung im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses an.
(7) Ausschlaggebend für eine optimale Zielerreichung ist die Motivation der Beschäftigten. Diese wird maßgeblich von einer mitarbeiterorientierten Unternehmenskultur beeinflusst. Die Leistungspotenziale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen bestmöglich eingesetzt werden. Die Personalentwicklung soll daher insbesondere hinsichtlich der Qualifikation einer stetigen Weiterentwicklung unterliegen. Vertrauensvolle Zusammenarbeit und Zielvereinbarung sind wichtige Führungsprinzipien.
§ 7
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen,
Finanzcontrolling
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen regelt § 9 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten.
(2) Die Niedersächsischen Landesforsten führen die Geschäfte nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Sie stellen für jedes Geschäftsjahr eine Bilanz auf.
(3) Die Vereinbarung der finanziellen Ziele im Verwaltungsrat erfolgt in Form eines Wirtschaftsplanes, der sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan gliedert.
(4) Das Wirtschafts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Wirtschaftsplan wird innerhalb der Niedersächsischen Landesforsten in Teilbudgets auf die Forstämter verteilt.
(6) Das innerbetriebliche Controlling gewährleistet, dass Abweichungen von Budgets frühzeitig erkannt und negative Effekte für das angesteuerte Gesamtergebnis vermieden werden. In besonderen Fällen ist der Verwaltungsrat zu beteiligen.
§ 8
Aufnahme von Krediten
(1) Die Niedersächsischen Landesforsten können zur Deckung ihrer Aufwendungen, insbesondere für Investitionen, Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 30 Millionen Euro aufnehmen.
(2) Über Kreditaufnahmen für nichtinvestive Maßnahmen ab fünf Millionen Euro ist der für Finanzen zuständige Ausschuss des Landtags zu unterrichten.
(3) Bei Kreditaufnahmen ab einer Höhe von einer Millionen Euro im Einzelfall ist der Verwaltungsrat zu beteiligen.
§ 9
Rücklagen
(1) Die Niedersächsischen Landesforsten können aus ihren Jahresüberschüssen Rücklagen bilden. Die Rücklagen werden auf einem virtuellen Konto beim Land gebucht.
(2) Die Rücklagen werden für die Niedersächsischen Landesforsten als Gesamtbetrieb auf einem Rücklagenkonto der Betriebsleitung gebildet. Die Ergebnisse der Kontoführung sind Bestandteil der Geschäftsergebnisse der Niedersächsischen Landesforsten, sie werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Finanzergebnis ausgewiesen.
(3) Rücklagen dürfen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Verlustvortrages oder zur Vermeidung oder Abwendung betrieblicher Risiken oder für betriebliche Investitionen verwendet werden. Die Auflösung der Rücklagen oder Teilen der Rücklage bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
§ 10
Rückstellungen
(1) Die Niedersächsischen Landesforsten können Rückstellungen bilden für Aufwendungen, die ihren wirtschaftlichen Grund im abgelaufenen Haushaltsjahr haben, die aber erst in späteren Haushaltsjahren zu Auszahlungen oder zu Mindereinzahlungen führen.
(2) Rückstellungen werden analog zum Rücklageverfahren getrennt geführt und im Geschäftsbericht entsprechend ausgewiesen.
§ 11
Veröffentlichung der
Geschäftsergebnisse
(1) Die Niedersächsischen Landesforsten veröffentlichen ihre wesentlichen Geschäftsergebnisse zwei Monate nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat in Form einer Schlussbilanz im Jahresbericht.
(2) Die Bilanz besteht aus
| - | der Bilanz mit Anlagenachweis, |
| - | der Gewinn- und Verlustrechnung, |
| - | dem festgestellten Abschlussergebnis, |
| - | notwendigen Erläuterungen sowie |
| - | dem Anlagespiegel, der Auskunft über die in den Produktbereichen 2 bis 5 erbrachten Leistungen gibt. |
(3) Die Schlussbilanz wird dem Verwaltungsrat nach der Anerkennung ordnungsmäßiger Buchführung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer zur Genehmigung vorgelegt. Die Anerkennung der Aufstellung wird durch die Niedersächsischen Landesforsten veranlasst.
§ 12
In Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.
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