Die in der Anlage abgedruckten Waldbewertungsrichtlinien (im Folgenden: WBR 2008) sind von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Rahmen der ihr nach § 3 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten zugewiesenen Aufgaben verbindlich anzuwenden.
Die Niedersächsischen Landesforsten regeln Näheres durch Betriebsanweisung.
Die Waldbewertungsrichtlinien wurden 1986 erstmalig als WBR 86 gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer Hannover und der OFD erarbeitet.
Die ständige Aktualisierung der Waldbewertungsrichtlinien obliegt dem Arbeitskreis Waldbewertungsrichtlinien unter Leitung des Fachreferats beim ML. Mitglieder sind die Niedersächsischen Landesforsten, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die OFD sowie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Bundesforsten.
Die WBR 2008 sind mit Anlagen, Tabellen und Vordrucken elektronisch (Internet) wie folgt zugänglich: www.niedersachsen.de oder www.landesforsten.de.
Dieser Erl. tritt am 20.12.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 19.12.2008 außer Kraft.
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An die
Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Nachrichtlich:
An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Oberfinanzdirektion Hannover
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich
Bundesforsten
Anlage
Waldbewertungsrichtlinien (WBR 2008)
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Inhaltsverzeichnis
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Allgemeine Bestimmungen
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Geltungsbereich Diese Richtlinien sind, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, von den Dienststellen der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (im Folgenden NLF) für Waldbewertungen anzuwenden. Die NLF erstellt die ergänzenden Anlagen, Tabellen und Vordrucke zur WBR 2008 in eigener Zuständigkeit als Betriebsanweisungen. Die vom Bund herausgegebenen Richtlinien für die Ermittlung und Prüfung des Verkehrswertes von Waldflächen und für Nebenentschädigungen (WaldR) bleiben unberührt. |
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Bewertungsobjekte und fälle Bewertungsobjekte sind:
Waldbewertungen sind in folgenden Fällen erforderlich:
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Wertermittlungsgrundsatz Ziel der Wertermittlung ist in der Regel die Feststellung des Verkehrswertes. Grundsätzlich ist zu unterstellen, dass die Bewertungsobjekte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß und gemeinüblich bewirtschaftet werden. Hierbei kann die Holzproduktion des Waldes im Vordergrund stehen, es können aber auch die Schutz- und Erholungsfunktionen Vorrang haben. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, welche Umstände den Wert beeinflussen können und welche Wertermittlungsverfahren (Nummern 14 bis 43) anzuwenden sind. |
Berechnungsgrundlagen
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Landesdurchschnittswerte Einige der Berechnungsgrundlagen wie Holzpreise, Holzernte-, Kultur- und Verwaltungskosten sowie Bodenrenten werden als Landesdurchschnittswerte ermittelt und regelmäßig aktualisiert. Sie sind im Regelfall der Bewertung zugrunde zu legen. Weichen die im einzelnen Bewertungsfall ermittelten Grundlagen erheblich von den Landesdurchschnittswerten ab, sind sie an deren Stelle zu verwenden. |
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Flächen Der Bestandesbewertung sind die Holzbodenflächen zugrunde zu legen. Das Bewertungsobjekt soll mit den Bestandesgrenzen in einer Karte dargestellt werden. Die Größe der Flächen ist aus Flächennachweisungen herzuleiten, sofern sie auf Katasterunterlagen abgestimmt und die Bestandesgrenzen unverändert sind. Anderenfalls sind die Flächengrößen auf der Grundlage von Katasterunterlagen einzelbestandsweise zu ermitteln. |
