| Inhaltsübersicht | |
| 1. | Einleitung |
| 2. | Konkretisierung der Grundsätze des Regierungsprogramms |
| 2.1 | Richtlinien für Bodenschutz und standortgemäße Baumartenwahl |
| 2.2 | Laubwald- und Mischwaldvermehrung |
| 2.3 | Ökologische Zuträglichkeit |
| 2.4 | Bevorzugung natürlicher Waldverjüngung |
| 2.5 | Verbesserung des Waldgefüges |
| 2.6 | Zielstärkennutzung |
| 2.7 | Erhaltung alter Bäume, Schutz seltener und bedrohter Pflanzen- und Tierarten |
| 2.8 | Aufbau eines Netzes von Waldschutzgebieten |
| 2.9 | Gewährleistung besonderer Waldfunktionen |
| 2.10 | Waldrandgestaltung und -pflege |
| 2.11 | Ökologischer Waldschutz |
| 2.12 | Ökosystemverträgliche Wildbewirtschaftung |
| 2.13 | Ökologisch verträglicher Einsatz der Forsttechnik |
| 3. | Umsetzung und Kontrolle |
| 3.1 | Umsetzung des Programms durch die NLF |
| 3.2 | Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung |
| 3.3 | Zertifizierung |
| 3.4 | Aufgabe der Betriebsregelung |
| 3.5 | Periodische Dokumentation |
1. Einleitung
Die LReg hat unter Berücksichtigung der forstgeschichtlichen Erfahrungen mit Holznot, Übernutzungen, Großkalamitäten und neuartigen Waldschäden sowie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben - insbesondere des Wald-, Naturschutz-, Jagd-, Wasser- und Raumordnungsrechts - am 23.7.1991 das Niedersächsische Programm zur langfristigen ökologischen Waldentwicklung in den Landesforsten (LÖWE) beschlossen.
Leitbild der langfristigen Waldentwicklung sind standortgemäße, struktur- und artenreiche, leistungsstarke, gesunde, stabile sowie abwechslungsreiche Wälder, in denen alle Waldfunktionen i.S. ökologischer, sozialer und ökonomischer Nachhaltigkeit in bestmöglicher Weise aufeinander abgestimmt sind. Erreicht werden soll dieses Ziel durch einen naturnahen Waldbau, der heute als Bewirtschaftungsprinzip gesellschaftlich und politisch anerkannt ist und dessen Grundlagen wissenschaftlich abgesichert sind.
Das NWaldLG vom 21.3.2002 (Nds.GVBl. S.112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.11.2005 (Nds.GVBl. S.334), sowie das Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. S.616), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6.12.2006 (Nds.GVBl. S.568), verpflichten die Anstalt Niedersächsische Landesforsten (im Folgenden: NLF), die rd. 340.000 ha Landeswald naturnah zum Wohl der Allgemeinheit zu bewirtschaften. In der Satzung vom 6.6.2005 haben sich die NLF zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Regierungsprogramms LÖWE verpflichtet. Die Ausführungen dieses Erlasses konkretisieren den Umfang und bilden die verbindliche Handlungsgrundlage für die NLF. Sie bestimmen deren Wirtschaftsrahmen ganz wesentlich, gehen dabei über die speziellen gesetzlichen Vorgaben für die Landeswaldbewirtschaftung noch hinaus und beeinflussen somit das Wirtschaftsergebnis im Vergleich zu anderen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern.
Nach dem Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten soll dies unter der Maßgabe geschehen, dass die Produktion von Holz und anderen Erzeugnissen (Forstwirtschaftsbetrieb im Produktbereich 1) ab dem Jahr 2008 mindestens kostendeckend gestaltet wird. Das Land gewährt für die Produktbereiche 2 bis 5 (Schutz und Waldsanierung, Erholung und Umweltbildung, Leistungen für Dritte, Hoheits- und sonstige behördliche Aufgaben), die im Übrigen auch von diesem Erlass betroffen sind, weiterhin Finanzhilfen.
Darüber hinaus wird im Landeswald schon seit Langem eine besondere Verantwortung für den Naturschutz wahrgenommen. Diese spiegelt sich vor allem in seinem vielfach schon guten bis sehr guten ökologischen Entwicklungszustand, der Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie in einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Schutzgebieten wider. Die NLF trägt als Eigentümerin des Landeswaldes maßgeblich dazu bei, die Vielfalt an Lebensräumen und damit an Pflanzen- und Tierarten im gesamten Landeswald zu erhalten und zu entwickeln. Dies gilt insbesondere in den Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht (vor allem NATURA 2000, Naturschutzgebiete, Naturparks und Landschaftsschutzgebiete) und in den in Eigenbindung ausgewiesenen Waldschutzgebieten entsprechend ihrer Zielvorgaben. Sie hat damit hinsichtlich der ökologischen Funktion des Waldes wie auch seiner ökonomischen und sozioökonomischen Funktionen eine Vorbildfunktion gegenüber anderen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern.
2. Konkretisierung der Grundsätze des Regierungsprogramms
Die Grundsätze des Regierungsprogramms werden im Folgenden - soweit erforderlich - konkretisiert und ausgeführt.
2.1 Richtlinien für Bodenschutz und standortgemäße Baumartenwahl
Vorrangig ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der vollen natürlichen Leistungskraft der Waldböden. Sie bilden die Grundlage für gesunde, vielfältige und leistungsstarke Wälder. Die Bildung hochwertigen Grundwassers unter Wald wird dadurch gesichert.
