Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Naturwaldbetreuung im Rahmen des LÖWE-Programms
RdErl. d. ML v. 22.12.2010 - 405-64011-161 (Nds.MBl. Nr.4/2011 S.81) - VORIS 79100 -
- Im Einvernehmen mit dem MU -
Bezug: RdErl. v. 20.3.2007 (Nds.MBl. S.276) - VORIS 79100 -
Schulrecht

1. Aufgaben und Ziele

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Landeswaldes entsprechend dem Programm der LReg zur „Langfristigen ökologischen Waldentwicklung in den niedersächsischen Landesforsten” (LÖWE-Programm) berücksichtigt flächendeckend die Ziele des' Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Durch einen naturnahen Waldbau werden nachhaltig die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzbarkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft gesichert. Darüber hinaus werden im Rahmen des im LÖWE-Programm integrierten Waldschutzgebietskonzepts gesonderte Schutzgebietskategorien ausgewiesen, von denen hier ausschließlich die Naturwälder behandelt werden (siehe Nummer 2.8 Buchst. c erster Spiegelstrich des Bezugserlasses).

2. Geltungsbereich

Dieser RdErl. gilt für alle Naturwälder auf Flächen der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (im Folgenden: NLF). Mit den Eigentümern der übrigen Naturwaldflächen strebt die NW-FVA Vereinbarungen auf Basis dieses RdErl. an. Bereits bestehende Naturwälder im Nationalpark werden als Naturwaldforschungsflächen bezeichnet. Die Regelungen dieses RdErl. sind sinngemäß auch für die Naturwaldforschungsflächen anzuwenden, soweit das NPGHarzNI oder der Nationalparkplan nichts anderes bestimmen.

Die Ausweisung von Naturwaldflächen im Rahmen des LÖWE-Programms ist grundsätzlich abgeschlossen.

Die Zusammensetzung nach Waldgesellschaften und die Flächengröße der Naturwälder ergeben sich aus der Anlage. Mögliche Änderungen der Flächen und Flächengröße werden zwischen der NW-FVA und den Eigentümern abgestimmt: Gegebenenfalls erforderliche Änderungen im Flächenumfang, der Flächenzuordnung und in der Forschungsintensität von Naturwäldern sind mit den jährlich dem Steuerungsausschuss der NW-FVA vorzulegenden Arbeitsplänen zu beantragen.

Naturwälder werden in das Versuchsflächenverzeichnis der NW-FVA aufgenommen und sind den forstlichen Versuchsflächen analog der „Vereinbarung zum forstlichen Versuchswesen zwischen den Landesforstbetrieben der Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt” gleichgestellt. Die Kosten für Anlage und Betreuung der Naturwaldflächen werden von der NW-FVA getragen, soweit sie über vergleichbare betriebliche Maßnahmen hinausgehen.

3. Zuständigkeit, Forschungsvorhaben Dritter

Die Naturwaldforschung ist Aufgabe der NW-FVA. Sie hat die Forschungsarbeit in den Naturwäldern durchzuführen und zu dokumentieren.

Die NW-FVA koordiniert ihre Arbeiten im Bereich der Naturwaldforschung mit den Vorhaben und Arbeitsmethoden anderer Bundesländer und Forschungsinstitutionen.

Daneben ist die NW-FVA zuständig für die vergleichende Forschung in Natur- und Wirtschaftswäldern. Die NW-FVA sammelt alle die Naturwälder betreffenden Informationen und legt zu diesem Zweck ein Naturwaldarchiv an.

Die NLF betreut die Naturwälder in ihrem Eigentum. Dabei stimmt sie sich bei Fragen der Naturwaldbetreuung mit der NW-FVA ab. Maßnahmen der Verkehrssicherung sind von der Verpflichtung zur Abstimmung ausgenommen. Ist bei Planungen Dritter ein Naturwald berührt, bezieht die NLF als Träger öffentlicher Belange die NW-FVA in die fachliche Stellungnahme ein. Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung durch die NLF und der Zusammenarbeit mit der NW-FVA werden im Rahmen einer Vereinbarung geregelt und durch Betriebsanweisung umgesetzt.

Forschungsvorhaben Dritter werden mit der NW-FVA als Koordinations- und Dokumentationsstelle abgestimmt. Die NW-FVA stellt der NLF die Hauptergebnisse der eigenen Naturwaldaufnahmen zur Verfügung.

4. Naturwaldforschung

4.1 Allgemeines

Hauptziel der Naturwaldforschung ist es, durch langfristige Dauerbeobachtung Erkenntnisse über die natürlich ablaufenden Prozesse der Walddynamik zu gewinnen und diese nutzbringend in den praktischen Waldbau und den Naturschutz im Wald einfließen zu lassen. Dieses Ziel kann nur durch die wissenschaftliche Beobachtung, Analyse und Interpretation der ungestörten Entwicklung der Waldgesellschaften auf den wichtigsten Standorten und Standortsabfolgen in Niedersachsen erreicht werden. Hierbei gilt, dass der Naturwald durch Untersuchungen nicht beeinträchtigt werden darf.