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Bestandesdaten Für die Wertberechnungen sind in der Regel Bestandesschicht, Baumart, Alter, Mittel- oder Oberhöhe, Leistungsklasse, Brusthöhendurchmesser (BHD), Anteilfläche und Bestockungsgrad, in besonderen Fällen auch der Holzvorrat, nach den Grundsätzen der Forsteinrichtung zu ermitteln. Aus Betriebswerken oder -gutachten können die Daten nur nach örtlicher Überprüfung übernommen werden. Zur Ermittlung der Bestandeserwartungswerte ist zusätzlich zum tatsächlichen Bestockungsgrad am Bewertungsstichtag ein gutachtlicher Bestockungsgrad anzugeben. Dieser ist im Hinblick auf das Endnutzungsalter so anzusetzen, dass Regenerationsfähigkeit, Lichtungszuwachs, eine von der angewendeten Ertragstafel oder vom derzeitigen Waldzustand abweichende waldbauliche Zielbestockung sowie standörtliche Risiken des Bestandes angemessen berücksichtigt werden. Wenn z.B. die Bestände durch ordnungsgemäße Durchforstung nur vorübergehend aufgelockert werden, ist der gutachtliche Bestockungsgrad höher als der tatsächlich am Bewertungsstichtag gemessene oder geschätzte Bestockungsgrad anzusetzen. Dagegen ist er gutachtlich zu mindern, wenn damit zu rechnen ist, dass der Bestockungsgrad im Endnutzungsalter geringer als der derzeitige sein wird. In vielen Fällen wird der gutachtliche Bestockungsgrad dem tatsächlichen entsprechen. Hiebsreife und annähernd hiebsreife Bestände, in der Regel auch Überhalt, sowie Baumholzbestände auf Kleinflächen oder mit hoher Werterwartung sind möglichst zu kluppen. Vorhandene Kluppergebnisse, die nicht älter als zehn Jahre sind, können unter Berücksichtigung der Massenentnahme, des Massen- und des BHD-Zuwachses auf den Stichtag der Bewertung fortgeschrieben werden. Alle übrigen Bestände sind im Anhalt an die Ertragstafeln einzuschätzen. Der BHD kann repräsentativ ermittelt werden. Er ist anzugeben, wenn er wesentlich vom BHD der Ertragstafel abweicht. Diese Abweichung ist auch bei der Herleitung des BHD im Endnutzungsalter (BHDu) zu berücksichtigen. Bei ungekluppten Beständen kann der BHD der Ertragstafel ebenfalls im Endnutzungsalter pauschal mittels geeigneter Korrekturfaktoren (z.B. auf Basis landesweiter Inventurverfahren) angepasst werden. Eine dynamische Bonitierung der Bestände ist zugelassen. |
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Bestandes- und Endnutzungsalter Das Alter eines Bestandes zum Bewertungsstichtag wird als Alter a, das Endnutzungsalter als Alter u bezeichnet. Die Festsetzung eines wirtschaftlichen Alters a ist möglich, z.B. bei ungewöhnlichem Wuchsverlauf. Das Endnutzungsalter ist nach der betrieblichen Zielsetzung oder nach den gegendüblichen Regeln einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, ggf. bestandesweise, zu bestimmen. Dabei sind überdurchschnittliche Bestandesrisiken zu berücksichtigen (vgl. Nummer 23). Weicht das nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Endnutzungsalter von dem Standard-Endnutzungsalter ab, so ist der Bestandeserwartungswert nach den in Nummer 22 beschriebenen Verfahren herzuleiten. |
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Sortenanteile und Wertklassen Für das Endnutzungsalter ist zu schätzen, welcher Stammholzanteil an der Gesamtderbholzmasse und welche Anteile der Güteklassen am Stammholz zu erwarten sind. Stimmt das Ergebnis der Sortenschätzung im wesentlichen mit einer standardisierten Sortengliederung überein, so ist die zugehörige Wertklasse anzuwenden. Der Berechnung von Abtriebsweden im Alter a (Nummer 17) sind die Stammholz- und Güteklassenanteile am Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. Die nicht zum Stammholz zählenden Sorten werden als Nichtstammholz zusammengefasst. |
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Holzpreise Bei der Ermittlung der Holzpreise ist vom regionalen Durchschnitt auszugehen, der in mehreren, dem Bewertungsstichtag vorangegangenen Forstwirtschaftsjahren erzielt wurde. Die allgemeine Entwicklungstendenz der Holzpreise und die besonderen gegendüblichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Für das Stammholz werden landesdurchschnittliche Nettopreise von Standardsorten ermittelt; das sind die Sorten Güteklasse B, Stärkeklasse 3 b bei Laubhölzern und Stärkeklasse 2 b bei Nadelhölzern - unentrindet, gerückt. Die Preise aller übrigen Stammholzsorten sind mit den entsprechenden Faktoren herzuleiten. Abschließend ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Für das Nichtstammholz sind landesdurchschnittliche Erlöse pauschaliert und erntekostenfrei einschließlich Umsatzsteuer einzusetzen. Wenn die örtlich erzielten Preise oder erntekostenfreien Erlöse stark von den Landesdurchschnittswerten abweichen, sind diese statt der Tabellenwerte als Berechnungsgrundlage zu verwenden. |