Die natürlichen Standortkräfte sollen nicht nivelliert oder auf ein künstlich höheres Niveau angehoben werden. Dazu gehört auch das Unterlassen dauerhafter Entwässerungsmaßnahmen von Feuchtstandorten. Intakte Böden sind zu pflegen. Durch frühere Misswirtschaft - z.B. nach Heide oder durch Schadstoffeinträge aus der Luft - gestörte Böden sollen wiederhergestellt werden, sofern keine anderen ökologischen Belange entgegenstehen.
In den Landesforsten (im Folgenden: Landeswald) sind ausschließlich Wälder aus standortgemäßen Baumarten zu begründen, dabei sollen natürliche Waldgesellschaften in starkem Maße gepflegt und nachgezogen werden (siehe auch 3. Grundsatz). Grundlage dafür sind die forstlichen Standortkartierungen. Ihre Ergebnisse sind, gegliedert nach ökologischen Wuchsräumen (forstliche Wuchsbezirke), planerisch umzusetzen.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Die Wahl standortgemäßer und herkunftsgesicherter Baumarten und Mischungen ist wesentliche Grundlage eines ökologisch begründeten Waldbaus. Sie nutzt die Standortpotenziale, begrenzt die Anbaurisiken und sichert den wirtschaftlichen Erfolg. Die zu wählenden Waldentwicklungstypen (WET) werden von den NLF in der Richtlinie zur Baumartenwahl festgelegt. Grundsätzlich ist der Anteil heimischer Baumarten zu erhöhen. Ziel ist es, mindestens einen Anteil von 50 v.H. standortgemäßer heimischer Baumarten unter Berücksichtigung der natürlichen Standortvielfalt zu erreichen. |
| An die Standortanpassung nicht heimischer, vor allem ausländischer Baumarten, sind strenge Anforderungen zu stellen. | |
| b) | In NATURA-2000-Gebieten im Landeswald ist aufgrund der europarechtlichen Verpflichtungen die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen gemäß Anhang der IFFH-Richtlinie bzw. der Arten gemäß der Anhänge von FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie ein bestimmendes Ziel forstlichen Handelns. |
| c) | Auf Böden, die durch anthropogene Einwirkungen weder degradiert noch erheblich gestört sind (alte Waldstandorte), darf die natürlich gewachsene Struktur von Humuskörper, Mineralboden und Relief grundsätzlich nicht nachhaltig verändert werden. Ausnahmen können sich beim Umbau von nicht standortgemäßer Bestockung ergeben. |
| d) | Bei der Bestandesbegründung haben Verfahren, welche die Struktur von Humuskörper und Mineralboden nicht oder nur wenig verändern, Vorrang vor jeweils stärker verändernden Verfahren, soweit damit das Verjüngungsziel in gleicher Weise und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann. |
| e) | Bodenverdichtungen durch Maschineneinsatz sind - u.a. durch die Wahl eines geeigneten Erschließungssystems - zu vermeiden. |
| f) | In großräumig durch Luftschadstoffe versauerten Waldböden sind Bodenschutzkalkungen zur Abpufferung weiterer Versauerungen erforderlich. Sie sollen einer Entkoppelung der Stoffkreisläufe vorbeugen sowie die natürlichen Zersetzerketten des Bodens schützen und aktivieren. |
| Schädliche Veränderungen des Bodenchemismus sowie der Pflanzen- und Tierwelt sind dabei zu vermeiden. Naturwälder sind grundsätzlich von Kalkungen auszunehmen. Sie dienen als Referenzflächen. Moorgebiete sind nicht zu kalken. Extrem basenarme Sonderstandorte sollen von der Kalkung ausgenommen werden. Zu Referenzflächen sowie zu Moorgebieten und basenarmen Sonderstandorten sind bei der Kalkung angemessene Abstände einzuhalten. | |
| Die Kalkungsmengen und Wiederholungszeiträume sind an die Standorte, die Belastungssituationen und den jeweiligen Schutzstatus anzupassen. Dies gewährleistet eine Beratung durch die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (im Folgenden: NW-FVA). | |
| Es kann notwendig sein, neben Kalk weitere Nährelemente (z.B. Phosphor) zuzuführen, um Nährstoffungleichgewichte auszugleichen, wie sie sich z.B. durch die Stickstoffanreicherungen in unseren Waldökosystemen abzeichnen. | |
| g) | In entwässerten Feuchtbereichen sind nach Möglichkeit die natürlichen Wasserverhältnisse wiederherzustellen, soweit dadurch vorhandener Wald und dessen Nutzung nicht gefährdet wird. |
2.2 Laubwald- und Mischwaldvermehrung
Im Landeswald sind zur Erhöhung und zum Schutz der Artenvielfalt in größtmöglichem Umfang Mischwälder zu erziehen. In Anpassung an die jeweiligen ökologischen Verhältnisse genießt die Vermehrung von Laubmischwald einen Vorrang. Reinbestände sind auf die von Natur aus seltenen Extremstandorte zu beschränken.
Der Anteil der Laubbaumarten beträgt im Landeswald gegenwärtig 40 v.H. Er soll langfristig auf 65 v.H. erhöht werden. Der Anteil der Nadelbaumarten dagegen soll sich in diesem Prozess, der für den Gesamtwald der Landesforsten etwa die Spanne eines Bestandeslebens umfassen wird, von 60 auf 35 v.H. verringern.