Die Naturwaldforschung verfolgt einen interdisziplinären Ansatz. Dementsprechend kommt der NW-FVA auch die Aufgabe zu, die Forschungsarbeit Dritter in den Naturwäldern zu koordinieren und zu dokumentieren. Sie selbst bearbeitet vorrangig die Gehölzkomponente.

Für die gesamte Naturwaldfläche, einschließlich der Naturwaldforschungsflächen, besteht grundsätzlich eine Forschungsoption. Die Forschung soll entsprechend den Finanzmitteln oder den Arbeitskapazitäten, differenziert nach der Bedeutung und der Störungsempfindlichkeit der jeweiligen Fläche mit unterschiedlicher Intensität und unterschiedlichem Erhebungsaufwand erfolgen. Diesem Zweck dient ein Intensitätsstufenkonzept.

4.2 Intensitätsstufenkonzeption für die Naturwaldforschung

Bei der Festlegung von Prioritäten in der Naturwaldforschung stehen der Standortbezug und die Bedeutung der Waldgesellschaften im Vordergrund der Entscheidungen. Die für die jeweiligen Wuchsgebiete wichtigsten Standorte, Standortmosaike und Waldgesellschaften sollen im Rahmen der Naturwaldforschung möglichst vollständig erfasst werden (Repräsentanz). Die Forschungsarbeit ist hier vorrangig und dauerhaft durchzuführen.

Die Dauerbeobachtung der Naturwälder durch die NW-FVA im Zusammenwirken mit der NLF umfasst folgende Elemente:

a) Gitternetzverpflockung: in der Regel 100x100 m, fallweise 50x50 m;
b) Probekreisinventur für: Baumschicht, Strauchschicht, Verjüngung, Totholz;
c) Kernflächeninventur für: Baumschicht, Strauchschicht, Verjüngung, Krautschicht (nur bei Sondererhebungen), Totholz;
d) Luftbildbefliegungen und -auswertungen;
e) regelmäßige Beobachtungen, Begehungen und Berichte.

Im Einzelfall können darüber hinausgehende Sonderinventuren erforderlich werden. Diese werden von der NW-FVA durchgeführt, können aber auch auf andere Kooperationspartner übertragen werden. Der Aufnahmeturnus für die Naturwaldinventuren liegt je nach Entwicklungsphase der Naturwälder zwischen 10 und 20 Jahren und wird von der NW-FVA festgelegt.

Die Intensitätsstufen der Naturwaldforschung werden wie folgt definiert:

- Intensitätsstufe I: Naturwälder, die die wuchsgebietstypischen Haupt-Standortkomplexe und die wichtigsten natürlichen Waldgesellschaften repräsentieren und daher eine sehr hohe Bedeutung für die Naturwaldforschung besitzen. Die Naturwaldforschung in dieser Intensitätsstufe erfolgt vorrangig.
- Intensitätsstufe II: Naturwälder, die weitere wuchsgebietstypische Standortkomplexe und natürliche Waldgesellschaften repräsentieren und daher von Bedeutung für die Naturwaldforschung sind. Die Forschungsarbeit in dieser Intensitätsstufe erfolgt im Rahmen der gegebenen Finanzmittel bzw. Arbeitskapazitäten.
- Intensitätsstufe III: Naturwälder, die aufgrund ihrer Größe, Seltenheit oder anderer Besonderheiten von eingeschränkter Bedeutung für die Naturwaldforschung oder störanfällig sind. Forschungsarbeiten in dieser Intensitätsstufe sollen im Rahmen des gegebenen Finanz- oder Arbeitskapazitätsvolumens nur bei gesonderten Einzelfragestellungen erfolgen. Wiederholungsaufnahmen sind nur als Ausnahme unter Anlegung eines kritischen Maßstabes durchzuführen.

4.3 Naturwaldverzeichnis und -datenmanagement

Die NW-FVA ist verantwortlich für die kartografische Erfassung und Darstellung der Flächen und führt ein aktuelles Verzeichnis aller Naturwaldflächen entsprechend der Anlage. Darin sind nachrichtlich auch die Naturwaldreservate und Naturwälder der Partnerländer der NW-FVA aufzuführen.

Die NW-FVA stellt sicher, dass die im Rahmen der Naturwaldforschung erhobenen Daten aus Waldstrukturaufnahmen und sonstigen Erhebungen in einer waldökologischen Datenbank zusammengeführt, verwaltet, laufend ergänzt, ausgewertet und insbesondere langfristig gesichert werden.

5. Schutz der Naturwälder

Oberstes Prinzip ist die Vermeidung jeglicher menschlicher Störungen der natürlichen Prozesse in den Naturwäldern. Dies gilt gleichermaßen für Flora, Fauna, Boden und Wasserhaushalt.

5.1 Naturwald und Forstbetrieb

5.1.1 Abgrenzung im Gelände und Beschilderung

Naturwälder müssen im Gelände klar abgegrenzt und eindeutig kenntlich sein. Die NLF sorgt für die Übernahme der Naturwaldflächen in die Betriebswerke einschließlich der Kennzeichnung ihrer Lage in der Karte durch eine einheitliche Signatur.

5.1.2 Kenntnis der Lage des Naturwaldes

Alle in der jeweiligen Revierförsterei tätigen Personen einschließlich Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbsterwerberinnen und Selbsterwerber müssen über die Lage und die besondere Zielsetzung von Naturwäldern informiert werden und sicherstellen, dass Naturwälder von Störungen, insbesondere auch von militärischen Übungen, verschont werden.

5.1.3 Forstwege und Abteilungsschneisen

Grundsätzlich sind in allen Naturwäldern Forst- und Rückewege dauerhaft einzuziehen und zu sperren.

Abteilungslinien innerhalb der Naturwälder werden nicht freigehalten. Die Forsteinrichtung behält die frühere innere Einteilung der Naturwälder jedoch bei, um zu gewährleisten, dass die Bestandsgeschichte nachvollziehbar bleibt.

5.1.4 Bodenschutzkalkungen

Naturwälder sollen grundsätzlich nicht gekalkt werden. Ausnahmen werden durch die NW-FVA bestimmt, die sich bei Naturwäldern in Naturschutz- und FFH-Gebieten mit der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt. Bei Bodenschutzkalkungen in der Nachbarschaft von Naturwäldern ist - wenn von der NW-FVA nicht anders genehmigt - eine Pufferzone einzuhalten. Beim Streuen muss sie mindestens 30 m, beim Verblasen oder bei der Ausbringung vom Hubschrauber mindestens 100 m breit sein.

5.1.5 Behandlung der Umgebung

Wegebaumaßnahmen und größere Freiflächen sollen in der unmittelbaren Umgebung der Naturwaldfläche vermieden werden, insbesondere wenn sie westlich vorgelagert sind.

Grundsätzlich sollten Naturwälder in Flächen der Waldschutzgebietskategorie „Naturwirtschaftswald” eingebettet sein.

5.2 Naturwald und Waldschutz, Kalamitäten

Absterben und Zerfall von Einzelbäumen oder ganzer Waldflächen gehören zum Lebenslauf naturüberlassener Waldökosysteme. Ein den Bestand benachbarter Wirtschaftswaldflächen gefährdender Befall durch Schadorganismen ist zu verhindern.

Brände, die im Naturwald entstehen oder auf ihn übergreifen, sind zu bekämpfen. Nach einem Brand eventuell noch verwertbares Holz verbleibt auf der Naturwaldfläche.

5.3 Naturwald und Jagd

Die Jagd in Naturwäldern erfolgt gemäß den Betriebsanweisungen der NLF in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Zur Bergung von Wild darf nicht in die Bestände hinein gefahren werden.

Fütterungen, Kirrungen, Salzlecken, Äsungsflächen sowie Schussschneisen und das Köpfen und Aufästen von Bäumen sind nicht zulässig.

6. Betretensregelung und Verkehrssicherungsmaßnahmen

6.1 Allgemeines Betretensverbot und Verkehrssicherungspflicht

Durch Maßnahmen im Rahmen des § 31 NWa1dLG (Verbote und Sperren) ist sicherzustellen, dass Naturwälder außerhalb freigegebener Wege von Waldbesuchenden nicht betreten werden.

Auf die sich durch den Alt- und Totholzanteil ergebende erhöhte Gefährdung der Waldbesuchenden ist vorsorglich durch Warn- bzw. Verbotsschilder hinzuweisen.

Die NLF trifft Regelungen zur Verkehrssicherung in Naturwäldern durch Betriebsanweisung.

6.2 Erholungseinrichtungen

Naturwälder stehen für Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. In Naturwäldern werden grundsätzlich keine Reit- und Wanderwege ausgewiesen.

7. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 26.1.2011 in Kraft.

_____
An die
Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Nationalparkverwaltung Harz


Anlage

Liste der von der NW-FVA im Rahmen der länderübergreifenden Kooperation
betreuten Naturwälder, Naturwaldreservate und Naturwaldzellen
- Stichtag 1.1.2011 -

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