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Holzerntekosten, Beseitigungskosten Als Holzerntekosten sind alle Kosten zu berechnen, die durch Fällung, Aufarbeitung und Bringung für unentrindetes, gerücktes Holz bei der Anwendung gegendüblicher Verfahren entstehen. Hierzu gehören die Lohnnebenkosten, die Holzerntenebenkosten - z.B. für die Aufnahme der Hiebsbedingungen und Vermessung - sowie die Umsatzsteuer für den Unternehmereinsatz. Da die Holzpreise für unentrindetes, gerücktes Holz ermittelt werden, sind Entrindungskosten nicht zu berücksichtigen, auch wenn bestimmte Sorten in der Regel entrindet werden; dagegen sind stets Rückekosten zu veranschlagen, auch wenn das Holz ungerückt verkauft wird. Für das Abräumen gering dimensionierten Aufwuchses (BHD <10cm) können in Entschädigungs- und Schadensfällen Beseitigungskosten verwendet werden. |
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Kulturkosten Zu den Kulturkosten zählen die Kosten aller Maßnahmen, die zur Bestandesbegründung sowie zum Schutz des Jungwuchses vor Schäden nach gegendüblichen Verfahren bis zur Sicherung des Jungwuchses erforderlich sind, wie: Schlagräumung, Bodenbearbeitung, Pflanzenbeschaffung, Pflanzung, Düngung, Jungwuchspflege, Einzel- oder Zaunschutz gegen Wildschäden und sonstige Schutzmaßnahmen. Zu den Löhnen sind die Lohnnebenkosten, zu den Material- und Unternehmerkosten die Umsatzsteuer zu rechnen. Betriebszielgerecht gelungene Naturverjüngungen sind mindestens der Stufe 2 zuzuordnen. Für geringwertige, misslungene oder stark unterbestockte Bestände, wie z.B. aus Anflug und Stockausschlag, sowie umwandlungsbedürftige Bestände, sind die Kosten der Stufe 1 zu verwenden. Wertloser Aufwuchs ist wie Blöße zu bewerten. |
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| 12 |
Verwaltungskosten Als Verwaltungskosten i.S. der Waldbewertung gelten:
Nicht reduzierbare jährliche Verwaltungskosten sind diejenigen Kosten, die bei Verhinderung der Aufforstung weiterhin dem Forstbetrieb entstehen. |
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Bodenrenten Die jährliche Bodennettorente ergibt sich aus der Rentifizierung des Bodenwertes. Die kapitalisierte Bodennettorente soll nicht über dem Bodenverkehrswert liegen. Die Bodenbruttorente ist die Summe aus Bodennettorente und den nicht reduzierbaren Verwaltungskosten (vgl. Nummer 12). |
Wertermittlungsverfahren
Einzelwertermittlung
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Begriffe In der Einzelwertermittlung werden die Werte für den Waldboden, die aufstockenden Bestände, Baumgruppen oder Einzelbäume gesondert ermittelt und summiert. Die Bestandeswerte sind dabei in der Regel - getrennt nach Bestandesschichten und Baumarten - als Abtriebs- oder Bestandeserwartungswerte, in besonderen Fällen auch als Bestandeskostenwerte zu berechnen. |
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Verfahren Die NLF betreibt in eigener Zuständigkeit ein automatisiertes Rechenverfahren. Für die Datenerfassung im automatisierten Rechenverfahren wird die Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke empfohlen. |
Bodenwert
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Waldbodenverkehrswert Der Waldbodenverkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Grundstücksverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse für Waldboden zu erzielen wäre. Er ist grundsätzlich aus Waldbodenpreisen herzuleiten, die bei Verkäufen von ähnlichen Waldflächen erzielt worden sind. Das bedeutet, dass die Vergleichsgrundstücke hinsichtlich Lage, Funktion, Größe, Flächengestalt, Erschließungszustand, Bodenbeschaffenheit und Ertragsfähigkeit sowie nach Art und Maß der tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzung mit dem Wertermittlungsobjekt soweit wie möglich übereinstimmen. Abweichungen in den Eigenschaften der Vergleichsgrundstücke sind angemessen zu berücksichtigen. Liegen in der betreffenden Gegend Waldbodenpreise aus Verkäufen ähnlicher Waldflächen nicht oder nicht in ausreichendem Maße vor, kann der Waldbodenverkehrswert auch über andere Methoden ermittelt werden. Die Berücksichtigung des Jagdwertes ist in Nummer 37 geregelt. |
Bestandeswerte
Abtriebswerte
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Begriff Abtriebswert ist der um die Holzerntekosten (Nummer 10) verminderte Erlös, der sich beim Verkauf aller in einem bestimmten Bestandesalter anfallenden Holzmengen und -sorten (Nummer 8) zu den nach Nummer 9 ermittelten Holzpreisen ergibt oder ergeben würde. Es sind zu unterscheiden: Abtriebswert im Endnutzungsalter Au - Wert (Nummern 7, 21, 22, 23) Abtriebswert im Alter zum Bewertungsstichtag bzw. Einschlagszeitpunkt: Aa - Wert (Nummern 39) |