Aufgrund der Klima- und Bodenbedingungen können 9/10 des Landeswaldes als Mischwald entwickelt werden. Nur 1/10 der Standorte ist so arm oder extrem, dass auf ihnen Reinbestände aus Laub- oder Nadelbäumen nachgezogen werden müssen.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Niedersachsen ist von Natur aus auf seiner überwiegenden Fläche ein Laubwaldgebiet. In Abhängigkeit von den sich ändernden ökologischen Rahmenbedingungen (Klimawandel, Standort) werden daher im Landeswald die Vermehrung und die 'Entwicklung von Laub- und Mischwäldern angestrebt. |
| b) | Der Umbau vorhandener Bestockungen, die dem Entwicklungsziel nicht entsprechen, soll zum waldbaulich jeweils richtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Produktionszieles und der waldbaulichen Ausgangssituation erfolgen. |
| c) | Naturverjüngungen, Vor-, Nach- und Unterbauten genießen beim Umbau bzw. bei der Überführung vorhandener Bestockungen Vorrang vor Freiflächenkulturen. |
| d) | In den WET sind die natürlichen Begleitbaumarten angemessen zu beteiligen. |
| e) | Der Erhalt und die Förderung autochthoner Straucharten sind in die Bewirtschaftungskonzepte zu integrieren. |
| f) | Möglichkeiten zur Waldvermehrung sind insbesondere in waldarmen Regionen unter Berücksichtigung sonstiger ökologischer Belange zu nutzen. |
2.3 Ökologische Zuträglichkeit
Das im Laufe der Evolution und der natürlichen Waldentwicklung in den verschiedenen Wuchsräumen entstandene Baumartenspektrum soll großräumig gefördert werden.
Die Mischung mit Baumarten, die diesem Baumartenspektrum nicht angehören, ist möglich, soweit dies aus forstlichen Gründen erforderlich ist und dadurch die Waldökosysteme in ihrer Leistungsfähigkeit, Stabilität und Elastizität nicht beeinträchtigt werden.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Der Anbau fremdländischer Baumarten setzt voraus, dass diese sich in die einheimischen Lebensgemeinschaften integrieren lassen und anbauwürdig sind. Sie müssen deshalb standortangepasst, bodenpfleglich, nicht überdurchschnittlich gefährdet, mischbar, natürlich zu verjüngen sowie in differenzierten Waldstrukturen zu entwickeln sein. Nicht heimische Baumarten sollen daher in Mischung mit ökologisch wirksamen Anteilen heimischer Baumarten angebaut werden. |
| b) | Vorhandene Reinbestände der nicht heimischen Baumarten sind durch Unter-, Vor- und Nachanbau zum waldbaulich richtigen Zeitpunkt in Mischbestände zu überführen. |
| c) | Die Ausbreitung nicht heimischer und gleichzeitig nicht integrierbarer Holzgewächse soll vermieden werden. |
2.4 Bevorzugung natürlicher Waldverjüngung
Soweit der Landeswald nach Standortanpassung und Mischung bereits einem naturnahen Zustand entspricht oder nahe kommt, soll er bevorzugt aus natürlicher Ansamung verjüngt werden.
Soweit noch Pionierbestockungen, nicht standortgemäße und genetisch ungeeignete Wälder vorkommen, sind die Möglichkeiten einer Pflanzung unter dem Schirm des alten Wal-des auszuschöpfen.
Dabei sind ökologisch angepasste Saatgut- und Pflanzenherkünfte zu verwenden.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Die NLF stellen eine nachhaltige und zielgerichtete Waldverjüngung sicher. |
| b) | In kritischer Würdigung der jeweiligen Ausgangslage in einem zu verjüngenden Bestand genießt Naturverjüngung Vorrang vor anderen Verjüngungsverfahren. |
| c) | Die Verwendung nicht empfohlener Saatgut- und Pflanzenherkünfte ist untersagt. Bei Landschaftsgehölzen soll ausschließlich lokal angepasstes, möglichst autochthones Saat- oder Pflanzgut verwendet werden. |
| d) | Im Allgemeinen soll von langen Verjüngungszeiträumen ausgegangen werden, um auch die Strukturvielfalt zu erhöhen. |
| e) | Bei Walderneuerungen auf Freiflächen sollen Pionierstadien natürlicher Sukzessionen einbezogen und waldbaulich genutzt werden. Das endgültige Bestockungsziel (Baumartenanteile, Waldgefüge) soll dadurch nicht gefährdet werden. |
2.5 Verbesserung des Waldgefüges
Die Stabilität des Waldes und das Angebot an ökologischen Nischen sollen - außer durch Anpassung an die standörtlichen Möglichkeiten und durch die unterschiedlichen Eigenschaften der Baumarten - auch durch vertikal gegliederte Waldstrukturen erhöht werden. Kahlschläge sollen soweit wie möglich vermieden werden.
