1. Mit der Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung am 1.1.2005 sind die Aufgaben der Verleihung der Rechtsfähigkeit an Forstbetriebsgemeinschaften als Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, der Entziehung der Rechtsfähigkeit und der Genehmigung von Satzungsänderungen gemäß § 22 BGB i.V.m. § 1 Nds.AGBGB sowie der Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gemäß den §§ 18 und 38 des Bundeswaldgesetzes in die Auffangzuständigkeit des ML gefallen.
Für die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse werden weiterhin sowohl die Anerkennung gemäß den §§ 18 und 38 des Bundeswaldgesetzes als auch die Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 19 des Bundeswaldgesetzes i.V.m. § 22 BGB sowie der Widerruf oder die Entziehung vom ML wahrgenommen.
2. Die Bezugserlasse werden aufgehoben.
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