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Abtriebswert als Bestandeswert Der Abtriebswert ist für diejenigen Bestände und Bestandesteile als Bestandeswert anzusetzen,
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Bestandeserwartungswerte
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Begriff Der Bestandeserwartungswert wird durch Interpolation zwischen Kulturkosten und Abtriebswert unter Berücksichtigung aller noch bis zum Erreichen des Endnutzungsalters zu erwartenden Reinerträge und spezifischer Risiken, - bezogen auf den Bewertungsstichtag - ermittelt. |
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Bestandeserwartungswert als Bestandeswert Der Bestandeserwartungswert ist als Bestandeswert für diejenigen Bestände und Bestandesteile anzusetzen, für die weder der Abtriebswert (Nummer 18) noch der Bestandeskostenwert (Nummer 24) als Bestandeswert gilt. |
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Alterswertfaktor-Verfahren Der Bestandeserwartungswert wird - getrennt nach Bestandesschichten und Baumarten - näherungsweise nach der Blumeschen Formel berechnet: BE = [(Au - c) x a + c] x Bg Darin bedeuten:
Alle Alterswertfaktoren sind auf das Jahr der Kulturbegründung bezogen. Von dem üblicherweise z.B. in Betriebswerken angegebenen Pflanzenalter können hilfsweise zwei Jahre (drei Jahre bei Fichte, Douglasie und Strobe) abgezogen werden. Für die Baumartengruppen Eiche, Buche, Fichte und Kiefer gibt es jeweils eine Alterswertfaktorenreihe mit einem Standard-Endnutzungsalter. Alle anderen Baumarten sind einer der genannten Baumartengruppen zuzuordnen. |
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| 22 |
Berücksichtigung eines vom Standard-Endnutzungsalter abweichenden Endnutzungsalters und noch nicht aufgewendeter Kulturkosten Weicht das tatsächliche Endnutzungsalter von dem Standard-Endnutzungsalter ab, ist das Bestandesalter vor dem Aufsuchen in einer Tabelle mit dem Quotienten
zu multiplizieren. Wenn die Kultur noch nicht
gesichert ist, ist der Bestandeserwartungswert um den Teilbetrag zu
kürzen, der vom Wertermittlungsstichtag bis zur Sicherung der Kultur noch
aufzuwenden ist ( = k). Die in Nummer 21 angegebene Formel ist in diesem Falle
wie folgt abzuwandeln BE = [(Au -
c) x a +
c] x Bg - k |
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| 23 |
Überdurchschnittliche Bestandesrisiken Überdurchschnittliche Bestandesrisiken, z.B. Windwurfgefahr bei Fichte auf nassen Standorten oder ungünstige räumliche Ordnung, sind dadurch zu berücksichtigen, dass die Berechnung mit reduziertem Bestockungsgrad (Nummer 6) und/oder verringertem Endnutzungsalter (Nummer 7) durchgeführt wird. |
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Bestandeswerte in besonderen Fällen
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Bestandeskostenwert In Schadensfällen kann als Bestandeswert der Bestandeskostenwert verwendet werden, sofern seit der ersten Maßnahme zur Bestandesbegründung nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind und die angefallenen Kulturkosten nachgewiesen werden können. Der Bestandeskostenwert ist in diesen Fällen nach folgender Formel zu errechnen:
In der Formel bedeuten:
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Besondere Betriebsarten und Bestandesformen Plenter-, Mittel- und Niederwald sowie alle stufig aufgebauten Bestände sind in einzelne Bestandesschichten aufzuteilen und nach den Nummern 17 bis 24 zu bewerten. |
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Einzelbäume und Baumgruppen Einzelbäume, Waldränder, Baumgruppen, Baumreihen u.ä. sind nach ihren Funktionen zu bewerten. Die Bewertung kann nach den derzeit gebräuchlichen Methoden vorgenommen werden, z. B. gemäß den aktuellen Ziergehölzhinweisen. |
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Waldrentierungswertermittlung
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Begriffe Der Waldrentierungswert ist der Ertragswert eines Forstbetriebes, größerer Betriebsteile oder einer Betriebsklasse. Er kommt nur für Objekte in Betracht, die eine nachhaltige Bewirtschaftung erlauben. |