Sie sind kleinflächig zulässig, soweit Pionierbestockungen, genetisch ungeeignete oder standortuntypische Bestockungen auf andere Weise nicht in standortgemäße Mischwälder umgewandelt werden können.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Die jeweils angestrebten Ziele des Waldaufbaus werden in den WET nach Baumarten und Mischungen beschrieben. |
| b) | Waldverjüngungsmaßnahmen - vorzugsweise unter Schirm oder in Femeln sollen zur Entwicklung dauerhafter vertikaler und horizontaler Waldstrukturen genutzt werden. Kleinstandörtliche Unterschiede sind zu berücksichtigen. Zur Sicherung stabiler Waldgefüge sind Stärke und Wiederkehr der Pflegeeingriffe an die Wachstumsgänge der Baumarten und die jeweiligen waldbaulichen Ausgangssituationen anzupassen. |
| c) | Kahlschläge sind zum Umbau von Nadelholzbeständen und zur zielgerichteten Verjüngung von Lichtbaumarten im erforderlichen Umfang zulässig. Spezielle Regelungen werden im Habitatbaumkonzept und in baumartenbezogenen Merkblättern konkretisiert. Auf die Vermeidung von Bodenerosion ist zu achten. |
| d) | Kleine, natürlich entstandene Bestandeslücken sollen nicht bepflanzt werden und der natürlichen Sukzession dienen. |
2.6 Zielstärkennutzung
Wald soll alt werden und soweit wie möglich einzelstamm- oder gruppenweise nach Hiebsreife genutzt werden (Zielstärkennutzung).
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Zur Erhaltung geschlossener Stoffkreisläufe und zur langfristigen Bindung von CO2 im aufstockenden Bestand ist die Nutzung soweit wie möglich im Anhalt an die Wertentwicklung der Einzelbäume durchzuführen. Es ist von Produktionszeiträumen auszugehen, die ein Erreichen der Zielstärken gewährleisten. Sie werden begrenzt durch die Gefahr einer einsetzenden Holzentwertung. Die unterstellten Produktionszeiträume dienen der rechnerischen Kontrolle, stehen jedoch mit der tatsächlichen Nutzung hiebsreifer Einzelbäume nicht in unmittelbarer Verbindung. |
| b) | Die baumartenspezifischen Zieldurchmesser werden in der Richtlinie zur Baumartenwahl festgelegt. Bei ihnen handelt es sich um angestrebte Mindestdurchmesser in Abhängigkeit von Standort und Einzelbaumqualität. Sie werden durch die Betriebsregelung konkretisiert und bemessen sich nach dem höchsten Holzwertertrag unter Beachtung möglicher Holzentwertung, notwendiger Verjüngungs- und Pflegemaßnahmen und der Habitatbaumsicherung. Sie können daher nach Örtlichkeit und zeitlichen Umständen variabel sein und ermöglichen gestreckte Verjüngungszeiträume. |
| c) | Zielstärkennutzungen sind Eingriffe, an die in der Regel Verjüngungsmaßnahmen gekoppelt sind. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zielgerichtete Verjüngungen zu etablieren und die Hiebsführung (Beginn, Stärke und Wiederkehr) an die jeweiligen Lichtansprüche der nach-zuziehenden Baumarten anzupassen. |
2.7 Erhaltung alter Bäume, Schutz seltener und bedrohter Pflanzen- und Tierarten
Bei der selektiven Nutzung des Waldes sollen in vermehrtem Umfang und möglichst flächendeckend alte und starke Bäume einzeln, in Gruppen oder Kleinflächen erhalten werden, um Lebensraum für Tiere und Pflanzen der Alterungs- und Zerfallsphasen des Waldes zu sichern (Baumhöhlenbewohner, Insekten, Pilze, Moose, Flechten usw.).
Auf der gesamten Waldfläche kommen viele seltene oder bedrohte Pflanzen- und Tierarten vor. Sie sind im Rahmen der ökologisch ausgerichteten Waldbewirtschaftung zu erhalten und zu fördern.
Seltene und in ihrem Bestand bedrohte heimische Baumarten sollen auf geeigneten Standorten gezielt nachgezogen werden. Ihr genetisches Potenzial ist zu sichern.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Auch außerhalb von festgesetzten Schutzgebieten und -zonen sollen die ökologische Vielfalt gefördert, die gebietstypische Vegetation und Tierwelt erhalten und entwickelt sowie bedrohte Pflanzen- und Tierarten geschützt werden. | ||||||||||
| b) | Im Landeswald soll unter Beachtung von Verkehrssicherungspflicht und Unfallverhütung ein Netz von Habitatbäumen entwickelt und langfristig erhalten werden (Habitatbaumkonzept). Die Habitatbäume sollen möglichst in Kleinflächen- bis Gruppengröße ausgewählt, markiert und dem natürlichen Absterben und Zerfall überlassen werden. Dies dient in besonderem Maße dem Artenschutz. | ||||||||||
| c) | Habitatbäume sind: | ||||||||||
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| d) | Es sollen rechtzeitig geeignete Altbäume ausgewählt werden, die ein maximales Alter erreichen können und so mittel- bis langfristig wertvolle Habitatbäume werden. Verbliebene Uraltbäume ohne nennenswerte Wertholzanteile (Kopfbäume, Hutebäume, tief beastete Überhälter früherer Mittelwälder) sollen nicht genutzt werden. In älteren Beständen (in der Regel ab beginnender Zielstärkennutzung) sollen durchschnittlich mindestens fünf Habitatbäume pro Hektar vorhanden sein und in die nächste Waldgeneration überführt werden. | ||||||||||
| e) | Bei der Auszeichnung der Bestände ist auf die Erhaltung der Habitatbäume zu achten. Sie sind grundsätzlich zu kennzeichnen und von der Holznutzung auszunehmen. | ||||||||||
| f) | Stehendes Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe soll grundsätzlich nicht genutzt werden, soweit Waldschutzgesichtspunkte oder die Verkehrssicherungspflicht dies nicht erforderlich machen. Zusätzlich ist liegendes Totholz zu belassen. | ||||||||||
| g) | Seltene, in ihrem Bestand bedrohte heimische Baumarten sind zu erhalten. Ihre Verjüngung ist zu fördern. Dazu dient auch das Generhaltungsprogramm des Landes, wonach die Vorkommen zu erheben, zu sichern und nach Möglichkeit zu vermehren sind (Minderheitenschutz). | ||||||||||
| h) | Im Rahmen der Betriebsregelung wird die praktische Umsetzung des Habitatbaumkonzepts periodisch bilanziert. | ||||||||||
| i) | Die vorhandenen Biotopkartierungen und Bestandserfassungen sind auszuwerten. Wälder, in denen besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen sind, sind im Rahmen einer dynamischen ökologischen Waldentwicklung so zu gestalten, dass die Lebensräume dieser Arten erhalten und entwickelt werden. Aktive Schutz- und Hilfsmaßnahmen für besonders schützenswerte Arten sind zu unterstützen. |
2.8 Aufbau eines Netzes von Waldschutzgebieten
In angemessenem Umfang und repräsentativer Auswahl sollen Waldflächen für typische und seltene Waldgesellschaften gesichert werden, die nicht oder nur mit besonderen Auflagen bewirtschaftet werden. Dazu werden Naturschutzgebiete und Naturwaldreservate eingerichtet*). In den nicht mehr zu bewirtschaftenden Naturwald-Naturschutzgebieten wie auch in den Naturwaldreservaten soll die Nutzung von Holz ruhen. Auf diese Weise sollen Alterungs- und Zerfallsphasen des Waldes mit ihren besonderen Lebensgemeinschaften sich entwickeln können, wodurch auch wissenschaftlich wertvolle Beobachtungsobjekte gesichert werden.
Unabhängig davon sind die durch das Naturschutzgesetz besonders geschützten Biotope zu erhalten.
Darüber hinaus sollen seltene und wertvolle Einzelbiotope auch unabhängig vom gesetzlichen Schutz bei der Waldpflege beachtet und geschont werden.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Aus der besonderen Verantwortung des Landeswaldes für den Naturschutz und aus forstgeschichtlichen Gründen sollen seltene und typische Waldgesellschaften, bewaldete und nicht bewaldete Sonderbiotope, historische Waldnutzungsformen sowie Lebensräume seltener Pflanzen- und Tierarten langfristig erhalten, entwickelt, bewirtschaftet und geschützt werden (Waldschutzgebietskonzept). | ||||||||||||||||||||||||
| b) | Die Waldschutzgebiete werden in Selbstbindung durch die NLF ausgewiesen. | ||||||||||||||||||||||||
| c) | Im Rahmen des Waldschutzgebietskonzepts werden folgende Kategorien ausgewiesen: | ||||||||||||||||||||||||
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| d) | Im Rahmen der Betriebsregelung wird die Zuordnung der Flächen und Bestände zu den Schutzgebietskategorien fachlich überprüft. | ||||||||||||||||||||||||
| e) | Lebensräume und Lebensstätten besonders und streng geschützter Pflanzen- und Tierarten sind mit geeigneten Maßnahmen zu sichern, zu entwickeln und soweit wie möglich im Waldschutzgebietskonzept zu integrieren. | ||||||||||||||||||||||||
| f) | Vor dem Hintergrund der endgültigen Festlegung der Natura-2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) durch die EU-Kommission wird das Waldschutzgebietskonzept von den NLF in Abstimmung mit der Fachbehörde für Naturschutz einer Überprüfung unterzogen. | ||||||||||||||||||||||||
| g) | Die NLF sind im Landeswald zuständig für die Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen i.S. des | ||||||||||||||||||||||||
| - Artikels 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG und des - Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie.92/43/EWG |
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| und stellen für Natura-2000-Gebiete und Naturschutzgebiete, soweit erforderlich, Managementpläne bzw. Pflege- und Entwicklungspläne auf. Die Erhaltungsmaßnahmen, Pflege- und Entwicklungspläne bzw. Managementpläne zur Umsetzung von Natura 2000 werden im Einvernehmen mit der Naturschutzverwaltung erarbeitet. Sie werden im Turnus der Betriebsregelung erstellt und verbindlich festgelegt. Die Umsetzung der Pflege- und Entwicklungspläne, der Managementpläne sowie der sonstigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen von Natura 2000 erfolgt in Zuständigkeit der NLF. |
2.9 Gewährleistung besonderer Waldfunktionen
Soweit einzelne Waldfunktionen wie Wasser-, Boden-, Klima-, Sicht-, Immissions-, Lärm- und Biotopschutz sowie die Erholungsfunktion des Waldes mit der Entwicklung eines ökologischen Waldbaus nicht ohnehin in ausreichendem Maße gewährleistet werden können, ist die jeweilige, örtlich herausgehobene Funktion besonders zu entwickeln.
Dazu geben neben Programmen der Raumordnung und den Bauleitplänen, den Landschaftsplanungen und den Biotopkartierungen der Naturschutzverwaltung die Waldfunktionenkarten und Waldbiotopkartierungen der Niedersächsischen Landesforsten die planerische Grundlage.
Schutzfunktionen dürfen durch die Erholungsfunktion nicht gefährdet werden.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Im Wasserschutzwald soll die Bewirtschaftung darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Grundwassers sowie stehender und fließender Oberflächengewässer zu sichern und zu verbessern. Die Stetigkeit der Wasserspende soll gewährleistet und zugleich die Gefahr von Hochwasserschäden und Erosion gemindert werden. Bei der Waldbehandlung soll die Erhaltung der Wassergüte gefolgt von der Stetigkeit des Wasserdargebotes und der Sicherung oder Entwicklung einer naturnahen Gewässerstruktur vorrangig berücksichtigt werden. Waldaufbau und Waldbehandlung sollen einen Bodenzustand erhalten oder schaffen, der eine möglichst hohe mechanische und biologische Reinigungskraft besitzt. |
| b) | Die Ausweisung als Bodenschutzwald hat zum Ziel, den Standort sowie benachbarte Flächen u.a. vor den Auswirkungen von Wasser- und Winderosionen, Bodenrutschungen, Auskolkungen, Erdabbrüchen und Steinschlägen, Aushagerungen, Humusschwund und Bodenverdichtungen zu schützen. Bodenschutzwald soll aus einer schützenden Dauerbestockung mit standortgerechten, tief wurzelnden Baum- und Straucharten bestehen und einen hohen Strukturreichtum aufweisen. Steilhänge über Verkehrswegen sind grundsätzlich in Dauerbestockung zu halten. |
| c) | Im Klimaschutzwald soll die Waldbehandlung darauf abzielen, besiedelte Bereiche, Kur-, Heil- und Freizeiteinrichtungen sowie Erholungsbereiche, landwirtschaftliche Nutzflächen und Sonderkulturen vor Kaltluftschäden, nachteiligen Windeinwirkungen zu schützen und einen Ausgleich von Temperatur- und Feuchtigkeitsextremen zu schaffen. In Siedlungsbereichen und auf Freiflächen wird das Klima durch großräumigen Luftaustausch verbessert. Die dauerhafte Walderhaltung ist dabei vorrangig. |
| d) | Im Immissionsschutzwald soll die Waldbewirtschaftung darauf ausgerichtet sein, Schaden verursachende oder belästigende Einwirkungen, die den Menschen direkt oder indirekt über das Medium Luft erreichen, zu mindern. Wohn-, Arbeits- und Erholungsbereiche, land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen sowie wertvolle Biotope sollen vor den nachteiligen Wirkungen durch Gase, Stäube, Aerosole und Strahlen geschützt oder zumindest diese Wirkungen vermindert werden. Immissionsschutzwald wird anlagenbezogen, abgestimmt auf die jeweilige Art und Intensität der Immission, behandelt. Der Erhalt des Waldstandortes und des Waldes ist dabei vorrangig sicherzustellen. |
| e) | Im Lärmschutzwald sollen als negativ empfundene Geräusche von Wohn-, Arbeits- und Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels durch eine angepasste Waldbehandlung gedämpft oder ferngehalten werden. |
| f) | Im Sichtschutzwald soll die Waldbewirtschaftung darauf ausgerichtet sein, Objekte, die das Landschaftsbild nachhaltig empfindlich stören, zu verdecken und vor unerwünschtem Einblick zu schützen. |
| g) | Wälder, die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen, sollen möglichst vielgestaltig und abwechslungsreich sein. Das Wegenetz soll den Erholungsbedürfnissen angepasst sein. Besonders störungsempfindliche Bereiche im Wald wie z.B. Rast-, Nahrungs- und Aufzuchtgebiete besonders und streng geschützter Tierarten, Feuchtgebiete, Fels- und Geröllbereiche sind gegen regelmäßiges Begehen zu schützen und ruhig zu stellen. |
| h) | Die in der Richtlinie zur Baumartenwahl festgelegten WET beschreiben ein Leitbild für den Waldaufbau und berücksichtigen dessen besondere Schutz- und Erholungswirkungen. In Abhängigkeit von Standort und waldbaulicher Ausgangssituation erfolgt die WET-Wahl auch für Wälder mit besonderen Waldfunktionen auf Grundlage dieser Richtlinie. |
| i) | Über das Gemeinwohl hinausgehende marktfähige Leistungen des Waldes für besondere Waldfunktionen sollen von den NLF wirtschaftlich genutzt werden. |
2.10 Waldrandgestaltung und -pflege
Im Zuge einer konsequenten Entwicklung sind Waldränder besonders zu pflegen. In der Regel sollen sie in angemessener Tiefe aus heimischen Kraut-, Strauch- und Baumarten abwechslungsreich, zur Feldflur abgedacht, aufgebaut und dauernd bestockt gehalten werden. Pflegeeingriffe sind auf den Schutz der konkurrenzschwächeren Pflanzenarten auszurichten. Die Bestandesränder innerhalb des Waldes entlang von Wegen sind vielgestaltig zu entwickeln.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) |
Im Interesse des Arten- und Biotopschutzes soll die Vernetzungsfunktion von äußeren und inneren Waldrändern erhalten und ggf. durch Entwicklungsmaßnahmen gefördert werden. Aus Gründen des präventiven Waldschutzes sind Waldränder zu pflegen und möglichst artenreich zu entwickeln. |
| b) | Waldaußenränder als Übergangsräume zwischen dem geschlossenen Wald und der offenen Landschaft sind zu erhalten, weiterzuentwickeln und zu pflegen. Besondere Beachtung soll die Erhaltung alter Waldränder und aktuell für den Tier- und Pflanzenartenschutz wertvoller Waldrandstrukturen genießen. Seltene, lichtbedürftige heimische und standortgemäße Baum- und Straucharten sind ggf. zu pflanzen. Buchendominierte Waldaußenränder, die in der Regel von der hohen Konkurrenzkraft und Dynamik dieser Baumart beherrscht werden, bieten wenig Gestaltungsspielraum. In solchen Fällen sind keine starken Eingriffe sinnvoll. Es erfolgt lediglich eine punktuelle Förderung vorhandener Strukturen. Waldränder entlang von öffentlichen Straßen verlangen hinsichtlich der Verkehrssicherung eine besondere Sorgfalt. |
| c) | Waldinnenränder bieten im Wald lichtbedürftigen Pflanzen- und Tierarten gute Lebensmöglichkeiten. Entsprechend ist ihnen entlang der Wege in einer ausreichenden Tiefe ein Raum zur natürlichen Entwicklung einzuräumen. Intakte Waldmäntel älterer Bestände sind zu erhalten. Bei der Anlage von Holzlagerplätzen und dem Offenhalten des Wegelichtraumprofils ist auf die Erhaltung abwechslungsreicher Waldinnenränder sowie auf Vorkommen besonders und streng geschützter Arten zu achten. |
| d) | Waldinnenränder entlang von Fließgewässern, Stillgewässern, Mooren und Felsbereichen sind möglichst der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Fehlbestockungen sollen den individuellen Bedingungen des Biotops angepasst allmählich zurückgenommen werden. Insbesondere sind an Fließgewässern und in deren Aue standortfremde Nadelbaumbestände zu entfernen, soweit Aspekte des Artenschutzes dem im Einzelfall nicht entgegenstehen. Eine Unterhaltung von Fließgewässern soll nur bei zwingender Notwendigkeit und so extensiv wie möglich erfolgen. |
| e) | Die Graben- und Wegerandstreifenpflege ist in sachlich gebotenem Umfang vorzugsweise außerhalb der Vegetationsperiode mit möglichst naturschonenden Verfahren durchzuführen. Dabei sind etwa berührte Biotop- und Artenschutzaspekte zu beachten. Alte Triften und breite Wege sollen für die lichtbedürftige Fauna und Flora offen gehalten werden. |
| f) | Die Unterhaltung von Feuerschutzstreifen und Waldbrandriegeln bleibt unberührt. |
2.11 Ökologischer Waldschutz
Der biologische Waldschutz genießt Vorrang vor technischen Maßnahmen. Diesem Grundsatz entspricht als vorbeugende Maßnahme die Entwicklung und Pflege einer standortangepassten, größtmöglichen Arten- und Strukturvielfalt von Mischwäldern. Sie führt zu optimaler Vernetzung.
Der Einsatz ökosystemfremder Stoffe zur Abwehr von Schäden ist nur zulässig, wenn eine existentielle Gefährdung von Beständen und Wäldern und ihrer Funktionen besteht.
Der Einsatz hat dem Prinzip der relativ höchsten Umweltverträglichkeit zu folgen. Deshalb sind biotechnische Maßnahmen zu bevorzugen.
Soweit sie nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen, dürfen nur selektiv wirkende Mittel in der geringstmöglichen Dosis zum Einsatz kommen. Nach Möglichkeit soll ihre Anwendung zur Minimierung der jeweiligen Dosis mit biotechnischen Verfahren kombiniert werden.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Eine Bekämpfung biotischer Schaderreger (Insekten, Mäuse, Pilze) erfolgt nur bei Vorliegen einer bestandesgefährdenden Ausgangslage, unter ausschließlicher Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz und unter Anwendung integrierter Verfahren des Waldschutzes. |
| b) | Der Einsatz von Herbiziden zur Regulierung oder Bekämpfung konkurrierender Begleitvegetation soll grundsätzlich vermieden werden. In Ausnahmefällen, wenn Ankommen bzw. Entwicklung natürlicher oder künstlicher Verjüngung nicht zu erwarten ist oder andere Verfahren nur mit unvertretbarem Mehraufwand durchgeführt werden könnten, ist die Anwendung von Herbiziden auf das vertretbare Mindestmaß zu beschränken. Gleiches gilt für die Bekämpfung nicht heimischer und nicht integrierbarer Pflanzen. |
| c) | Die NW-FVA arbeitet in der praxisbezogenen Forschung vorrangig an der Entwicklung und Verbesserung von integrierten Waldschutzverfahren. Sie berät und unterstützt die forstliche Praxis bei ihrer Umsetzung. |
2.12 Ökosystemverträgliche Wildbewirtschaftung
In Übereinstimmung mit den jagdrechtlichen Bestimmungen sind in angemessenem Umfang Wildbestände als Teil der Waldlebensgemeinschaft zu hegen. Die Entwicklung des ökologischen Waldbaus darf andererseits durch überhöhte Wildbestände nicht gefährdet werden. Die Wildbestände sind folglich durch jagdliche Maßnahmen so zu regulieren, dass die Artenvielfalt und Entwicklung des Waldes zu größerer Naturnähe nicht behindert werden. Auf der Grundlage verbesserter wildökologischer Kenntnisse sollen die Jagdmethoden laufend verbessert werden.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Der Jagdbetrieb in den NLF ist unter Berücksichtigung der wildbiologischen Erkenntnisse und der Belange des Tier- und Artenschutzes vorbildhaft und professionell zur Sicherung der waldbaulichen Investitionen durchzuführen und weiterzuentwickeln. |
| b) | Er ist so auszurichten, dass ökologisch wertvolle, naturnahe, gesunde, leistungsfähige Waldbestände hoher Wertleistung und sonstige Biotope möglichst ohne Schutzvorkehrungen gegen Wild gepflegt und entwickelt werden können. Gleichzeitig ist ein gesunder, angemessener Wildbestand als Teil der Waldlebensgemeinschaft zu erhalten und zu hegen. |
| c) | Jagdliche Einrichtungen dürfen für den Arten- und Biotopschutz wichtige Flächen nicht nachhaltig beeinträchtigen. |
| d) | Die Lebensgrundlagen des Wildes sind vornehmlich im Rahmen des naturnahen Waldbaus zu sichern und zu verbessern. |
| e) | Die Pionierbaumarten, wie z.B. Birke, Eberesche, Aspe und Weidenarten müssen ohne besonderen Schutz in ausreichender Zahl aus dem Verbiss wachsen können. |
| f) | Die Hauptbaumarten (außer Eiche) müssen sich in der Regel auch in Mischung miteinander ohne Schutz verjüngen lassen. |
| g) | Der begonnene großflächige Umbau der Nadelbaumreinbestände in Mischbestände mit Laubbaumarten muss grundsätzlich ohne Zaun gelingen. |
| h) | Schäl- und Schlagschäden sind auf ein Maß zu begrenzen, dass die Erreichung der in den WET jeweils angestrebten Ziele nach Masse, Wert, Struktur und Stabilität sowie der Naturschutzziele sichergestellt ist. |
2.13 Ökologisch verträglicher Einsatz der Forsttechnik
Die Pflege des Waldes soll behutsam die natürlichen dynamischen Prozesse steuern. Der biologischen Rationalisierung ist also Vorrang einzuräumen.
Die Forsttechnik hat sich an den ökologischen Erfordernissen auszurichten.
Es sind Verfahren anzuwenden, die die Waldböden und die Waldbestände in ihrer Struktur- und Artenvielfalt schonen.
Hierzu wird ausgeführt:
| a) | Die Forsttechnik soll so eingesetzt werden, dass sie die Entwicklung eines ökologisch orientierten Waldbaus maßgeblich unterstützt. |
| b) | Um der Verschiedenheit der angestrebten Waldzustände gerecht zu werden, sind Forsttechnik und Arbeitsverfahren zielkonform weiterzuentwickeln und einzusetzen. Insbesondere Boden- und Bestandesschutzaspekte prägen die Weiterentwicklung der Forsttechnik und haben deren Einsatzbereiche genau zu definieren. Dabei sind Biotop- und Artenschutzaspekte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für eine angemessene Walderschließung. |
3. Umsetzung und Kontrolle
3.1 Umsetzung des Programms durch die NLF
Die Umsetzung des Regierungsprogramms LÖWE bedarf der übereinstimmenden Bemühungen mehrerer Generationen von Forstleuten. Sie erfolgt in Eigenverantwortung der NLF im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten. Die bisherige Waldentwicklung, regionale und lokale Besonderheiten sowie wirtschaftliche und technische Gegebenheiten können dabei auch Zwischenlösungen erforderlich machen, die die Verwirklichung der endgültigen Ziele jedoch nicht erschweren oder gar unmöglich machen dürfen.
3.2 Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung
Entsprechend dem multifunktionalen Leitbild der NLF arbeitet diese in Fragen des Naturschutzes eng und konstruktiv mit den zuständigen Behörden der Naturschutzverwaltung zusammen. Dies gilt insbesondere für den gegenseitigen Informationsaustausch zur Umsetzung der bestehenden europarechtlichen Verpflichtungen des Landes Niedersachsen zur Umsetzung von Natura 2000.
3.3 Zertifizierung
Die NLF lassen sich nach einem anerkannten System zertifizieren. Die Zertifizierungskriterien dürfen den Zielen und Grundsätzen des Regierungsprogramms LÖWE nicht widersprechen.
3.4 Aufgabe der Betriebsregelung
Im Zuge der Betriebsregelung werden die Vorgaben dieses RdErl. konkretisiert. Am Ende jedes Betriebsregelungszeitraumes stellt sie im Rahmen der Nachhaltigkeitskontrolle die Erfüllung der Ziele und Teilziele des Regierungsprogramms fest. Die NLF stellen dabei die Massen- und Wertnachhaltigkeit sicher.
3.5 Periodische Dokumentation
Die NLF dokumentieren und veröffentlichen alle zehn Jahre
den Stand der Umsetzung der Vorgaben des Regierungsprogramms LOWE. Die Dokumentation beinhaltet insbesondere auch eine Nachhaltigkeitsbewertung.
| *) | Naturwaldreservate werden heute unter dem Begriff Naturwälder geführt. Zusätzlich zu Naturschutzgebieten, und zum Teil deckungsgleich, wurden im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S.7; 1996 Nr. L 59 S.63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.368), und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten (Vogelschutz-RL) (ABl. EG Nr. L 103 S.1; 1996 Nr. L 59 S.61), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.368), FFH- und Vogelschutzgebiete ausgewiesen. |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |