Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Forstdienstkleidung
Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 11.3.2009 - 405-03024/1-117 (Nds.MBl. Nr.13/2009 S.378) - VORIS 79100 -
- Im Einvernehmen mit dem Ml -
Bezug:
a) Beschl. v. 8.2.1977 (Nds.MBl. S.201) - VORIS 79100 00 00 42 002 -
b) Beschl. v. 28.10.2008 (Nds.MBl. 2009 S.7) - VORIS 79100 -

Schulrecht

1. Geltungsbereich

Zum Tragen der Dienstkleidung berechtigt i.S. des Bezugsbeschlusses zu a sind die niedersächsischen Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten

a) der Forstreferate im NIL,
b) der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
c) der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt,
d) der Nationalparkverwaltung Harz,

2. Grundsatzregelung

Um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Kontakt mit der Öffentlichkeit, erkennbar zu sein, wurde 2003 eine zeitgemäße und funktionelle Dienstkleidung eingeführt.

Die länderübergreifend konzipierte Dienstkleidung wird von den Niedersächsischen Landesforsten in Zusammenarbeit mit dem LZN, das mit Bezugsbeschluss zu b mit der Beschaffung und Abrechnung von Forstdienstkleidung beauftragt ist, und in Abstimmung mit dem ML weiterentwickelt und standardisiert.

Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. a, c und d ist zum Tragen der Forstdienstkleidung verpflichtet. Die Forstdienstkleidung ist im Dienst zu tragen. Ausgenommen ist der regelmäßige Innendienst, sofern keine Termine im forstlichen Außendienst oder mit Außenwirkung wahrgenommen werden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen - einschließlich der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst -, die nicht zum Tragen der Forstdienstkleidung verpflichtet sind, sind berechtigt, die Dienstkleidung zu erwerben und ohne Dienstabzeichen zu tragen.

Die Einrichtungen gemäß Nummer 1 Buchst. a und c können mit Zustimmung des ML, im Fall der Nummer 1 Buchst. d mit Zustimmung des MU, weiter gehende Trageordnungen erlassen und die Dienstkleidung insbesondere mit einem eigenen Logo oder Schriftzug ergänzen.

Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. b ist zum Tragen der Forstdienstkleidung grundsätzlich zu verpflichten. Einzelheiten und Ausnahmen sind durch Betriebsanweisung zu regeln.

3. Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen ist grundsätzlich Bestandteil der Dienstkleidung und besteht aus dem in Stoff gearbeiteten Landeswappen gemäß Anlage 1 NWappG vom 8.3.2007 (Nds.GVBl. S.117). Im Fall von Nummer 1 Buchst. d wird ein Dienstabzeichen mit den Landeswappen der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und der Aufschrift „Nationalpark Harz“ getragen.

4. Dienstkleidungszuschuss

Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. a, und d erhält bis zwei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vom Dienstherrn einen Dienstkleidungszuschuss zum ausschließlichen Zweck der Beschaffung von Forstdienstkleidung sowie weiteren vom LZN in Abstimmung mit den Niedersächsischen Landesforsten festzulegenden Kleidungsstücken, die der Forstdienstkleidung zugerechnet werden.

Der Dienstkleidungszuschuss kann ummittelbar an die Bediensteten oder an das LZN zur treuhändischen Verwaltung ausgezahlt werden.

Für den Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. b regeln die Niedersächsischen Landesforsten die Einzelheiten eines erforderlichen Dienstkleidungszuschusses durch Betriebsanweisung.

Die Höhe eines einheitlichen Dienstkleidungszuschusses wird vom ML unter Beteiligung der Niedersächsischen Landesforsten und des MU festgelegt.*)

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.4.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

An
die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Die Nationalparkverwaltung Harz
die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
das Logistik Zentrum Niedersachsen
Nachrichtlich:
An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Klosterkammer Hannover
Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz

___________
*) Anmerkung d. Red.: Mit RdErl. vom 21.7.2009 (Nds.MBl. Nr.31/2009 S.716) wird der Dienstkleidungszuschuss ab 1.4.2009 auf monatlich 17,36 EUR festgelegt.

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