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Waldrentierungswert bei ausgeglichenem Altersklassenverhältnis Entspricht das Bewertungsobjekt annähernd den Altersklassenverhältnissen des Normalwaldes, so ist der Waldrentierungswert - getrennt nach Baumarten - als kapitalisierter jährlicher Reinertrag nach folgender Formel zu ermitteln:
Die Symbole bedeuten:
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| 29 | Waldrentierungswert bei unausgeglichenem
Altersklassenverhältnis
Bei mäßiger Abweichung vom normalen Altersklassenverhältnis kann der Waldrentierungswert ermittelt werden, indem der nach Nummer 28 berechnete Wert mit dem Quotienten Vw : Vs oder 2 am : u multipliziert wird. Die Symbole beziehen sich auf das Bewertungsobjekt bzw. die Baumart und bedeuten:
Bei stärkerer Abweichung vom normalen Altersklassenverhältnis müssen die Reinerträge periodenweise aus den Zustands- und Planungsdaten der Forsteinrichtung - z.B. über einen periodischen Nutzungsplan - hergeleitet und auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden. Der nach Herstellung des idealen Altersklassenverhältnisses (z.B. nach Ende des periodischen Nutzungsplanes) sich ergebende nachhaltige ewige Reinertrag ist gemäß Nummer 34 zu kapitalisieren und auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. |
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| 30 |
Zerschlagungswert Alternativ zum Waldrentierungswert, kann auch der Zerschlagungswert als Summe der positiven Abtriebswerte und des Bodenverkehrswertes herangezogen werden, insbesondere wenn dieser über dem Waldrentierungswert liegt. |
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Herleitung des Verkehrswertes
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Einzelwerte und sonstige Grundlagen Die Summe der ermittelten Einzelwerte für den Boden und den Bestand (Nummern 14 bis 26) stellt in der Regel den Verkehrswert dar. Bei größeren Bewertungsobjekten ist nach Nummer 32 der Waldrentierungswert heranzuziehen. Wertbestimmende Merkmale, die nicht mit den Berechnungen erfasst werden, können nach Nummer 33 durch Zu- und Abschläge von den Einzelwerten oder von dem gewogenen Mittel der Einzel- und Rentierungswerte berücksichtigt werden. Sondernutzungen und -belastungen, Betriebsanlagen und Jagdwerte sind ggf. gesondert zu bewerten (Nummer 34 37). Als Ergebnis der verschiedenen Wertermittlungsverfahren ist der Verkehrswert des Bewertungsobjekts festzustellen. |
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| 32 |
Berücksichtigung des' Waldrentierungswertes bei größeren Bewertungsobjekten Liegt ein Wertermittlungsobjekt vor, dessen einzelne Bestände aufgrund ihrer Lage und ihres Zustands in starker gegenseitiger Abhängigkeit und Gebundenheit stehen und daher eine nach forstlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Bewirtschaftung und Verwendung als wirtschaftliche Einheit (Renditeobjekt) im Vordergrund steht, kann die Einzelwertermittlung zu einem Ergebnis führen, das höher liegt als der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis für ausreichend ähnliche Wertermittlungsobjekte. Das gilt auch für Wertermittlungsobjekte, denen gewöhnlich aufgrund ihrer Lage oder Beschaffenheit nur beschränktes Ankaufsinteresse entgegengebracht wird. In solchen Fällen ist zur Herleitung des Verkehrswertes neben der Einzelwertermittlung eine Waldrentierungswertermittlung (Nummern 27 bis 30) durchzuführen. Anschließend ist gutachtlich ein gewogenes Mittel aus den Ergebnissen der Einzelwertermittlung und der Waldrentierungswertermittlung herzuleiten. |
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Zu- und Abschläge Wertbestimmende Merkmale des gesamten Objekts, die bei den Wertermittlungen nach den Nummern 14 bis 32 und 34 bis 37 nicht oder nur unzureichend erfasst sind, können vor Feststellung des Verkehrswertes gutachtlich als Zu- und Abschläge (mit einem Vomhundertsatz oder aufgrund besonderer Berechnungen) z.B. aus folgenden Gründen berücksichtigt werden:
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Besondere Bewertungen
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Sondernutzungen und -belastungen Für besondere Nutzungen (z.B. anerkannte Saatgutbestände, Pflanzenanzucht in Sonderkulturen und Kämpen, Nebennutzungen, Forstrechte) sind in der Regel die erzielbaren Reinerträge als Differenz der Erträge und Aufwendungen zu ermitteln. Die Verfahren für Sondernutzungen in Anlage 3.2 können angewendet werden. Für besondere Belastungen sind die Aufwendungen - ggf. unter Abzug von Erträgen - herzuleiten. Die Kapitalwerte sind mit den nachstehend aufgeführten Formeln zu berechnen, wobei als Zinsfuß 4 v.H. einzusetzen sind, sofern nicht ein anderer Zinsfuß vorgeschrieben oder vereinbart wurde. Einmalige Reinerträge werden auf einen früheren Zeitpunkt diskontiert:
bzw. auf einen späteren Zeitpunkt prolongiert: K = r x 1,0pn Bei jährlichen oder periodisch in längeren Zeitabständen möglichen Nutzungen können die Vorwerte nach folgenden Formeln ermittelt werden:
Der Vorwert eines zeitlich begrenzten jährlichen Reinertrages, der n-mal anfällt, und zwar erstmalig nach einem Jahr, ist nach folgender Formel zu kapitalisieren:
In den Formeln bedeuten:
Soweit Nachwerte benötigt werden, sind die Vorwerte zu prolongieren. |
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Betriebsanlagen Betriebsanlagen wie Betriebsgebäude, Schutzbauten, Jagd- und Erholungseinrichtungen sind mit dem Zeitwert zu bewerten, soweit nicht die Anwendung spezieller Richtlinien vorgeschrieben ist. Wege sind in der Regel im Bodenverkehrswert berücksichtigt (Nummern 16 und 33). In besonderen Fällen (z.B. aus steuerlichen Gründen) kann eine getrennte Bewertung erforderlich sein. |
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Sozialfunktionen Die Leistungen des Waldes im Rahmen der Erholungs- und anderen Sozialfunktionen können gutachtlich oder mit Hilfsrechnung bewertet werden, wenn sie nach der Zielsetzung des Forstbetriebes besondere Bedeutung haben. Die normalen gegendüblichen Sozialfunktionen sind mit dem Boden- und Bestandeswert abgegolten. Wird durch den Bewertungsanlass die Verlagerung von Sozialfunktionen auf andere Flächen erforderlich, so sind - je nach Bewertungszweck - die zusätzlich notwendigen Aufwendungen zu veranschlagen, z.B. für das Umsetzen und die Neuanlage von Erholungseinrichtungen und Zäunen oder die erhöhten Kulturkosten. |
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Jagdwert und Jagdwertminderungen Der Jagdwert ist grundsätzlich im Waldbodenverkehrswert enthalten und bei dessen Herleitung angemessen zu berücksichtigen. Sofern der Jagdwert (z.B. aus steuerlichen Gründen) gesondert zu ermitteln ist, kann er durch Kapitalisierung des ortsüblichen, unter ähnlichen Verhältnissen erzielbaren Jagdpachterlöses oder nach Hilfsverfahren ermittelt werden [Kapitalisierungsfaktor 25]. Jagdwertminderungen bei verpachteter oder eigengenutzter Jagd können z.B. bei Beeinträchtigungen des Jagdbezirks durch Verkehrsanlagen oder sonstige Bauten und Anlagen entstehen. Sie können durch gutachtlich eingeschätzte Abschläge oder nach anderen anerkannten Verfahren hergeleitet werden. |
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Erhöhte Aufwendungen In Entschädigungs- und Schadensfällen können häufig erhöhte Aufwendungen als Nebenschäden geltend gemacht werden, z. B. für:
Die Verwaltungskosten sind in der Regel nach dem Zeitaufwand des Personals und den Gebühren nach dem Verwaltungskostengesetz zu berechnen. Sie können auch mit einem Vomhundertsatz der Bewertungssumme (z.B. 10 bis 20 v.H.) in Ansatz gebracht werden. Künftige erhöhte Aufwendungen sind nach Zeitpunkt und Dauer ihres Eintretens zu diskontieren bzw. zu kapitalisieren (Nummer 34). |
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Hiebsunreife und zwangsweiser Einschlag Beim vorzeitigen Einschlag eines Bestandes entsteht in der Regel ein Vermögensschaden, der als Hiebsunreife bezeichnet wird und als Differenz zwischen dem Bestandeswert (Nummern 17 bis 23) und dem Abtriebswert (Nummer 18) zum Einschlagszeitpunkt (Aa) zu berechnen ist. Wenn Bestände zwangsweise eingeschlagen werden müssen und deswegen Massenverluste, Minderung der Roherlöse oder Erntekostenerhöhungen gegenüber einer freiwilligen Nutzung hinzunehmen sind, ist zusätzlich zur Hiebsunreife die Differenz der Abtriebswerte als Schaden zu veranschlagen. |
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| 40 |
Verhinderung der Wiederaufforstung Kann eine Fläche zeitweilig oder dauernd nicht wieder aufgeforstet werden, so ist diese Nutzungsbeschränkung mit der Bodenbruttorente (Nummer 13) zu bewerten und ggf. zu kapitalisieren (Nummer 34). Wenn bis zur späteren Wiederaufforstung - z.B. durch Verunkrautung - Kulturerschwernisse entstehen, sind die dadurch voraussichtlich entstehenden Mehrkosten der Kultur zusätzlich zu veranschlagen und in der Regel auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. |
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| 41 |
Wertminderungen am Boden und Bestand Eingetretene oder zu erwartende Wertminderungen an Beständen, z.B. durch Verlust am Vorrat, am Massen- und Wertzuwachs oder durch erzwungenen Baumartenwechsel, sind als Differenz zwischen den Bestandeswerten im normalen und im beeinträchtigten Zustand zu errechnen. Bei Verlust oder Beschädigung einzelner Bäume können geschätzte Pauschalwerte verwendet werden. Bodenschäden, die zu verminderter Standortleistung führen, sind mit den Kosten einer Melioration oder/und mit einer gutachtlichen Minderung des Bodenverkehrswertes zu bewerten. |
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| 42 |
Randschäden Die durch Freistellung von Bestandesrändern entstehenden zuwachs- und wertbedingten Schäden sind in der Regel pauschal im Voraus abzugelten. Spätere Folgeschäden durch Windwurf, -bruch und andere Kalamitäten werden entweder pauschal im Voraus oder nach Eintritt des Schadens veranschlagt. |
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| 43 |
Restbetriebsbelastung Aufwendungen des Betriebes, die nach einer erzwungenen Veräußerung von Teilflächen oder nach Schadensfällen auf den Restbetriebe entfallen und von ihm mit getragen werden müssen, können in bestimmten Fällen als Restbetriebsbelastung entschädigt werden. Zu diesen Aufwendungen gehören u.a. Kosten für Überhang an Personal, Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln. Ferner kann vermindertes Familieneinkommen bei Selbstbewirtschaftung (Deckungsbeitrag) berücksichtigt werden. Der Betroffene ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, die Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit zu beheben. Eine Restbetriebsbelastung ist nicht in Ansatz zu bringen, wenn, soweit und sobald die Beeinträchtigung durch betriebliche Umstellung behoben werden kann, z.B. durch anderweitige Verwendung oder Veräußerung eines Überbestandes an Gebäuden oder Betriebsmitteln, durch Intensivierung der Bewirtschaftung auf der Restfläche, durch andere Verwendung, Umschulung oder Entlassung nicht mehr benötigten Personals. Ist die Umstellung wirtschaftlich sinnvoll, so ist die Belastung entsprechend den Kosten der erforderlichen Maßnahmen festzustellen. Kann die Beeinträchtigung durch Umstellungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig behoben werden, so ist festzustellen, welche Mehrkosten den Restbetrieb bei wirtschaftlicher Betriebsführung jährlich belasten. Die zeitweilig oder dauernd verbleibenden Mehrkosten sind mit einem Zinsfuß von 4 v.H. zu kapitalisieren (Nummer 34). |
Bewertungsfälle
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44 Wahl der Wertermittlungsverfahren In jedem Einzelfall ist zu prüfen, welche Wertermittlungsverfahren zur Bewertung heranzuziehen sind. In den Nummern 45 bis 64 werden die häufigsten Bewertungsfälle und die meistens in Betracht kommenden Wertermittlungsverfahren aufgeführt. In besonderen Fällen können auch andere anerkannte Bewertungsverfahren angewendet werden. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte aus dem Rechtsverkehr ist nicht Gegenstand der Waldwertermittlungen. |
Freier Grundstücksverkehr
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Verkehrswert Der Wert von Waldgrundstücken, die durch frei vereinbarten Vertrag veräußert, angekauft oder getauscht werden sollen, ist als Verkehrswert zu ermitteln. Dem Eigentumsübergang ist die Begründung grundstücksgleicher Rechte (z.B. Erbbaurecht) gleichgestellt. |
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An- und Verkauf und Tausch im freien Grundstücksverkehr
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Enteignungen und Grundstücksverkehr aus öffentlich-rechtlichem Anlass
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Entschädigungsgrundsatz bei Enteignungen Durch Enteignungen können Grundstücke übertragen, z.B. für öffentliche Verkehrswege, oder die Nutzung von Grundstücken eingeschränkt werden, z.B. für öffentliche Versorgungsleitungen. Der Betroffene soll mit der öffentlich-rechtlichen Enteignungsentschädigung einen angemessenen Wertausgleich für den Rechtsverlust und andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile erhalten. |
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Grundstücksübertragung durch Enteignung
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Nutzungsbeschränkungen aus öffentlich-rechtlichem Anlass (Versorgungsleitungen u.a.)
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Flurbereinigungen Gemäß Flurbereinigungsgesetz und den dazu ergangenen Richtlinien für die Bearbeitung sind für die Bewertung eines Holzbestandes die Grundsätze der Waldbewertung anzuwenden. |
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Schadensfälle
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Auswirkungen von Schäden und Schadensersatz Eingetretene Schäden wie auch Folgeschäden können u.a. die Leistungsfähigkeit des Bodens beeinträchtigen, einen Total- oder Teilverlust oder eine verminderte Wuchsleistung der betroffenen Bestände wie auch der benachbarten Bestände - z.B. durch Randschäden oder Windwurf bewirken. Ferner entstehen in der Regel erhöhte Aufwendungen und Risiken. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, welche Schäden eingetreten und künftig noch zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung des Gesamtbetriebes ist, soweit sie über die Schadenselemente der Einzelwertermittlung hinausgeht, in Form der Restbetriebsbelastung, Verkehrswertminderung, Jagdwertminderung usw. zu berücksichtigen (vgl. Nummern 34 bis 43). Schadensersatzleistungen sind als Ausgleich für eine Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtenden Nachteil am Vermögen des Geschädigten anzusehen. |
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Windwurf, Wind- und Schneebruch u.ä.
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| 53 |
Waldbrand
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Einwirkung von Schadstoffen
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Eingriffe in den Wasserhaushalt Schäden durch Wasserentzug (z.B. durch Absenkung des Grundwassers oder Anschnitt von wasserführenden Schichten) und durch Wasserüberschuss (z.B. auch Überflutung) wirken sich ähnlich aus wie Schäden durch Einwirkung von Schadstoffen (Nummer 54) und sind daher analog zu bewerten. |
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| 56 |
Manöverschaden
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Schälschäden und sonstige Rindenverletzungen
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Verbiss- und Fegeschäden
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Forstfrevel, Diebstahl
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Sonstige Bewertungsfälle
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Ablösung von Forstrechten Sofern im Vertrag oder durch Gesetz nicht anders geregelt, sind Forstrechte im Fall der Ablösung grundsätzlich durch Kapitalisierung des jährlichen Reinertrages zu bewerten, der dem Berechtigten zusteht. Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus der Aufrechnung aller Leistungen und Gegenleistungen nach den gegenwärtigen Marktwerten bzw. Kosten. Der Kapitalwert ist nach den in Nummer 34 aufgeführten Formeln zu berechnen. Als Zinsfuß ist der durch Gesetz vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Zinsfuß zu verwenden; anderenfalls sind 4 v.H. einzusetzen. |
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| 61 |
Ideelle Genossenschaftsanteile und ähnliche Rechte Eingeschränkte Eigentumsrechte am Wald, z.B. ideelle Genossenschaftsanteile, sind, ausgehend von den Reinerträgen des Gesamtbetriebes, mit dem Kapitalwert (Zinsfuß 4 v.H.) zu bewerten. Als Reinertrag kann herangezogen werden:
Die Einzelwertermittlung nach den Nummern 14 bis 26 kann ggf. mit einem Anteil ergänzend herangezogen werden. |
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Eintragung von Grunddienstbarkeiten Für die Belastungen von Grundstücken durch Eintragung in das Grundbuch oder entsprechende vertragliche Regelungen sind neben den Kosten der Eintragung auch Minderungen des Bodenverkehrswertes zu erstatten. Mit vielen Versorgungsunternehmen sind feste Beträge ausgehandelt worden. In den übrigen Fällen ist die Minderung in der Regel mit 20 v.H. des. ursprünglichen Bodenverkehrswertes zu berechnen. |
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Pachten, Mieten und ähnliche Rechtsverhältnisse Bei frei vereinbarten Pachten und Mieten sowie der Begründung ähnlicher Rechtsverhältnisse (z.B. Gestattungsverträgen) sind die jährlichen Entgelte als Verkehrswerte nach ausreichend ähnlichen Fällen bzw. im Anhalt an den nachhaltigen Reinertrag herzuleiten. Bei der Bewertung von Nutzungsrechten aus privatrechtlichem Anlass und ähnlichen Rechten (z.B. Leitungs- und Wegerechten) ist analog Nummer 49 zu verfahren. |
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Begründung von Nutzungsverhältnissen für Zwecke der Verteidigung Das Bundesministerium der Finanzen hat Richtlinien herausgegeben, die in der Regel der Begründung von Nutzungsverhältnissen für Zwecke der Verteidigung zugrunde zu legen sind. |
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Darstellung der Ergebnisse
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Wertgutachten Über die Ergebnisse der Wertermittlungen sind Wertgutachten zu erstellen. In einfachen Fällen sind die Angaben auf dem entsprechenden Vordruck mit den hierzu erforderlichen Anlagen ausreichend. In den übrigen Fällen sind zusätzliche Erläuterungen zu geben oder Wertgutachten in freier Form zu erstellen. Die Berechnungsunterlagen, Karten usw. sind anzufügen. |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |